Migration in München: Teil 3 Die Einbürgerungen von Münchnern seit dem Jahr 2000

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Transkript:

Autorin: Monika Lugauer Tabellen und Grafiken: Sylvia Kizlauskas Migration in München: Teil 3 Die Einbürgerungen von Münchnern seit dem Jahr 2000 Begriffsbestimmung Rechtliche Grundlagen Änderungen im Einbürgerungsrecht Einbürgerung ist die hoheitliche Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss in schriftlicher Form beantragt werden und wird mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens obliegt in München dem Kreisverwaltungsreferat. Seit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrechts im Januar 2000, das vielen ausländischen Mitbürgerinnen und -bürgern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erheblich erleichtert, bildeten das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und einige Vorschriften des Ausländergesetzes (AuslG) die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Einbürgerungsverfahren. Durch das Zuwanderungsgesetz, das zum 01.01.2005 wesentliche Elemente des Ausländerrechts neu geregelt hat, ist auch das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in Teilen neu gefasst worden. Im Zuge dieser Änderung wurde das Ausländergesetz außer Kraft gesetzt und durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst. Die im Ausländergesetz (Art. 85 Abs. 1 und 2) verankerten Regelungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wurden jedoch nicht mehr in das neue Aufenthaltsgesetz übernommen, sondern direkt in das Staatsangehörigkeitsgesetz integriert und bilden dort die 10 bis 12 b. Die neuen Rechtsgrundlagen führen zu einer weiteren Erleichterung der Integration von Personen ohne deutschen Pass. So reduziert sich z.b. der grundsätzlich erforderliche Inlandsaufenthalt im Bereich der Anspruchseinbürgerung nach einer nachgewiesenen erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs von acht auf sieben Jahre ( 10 Abs. 3 StAG). Am 28.08.2007 traten durch eine erneute Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts weitere Veränderungen für Einbürgerungen in Kraft. In der Bundesrepublik lebende Personen ausländischer Staatsangehörigkeit können jetzt nochmals leichter Deutsche werden. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Verkürzung der Einbürgerungsfrist für Anspruchseinbürgerungen auf sechs Jahre, wenn die ausländischen Staatsangehörigen besondere Integrationsleistungen nachweisen können. Dies ist dann der Fall, wenn Ausländer/innen über Sprachkenntnisse verfügen, die die allgemeinen Anforderungen an Einbürgerungsbewerber übersteigen. Zu denken ist insbesondere an Ausländer/innen, die im Inland studiert oder im Ausland deutsche Schulen besucht haben. Eine weitere bedeutende Neuregelung des reformierten Staatsangehörigkeitsrechts ist im Bereich der Mehrstaatigkeit zu finden. Seit August 2007 besteht grundsätzlich für alle EU-Bürger/innen die Möglichkeit, neben dem deutschen auch den Pass ihres Ursprungslandes zu behalten. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz, die bis heute noch kein EU-Land ist. Einbürgerungsarten Zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es zwei Wege, nämlich die Anspruchs- und die Ermessenseinbürgerung. Bei der Anspruchseinbürgerung besitzen die Antragsteller/innen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ermessenseinbürgerung hingegen können die Antragsteller/ innen bei Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde eingebürgert werden. 16 Statistisches Amt der Landeshauptstadt München

Anspruchseinbürgerung Ausländische Staatsangehörige, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ein auf Dauer ausgerichteter Aufenthalt) im Inland haben, sind auf Antrag einzubürgern, wenn folgende wesentliche Voraussetzungen vorliegen: o Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke oder einer Niederlassungserlaubnis, o Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, o Loyalitätserklärung, d.h. keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder verfolgt zu haben, o Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln, o keine Verurteilungen wegen Straftaten (Bagatelldelikte können außer Betracht bleiben), o ausreichende Deutschkenntnisse, o Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen hiervon sind jedoch in einem erweiterten Umfang möglich), o Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest ab 01.09.2008). Die geforderte Aufenthaltsdauer von acht Jahren wird auf sieben Jahre verkürzt, wenn der Ausländer oder die Ausländerin durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweisen kann. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die allgemeinen Anforderungen an Einbürgerungsbewerber/innen übersteigen, kann sie auf sechs Jahre reduziert werden. Ermessenseinbürgerung Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Höchststand der Einbürgerungen in 2001 Einbürgerungen differenziert nach Rechtsgrundlagen Unter grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie sie für die Anspruchseinbürgerung gelten, kommt ausnahmsweise die Einbürgerung im Ermessenswege in Frage, wenn der geforderte Mindestaufenthalt nicht nachgewiesen werden kann. Dies betrifft insbesondere anerkannte Asylberechtigte, Staatenlose, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner von Deutschen, miteinzubürgernde Ehegatten und minderjährige Kinder von ausländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen. Bei der Feststellung der Aufenthaltsdauer wird vom Zeitpunkt der Ersteinreise in das Bundesgebiet ausgegangen. Seit der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 hatten die Einbürgerungen mit 4 781 eingebürgerten Personen in 2001 ihren Höchststand erreicht. Wie Grafik 1, Seite 18, zeigt, nahm ihre Zahl in den Folgejahren kontinuierlich ab und hatte 2006 mit 2 557 registrierten Einbürgerungen ihren niedrigsten Stand erreicht; erstmals in 2007 ist wieder ein leichter Anstieg zu erkennen. Im Verlauf des Jahres 2007 erwarben 2 661 Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft, das waren 104 bzw. 4 % mehr als im Vorjahr. Der Anteil derjenigen, die aufgrund eines Rechtsanspruches den deutschen Pass erhielten, lag bei 73 %. Den 1 934 Anspruchseinbürgerungen standen 727 Ermessenseinbürgerungen gegenüber, Tabelle 1, Seite 18. Von allen Eingebürgerten des Jahres 2007 erwarben 1 906, das sind fast drei Viertel, die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Rechtsgrundlage des 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Rechtliche Voraussetzung für diese Anspruchseinbürgerung ist ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Zwecke oder eine Niederlassungserlaubnis. 11,7 % und damit der zweithöchste Anteil aller ausgestellten Urkunden entfielen auf den Personenkreis der Ausländerinnen und Ausländer, die den deutschen Pass nach 8 StAG im Ermessenswege erhielten. Statistisches Amt der Landeshauptstadt München 17

Grafik 1 Anzahl 5 000 4 500 4 000 3 500 3 000 2 500 2 000 1 500 1 000 500 0 Die Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen seit dem Jahr 2000 Anspruchseinb. Ermessenseinb. 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Quelle: Kreisverwaltungsreferat Amt München Jahre Statistisches Tabelle 1 Jahr Die Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen seit dem Jahr 2000 insgesamt Einbürgerungen davon Anspruchseinbürgerungen Ermessenseinbürgerungen 2000 4 390 3 472 918 2001 4 781 3 845 936 2002 3 734 2 682 1 052 2003 3 489 2 445 1 044 2004 3 034 2 121 913 2005 2 681 1 873 808 2006 2 557 1 911 646 2007 2 661 1 934 727 Tabelle 2 Die Einbürgerungen 2007 nach Rechtsgrundlagen und Geschlecht Einbürgerungen Rechtsgrundlage männlich weiblich Zusammen abs. in % abs. in % abs. in % 10 Abs. 1 StAG 929 70,6 977 72,6 1 906 71,6 8 StAG 179 13,6 133 9,9 312 11,7 10 Abs. 2 StAG 137 10,4 115 8,5 252 9,5 9 StAG 59 4,5 104 7,7 163 6,1 Sonstige 11 0,8 17 1,3 28 1,1 Gesamt 1 315 100,0 1 346 100,0 2 661 100,0 Tabelle 3 Die Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen 2007 nach dem Geschlecht Einbürgerungsart Einbürgerungen zusammen männlich weiblich Anspruchseinbürgerungen 1 934 940 994 Ermessenseinbürgerungen 727 375 352 Einbürgerungen insgesamt 2 661 1 315 1 346 18 Statistisches Amt der Landeshauptstadt München

Tabelle 4 Die Einbürgerungen nach Altersklassen 2007 Einbürgerungen Altersklassen männlich weiblich Zusammen abs. in % abs. in % abs. in % unter 10 Jahre 88 6,7 77 5,7 165 6,2 10 bis unter 20 J. 182 13,8 161 12,0 343 12,9 20 bis unter 30 J. 243 18,5 339 25,2 582 21,9 30 bis unter 40 J. 427 32,5 391 29,0 818 30,7 40 bis unter 50 J. 245 18,6 231 17,2 476 17,9 50 bis unter 60 J. 78 5,9 102 7,6 180 6,8 60 J. und älter 52 4,0 45 3,3 97 3,6 Gesamt 1 315 100,0 1 346 100,0 2 661 100,0 Grafik 2 Die Einbürgerungen nach Altersklassen 2007 60 J. und älter 3,6 50 bis unter 60 J. 6,8 40 bis unter 50 J. 17,9 30 bis unter 40 J. 30,7 20 bis unter 30 J. 21,9 10 bis unter 20 J. unter 10 Jahre 6,2 12,9 0,0 5,0 10,0 15,0 20,0 25,0 30,0 35,0 40,0 in % Quelle: Kreisverwaltungsreferat Statistisches Amt München Tabelle 5 Die Aufenthaltsdauer in Jahren 2007 Jahre abs. in % Jahre abs. in % Jahre abs. in % 1 8 0,3 18 51 1,9 35 13 0,5 2 25 0,9 19 111 4,2 36 13 0,5 3 14 0,5 20 149 5,6 37 6 0,2 4 35 1,3 21 65 2,4 38 9 0,3 5 60 2,3 22 29 1,1 39 4 0,2 6 44 1,7 23 36 1,4 40 2 0,1 7 59 2,2 24 15 0,6 41 5 0,2 8 89 3,3 25 37 1,4 42 5 0,2 9 144 5,4 26 35 1,3 43 2 0,1 10 212 8,0 27 24 0,9 44 1-11 102 3,8 28 23 0,9 45 2 0,1 12 152 5,7 29 24 0,9 46 1-13 88 3,3 30 16 0,6 47 2 0,1 14 116 4,4 31 11 0,4 58 2 0,1 15 558 21,0 32 17 0,6 62 1-16 128 4,8 33 12 0,5 Ge- 17 89 3,3 34 15 0,6 samt 2 661 100,0 Statistisches Amt der Landeshauptstadt München 19

In diesen Fällen erfüllt ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt bzw. in bestimmten Fällen einer von sechs Jahren die rechtlichen Anforderungen. Das Einbürgerungsrecht als Ermessensentscheidung auf Grund des 10 Abs.2 StAG nahmen 252 (9,5 %) erst kürzere Zeit in Deutschland lebende ausländische Ehepartner sowie minderjährige Kinder der nach 10 Abs. 1 StAG Eingebürgerten in Anspruch. Gemäß 9 StAG wurden 163 (6,1 %) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger im Ermessen eingebürgert. Auf die weiteren Rechtsgrundlagen entfielen 1,1 % der Einbürgerungsfälle, Tabelle 2, Seite 18. Geschlechterverhältnis weitgehend ausgeglichen Fast die Hälfte der Eingebürgerten war verheiratet Jede(r) fünfte neue deutsche Staatsangehörige war unter 20 Jahre alt Jede fünfte Einbürgerung wurde nach einem Inlandsaufenthalt von 15 Jahren ausgesprochen Mehrstaatigkeit ausnahmsweise möglich Personen aus der Türkei stellten erneut die größte Gruppe Unter den Eingebürgerten hielten sich sowohl im Anspruchs- als auch im Ermessensbereich Frauen und Männer die Waage. Insgesamt gesehen waren im Berichtsjahr 49,4 % der Staatsangehörigkeitswechsler männlichen und 50,6 % weiblichen Geschlechts, Tabelle 3, Seite 18. Was die Verteilung der Einbürgerungen nach dem jeweiligen Familienstand betrifft, so waren 48,8 % aller eingebürgerten Personen verheiratet. Auf die ledigen neuen Staatsbürger/innen entfielen 44,1 %, auf die geschiedenen 6,4 % und auf die Gruppe der verwitweten 0,7 %. Grafik 2 auf Seite 19 zeigt die Altersstruktur der in 2007 Eingebürgerten. Fast jede(r) dritte neue deutsche Mitbürgerin bzw. neuer Mitbürger (31 %) gehörte der Altersgruppe der 30- bis unter 40-jährigen an. Als zweit- und drittstärkste Gruppen waren die 20- bis unter 30-jährigen mit 22 % und die 40- bis unter 50-jährigen mit 18 % an der Grundgesamtheit vertreten, während die Gruppe der über 60-jährigen mit knapp 4 % kaum ins Gewicht fiel. Nach Geschlecht betrachtet fand sich bei den Frauen die gleiche Rangfolge. Bei den männlichen Eingebürgerten waren die Ränge 2 und 3 nahezu gleich besetzt, die Altersklasse der 40- bis unter 50-jährigen mit 245, und die Gruppe der 20- bis unter 30-jährigen mit 243 Personen, Tabelle 4, Seite 19. Auf den Personenkreis der unter 20-jährigen entfielen ca. 20 % der Einbürgerungsfälle; das heißt jede(r) fünfte Neubürgerin bzw. Neubürger war unter 20 Jahre alt. Wichtiges Kriterium im Einbürgerungsverfahren ist die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Tabelle 5 auf Seite 19 bietet eine Gesamtübersicht der in 2007 Eingebürgerten nach Aufenthaltsjahren. Drei Viertel (74,7 %) der eingebürgerten Personen hielten sich zwischen 8 und 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Dabei nahm das 15. Jahr mit 21 % einen deutlichen Spitzenplatz ein, gefolgt vom 10. Jahr mit 8 % und vom 20. Jahr mit 5,6 %. Jeder 11. (9,2 %) erhielt die Einbürgerungsurkunde bereits nach einer Aufenthaltsdauer von unter 8 Jahren und 427 Personen (16,2 %) lebten länger als 21 Jahre in ihrer Wahlheimat. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug etwas über 15 Jahre. Mehrstaatigkeit bedeutet mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen und damit auch mehreren Staaten verpflichtet zu sein bzw. von den Rechten mehrerer Staaten zu profitieren. Bei der Einbürgerung ist regelmäßig der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu beachten. 12 StAG lässt jedoch Ausnahmen zu; so konnten im Berichtsjahr 1 266 (47,6 %) Personen ihre frühere Staatsangehörigkeit beibehalten. 407 waren Angehörige eines EU-Staates, dies entsprach einem Prozentsatz von 32,1 der mehrstaatig eingebürgerten Personen. Schließlich ist noch die bisherige Staatsangehörigkeit von Interesse. Insgesamt kamen die 2 661 eingebürgerten Personen aus über 100 Staaten, 29 waren staatenlos und zwei hatten eine ungeklärte Staatszugehörigkeit. Wie schon in den letzten Jahren dominierten auch in 2007 die ehemals türkischen Staatsangehörigen, Grafiken 3 und 4, Seite 21. Gemessen am Ergebnis des Jahres 2005 ging ihre Quote allerdings um vier Prozentpunkte auf gut 14 % zurück. 20 Statistisches Amt der Landeshauptstadt München

Grafik 3 Anzahl 2 200 2 000 1 800 1 600 1 400 1 200 1 000 800 600 400 200 0 Quelle: Kreisverwaltungsreferat Die Einbürgerungen nach ausgewählten bisherigen Staatsangehörigkeiten seit 2002 Türkei Afghanistan Bosnien-Herzegowina 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Jahre Iran Russische Föderation Ukraine Statistisches Amt München Grafik 4 Die Einbürgerungen 2007 nach Herkunftsländen Sonstige 29% Türkei 14% Russische Föderation 7% Tunesien Marokko Sri Lanka Rumänien Vietnam Iran Eingebürgerte insgesamt: 2 661 Kroatien 3% Griechenland 3% Irak 5% Ukraine 5% Republik Serbien 6% Bosnien- Herzegowina 6% Polen 5% Afghanistan 5% Statistisches Amt München Knapp 7 % der ausgesprochenen Einbürgerungen entfielen auf ehemalige Angehörige der Russischen Föderation und jeweils 5,3 % besaßen früher die polnische, afghanische bzw. ukrainische Staatsangehörigkeit. Die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien waren mit insgesamt 14 % vertreten, darunter die Republik Serbien mit 5,9 % und Bosnien- Herzegowina mit 5,6 %. Bei der Betrachtung der Herkunftsländer nach den beiden Einbürgerungsarten ergibt sich ein etwas anderes Bild. Statistisches Amt der Landeshauptstadt München 21

Tabelle 6 Land der bisherigen Staatsangehörigkeit Die Einbürgerungen 2007 nach den Ländern der bisherigen Staatsangehörigkeit Eingebürgerte Personen Land der bisherigen Staatsangehörigkeit Eingebürgerte Personen Europa 1 579 Sierra Leone 3 EU-Länder 449 Cote d'ivoire 2 davon Kongo 2 Polen 142 Burkina Faso 2 Griechenland 74 Vereinigte Republik Tansania 2 Rumänien 58 Mosambik 1 Italien 40 restliches Afrika 6 Ungarn 38 Amerika 116 Frankreich 24 davon Slowakei 20 Argentinien 8 Bulgarien 18 Bolivien 2 Österreich 9 Brasilien 33 Portugal 6 Chile 2 Litauen 3 Dominikanische Republik 3 Schweden 3 Ecuador 13 Tschechische Republik 3 Guatemala 2 Großbritannien + Nordirland 3 Kanada 2 Slowenien 2 Kolumbien 9 Lettland 2 Kuba 14 Spanien 2 Mexiko 4 Estland 1 Nicaragua 2 Finnland 1 Peru 12 übriges Europa 1 130 Venezuela 3 davon USA 1 Türkei 378 restliches Amerika 6 Russische Föderation 175 Asien 614 Republik Serbien 156 davon Bosnien-Herzegowina 148 Jemen 2 Ukraine 140 Armenien 7 Kroatien 68 Afghanistan 141 Albanien 26 Aserbeidschan 5 Mazedonien 19 Georgien 3 Republik Moldau 7 Sri Lanka 55 Weißrußland 6 Vietnam 61 Republik Montenegro 4 Indien 26 Britisch-abh. Gebiete in Europa 2 Indonesien 2 Schweiz 1 Irak 128 Afrika 319 Islamische Republik Iran 66 davon Israel 7 Marokko 53 Kasachstan 6 Tunesien 52 Jordanien 4 Äthiopien 39 Libanon 11 Nigeria 23 Bangladesch 5 Togo 22 Pakistan 15 Kamerun 18 Philippinen 7 Ghana 15 Taiwan 2 Somalia 14 Turkmenistan 3 Algerien 13 Arab. Republik Syrien 5 Ägypten 12 Thailand 5 Eritrea 11 Usbekistan 8 Demokr. Republik Kongo 9 China 38 Uganda 7 restl. Asien 2 Kenia 5 Australien+Ozean. zus. 2 Südafrika 4 Staatenlos / Ungeklärt 31 Senegal 4 Zusammen 2 661 22 Statistisches Amt der Landeshauptstadt München

Im Ermessensbereich lag Afghanistan an der Spitze Jede(r) Vierte war früher Staatsangehöriger eines asiatischen Staates Der Anteil der Türkei verringerte sich seit 2005 bei der Anspruchseinbürgerung von 23 % auf 18 %, lag aber immer noch weit vor allen anderen. Bei den Ermessenseinbürgerungen sank der türkische Anteil von 7,5 % auf 4,4 % und rutschte damit vom 4. auf den 7. Platz. Den zweiten Rang im Anspruchsbereich nahm Polen mit 6,4 % ein, gefolgt von der Russischen Föderation und Serbien mit je 6,3 % sowie Bosnien- Herzegowina mit 6,2 %. Den Spitzenplatz bei den Einbürgerungen im Ermessen übernahm Afghanistan mit knapp 10 %. Es folgen die Russische Föderation mit 7,3 %, die Ukraine mit 5,6 % und der Irak mit 5,4 %. Nach Kontinenten gegliedert kam die Mehrheit der Staatsangehörigkeitswechsler aus europäischen Staaten (59,3 %), Asien (23,1%) rangiert auf Platz 2 und Afrika mit 12 % an dritter Stelle. Die Vielfalt der weiteren Herkunftsländer und deren Verteilung auf die einzelnen Kontinente ist der Tabelle 6 zu entnehmen Statistisches Amt der Landeshauptstadt München 23