GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

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Transkript:

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Begriffe II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art. 4 Gebührenpflichtige Person Art. 5 Streitigkeiten und treuwidriges Verhalten Art. 6 Öffentlich-rechtliche Körperschaften Art. 7 Kostenvorschuss III. Bemessung der Gebühren Art. 8 Bemessung Art. 9 Überschreiten der Gebührenansätze Art. 0 Nichthoheitliche Tätigkeiten VI. Zuständigkeiten, Bezug und Rechtsmittel Art. Entscheid Art. Fälligkeit und Verzugszins Art. Verjährung Art. 4 Ermässigung und Erlass 4 Art. 5 Steuern und Abgaben 4 Art. 6 Rechtsmittel 4 V. Schlussbestimmungen Art. 7 Verordnung 4 Art. 8 Inkrafttreten 4

Gesetz über die allgemeinen Gebühren 5. der Gemeinde Ilanz/Glion (Gebührengesetz; GebG) vom 4. Mai 04 Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung von Ilanz/Glion (GV; RIG.), nach Einsicht in die Botschaft des Gemeindevorstands vom. April 04, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Verfügungen und Entscheide sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen der Gemeinde. Art. Geltungsbereich Das Gesetz findet sinngemäss Anwendung auf Verfügungen und Entscheide der Gemeinde, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen. Besondere Bestimmungen über die Gebührenerhebung bleiben vorbehalten. Die allgemeinen Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere betreffend Zuständigkeit, Bezug und Rechtsschutz, sind sinngemäss anwendbar. Art. Begriffe Verwaltungsgebühren sind das Entgelt für staatliche Tätigkeiten. Benutzungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen geschuldet sind, wenn diese den Gemeingebrauch übersteigt. Auslagen sind die effektiven weiteren Aufwendungen, die der Gemeinde bei der Erfüllung der gebührenpflichtigen Leistungen erwachsen. Darunter fallen insbesondere Kosten für Dritte wie Expertisen, Beschaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie Reise- und Transportkosten.

5. Gebührengesetz II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art. 4 Gebührenpflichtige Person Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst oder öffentliche Einrichtungen und Sachen beansprucht, hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. Handeln mehrere Personen gemeinsam, so haften sie für Gebühren und Auslagen solidarisch. Art. 5 Streitigkeiten und treuwidriges Verhalten In streitigen Verfahren hat die unterliegende Partei sämtliche Gebühren und Auslagen zu übernehmen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Gebühren und Auslagen anteilsmässig zu verteilen. Kosten, die eine Partei durch treuwidriges Verhalten oder durch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu ihren Lasten. Art. 6 Öffentlich-rechtliche Körperschaften Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden in der Regel ebenfalls Gebühren und Auslagen erhoben. Art. 7 Kostenvorschuss Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss. Ein Vorschuss ist insbesondere zu fordern, wenn ein Begehren offensichtlich aussichtslos ist, wenn keine Gewähr für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen besteht sowie bei Zahlungsrückständen oder bei Wohnsitz im Ausland. Ein Vorschuss ist innert der gesetzten Frist zu leisten. Kommt die betroffene Person trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung zur fristgerechten Leistung eines Vorschusses nicht nach, muss auf das Gesuch oder das Geschäft nicht eingetreten werden. III. Bemessung der Gebühren Art. 8 Bemessung Die Gebühr ist zwischen 0 und höchstens 0 000 Franken zu bemessen und umfasst mit Ausnahme der Auslagen alle Aufwendungen der Behörde. Die Gebühr ist innerhalb des festgesetzten Gebührenrahmens nach dem Wert und der Bedeutung der staatlichen Tätigkeit für die gebührenpflichtige Person, dem Zeitund Arbeitsaufwand und der notwendigen Sachkenntnis zu bemessen.

Gebührengesetz 5. Art. 9 Überschreiten der Gebührenansätze Bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren kann die Gebühr gemäss Art. 8 Abs. bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. Art. 0 Nichthoheitliche Tätigkeiten F ür Leistungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann das Entgelt nach vorgängiger Vereinbarung gemäss den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden. IV. Zuständigkeiten, Bezug und Rechtsmittel Art. Entscheid Der Entscheid über die Gebühren und Auslagen wird von der in der Hauptsache zuständigen Stelle getroffen. Art. Fälligkeit und Verzugszins Gebühren und Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung oder des Entscheids beziehungsweise mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und Sache fällig. Wird eine Rechnung ausgestellt, ist diese innert 0 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die kostenpflichtige Person durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent. Art. Verjährung Forderungen für Gebühren und Auslagen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still: a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird; b. während eines Beschwerdeverfahrens; c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit: a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Verwaltungshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person; c. jeder Teilzahlung; d. der Einreichung eines Erlassgesuchs.

5. Gebührengesetz Art. 4 Ermässigung und Erlass Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn: a. das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt; b. es sich um eine Dienstleistung mit sehr geringem Aufwand handelt, namentlich um einfache Auskünfte; c. ein überwiegend öffentliches Interesse an der Verfügung oder am Entscheid besteht; d. für die gebührenpflichtige Person ein begründeter Härtefall vorliegt. Art. 5 Steuern und Abgaben Die von übergeordneten Hoheitsträgern auf den von der Gemeinde erbrachten Dienstleistungen erhobenen Steuern und Abgaben, insbesondere die Mehrwertsteuer, werden im vollen Umfang weiterverrechnet. Art. 6 Rechtsmittel Die Gebühren und Auslagen sind mit dem Hauptentscheid anzufechten. Erfolgt einzig eine Rechnungsstellung, kann die kostenpflichtige Person eine anfechtbare Verfügung verlangen, welche unentgeltlich ausgefertigt wird. Gegen eigenständige Gebührenverfügungen kann innert 0 Tagen seit Zustellung bei der erlassenden Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 4 Haupt- und Einspracheentscheide einer zuständigen Gemeindebehörde können innert 0 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. V. Schlussbestimmungen Art. 7 Verordnung Der Gemeindevorstand erlässt eine Verordnung über die Gebühren, insbesondere über die Gebührenansätze. Art. 8 Inkrafttreten Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Durch Beschluss des Gemeindevorstands vom 8.7.04 auf den 5.8.04 in Kraft gesetzt. 4