zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

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Transkript:

75.1 Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG); gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 7. Mai 1981 (TSchV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Januar 1986; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: I. KAPITEL Vollzugsorgane Artikel 1. 1 Die mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz betrauten Organe sind die folgenden: a) der Staatsrat; b) das Landwirtschaftsdepartement (nachfolgend: das Departement); c) das kantonale Veterinäramt; d) die Aufsichtskommission für Tierversuche; e) die Oberamtmänner. Sie treffen die Massnahmen und üben die Befugnisse aus, die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragen werden. Das Veterinäramt erlässt alle Verfügungen und ergreift alle Massnahmen, die durch das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen werden. Im allgemeinen 1

Tierschutz G 75.1 Art.. 1 Die Aufsichtskommission für Tierversuche (nachfolgend: die Aufsichtskommission) setzt sich aus sieben Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden, zusammen. Der Kantonstierarzt, der den Vorsitz hat, und der Kantonsarzt gehören ihr von Amtes wegen an. Ferner gehören ihr an: a) ein Vertreter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät; b) ein Vertreter der Gesellschaft der Freiburger Tierärzte; c) ein Vertreter des Tierschutzvereins. Das Veterinäramt übernimmt das Sekretariat der Aufsichtskommission. 4 Die Aufsichtskommission unterbreitet dem Staatsrat zu Beginn jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht. Aufsichtskommission für Tierversuche Art.. 1 In jedem Bezirk sorgt der Oberamtmann für die Durchsetzung der aufgrund der Gesetzgebung über den Tierschutz angeordneten Massnahmen. Er kann die Gemeindebehörden, die Tierärzte, die Viehinspektoren, die Fleischschauer, die Wildhüter und die Polizei zur Mitwirkung anhalten. Oberamtmänne r II. KAPITEL Besondere Bestimmungen A. Tierpfleger Art. 4. 1 Das Veterinäramt ist zuständig für: a) die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und von berufsbegleitenden Kursen für Tierpfleger; b) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger; c) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Betätigung als Tierpfleger zugunsten einer Person ohne Fähigkeitsausweis. Es kann vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Oberamtmanns einholen. Das Departement erteilt den Fähigkeitsausweis für Tierpfleger.

Tierschutz G 75.1 B. Bewilligung zur Haltung von Wildtieren Art. 5. 1 Die Gesuche zur Bewilligung der Haltung von Wildtieren sind mittels eines besonderen Formulars beim Veterinäramt einzureichen. Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung, wenn die von der Bundesgesetzgebung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 6. 1 Der Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Wildtieren muss eine Tierbestandeskontrolle führen. Diese muss folgende Angaben enthalten: Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (mit Ausnahme der Hauskatzen) ist nur den verantwortlichen Leitern von zoolo- Bewilligungsverfahren Tierbestandeskontrolle a) Inhalt a) die Art und die Zahl der gehaltenen Tiere; b) das Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere; c) das Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere; d) die Herkunft der Tiere und den Namen ihres Erwerbers; e) falls sie bekannt ist, die Todesursache. Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Das Veterinäramt und die Aufsichtskommission können jederzeit Einsicht nehmen. Art. 7. 1 Das Veterinäramt kann für die Führung der Tierbestandeskontrolle Weisungen erteilen. Es kann insbesondere anordnen, dass die Tiere gekennzeichnet und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden müssen. b) Weisungen C. Handel und Werbung mit Tieren Art. 8. 1 Bewilligungsgesuche für den Handel mit Tieren und für die Verwendung lebender Tiere zur Werbung sind mittels eines besonderen Formulars beim Veterinäramt einzureichen. Das Veterinäramt erteilt die Bewilligung, wenn die von der Bundesgesetzgebung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Bewilligungsverfahren

Tierschutz G 75.1 gischen Gärten und Tierparks, die vom Departement anerkannt sind, erlaubt. Art. 9. 1 Bei gewerbsmässigem Tierhandel muss über die Wildtiere, die gemäss den Artikeln 9 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen, sowie über Hunde, Katzen, Wellensittiche und Papageien eine Bestandeskontrolle geführt werden. Die Artikel 6 und 7 sind sinngemäss anwendbar. D. Tierversuche Art. 10. 1 Jeder bevorstehende Tierversuch muss dem Veterinäramt gemeldet werden. Dieses entscheidet, für welche Versuche eine Bewilligung gemäss Artikel 1 TSchG erforderlich ist. Es holt für alle Fragen in bezug auf die Tierversuche und die Haltung der Tiere die Stellungnahme der Aufsichtskommission ein. Grundsätze Art. 11. 1 Die Gesuche zur Bewilligung von Tierversuchen sind mittels eines besonderen Formulars beim Veterinäramt einzureichen. Nach Befragen der Aufsichtskommission erteilt das Veterinäramt die Bewilligung, wenn die von der Bundesgesetzgebung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Es benachrichtigt die Aufsichtskommission über die erteilten Bewilligungen. Art. 1. 1 Die Aufsichtskommission führt jedes Jahr in allen Betrieben, Instituten und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder Tierversuche durchführen, eine Kontrolle durch. Sie kann verlangen, der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. Sie hat ein Zutrittsrecht zu allen in Absatz 1 erwähnten Betrieben, Instituten und Laboratorien. Die Kontrollen werden ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle orientiert die Kommission die Verantwortlichen über ihren Auftrag. Tierbestandeskontrolle Bewilligungsverfahren Aufsichtskommission 1. Kontrollverfahren 4

Tierschutz G 75.1 Art. 1. 1 Die Kommission überprüft insbesondere, ob: a) die Versuchstiere den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzgebung entsprechend gehalten werden; b) die Tierversuche gemäss den in der Bewilligung genannten Anforderungen durchgeführt werden; c) die Tierversuche vom Versuchsleiter beaufsichtigt werden; d) die Tierbestandeskontrolle und das Protokoll über jeden Tierversuch der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung entsprechend geführt werden. Sie erstellt über jede Kontrolle einen Bericht zuhanden des kantonalen Veterinäramtes und des Versuchsleiters. Das Veterinäramt meldet dem Versuchsleiter die Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf der Bewilligung nach sich ziehen könnten.. Gegenstand der Kontrolle Art. 14. Das kantonale Veterinäramt kann, sooft es dies für erforderlich hält, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten, sowie die Durchführung von Tierversuchen selbst überprüfen. a) die Art und die Zahl der gehaltenen Tiere; b) das Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere; c) das Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere; d) die Herkunft der Tiere und der Name ihres Erwerbers; e) der Verwendungszweck; f) falls sie bekannt ist, die Todesursache. Diese Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Das Veterinäramt und die Aufsichtskommission können jederzeit Einsicht nehmen. Art. 15. 1 In Betrieben, Instituten und Laboratorien, die Versuchstiere halten, muss eine Tierbestandeskontrolle geführt werden. Darin sind anzugeben: Kontrolle durch das Veterinäramt Tierbestandeskontrolle 5

Tierschutz G 75.1 E. Kontrolle der Haus- und Wildtiere Art. 16. 1 Das kantonale Veterinäramt überprüft regelmässig die Betriebe, die Tiere halten, sowie die Pflege der Wildtiere. Es vergewissert sich, dass die Bestimmungen über den Tierschutz eingehalten werden. Es kann andere Vollzugsorgane und die Tierärzte zur Mitarbeit auffordern. F. Gebühren und Taxen Art. 17. Für die gemäss dem vorliegenden Gesetz erteilten Bewilligungen, durchgeführten Kontrollen und ausgehändigten Fähigkeitsausweise für Tierpfleger werden Gebühren erhoben, deren Tarif vom Staatsrat festgesetzt wird. III. KAPITEL Verwaltungsmassnahmen und Rechtsmittel Art. 18. 1 Bei der Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmässigen Haltung von Wildtieren oder für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren kann das kantonale Veterinäramt eine Kaution erheben. Die Kaution muss dem kantonalen Veterinäramt als Bankgarantie geleistet werden. Art. 19. 1 Das Veterinäramt ist das zuständige Organ zur Anordnung der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. Für die Erfüllung seiner Aufgabe kann es die in Artikel erwähnten Organe zur Unterstützung beiziehen. Kaution Andere Massnahmen Art. 0. 1) Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. Rechtsmittel 1) Fassung gemäss Art. 55 des Gesetzes vom 5.9.1991 zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das VGOG und an das VRG. 6

Tierschutz G 75.1 IV. KAPITEL Strafbestimmungen Art. 1. 1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz wird durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation bestimmt. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auf die Verfolgung dieser Widerhandlungen anwendbar. Zuständigkeit und Verfahren Art.. Die Entscheide betreffend die Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Bundesamt für Veterinärwesen, der Bundesanwaltschaft und dem kantonalen Veterinäramt mitzuteilen. Mitteilung V. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen Art.. Dem kantonalen Veterinäramt sind bis Ende 1986 einzureichen: a) der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen (Art. 7 Abs. TSchV); b) das Gesuch um Abgabe eines Fähigkeitsausweises nach Artikel 75 Abs. TSchV an Inhaber eines Zoofachgeschäftes oder einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung sowie an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind. Übergangsbestimmungen Art. 4. Das Tierschutzgesetz vom 8. Mai 1968 und seine Ausführungsverordnung vom 1. April 1969 sind aufgehoben. Aufhebung Art. 5. 1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. ) Inkrafttreten ) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1987 (StRB 9.1.1987). 7

Tierschutz G 75.1 Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 7.11.1986 genehmigt worden. 8