Satzung. der Hansestadt Stade über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)

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Transkript:

Satzung der Hansestadt Stade über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der 6, 8 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366) in Verbindung mit 18 Niedersächsisches Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 372) hat der Rat der Hansestadt Stade am 10. Mai 2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege, Plätze und Fußgängerzonen sowie Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet. (2) Zur öffentlichen Straße gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. 2 Antragspflicht für Sondernutzungen (1) Soweit diese Satzung in 7 Sondernutzung ohne Antrag nichts anderes bestimmt, bedarf der Gebrauch der in 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt. Zur antragspflichtigen Sondernutzung zählen auch 1. das Aufstellen von Tresen, Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen zu gewerblichen Zwecken vor Cafés, Restaurants, Bars, Kneipen, Eisdielen und Geschäften; 2. in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Treppen, Markisen, Vordächer, Erker und Verblendmauern, soweit diese nicht unter 7 Abs. 1 Nr. 5 fallen; 3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen mit Werbung mit Ausnahme von Maßnahmen des Trägers der Straßenbaulast; 4. das mobile Verteilen oder der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts sowie der Betrieb des Reisegewerbes, das nicht unter 7 Abs. 1 Nr. 6 fällt; 5. das Aufstellen von Bauwagen, Bauzäunen, Containern, Gerüsten, Schuttrutschen, das Einsetzen von Masten und Pfählen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt;

- 2-6. in die Straße hineinragende bzw. frei auf der Straße aufgestellte Werbe- und Verkaufseinrichtungen, wie insbesondere Automaten, Uhren, Klappschilder, Tafeln, Warenauslagen und Schaukästen, die nicht unter 7 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 dieser Satzung fallen; 7. das Aufstellen von Informationsständen oder -tischen, Plakatständern und sonstigen raumbeanspruchenden Mitteln der Informationsverbreitung (mit Ausnahme der politischen Parteien zwei Monate vor der Wahl); 8. das Anlegen einer zusätzlichen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt; 9. das Aufstellen von Tribünen und Podesten, das Herrichten von Sport- und Spielflächen; 10. das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern mit Werbeflächen zu gewerblichen Werbezwecken, das Aufstellen von Werbetafeln und Plakaten sowie das Aufhängen von Transparenten; 11. das Aufstellen allgemeiner Hinweisschilder auf Hotels, Gaststätten, Tankstellen oder privater Wegweiser für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen; 12. das Aufstellen von Verkaufsständen; 13. Werbung mit Lautsprechern; 14. Aufbruch des Straßenkörpers, soweit er nicht im Interesse der öffentlichen Versorgung erforderlich ist sowie 15. das Zurschaustellen von Tieren. (2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Zusätzlich können insbesondere Genehmigungen erforderlich sein nach - der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder - dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG), bei denen die Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt von Stade (Gestaltungssatzung Altstadt) oder die Örtliche Bauvorschrift der Stadt Stade zur Regelung der Außenwerbung in der Altstadt (Werbesatzung Altstadt) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (z. B. Leuchttransparente, Markisen). (3) Wird eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung, eine Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts oder eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Satzung über die Märkte in der Stadt Stade" in der jeweils geltenden Fassung erteilt, bedarf es keiner zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis.

- 3-3 Erlaubnisanträge (1) Erlaubnisanträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Im Ausnahmefall kann die Stadt eine Abweichung zulassen. (2) Die Stadt kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (3) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können. 4 Erlaubnis (1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen, soweit diese Satzung in 7 - Sondernutzung ohne Antrag - nichts anderes bestimmt, erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Erlaubnis kann insbesondere zum Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus, aus städtebaulichen Gründen oder aus denkmalschutzrechtlichen Aspekten oder bei Widerspruch gegen das Erscheinungsbild der historischen Altstadt (Gestaltungsrichtlinie der Hansestadt Stade für Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen in der Innenstadt in der jeweils geltenden Fassung) versagt oder widerrufen werden. Das gleiche gilt, wenn die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen gefährden würde. (3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße oder Verzicht. (4) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt. 5 Pflichten des Erlaubnisnehmers (1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen dem Stadtbild entsprechend anzupassen sowie neben den Einrichtungen auch die ihm zugewiesenen Flächen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.

- 4 - (2) Der Erlaubnisnehmer hat für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Stadt. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich ist, müssen die Arbeiten so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen, Kanalschächten, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächten sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. (3) Auf Verlangen der Stadt hat der Erlaubnisnehmer die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (4) Erlischt die Erlaubnis, hat der Erlaubnisnehmer alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (5) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann die Stadt den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der 64 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). 6 Haftung (1) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für alle Schäden durch unbefugte oder ordnungswidrige Arbeiten. Er haftet der Stadt dafür, dass die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben. (3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Erteilung der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Stadt sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittungen vorzulegen.

- 5-7 Sondernutzung ohne Antrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis gilt als erteilt für 1. das Aufstellen von Automaten, Auslage- oder Schaukästen, die mit einer baulichen Anlage verbunden oder an anderen Gegenständen außerhalb der Straße angebracht sind und nicht mehr als 5 v. H. der Gehwegbreite beanspruchen, höchstens aber 40 cm in den Gehweg, die Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen; 2. die eintägige Lagerung von Gegenständen für Zwecke der Anlieger a) auf Gehwegen, wenn mindestens 1 m Durchgangsbreite für den Fußgänger verbleibt, b) in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen allgemein, wenn der Verkehr nicht behindert wird; 3. das Aufstellen von Warenauslagen auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen vor dem eigenen Geschäft oder einer vergleichbaren Einrichtung, - wenn nicht mehr als ein 1 m breiter Streifen Gehwegsfläche direkt an der Grundstücksgrenze in Anspruch genommen wird, - das Raumvolumen des einzelnen Verkaufs- und Ausstellungsgegenstandes kleiner als 0,3 m³ ist, - maximal 3 Verkaufs- und Ausstellungsgegenstände pro Geschäft oder vergleichbarer Einrichtung aufgestellt werden, - mindestens 3,50 m freie Durchgangsbreite für den Fußgänger verbleiben, - die Auslagefläche unmittelbar an der Grenze des Geschäftsgrundstückes platziert wird, - die Höhe der Warenauslage 1,80 m nicht überschreitet, - sich diese dem Straßenbild der historischen Altstadt anpassen und - der Verkehr nicht behindert wird. Ausgenommen von der Stückzahlbeschränkung sind Blumentöpfe und andere dekorative Kleinstgegenstände, die nicht zum Verkauf angeboten werden; 4. das Aufstellen von z. B. Anschlagsäulen, Schildern, Klappschildern, beweglichen oder sich drehenden Werbesegeln, Tafeln zur Aufnahme von Plakaten und Werbeschriften auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und vor Geschäften oder einer vergleichbaren Einrichtung, - wenn nicht mehr als 0,8 m² Fläche in Anspruch genommen werden und die Höhe bei Klappschildern maximal 1,20 m beträgt, - mindestens 3,50 m freie Durchgangsbreite für Fußgänger verbleiben, - die Stellfläche unmittelbar an der Grenze des Geschäftsgrundstückes platziert wird, sodass der Gegenstand von der Grundstücksgrenze nicht mehr als 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragt, - pro Geschäft nur ein einzelner derartiger Gegenstand aufgestellt wird, - sich dieser dem Straßenbild der Altstadt anpasst und der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

- 6 - Sondernutzungsberechtigt sind nur solche Inhaber eines Geschäftes oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Grundstücke unmittelbar an die Stellfläche grenzen; 5. das Anbringen von Leuchttransparenten, Werbefahnen und -segeln, Schildern, Normaluhren, Markisen, und ähnlichen Einrichtungen an baulichen Anlagen und anderen Gegenständen im Luftraum über Gehwegen in einer Höhe von über 2,50 m, wenn - 1 m Tiefe der Anlage nicht überschritten wird und - ein Abstand von mindestens 70 cm zur Fahrbahn besteht. Den Gehwegen stehen die rechts und links der Fahrstreifen in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen baulich abgesetzten Teile der Straße gleich. Insbesondere in der Fußgängerzone haben sich diese dem Erscheinungsbild der historischen Altstadt anzupassen. Pro Geschäft oder vergleichbarer Einrichtung ist nur ein einzelner oben genannter Gegenstand zulässig. Sondernutzungsberechtigt sind nur solche Inhaber eines Geschäftes oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Grundstück unmittelbar an die Werbefläche grenzt; 6. den Handverkauf von Zeitungen; 7. das Musizieren auf der Straße von montags bis sonnabends von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, soweit keine Tonträger oder Verstärker verwendet werden und nicht länger als für die Dauer von einer halben Stunde an dem selben Ort musiziert wird; 8. politische und religiöse Werbung durch Verteilen von Handzetteln oder anderen Werbeschriften sowie 9. die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen für Veranstaltungen der Stadt. (2) Von den Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 ist grundsätzlich nur eine Sondernutzung antragsfrei. 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 bis 4, 5 und 6 dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt. 8 Einschränkung der Sondernutzungen ohne Antrag (1) Sondernutzungen, die gemäß 7 dieser Satzung keines Antrags bedürfen, können insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder aus städtebaulichen Gründen oder bei Widerspruch gegen das Erscheinungsbild der historischen Altstadt eingeschränkt oder untersagt werden. (2) Werden durch die Sondernutzungen, die keines Antrags bedürfen, die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen gefährdet, so können diese ebenfalls eingeschränkt oder untersagt werden.

- 7-9 Sondernutzungsgebühren Für Sondernutzungen erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Hansestadt Stade (Sondernutzungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung. 10 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel (1) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach 61 des Niedersächsischen Straßengesetzes und 23 des Bundesfernstraßengesetzes. (2) Ordnungswidrig im Sinne der 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und 61 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsischen Straßengesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer nach 4 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt, 2. entgegen 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung Anlagen nicht ordnungsgemäß errichtet oder unterhält, 3. entgegen 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Kabel- und sonstige Revisionsschächte freihält, 4. entgegen 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung ohne Zustimmung der Stadt Arbeiten an der Straße durchführt, 5. entgegen 5 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt. (3) In den Fällen des Abs. 2 kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. (4) Die Anwendung der Zwangsmittel gemäß 64 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Stade über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten vom 12. September 1977, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 27. August 2001 außer Kraft. Stade, 10. Mai 2010 Hansestadt Stade Der Bürgermeister Andreas Rieckhof Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 20 vom 20. Mai 2010