Fragen und Antworten zur Gewerbeabfallverordnung /6

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Transkript:

Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 1/6 Warum eine neue Gewerbeabfallverordnung und mit welchem Ziel? Laut Umweltbundesamt wurden 2011 4,3 Mio Tonnen hausmüllähnliche Siedlungsabfälle und 2,1 Mio Tonnen gewerbliche Siedlungsabfälle produziert. Hiervon wurden nur rund 16,5% hochwertig, stofflich recycelt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der neuen GewerbeabfVO das Ziel, durch eine möglichst strikte Trennung der Abfälle bereits dort, wo sie entstehen, eine deutlich höhere Recyclingquote zu erreichen. Der Abfallerzeuger wird verpflichtet, Abfälle zu vermeiden, getrennt zu erfassen, der Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen, stofflich zu recyceln, energetisch zu verwerten und erst, wenn das alles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, zu beseitigen. Der Abfallerzeuger wird verpflichtet, seine Entsorgungswege zu dokumentieren und zu begründen. Was muss getrennt voneinander gesammelt werden? Grundsätzlich gilt: Alles was der Privathaushalt getrennt sammeln kann, kann auch der Gewerbebetrieb getrennt erfassen. Definition; Gewerbliche Siedlungsabfälle bestehen aus ähnlichen Stoffen wie Hausmüll. Siehe nachfolgende Aufstellung Restmüll ( Pflichttonne ): z.b. Nicht Verwertbares wie, Asche, Kehricht, Essensreste, Glasbruch, Hygieneartikel, verschmutzte Abfälle Verpackungen ( Gelbe Tonne): Alle lizensierten Verkaufsverpackungen z.b. mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet Bioabfälle ( Braune Tonne): Obst, Gemüse ( vor dem Kochtopf), Kaffeesatz, Tee, Blumen, Grünschnitt Speisereste ( Grüne Tonne): Rückstände zubereiteter tierischer oder pflanzlicher Produkte, unverpackte Lebensmittel, Essensreste ( nach dem Kochtopf) Medizinische Abfälle ( Rote Tonne): Praxismüll, z.b. Wund- und Gipsverbände, Einwegwäsche, Kanülen, Spritzen in Boxen

Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 2/6 Papier/ Pappe/Karton ( Blaue Tonne): Kartons, Zeitungen, Kataloge ( keine Hygienepapiere!) Altglas ( Flaschen, Behälterglas) Textilien Metalle Holz Sonstige den nach Art, Aussehen oder Zusammensetzung den gewerblichen Siedlungsabfällen hinzuzurechnende Abfallfraktionen z.b. Sperrmüll, Marktabfälle, Straßenkehricht, Leder Auf Baustellen sind bereits vor Ort die folgenden Abfälle getrennt zu erfassen: Boden und Steine Ziegel Straßenaufbruch Kunststoff Metalle Dämmmaterialien Gipshaltige Abfälle Beton Fliesen, Keramik Glas Kunststoff Holz Bituminöse Abfälle

Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 3/6 Ab wann müssen die Entsorgungswege dokumentiert und begründet werden? Mit Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung ab dem 01.08. 2017 müssen alle Betriebe die Dokumentation, auf Anforderung der Behörde, vorlegen können. Wie muss diese Dokumentation aussehen? Was muss sie beinhalten? Die Dokumentation kann analog oder digital erfolgen. Es ist zu dokumentieren, - für welche Adresse bzw. Anfallstelle die Dokumentation gilt - wie die Abfälle getrennt gesammelt werden und welche Mengen entsorgt werden. Dies kann durch Lagepläne, Fotos oder Liefer- oder Wiegescheine sowie Entsorgungsverträgen erfolgen. - wie die Abfälle der Wiederverwendung bzw. dem Recycling zugeführt werden. Diese Erklärung kann Ihr Entsorger für Sie übernehmen. Darf von den Getrennthaltepflichten abgewichen werden? Nur wenn es technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist Dies ist aber zu begründen und zu dokumentieren: technisch unmöglich: Z.B. fehlender Platz; oder wenn Abfallbehälter in öffentlich zugänglichen Bereichen von vielen Leuten benutzt werden (z. B. Bahnhof, Flughafen, Rastanlagen, Straßenverkauf z.b. Imbißbuden, Kioske, öffentliche Einrichtungen), oder bei besonderen hygienisch bedenklichen Situationen (z. B. Ratten- oder Fruchtfliegenbefall) wirtschaftlich unzumutbar: Wenn die Kosten für die getrennte Sammlung in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen, insbesondere aufgrund einer hohen Verschmutzung, oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion (Summe der Massen aller Abfälle höchstens 50 kg/woche = Kleinmengenregelung)

Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 4/6 Wie wird verfahren, wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Abfälle zu trennen? Die Abfälle können dann ausnahmsweise gemischt gesammelt werden. Sie sind dann zunächst einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen. Sollte eine Annahme des Gemischs auf Grund der Störstoffanteile ( Restmüll, Glas, biogene Abfälle) nicht möglich sein, ist die energetische Verwertung zu prüfen. Wenn dies ebenfalls nicht möglich ist (technisch/wirtschaftlich unzumutbar) oder/ und in dem Gemisch Abfälle vorhanden sind, die für eine energetische Verwertung ungeeignet sind (biogene Stoffe, Metalle, Glas und mineralische Abfälle) ist das Abfallgemisch als Beseitigungsabfall einzustufen. Es greift dann die Überlassungspflicht an die AWISTA. ( vgl. Schaubild; 4 stufige Kaskade) Gibt es weitere Ausnahmeregelungen? Für Gewerbebetriebe, die bereits mehr als 90% Ihrer Abfälle trennen, entfällt die Pflicht die restlichen Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführen zu müssen. In diesem Fall kann für das restliche Abfallgemisch eine direkte energetische Verwertung gewählt werden. Diese 90%ige Getrenntsammlungsquote muss jedoch bis zum 31.3. des Folgejahres durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüft und nachgewiesen werden. Für die Jahre 2017 und 2018 gibt es Übergangsregelungen, die nachzuweisenden Zeiträume sind verkürzt. Zugelassene Sachverständige können akkreditierte Sachverständige, Umweltgutachter oder ein nach Gewerbeordnung öffentlich bestellter Sachverständiger sein. Gibt es eine Kleinmengenregelung? Wenn pro Woche insgesamt weniger als 50 kg Abfälle anfallen, ist eine Trennung wirtschaftlich unzumutbar. Wenn Sie Kleinstmengen haben und diese über die normale Hausmülltonne des Grundstücks mitentsorgen ist dies ebenfalls einmalig bzw. bis zu einer eintretenden Änderung zu dokumentieren ( Bsp: Steuerberatungsbüro wird über die Gebührentonne des Privathaushalts mitentsorgt)

Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 5/6 Gibt es eine solche Regelung auch im Baubereich? Ja, wenn insgesamt bei einer Baumaßnahme weniger als 10m³ an Abfällen anfallen. Für diese Kleinstmengen ist keine Dokumentation erforderlich. Was muß ich beachten wenn bei mir medizinische Abfalle anfallen? Die Abfälle sind getrennt von den Siedlungsabfällen zu halten. Diese Abfälle dürfen nicht vorbehandelt werden. Es gibt keine technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit, die eine gemeinsame Erfassung ausnahmsweise zulassen. Der Objektverwalter organisiert die Abfallentsorgung. Ist dann der Gewerbebetrieb trotzdem noch in der abfallrechtlichen Verantwortung? Ja, der Gewerbebetrieb ist abfallrechtlich verantwortlich. Er muss auf seine Verwaltung zugehen und hier um die Dokumentation bitten. Nur die Verwaltung kann wissen wie viel Anteile bzw. welcher Schlüssel für das jeweilige Abfallvolumens auf dem Grundstück für die einzelnen Abfallerzeuger zur Verfügung steht bzw. angewandt wird. Die Abfallentsorgung wird über den Vermieter in der Betriebskosten/Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Wer muss dokumentieren? Verantwortlich ist der Abfallerzeuger. Jedoch muss die Verwaltung, wenn die Entsorgungsverträge über die Verwaltung laufen, für den Abfallerzeuger die erforderlichen Auskünfte bei den Entsorgern einholen. Die Verwaltung muss außerdem den Anteil des gesamten Abfallvolumens bzw. den Schlüssel der für den einzelnen Abfallerzeuger angewandt wird benennen. Sollten mehrere Abfallerzeuger dieselben Behälter nutzen kann der Kostenverteilungsschlüssel aus der Betriebskostenabrechnung herangezogen werden.

Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 6/6 Was passiert, wenn ich die Dokumentationspflichten nicht einhalte? Die Nichtbefolgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 geahndet werden kann. Was passiert, wenn ich die Getrennthaltepflicht nicht einhalte? Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 geahndet werden kann. Wie unterstützt mich die AWISTA bei der Umsetzung der Anforderungen aus der Gewerbeabfallverordnung? Wir beraten Sie hierzu sehr gern. Schreiben Sie uns eine E-Mail: gewerbe@awista.de Sie können den entgeltfreien Beratungsservice in Anspruch nehmen und die Dokumentation für die Abfälle, die Sie über die AWISTA entsorgen, anfordern. Gibt es eine Mustervorlage für die Dokumentation? Ja, unter www.awista.de_ Aktuelles_Gewerbeabfallverordnung_ Dokumente zum download finden Sie ein Muster für die Dokumentation über den Anfall und Verbleib Ihrer Abfälle sowie als Anlage dazu eine Übersichtstabelle für die einzelnen Abfallarten.