08/10. BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Moratorium die Folgen für die Kunden.

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Transkript:

AUSGABE AUGUST 2010 08/10 Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Fünfte quantitative Auswirkungsstudie zu Solvency II gestartet Seite 4 Hinweise zur Tätigkeitsbeschränkung von Vorstandsmitgliedern eines Rechtsschutzversicherungsunternehmens Seite 3 Moratorium die Folgen für die Kunden Seite 6

Vorwort Möglichkeiten einzugreifen hat die BaFin viele. Bei dem, was sie tut, lässt sie sich vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten. Bisweilen muss sie zu drastischen Maßnahmen greifen wie etwa am 18. August 2010. An dem Tag hat die BaFin gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG. ein Moratorium verhängt. Einige Tage später hat die BaFin beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Bank gestellt und auch den Entschädigungsfall festgestellt. Wann die BaFin ein Moratorium über ein Institut verhängen kann, was ein Moratorium ist und welche Konsequenzen es für die Kunden hat, erfahren Sie auf Seite 6. Was Kunden von Ineas und LadyCarOnline jetzt beachten müssen, ist auf Seite 3 zu lesen. Auf Seite 5 erfahren Kunden der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, dass die BaFin dem Unternehmen das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet hat. Im August ist die fünfte quantitative Auswirkungsstudie zu Solvency II, dem künftigen europäischen Regelwerk für die, gestartet. Die BaFin ruft alle Lebens-, Kranken-, Schaden- /Unfall- und Rückversicherer und nationale und transnationale Versicherungsgruppen, die unter deutscher Finanzaufsicht stehen, dazu auf, sich daran zu beteiligen. Mehr dazu ab Seite 4. In einer neuen Broschüre versorgt die BaFin Unternehmen, die ein öffentliches Angebot von Wertpapieren planen, mit den wichtigsten Informationen zum Prospektprüfungsverfahren in Deutschland. Der Link ist auf Seite 4 zu finden. Eine angenehme Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2-

AUFSICHTSRECHT Neue Sterbetafel in der PKV 2010 hat der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wie in den Vorjahren eine neue Sterbetafel entwickelt (Sterbetafel PKV-2011). Dabei hat der PKV-Verband seine übliche Methode verwendet (vgl. e 07/07, S. 4 und 10/08, S. 4). Die Sterbewahrscheinlichkeiten haben sich in annähernd gleicher Höhe verändert wie im Jahr davor. Die BaFin geht davon aus, dass die Unternehmen die neue Sterbetafel PKV 2011 berücksichtigen, wenn sie ab dem 01.01.2011 neue Tarife einführen oder Prämien anpassen es sei denn, Besonderheiten des Bestandes oder von Teilbeständen erfordern noch vorsichtigere Annahmen. Die Sterbetafel ist auf der Homepage der BaFin abrufbar. AUFSICHTSPRAXIS Ineas/LadyCarOnline: Kein Versicherungsschutz mehr ab dem 1. September 2010 Die BaFin weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass Verbraucher, die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverträge bei der niederländischen International Insurance Corporation N.V. (IIC) abgeschlossen haben, vom 01.09.2010 an keinen Versicherungsschutz mehr haben. Versicherungsnehmer müssen sich spätestens ab diesem Tag zumindest hinsichtlich der Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer versichern. Wer ohne den erforderlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz fährt, macht sich strafbar. Außerdem kann sein Fahrzeug von der Zulassungsstelle außer Betrieb gesetzt werden. Zur Kaskoversicherung, die ebenfalls Ende August 2010 endet, muss jeder Versicherungsnehmer selbst entscheiden, ob er diesen Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer neu abschließen will. Die IIC hatte in Deutschland unter den Namen Ineas und LadyCarOnline rund 50.000 Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverträge abgeschlossen. Diese enden aufgrund einer Kündigung durch die niederländischen Sonderbeauftragten des Versicherers am 31.08.2010 um 24.00 Uhr. Zu der Kündigung sind die Sonderbeauftragten durch die Entscheidung eines niederländischen Gerichts ermächtigt worden. Dies hat die niederländische Aufsichtsbehörde De Nederlandsche Bank (DNB) der BaFin mitgeteilt. Bereits im Juni 2010 hatte das Landgericht Amsterdam auf Antrag der DNB Sonderbeauftragte eingesetzt, um die Gesellschaft inklusive der Versicherungsverträge abzuwickeln. Hinweise zur Tätigkeitsbeschränkung von Vorstandsmitgliedern eines Rechtsschutzversicherungsunternehmens Die BaFin wird zukünftig weitere Ausnahmen vom Verbot für Vorstandsmitglieder von Rechtsschutzversicherungsunternehmen, die zugleich Tätigkeiten für Versicherungsunternehmen anderer Sparten ausüben, zulassen. Bislang ließ die BaFin Ausnahmen nur für Tätigkeiten bei einem Lebens-, Kranken- oder Verkehrsserviceversicherer zu, sofern bei allen Streitigkeiten mit den anderen Versicherern das Rechtsschutzversicherungsunternehmen das entsprechende Rechtsschutzbegehren an beauftragte Rechtsanwälte übergab und gleichzeitig auf jede Weisungsbefugnis und jedes Entscheidungsrecht darüber, wie im Schadensfall verfahren werden soll, verzichtete. Dies hatte 1995-3-

das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen entschieden (vgl. Geschäftsbericht BAV 1995 Teil A, Seite 53). Unabhängig von der betriebenen Sparte wird die BaFin eine zusätzliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern eines Rechtsschutzversicherers für andere Versicherungsunternehmen zukünftig dann nicht beanstanden, wenn die Deckungsprüfung bei Streitigkeiten mit dem betreffenden Versicherer einem Rechtsanwalt übertragen wird und das Rechtsschutzversicherungsunternehmen auf jegliche Weisungsbefugnis und jegliches Entscheidungsrecht in diesen Fällen verzichtet. Die BaFin behält sich jedoch vor, nachträglich zu prüfen, ob die genannten Sicherungen in der Praxis ausreichen. Eine solche Prüfung ist vor allem angezeigt, wenn das betreffende Vorstandsmitglied bei dem anderen Versicherer für die Leistungsbearbeitung in Sparten, wie zum Beispiel der Haftpflichtversicherung, zuständig ist. www.bafin.de» Veröffentlichungssuche» Auslegungsentscheidungen Aktive Rückversicherungstätigkeit deutscher Erstversicherer in Drittstaaten Die BaFin hat entschieden, dass eine Genehmigung nach 13 Abs. 1, 3 sgesetz (VAG) erforderlich ist, wenn ein Versicherungsunternehmen ausschließlich aktives Rückversicherungsgeschäft in einem Staat außerhalb der EU und des EWR (Drittstaat) betreiben will. Auch dann liegt ein Geschäftsbetrieb im Sinne von 13 Abs. 3 VAG vor. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss der Versicherer unter anderem nachweisen, dass er nach der Ausdehnung des Geschäftsgebietes die Vorschriften über die Kapitalausstattung einhält. Es sind Schätzungen zum geplanten Geschäftsumfang vorzulegen, um die Risiken der Geschäftsausweitung abschätzen zu können. www.bafin.de» Veröffentlichungssuche» Auslegungsentscheidungen (VA) Neue Broschüre für Emittenten zum Prospektprüfungsverfahren In ihrer neuen Publikation hält die BaFin für Unternehmen, die ein öffentliches Angebot von Wertpapieren planen, die wichtigsten Informationen zum Prospektprüfungsverfahren in Deutschland bereit. Dazu gehören der Inhalt des Prospektes, das Billigungsverfahren bei der BaFin, die Verwendungsmöglichkeiten eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospektes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie damit zusammenhängende Themenbereiche. Die Broschüre bietet damit einen ersten Überblick für Unternehmen, die eine Emission von Wertpapieren in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EWR-Staat planen. Sie ist in deutscher und englischer Sprache als Download im Internet oder auf Anfrage per Post kostenlos erhältlich. www.bafin.de» Veröffentlichungssuche» Broschüren Fünfte quantitative Auswirkungsstudie zu Solvency II gestartet Die BaFin führt von August bis November 2010 die Datenerhebung für die fünfte Studie zu den quantitativen Auswirkungen von Solvency II (QIS 5) durch. Die Bundesanstalt ruft alle Lebens-, Kranken-, Schaden-/Unfall- und Rückversicherer sowie nationale und transnationale Versicherungsgruppen, die unter deutscher Finanzaufsicht stehen, dazu auf, sich an QIS 5 zu beteiligen. Die Studie wird zentral vom Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) im Auftrag der Europäischen Kommission organisiert, die den politischen Entscheidungsprozess über die Durchführungsbestimmungen zur europäischen Rahmenrichtlinie 2009/138/EC (Solvency II) begleiten wird. Die Veröffentlichung eines europäischen Abschlussberichts ist für April 2011 geplant. Mit Verabschiedung der Rahmenrichtlinie zu Solvency II im November 2009 haben das Europäische Parlament und die EU-Kommission den Rahmen für einheitliche Aufsichtsstandards innerhalb der Europäi- -4-

schen Union geschaffen. Kern ist die Festlegung neuer Solvabilitätsvorschriften für die finanzielle Ausstattung von Versicherungsunternehmen. Im Laufe des Jahres 2011 sollen die Regelungen der Richtlinie durch Durchführungsmaßnahmen auf europäischer Ebene weiter ausgestaltet werden, bevor das neue Aufsichtsregime Solvency II spätestens bis zum Jahr 2013 europaweit in nationales Recht umgesetzt und implementiert werden soll. Die EU- Kommission verfolgt dabei einen Drei-Säulen-Ansatz. In der ersten Säule werden mittels eines aktuariellen Modells die Kapitalanforderungen ermittelt. Die Unternehmen können entweder ein vorgegebenes Standardmodell oder ein selbst zu entwickelndes internes Modell einsetzen. Im Mittelpunkt der zweiten Säule steht das Risikomanagement, während sich die dritte Säule mit Vorgaben zur Offenlegung befasst. Die QIS-Studie bezieht sich auf die quantitativen Anforderungen von Solvency II: Ziel der Untersuchung ist es, die quantitative Konkretisierung von Solvency II zu testen. Die Ergebnisse der Studie werden daher die Diskussion um die Durchführungsmaßnahmen zu Solvency II wesentlich beeinflussen. Teilnehmen können an der Untersuchung Versicherungsunternehmen aus allen Mitgliedsländern der Europäischen Union; die Teilnahme ist für die Versicherer freiwillig. Für die Erhebung und Auswertung der Daten sind die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig. Es liegt dabei im Interesse aller Beteiligten, dass die Erkenntnisse aus der aktuellen Studie für die deutschen Versicherer auf einer möglichst breiten Basis beruhen. An der letzten QIS-Studie hatten rund 250 deutsche Versicherer teilgenommen. Studie bietet Vorteile für Aufsicht und Versicherer Wie bereits die vorangegangenen QIS-Untersuchungen, die zwischen 2005 und 2008 stattfanden, vergleicht QIS 5 die Solvenzanforderungen unter Solvency I mit den voraussichtlichen Solvenzanforderungen unter Solvency II. Damit soll festgestellt werden, welche Solvenzkapitalanforderungen sich aus Solvency II für die Versicherungsindustrie ergeben. In erster Linie handelt es sich dabei um einen Kalibrierungs- und Umsetzungstest der technischen Grundlage für die Solvenzberechnung durch die Unternehmen: Getestet werden sollen in QIS 5 zum einen die Kalibrierung der Solvenzberechnung auf ihre Auswirkungen auf die Solvenzposition der Versicherer und zum anderen, wie praxistauglich die Solvency II-Bewertungsprinzipien sind. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Standardmodell. Die Ergebnisse der Studie ermöglichen sowohl der nationalen Aufsicht als auch CEIOPS einzuschätzen, wie weit die Versicherer mit ihren Vorbereitungen für die Umsetzung von Solvency II vorangeschritten sind. Gleichzeitig können die Unternehmen selbst ihren derzeitigen Umsetzungsstand von Solvency II und dessen unternehmensspezifischen Auswirkungen kontrollieren. Unternehmen» Versicherer & Pensionsfonds» Solvency II» Solvency II Fünfte Quantitative Auswirkungsstudie (QIS5) Pecunia-Concept AG darf keine gebrauchten Lebensversicherungen mehr erwerben Der BaFin hat der Pecunia-Concept AG, vormals Pecunia-Finance-Concept AG, im August 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Die Pecunia-Concept AG bot potenziellen Interessenten den Kauf ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an und ließ sich diese abtreten. Die Verkäufer konnten dabei wählen, ob sie sich bei einer Rendite von 100 Prozent den Kaufpreis entweder über einen Zeitraum von zehn Jahren in jährlichen Raten oder nach Ablauf von sieben Jahren in einem Betrag auszahlen lassen wollten. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Angebot jedoch um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Dies setzt eine Erlaubnis der BaFin voraus, die die Pecunia-Concept AG nicht besitzt. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. www.bafin.de» Verbraucher» Unerlaubte Geschäfte www.bafin.de»veröffentlichungssuche» Verbrauchermitteilungen -5-

BaFin untersagt Erwerbsangebote für All for One Midmarket und TRIPLAN Wegen Verstoßes gegen das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) hat die BaFin Angebote von Stephan Keck zum Erwerb von Aktien der All for One Midmarket AG, Filderstadt, und der TRIPLAN Aktiengesellschaft, Bad Soden am Taunus, untersagt. Die Erwerbsangebote hatte Stephan Keck im August 2010 auf der Internetseite www.sk-automatisierung.de veröffentlicht. Die BaFin hat die beiden Angebote untersagt, da die Angebotsverfahren nicht ordnungsgemäß, also unter Berücksichtigung des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung, durchgeführt werden. Die Untersagungsverfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die BaFin weist darauf hin, dass es derzeit auch keine weiteren von ihr genehmigten öffentlichen Angebote zum Erwerb von Aktien der All for One Midmarket AG und der TRIPLAN Aktiengesellschaft gibt. Die Aktien der All for One Midmarket AG und der TRIPLAN Aktiengesellschaft sind an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel im regulierten Markt zugelassen. Die österreichische Übernahmekommission hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung mehrerer Angebote von Stephan Keck ebenfalls eine Mitteilung veröffentlicht. www.bafin.de» Veröffentlichungssuche» Verbrauchermitteilungen noa bank GmbH & Co. KG: Kunden können entschädigt werden Die BaFin hat am 25.08.2010 den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt. Grund dafür ist, dass das Institut nicht mehr in der Lage war, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Damit kann die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) damit beginnen, Einleger der noa bank GmbH & Co. KG zu entschädigen. Zuvor hatte die BaFin beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die noa bank GmbH & Co. KG gestellt. Vorangegangen war ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot, das die BaFin gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG am 18.08.2010 erlassen hatte. Außerdem hatte die Aufsicht angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind ( Moratorium ). Das Moratorium ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Einlagen der Kunden der noa bank GmbH & Co. KG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der EdB an. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro. Verbraucher können sich auf der Internetseite der BaFin über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung informieren. www.bafin.de INTERVIEW Moratorium die Folgen für die Kunden Thorsten Lange, BaFin Thorsten Lange ist Referent in dem für Bankenaufsicht zuständigen Rechtsreferat der BaFin. Mit dem sprach er darüber, wann die BaFin ein Moratorium über eine Bank verhängt und was das für deren Kunden bedeutet. -6-

Herr Lange, wann verhängt die BaFin ein Moratorium? Wir können ein Moratorium verhängen, wenn eine Bank in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu schlittern droht, um die Vermögenswerte zu sichern, welche die Kunden dieser Bank anvertraut haben. Was genau ist denn ein Moratorium? Der Begriff Moratorium umschreibt ein Paket von Maßnahmen, die wir laut 46a Kreditwesengesetz (KWG) ergreifen können, wenn eine Bank in Insolvenzgefahr gerät. Eigentlich kommt das Wort Moratorium an dieser Stelle des KWG gar nicht vor. Aber es hat sich für diese Maßnahmen eingebürgert. Und welche Maßnahmen sind das? Droht eine Insolvenz, kann die BaFin der Bank verbieten, Zahlungen zu leisten also beispielsweise Einlagen oder zugesagte Kredite auszuzahlen oder Vermögensgegenstände zu veräußern. Wir können zudem auch anordnen, die Bank für den Kundenverkehr zu schließen. Außerdem kann die Aufsicht der Bank verbieten, Zahlungen entgegenzunehmen es sei denn, diese sind zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt. Das alles ist dann aber nur von vorübergehender Dauer. Warum das? Weil diese Maßnahmen den Zweck haben, dem Institut Zeit zur Stabilisierung zu geben, so dass es seinen Betrieb wieder aufnehmen kann. Aber oft kommt es nach einem Moratorium zur Insolvenz der Bank, wobei die BaFin ein Insolvenzantragsmonopol hat. Welche Folgen hat ein Moratorium für die Kunden einer Bank vor allem für deren Einleger? Wenn ein Moratorium länger als sechs Wochen dauert, wenn es also der Bank in der Zeit nicht gelingt, einen stabilen Kurs aufzunehmen, dann stellt die BaFin den Entschädigungsfall fest. Das können wir allerdings auch schon früher, nämlich dann, wenn sich herausstellt, dass das Institut Einlagen nicht mehr zurückzahlen oder Schulden aus dem Wertpapiergeschäft nicht mehr begleichen kann. Wenn wir den Entschädigungsfall festgestellt haben, sind die jeweils zuständigen Entschädigungseinrichtungen am Zuge. Welche sind das? Hier in Deutschland haben wir zum einen die gesetzliche Einlagensicherung, der sich jedes private Kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen anschließen muss. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch ist pro Einleger allerdings begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro (ab 2011: 100.000 Euro) und besteht nur, wenn die Einlagen auf die Währung eines EU-Mitgliedsstaates oder auf Euro lauten. Von der gesetzlichen Einlagensicherung ausgenommen sind alle Mitglieder von institutssichernden Einrichtungen. Das sind die öffentlich-rechtlichen Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken. Und dann gibt es noch die freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen der Bankenverbände. Sie übernehmen den Teil der Einlagen, der über den Wert von 50.000 Euro hinausgeht. Die meisten Banken sind Mitglied in den freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen. Gibt es bei der freiwilligen Einlagensicherung auch Höchstgrenzen? Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.v. zum Beispiel sichert jedem Kunden eines insolventen Mitgliedsinstituts Einlagen und Zinsen in Höhe von bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zu. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) schützt Kundengelder vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit des Fonds in unbegrenzter Höhe.. Müssen Kunden ihre Kredite weiter zurückzahlen, wenn die BaFin ein Moratorium verhängt hat? Ein Moratorium ändert nichts an den Verpflichtungen, die Kunden gegenüber ihrer Bank haben. Kredite müssen weiter bedient werden und zwar auch ohne Aufforderung. Und wenn Kunden der Bank Vermögenswerte als Kreditsicherheiten übereignet haben, können diese erst freigegeben werden, wenn der damit besicherte Kredit abbezahlt worden ist. -7-

TERMINE Wenn die BaFin ein Moratorium über eine Bank verhängt, kommt das für die Kunden meist sehr überraschend. Hat die BaFin keine sanfteren Mittel? Doch, die haben wir. Gerät eine Bank in Schieflage, versuchen wir zunächst, mit weniger einschneidenden Eingriffen auszukommen. Dies können beispielsweise Anweisungen an die Geschäftsführung oder ein Verbot der Vergabe bestimmter Kredite sein. Wir versuchen somit, der Geschäftsleitung die Möglichkeit zu geben, Wege aus der Misere zu finden. Wenn dem Institut allerdings Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen, dann ziehen wir die Notbremse. Warum warnt die BaFin die Kunden einer Bank nicht vor? Ein Moratorium soll ja die Vermögenswerte der Kunden schützen und dafür sorgen, dass die Gläubiger eines strauchelnden Instituts im Entschädigungsfall gleichmäßig befriedigt werden. Wenn wir zu früh an die Öffentlichkeit gingen, würden wir eine Art Wettrennen auslösen, bei dem der schnellere Gläubiger an sein Geld kommt und der langsamere leer ausgeht. Durch diesen Bank-run wäre auch jede Möglichkeit der Sanierung, die vielleicht noch bestanden hat, gescheitert. Wenn die BaFin die tatsächlichen oder virtuellen Schalterhallen einer Bank schließt, kommen Kunden dann noch an ihre Schließfächer? Erst einmal nicht. Doch sie brauchen sich nicht zu sorgen. Das unter Moratorium stehende Institut kann bei der BaFin beantragen, die Schließfächer für seine Kunden öffnen zu dürfen. In der Regel stimmen wir dem auch zu, da der Schließfachinhalt im Eigentum der Kunden steht und andere Einleger somit nicht geschädigt werden. 01.09.2010 Gemeinsame Pressekonferenz von Bundeskriminalamt und BaFin zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Frankfurt a. M. 01.09.2010 FSB Standing Committee on Supervisory and Regulatory Cooperation (SC SRC) Meeting, London 07.09.2010 BCBS Meeting, Basel 12.09.2010 Governors and Heads of Supervision (GHoS) Meeting, Basel 14.-15.09.2010 CESR Plenary Meeting, Paris 20.-21.09.2010 BCBS Meeting, Singapur 21.09.2010 JCFC Meeting, Frankfurt a. M. 27.09.2010 FSB Plenary Meeting, Basel 28.-29.08.2010 BaFin 7. Praxisforum Wirt - schaftskriminalität und Kapitalmarkt, Frankfurt a. M. 30.09.-01.10.2010 IOSCO Meeting, Chennai (Indien) -8-

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der für den Monat August Folgendes bekannt: Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen 5370 Allianz Global Corporate & Specialty AG Königinstraße 28 80802 München Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Dienstleistungsverkehr in allen EU/EWR-Staaten außer Niederlande (ab der Niederlassung in den Niederlanden) Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste Gruppen von Versicherungszweigen: (Bezifferung gem. Anlage Teil B zum VAG) -9-

(b) See- und Transportversicherung (c) Luftfahrtversicherung (d) Feuer- und andere Sachschäden (Zu Sparten 10 b und 12: nur Frachtführerhaftpflicht soll gezeichnet werden.) VA 41 I 5079 AT 5370 2010/0004 5043 Bayerische Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft Maximilianstr. 53 80530 München Dienstleistungsverkehr in Ungarn, Portugal, Irland, Liechtenstein, Italien, Rumänien, Griechenland, Frankreich, Spanien, Litauen, Großbritannien, Finnland, Slowakische Republik, Belgien, Norwegen, Estland, Zypern, Bulgarien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Tschechische Republik, Island, Slowenien, Österreich Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art h) Miet- oder Einkommensausfall j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste VA 32 I 5079 PT 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 RO 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 CZ 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 SE 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 CY 5043 2010/0001-10-

VA 32 I 5079 NO 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 LU 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 LT 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 LV 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 MT 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 NL 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 IT 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 GR 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 GB 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 IS 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 IE 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 LI 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 ES 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 SI 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 HU 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 CZ 5043 2010/0002 VA 32 I 5079 AT 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 PL 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 BG 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 FR 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 EE 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 DK 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 FI 5043 2010/0001 VA 32 I 5079 BE 5043 2010/0001 5324 Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Maximilianstr. 53 80530 München Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Dienstleistungsverkehr in Ungarn, Portugal, Irland, Liechtenstein, Italien, Rumänien, Griechenland, Frankreich, Spanien, Litauen, Großbritannien, Finnland, Slowakische Republik, Belgien, Norwegen, Estland, Zypern, Bulgarien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Tschechische Republik, Island, Slowenien Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die -11-

Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten k) sonstige finanzielle Verluste VA 32 I 5079 PT 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 RO 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 CZ 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 SE 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 CY 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 NO 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 LU 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 LT 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 LV 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 MT 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 NL 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 IT 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 GR 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 GB 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 IS 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 IE 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 LI 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 ES 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 SI 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 HU 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 CZ 5324 2010/0002 VA 32 I 5079 PL 5324 2010/0001-12-

VA 32 I 5079 BG 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 FR 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 EE 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 DK 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 FI 5324 2010/0001 VA 32 I 5079 BE 5324 2010/0001 5080 KRAVAG LOGISTIC Versicherungs AG Heidenkampsweg 102 20097 Hamburg Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Dienstleistungsverkehr in Irland Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten -13-

Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen VA 36 I 5079 IE 5080 2010/0001 5773 Saarland Feuerversicherung AG Mainzer Str. 32-34 66111 Saarbrücken Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Dienstleistungsverkehr in Ungarn, Portugal, Irland, Liechtenstein, Italien, Rumänien, Griechenland, Frankreich, Spanien, Litauen, Großbritannien, Finnland, Slowakische Republik, Belgien, Norwegen, Estland, Zypern, Bulgarien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Tschechische Republik, Island, Slowenien, Österreich Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise -14-

Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten g) Wertverluste h) Miet- oder Einkommensausfall j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste VA 32 I 5079 PT 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 RO 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 CZ 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 SE 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 CY 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 NO 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 LU 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 LT 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 LV 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 MT 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 NL 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 IT 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 GR 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 GB 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 IS 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 IE 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 LI 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 ES 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 SI 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 HU 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 CZ 5773 2010/0002 VA 32 I 5079 AT 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 PL 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 BG 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 FR 5773 2010/0001-15-

VA 32 I 5079 EE 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 DK 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 FI 5773 2010/0001 VA 32 I 5079 BE 5773 2010/0001 Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen/ Lebensversicherungsunternehmen 9226 Alliance Batelière de la Sambre Belge Rue t Serstevens, 61 B 6530 Thuin Belgien Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko VA 31 I 4400 2010/0039 9227 EFM onderlinge schepenverzekering U.A. Postbus 333 7940 AH Meppel Niederlande Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht VA 31 I 4400 2010/0052 9229 Gard Marine & Energy Försäkring AB (publ) Västra Hamngatan 5 411 17 Gothenburg Schweden Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 31 I 4400 2010/0054-16-

Erweiterung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Die BaFin hat durch Verfügung vom 17. August 2010 der 5787 OVAG Ostdeutsche Versicherung AG Am Karlsbad 4-5 10785 Berlin die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte und Risikoart Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 2 Krankheit b) Kostenversicherung beschränkt auf die nicht substitutive Krankenversicherung, die nicht nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung) erteilt. VA 32 I 5000 5787 2010/0002 Die BaFin hat durch Verfügung vom 27. Juli 2010 der Nr. 20 Heirats- und Geburtenversicherung erteilt. 1157 Skandia Lebensversicherung AG Kaiserin-Augusta-Allee 108 10553 Berlin die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte und Risikoart VA 23 I 5000 1157 2010/0003-17-

Errichtung einer Zweigniederlassung Versicherungsunternehmen Das britische Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Nr. 19 Leben Clerical Medical Investment Group Limited 10 Canons Way Bristol BS1 5LF Großbritannien hat in Deutschland eine Niederlassung unter der Registernummer 1333 in Heidelberg errichtet. Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) aufzunehmen: Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Permanent Health Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Thomas Bahr Clerical Medical Investment Group Limited Niederlassung Deutschland Forum 7 69126 Heidelberg bestellt. Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. VA 22 I 5000 GB 2010/0002-18-

Übertragung eines EU/EWR-Versicherungsbestandes Übertragendes Unternehmen Erwerbendes Unternehmen Unter Beteiligung der BaFin gemäß 111d VAG hat das irische Versicherungsunternehmen 7424 Siemens International Insurance Company Ltd James Joyce Street Dublin 1 Ireland 5096 HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Riethorst 2 30659 Hannover übertragen. mit Wirkung vom 17. Mai 2010 seinen gesamten Erstversicherungsbestand, in dem auch in Deutschland belegene Risiken enthalten sind, auf das deutsche Versicherungsunternehmen VA 44 I 5000 5096 2009/0002 Unter Beteiligung der BaFin gemäß 111d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen 9038 Euler Hermes Guarantee plc Surety House Lyons Crescent Tonbridge Kent TN9 1EN Großbritannien 7052 Euler Hermes UK plc 1 Canada Square London E 14 5DX Großbritannien übertragen. mit Wirkung vom 30. Juni 2010 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen VA 31 I 5000 9038 2010/0001-19-

Verschmelzung von Versicherungsunternehmen Übertragendes Unternehmen Übernehmendes Unternehmen Die BaFin hat gemäß 14a VAG durch Verfügung vom 8. Juni 2010 die Verschmelzung der 5529 D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Versicherungs- Aktiengesellschaft Thomas-Dehler-Straße 2 81728 München 5472 VICTORIA Versicherung Aktiengesellschaft Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf als übernehmende Gesellschaft genehmigt. als übertragende Gesellschaft und der VA 42 I 5000 5472 2009/0003 Die BaFin hat gemäß 14a VAG durch Verfügung vom 8. Juni 2010 die Verschmelzung der 5420 Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs- Aktiengesellschaft Überseering 45 22297 Hamburg 5472 VICTORIA Versicherung Aktiengesellschaft Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf als übernehmende Gesellschaft genehmigt. als übertragende Gesellschaft und der VA 42 I 5000 5472 2009/0003-20-

Umwandlung (Abspaltung) von Versicherungsunternehmen Übertragendes Unternehmen Übernehmendes Unternehmen Die BaFin hat gemäß 14a VAG durch Verfügung vom 10. August 2010 den Vertrag vom 4. Juni 2010 zur Abspaltung eines Teils des Vermögens, unter anderem auch von Versicherungsverträgen in der Rechtsschutzversicherung, abgeschlossen zwischen der 5096 HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Riethorst 2 30659 Hannover als übernehmende Gesellschaft genehmigt. 5827 HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung Aktiengesellschaft Günther-Wagner-Allee 14 30177 Hannover als übertragende Gesellschaft und der VA 44 I 5000 5827 2009/0001 und VA 44 I 5000 5096 2010/0002-21-

Wechsel eines Hauptbevollmächtigten Versicherungsunternehmen Bevollmächtigter Die 5048 DOMESTIC & GENERAL INSURANCE PLC London Vereinigtes Königreich hat Herrn Bernhard Blaum Neugasse 2 59294 Bodenheim mit Wirkung vom 1. Juli 2010 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Manfred Hoock, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 33 I 5004 5048 2010/0001 Die 6800 RGA International Reinsurance Company Limited Suite 9, The Cube Offices Beacon South Quarter Sandyfort Dublin 18 Ireland hat Herrn Dr. Klaus Mattar Kaiser-Wilhelm-Ring 15 50672 Köln mit Wirkung zum 22. Juni 2010 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Christoph Ludemann, erteilte Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 42 I 5004 6800 2010/0002-22-

Namensänderung Bisheriger Name / Adresse Neuer Name / Adresse 1184 Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG Überseering 45 22297 Hamburg 1184 ERGO Lebensversicherung Aktiengesellschaft Überseering 45 22297 Hamburg VA 23 I 5002 1184 2010/0001 3017 Sterbekasse für die Angestellten der Deutschen Bank Alfred-Herrhausen-Allee 16-24 65760 Eschborn am Taunus 3017 Sterbekasse für die Angestellten der Deutsche Bank-Gruppe Alfred-Herrhausen-Allee 16-24 65760 Eschborn am Taunus VA 22 I 5002 3017 2010/0001 5472 VICTORIA Versicherung Aktiengesellschaft Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf 5472 ERGO Versicherung Aktiengesellschaft Victoriaplatz 2 40477 Düsseldorf VA 42 I 5002 5472 2010/0001 3029 Vorsorgekasse für die Angestellten der Dresdner Bank Versicherungsverein a.g. Turmstr. 83-84 10551 Berlin 3029 Vorsorgekasse der Commerzbank Versicherungsverein a.g. Turmstr. 83-84 10551 Berlin VA 22 I 5002 3029 2010/0001-23-

Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungs- unternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert Alter Name /Adresse Neuer Name / Adresse 9112 Societatea de Asigurari AIG Romania S. A. P-ta Montreal Nr. 10 Bl. WTCB Intrarea D Et 1 Cam. 1-11 Bucuresti Rumänien 9112 Societatea de Asigurari Chartis Romania S. A. P-ta Montreal Nr. 10 Bl. WTCB Intrarea D Et 1 Cam. 1-11 Bucuresti Rumänien VA 31 I 5000 9112 2010/0001 7414 TrygVesta Garantiforsikring A/S Klausdalsbrovej 601 2750 Ballerup Dänemark 7414 Tryg Garantiforsikring A/S Klausdalsbrovej 601 2750 Ballerup Dänemark VA 31 I 5000 7414 2010/0001 9021 Glacier Insurance AG Zollstr. 82 9494 Schaan Liechtenstein 9021 Torus Insurance (Europe) AG Zollstr. 82 9494 Schaan Liechtenstein VA 31 I 5000 9021 2010/0001-24-

Erlöschen der Erlaubnis Versicherungsunternehmen Tatbestand Die BaFin hat durch Verfügung vom 02. Juli 2010 gegenüber der 3075 Gerther Versicherungs-Gemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG Lothringer Straße 13 44805 Bochum festgestellt, dass die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften durch Verzicht gemäß 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG erloschen ist. VA 26 I 5000 3075 2010/0002 Einstellung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Tatbestand Die Erlaubnis der ist gemäß 121c Abs. 1 Satz 1 VAG widerrufen worden. 6995 Nycomed Re Insurance AG Byk-Gulden-Straße 2 78467 Konstanz zum Betrieb des gesamten Geschäftsbetriebs VA 43 I 5000 6995 2009/0001-25-

Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungs- unternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 7421 Arig Insurance Company Limited 1 Stoke Road Surrey GU1 4HW Großbritannien VA 31 I 5000 7421 2010/0001 7428 Banco Vitalico de Espana Compania de Seguros Y Reaseguros Paseo de Gracia, 11 08007 Barcelona Spanien VA 31 I 5000 7428 2010/0001 9091 Danica Pension I, Livsforsikringsselskab Parallelvej 17 2800 KGS. Lyngby Dänemark VA 31 I 5000 9091 2010/0002 7858 MGM International Assurance Limited Pembroke Hall 38/39 Fitzwilliam Square Dublin 2 Irland VA 22 I 5000 IE 7858 2009/0001 7424 Siemens International Insurance Company Limited James Joyce Street Dublin 1 Irland VA 31 I 5000 7424 2010/0001-26-

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der für den Monat August Folgendes bekannt: Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Ausländische Investmentgesellschaft Repräsentant Die BaFin gibt am 19. Juli 2010 nach 138 Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, dass für die DWS Finanz-Service GmbH Mainzer Landstraße 16 60327 Frankfurt am Main DWS Investment S.A. 2, Boulevard Konrad Adenauer L-1115 Luxembourg nach 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG für den DWS Gold plus die Tätigkeit des Repräsentanten zum 1. September 2010 endet. WA 46 Wp 6300 anu 70134497 2010/0001-27-

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