Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für Radare und Navigationssysteme (VVRadNav)

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Transkript:

Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für Radare und Navigationssysteme (VVRadNav) BNetzA 226-1 - Stand Juli 2010 VVRadNav

1 Anwendungsbereich... 3 2 Abkürzungsverzeichnis... 3 3 Begriffsbestimmungen... 4 4 Antragsverfahren... 5 5 Frequenzzuteilungsverfahren... 6 5.1 Flugnavigationsfunkdienst... 6 5.1.1 Flugnavigationsfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen... 6 5.1.2 Ortsfester Flugnavigationsfunkdienst... 6 4.1.2.1 Ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen außer Radar... 6 4.1.2.2 Radare des Flugnavigationsfunkdienstes... 7 5.2 Seenavigationsfunkdienst (an Bord von Seefahrzeugen)... 7 5.3 Radare des Ortungsfunks (navigatorisch und nichtnavigatorisch)... 7 5.3.1 Windprofil-Mess-Radar (Radar zur Messung von Windprofilen)... 7 5.3.2 Wetterradar (Radar zur Ortung von kondensiertem Wasserdampf oder zur Verfolgung von Wetterballonen)... 7 5.3.3 Ortsfeste Seenavigationsfunkstellen... 7 6 Verwaltungskosten... 8 7 Frequenzzuteilungen gemäß 58 TKG... 8 8 Stationäre Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur... 8 9 Frequenzkoordinierung in Grenzgebieten... 9 10 Messvorschriften... 9 11 Standortkoordinierung... 9 12 Erlöschen der Frequenzzuteilung... 9 13 Frequenzbereiche gemäß Frequenznutzungsplan... 10 BNetzA 226-2 - Stand Juli 2010 VVRadNav

1 Anwendungsbereich Gemäß 55 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes. Um technischen Fortschritt zu ermöglichen und internationale Harmonisierungsentscheidungen zeitnah umzusetzen, sind in den Frequenznutzungsplan nur die Rahmenbedingungen aufgenommen worden, die eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung gewährleisten. Diese Rahmenbedingungen werden durch Verwaltungsvorschriften und Arbeitsanweisungen konkretisiert, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Im Folgenden handelt es sich um die Verwaltungsvorschriften für die Frequenzzuteilungen für Radare und Navigationssysteme. Sie enthalten nationale und internationale funkanwendungsspezifische Regelungen sowie Bestimmungen, die im Frequenzzuteilungsverfahren beachtet werden müssen. Die in diesen Verwaltungsvorschriften aufgeführten Frequenzen werden durch die zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilt. Die Verwaltungsvorschriften für die Frequenzzuteilungen für Radare und Navigationssysteme enthalten die weitere Aufschlüsselung der im Frequenznutzungsplan angegebenen Frequenzbereiche und deren nähere Zuordnung zu bestimmten Nutzungen sowie die Konkretisierung der technischen Bestimmungen des Frequenznutzungsplanes bzw. die Festlegung weiterer erforderlicher Parameter. Sonstige Rechtsvorschriften, u.a. luftfahrtrechtliche und schifffahrtsrechtliche Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen oder von Luftfahrtbehörden der Länder werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. 2 Abkürzungsverzeichnis ASDE ASR BAF BMVBW BNetzA FGebV FSBeitrV FSMusterzulV FTEG ILS Airport Surface Detection Equipment (Rollfeldüberwachungsradar) Airport Surveillance Radar (Flughafen Rundsichtradare) Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Frequenzgebührenverordnung Frequenzschutzbeitragsverordnung Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung) Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Instrument Landing System Instrumentenlandesystem. Die Position des Flugzeugs relativ zur idealen Anfluggrundlinie und Gleitweg wird aus den vom Boden abgestrahlten Aussendungen gewonnen. Das System erlaubt Landungen auch bei minimaler Sicht. ILS ist dem Flugnavigationsfunkdienst zuzuordnen. BNetzA 226-3 - Stand Juli 2010 VVRadNav

NDB TKG VO Funk VOR Non Directional Beacon. Funkfeuer, das ein unmoduliertes Signal aussendet. Ein Peilempfänger an Bord von Luftfahrzeugen ermittelt die Flugrichtung, die auf den Standort des Funkfeuers führt. Funkfeuer sind dem Navigationsfunkdienst zuzuordnen. Telekommunikationsgesetz Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations [RR], Grundsatzdokument der Internationalen Fernmeldeunion [ITU]). VHF Omnidirectional Radio Range Das VOR ist die Bodenstation, deren Signal vom VOR-Empfänger im Luftfahrzeug ausgewertet und als Richtungsinformation auf einem Anzeigegerät abgelesen werden kann. 3 Begriffsbestimmungen Flugsicherungsorganisation Gemäß Art. 2 Abs. 5 der EG-Verordung 549/2004 ( Single European Sky-Verordung) eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Luftverkehr erbringt. Flugsicherungsradare Für das sichere Führen des Luftverkehrs werden von zivilen und militärischen Stellen Primärradare betrieben, mit deren Hilfe die Position von Luftfahrzeugen bestimmt werden kann. Je nach Aufgabe werden Weitbereichsradare, Flughafenradare (ASR) und Radare zur Beobachtung des Flugzeug- bzw. Fahrzeugverkehrs auf dem Flughafen (ASDE) unterschieden. Frequenzzuteilung Behördliche oder durch Rechtsvorschrift erteilte Erlaubnis zur Benutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Diese erfolgt in Form einer Allgemeinzuteilung von Amts wegen oder einer Einzelzuteilung auf Antrag. Funkanlagen Sende- und Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann. Funkdienst Gesamtheit der Funknutzungen, deren Verwendungszweck ein wesentliches gemeinsames Merkmal besitzt. Funkfrequenz Frequenz einer periodischen Funkwelle oder der zugehörigen periodischen elektrischen Schwingung. BNetzA 226-4 - Stand Juli 2010 VVRadNav

Frequenzordnung Die Frequenzordnung (Siebenter Teil des TKG) verfolgt das Ziel einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen. Dafür werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, die Frequenzen zugeteilt und die Frequenznutzungen überwacht. Frequenzbereichszuweisungsplan Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen ( 45 TKG). Der Frequenzbereichszuweisungsplan ist in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, die das Verfahren der Zuweisung von Frequenzbereichen regelt, enthalten. Frequenznutzungsplan Der Frequenznutzungsplan wird auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplan erstellt und enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie die Nutzungsbedingungen für diese Frequenznutzungen ( 46 TKG). Das Verfahren zur Erstellung des Frequenznutzungsplanes richtet sich nach der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung. Gemäß 3 Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung besteht der Frequenznutzungsplan aus Frequenznutzungsteilplänen für die einzelnen Frequenzbereiche des Frequenzbereichszuweisungsplan. Für die Radare und Navigationssysteme werden hier spezifische technische und betriebliche Regelungen getroffen. 4 Antragsverfahren Anträge auf Zuteilung von Frequenzen für Radare und Navigationssysteme sind schriftlich und formblattgebunden bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Das Formblatt für die Beantragung einer Frequenzzuteilung für Radare sind von der Website der Bundesnetzagentur abrufbar oder kann bei der Außenstelle Hamburg angefordert werden. Anträge auf Zuteilung von Frequenzen für Radare des Flugnavigationsfunkdienstes oder für andere Funkanlagen des Flugnavigationsfunkdienstes können bei der Außenstelle Eschborn der Bundesnetzagentur angefordert werden. Anschriften: Außenstelle Eschborn Außenstelle Hamburg Elly-Beinhorn-Straße 2 Sachsenstr. 12 u. 14 65760 Eschborn 20097 Hamburg Telefon: 06196 / 965-0 Telefon: 040 / 23655-0 Fax: 06196 / 965 180 Fax: 040 / 23655 180 e-mail: esch4.postfach@bnetza.de e-mail: seefunk@bnetza.de BNetzA 226-5 - Stand Juli 2010 VVRadNav

5 Frequenzzuteilungsverfahren Frequenzen zur Nutzung von Radargeräten oder Navigationssystemen werden natürlichen und juristischen Personen zugeteilt, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Einzelzuteilung einer oder mehrerer Frequenzen für einen bestimmten Verwendungszweck erfolgt, wenn alle Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung erfüllt sind, in Form einer Urkunde. Wird ein Antrag abgelehnt, ergeht durch die zuständige Dienststelle der Bundesnetzagentur ein Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung an den Antragsteller. Die Bundesnetzagentur kann vom Antragsteller besondere Nachweise über das Vorliegen der subjektiven Frequenzzuteilungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) verlangen, sofern dies zur Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist. Ebenso kann die Bundesnetzagentur zum Nachweis der Erfüllung der Frequenzzuteilungsvoraussetzungen die Vorlage eines ausführlichen Frequenznutzungskonzeptes verlangen. Frequenzzuteilungen sind grundsätzlich auf 10 Jahre befristet. 5.1 Flugnavigationsfunkdienst 5.1.1 Flugnavigationsfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen Flugnavigationsfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen werden in der Zuteilung der Luftfunkstelle des Luftfahrzeugs zugeteilt. Als Voraussetzung hierfür muss eine luftfahrtrechtliche Zulassung der einzutragenden Geräte vorliegen. Funkanlagen in Luftfahrzeugen unterliegen nach 1 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nicht dessen Reglungen. 5.1.2 Ortsfester Flugnavigationsfunkdienst 4.1.2.1 Ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen außer Radar Kombinierte Anträge sowohl auf Zuteilung von Frequenzen als auch auf Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben (gemäß 81 Abs. 1 Nr. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) für ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen oder für Radare des navigatorischen Ortungsfunks, sind bei der zuständigen Außenstelle Eschborn der Bundesnetzagentur erhältlich (mit dem gleichen Formular können auch stationäre Bodenfunkstellen und übrige Bodenfunkstellen beantragt werden. Ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen ohne Radare die nicht von der Flugsicherungsorganisation betrieben werden, dürfen nach 81 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur mit Zustimmung der für den jeweiligen Standort zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet, errichtet und betrieben werden. Der Antrag ist auf dem entsprechenden Formblatt der Bundesnetzagentur bei der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes einzureichen. Die Anschriften der zuständigen Luftfahrtbehörden sind z.b. über die Homepage des Luftfahrtbundesamtes zu ermitteln. Auf der Begrüßungsseite http://www.lba.de/ im Suchfeld,,Anschriften Landesluftfahrtbehörden eingeben oder bei der Außenstelle Eschborn (Postanschrift: siehe Abschnitt 4) zu erfragen. Bodenfunkstellen und Flugnavigationsfunkstellen der Flugsicherung müssen über eine Zulassung nach der,,verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte- Musterzulassungs-Verordnung) verfügen. Stimmt die Luftfahrtbehörde des Bundeslandes dem Antrag zu, leitet sie drei Ausfertigungen des Antrags mit ihrer Stellungnahme und den besonderen Auflagen an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Frequenz(en) sowie ggf. die besonderen luftfahrtrechtlichen Auflagen fest. In besonderen Fällen ist eine vorherige Frequenzkoordinierung durch die Bundesnetzagentur erforderlich. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sendet das Original des Antrags an die zuständige Landesluftfahrtbehörde und leitet eine Ausfertigung des Antrages zur Frequenzzuteilung an die Außenstelle der Bundesnetzagentur in Eschborn weiter. BNetzA 226-6 - Stand Juli 2010 VVRadNav

Die Luftfahrtbehörde des Landes erteilt dem Antragsteller die luftfahrtrechtliche Zustimmung. Diese kann mit Auflagen verbunden und befristet sein. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhält Kenntnis von der Zustimmung. Die Bundesnetzagentur (Außenstelle Eschborn) teilt die Frequenz zur Nutzung für das Betreiben für ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen zu. Die Luftfahrtbehörde des Landes und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhalten je eine Abschrift der Zuteilungsurkunde. Für Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Zustimmung oder der Frequenzzuteilung gilt das Verfahren entsprechend. 4.1.2.2 Radare des Flugnavigationsfunkdienstes Anträge auf Zuteilung von Frequenzen für Radare des Flugnavigationsfunkdienstes können bei der zuständigen Außenstelle Eschborn der Bundesnetzagentur angefordert werden (Postanschrift: siehe Abschnitt 4). Der Antrag auf Frequenzzuteilung für Radare des Flugnavigationsfunkdienstes ist an die Außenstelle Eschborn zu senden. Er wird ggf. in Zusammenarbeit mit Referat 226 bearbeitet. 5.2 Seenavigationsfunkdienst (an Bord von Seefahrzeugen) Seenavigationsfunkstellen an Bord von Wasserfahrzeugen werden, soweit sie einzelzuteilungspflichtig sind, entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im mobilen Seefunk und Binnenschifffahrtsfunk (VVSB) zugeteilt. 5.3 Radare des Ortungsfunks (navigatorisch und nichtnavigatorisch) 5.3.1 Windprofil-Mess-Radar (Radar zur Messung von Windprofilen) Anträge auf Zuteilung von Frequenzen für Radare zur Messung von Windprofilen sind von der Website der Bundesnetzagentur abrufbar oder können bei der zuständigen Außenstelle Hamburg angefordert werden (Postanschrift: siehe Abschnitt 4). Der Antrag auf Frequenzzuteilung für Radare zur Messung von Windprofilen ist an die Außenstelle Hamburg zu senden. Er wird ggf. in Zusammenarbeit mit dem Referat 226 bearbeitet. 5.3.2 Wetterradar (Radar zur Ortung von kondensiertem Wasserdampf oder zur Verfolgung von Wetterballonen) Anträge auf Zuteilung von Frequenzen sind von der Website der BNetzA abrufbar oder können bei der zuständigen Außenstelle Hamburg angefordert werden (Postanschrift: siehe Abschnitt 4). Der Antrag auf Frequenzzuteilung für Wetterradare ist an die Außenstelle Hamburg zu senden. Er wird ggf. in Zusammenarbeit mit dem Referat 226 bearbeitet. 5.3.3 Ortsfeste Seenavigationsfunkstellen Anträge auf Zuteilung von Frequenzen für Funkfeuer und Radare zur Schiffslenkung des Seenavigationsfunkdienstes sind von der Website der BNetzA abrufbar oder können bei der zuständigen Außenstelle Hamburg anfordert werden (Postanschrift: siehe Abschnitt 4) Der Antrag auf Frequenzzuteilung für Funkfeuer und Radare zur Schiffslenkung des Seenavigationsfunkdienstes ist an die Außenstelle Hamburg zu senden. Er wird ggf. in Zusammenarbeit mit dem Referat 226 bearbeitet. BNetzA 226-7 - Stand Juli 2010 VVRadNav

6 Verwaltungskosten Die Frequenzzuteilung unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 7 Frequenzzuteilungen gemäß 58 TKG Sofern die beabsichtigte Funkanwendung nicht den Vorgaben des Frequenzbereichszuweisungsplans oder des Frequenznutzungsplans entspricht, besteht die Möglichkeit einer Zuteilung nach 58 TKG. Dies gilt insbesondere in Fällen der Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf. Die Zuteilung von Frequenzen für Versuchsfunk erfolgt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung, für bestimmte Forschungsvorhaben sowie zur Erprobung neuartiger Betriebsverfahren oder ähnliches, für die noch keine technischen Spezifikationen / Normen existieren. Frequenzzuteilungen für Versuchsfunk erfolgen ausschließlich zeitlich befristet. Wegen des innovativen Charakters kann von den Festlegungen des Frequenzbereichszuweisungsplans und des Frequenznutzungsplans abgewichen werden. Frequenzzuteilungen für Versuchsfunk werden grundsätzlich auf Mitbenutzungsbasis erteilt, d.h. diese dürfen keine Störungen bei den Funkanwendungen verursachen, für die eine nutzungsplankonforme Frequenzzuteilung existiert und muss Störungen durch diese hinnehmen. Aus der Tatsache einer Frequenzzuteilung für Versuchsfunk kann der Zuteilungsinhaber keinen Anspruch auf einen regulären Wirkbetrieb gegenüber der Bundesnetzagentur geltend machen. Herstellern und Entwicklern von Funkanlagen wird empfohlen, sich möglichst frühzeitig bei der Bundesnetzagentur über die für seine geplante Funkanwendung geltenden Frequenzzuteilungsregelungen zu informieren. Die sonstigen Frequenznutzungsbedingungen werden im Einzelfall in Abhängigkeit von der jeweiligen Funkanwendung, jedoch in Anlehnung an den möglichen späteren Wirkbetrieb, festgelegt. Versuchsfunk kann, nach entsprechender Koordinierung, auf Frequenzen innerhalb des gesamten Funkfrequenzspektrums, also auch im für Radare und Navigationssysteme vorgesehen Bereich, erfolgen. Die Koordinierung erfolgt im Einzelfall durch das Referat 221 (z.z. DSt. 221-3). Die zugeteilten Frequenzen sollen möglichst aus dem für einen späteren Wirkbetrieb vorgesehenen Frequenzbereich gemäß Frequenznutzungsplan erfolgen. Die sonstigen Frequenznutzungsbedingungen werden im Einzelfall in Abhängigkeit von der jeweiligen Funkanwendung, jedoch in Anlehnung an den möglichen späteren Wirkbetrieb, festgelegt. 8 Stationäre Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur Die stationären Empfangsfunkanlagen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur (PMD) dürfen durch Frequenznutzungen nicht gestört werden. Daher dürfen zum Schutz der Empfangsfunkanlagen des PMD an dessen Standorten bestimmte Feldstärkewerte nicht überschritten werden. Dies gilt insbesondere für Antennenstandorte des PMD, die gemeinsam mit dem jeweiligen Zuteilungsinhaber genutzt werden. Die maximalen Feldstärkewerte sind abhängig von den an den verschiedenen Standorten eingesetzten Empfangsfunkanlagen des PMD und dem Frequenzbereich. Die für den jeweiligen Frequenzbereich und die Standorte des PMD geltenden maximalen Feldstärkewerte werden im Einzelfall den jeweiligen Frequenzzuteilungsinhabern mitgeteilt. Zur Einhaltung dieser maximalen Feldstärkewerte werden die Frequenznutzungen, insbesondere für Sendefunkanlagen, die innerhalb der Schutzzonen betrieben werden, erforderlichenfalls eingeschränkt BNetzA 226-8 - Stand Juli 2010 VVRadNav

9 Frequenzkoordinierung in Grenzgebieten In Grenzgebieten kann eine Einschränkung bzw. auch die Ablehnung des Antrags auf eine Frequenzzuteilung durch die notwendige Frequenzkoordinierung mit den Nachbarstaaten erforderlich sein. 10 Messvorschriften Die Bundesnetzagentur legt bei Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Frequenzzuteilungen die Schnittstellenbeschreibungen der Bundesnetzagentur und technische Spezifikationen internationaler Organisationen (ETSI, ECC u.a.) zugrunde. 11 Standortkoordinierung Entsprechend der "Interministeriellen Richtlinie für die Koordinierung der Standorte von ortsfesten Funkstellen" ist die Koordinierung von ortsfesten Funkstellen mit dem militärischen Hoheitsträger für die, in der Richtlinie als koordinierungspflichtig genannten Funkstellen, erforderlich. 12 Erlöschen der Frequenzzuteilung Die Frequenzzuteilung für das Betreiben eines Radars oder eines Navigationssystems erlischt - mit Ablauf einer mit der Frequenzzuteilung verbundenen Befristung oder - wenn der Inhaber der Frequenzzuteilung auf sie verzichtet oder - wenn sie widerrufen wurde und der Widerruf bestandskräftig geworden ist. Der Verzicht auf die Frequenzzuteilung bedarf der Schriftform. Das Original der Frequenzzuteilungsurkunde ist der Verzichtserklärung beizufügen. Die Frequenzzuteilung kann u. a. widerrufen werden, wenn die Nebenbestimmungen, die mit der Frequenzzuteilung verbunden sind, nicht eingehalten werden. Die Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn die Vorraussetzungen für die Zuteilung entfallen sind. BNetzA 226-9 - Stand Juli 2010 VVRadNav

13 Frequenzbereiche gemäß Frequenznutzungsplan Seenavigationsfunkdienst Frequenzteilbereich Frequenznutzung Frequenznutzungsbedingungen Funkfeuer für die Navigation in der Schifffahrt; auch Übertragung von Korrekturdaten Funkfeuer 283,5-315 khz für die Satellitennavigation 315-325 khz Funkfeuer Funkfeuer für die Navigation in der Schifffahrt; auch Übertragung von Korrekturdaten für die Satellitennavigation 8825-9000 MHz Radar Land-Radar-Anwendungen zur Beobachtung des Schiffsverkehrs 9000-9200 MHz Radar Land-Radar-Anwendungen zur Beobachtung des Schiffsverkehrs 9200-9225 MHz Radar Land-Radar-Anwendungen zur Beobachtung des Schiffsverkehrs 9300-9500 MHz Radar Land-Radar-Anwendungen zur Beobachtung des Schiffsverkehrs Flugnavigationsfunkdienst Frequenzteilbereich Frequenznutzung Frequenznutzungsbedingungen Funkfeuer 283,5-315 khz 315-325 khz Funkfeuer 325-405 khz Funkfeuer 405 415 khz Funkfeuer 415-435 khz Funkfeuer 435-490 khz Funkfeuer Funkfeuer 510-526,5 khz Funkfeuer 74,8-75,2 MHz (Markierungsfunkfeuer des Instrumentenlandesystems (ILS)) 108-111,975 MHz Flugnavigation (Landekurssender des Instrumentenlandesystems (ILS)) Funkfeuer 112-117,975 MHz (VOR UKW-Drehfunkfeuer zur Kursführung von Luftfahrzeugen) 328,6-335,4 MHz Flugnavigation (Gleitwegsender des Instrumentenlandesystems (ILS)) 960-1215 MHz Flugnavigation (DME/TACAN - Entfernungsmesseinrichtung) 1025-1035 MHz Flugnavigation 1085-1095 MHz Flugnavigation 1250-1260 MHz Flugsicherungsradar Rundsichtradar der Flugsicherung zur Luftraumüberwachung 1340-1350 MHz Flugsicherungsradar Rundsichtradar der Flugsicherung zur Luftraumüberwachung Flugsicherungsradar Flugsicherungsradar zur Luftraumüberwachung (Flughafenradar). Im Einzelfall sind 2700-2900 MHz abhängig von der Koordinierung mit Funkanwendungen des Flugnavigationsfunkdienstes und des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes Frequenzzuteilungen für digitale drahtlose Kameras möglich. 5000-5091 MHz Übertragung von Daten als Navigationshilfen. Der Frequenzbereich 5000-5150 MHz Flugnavigation ist für ein zukünftiges Landesystem vorgesehen. 9000-9200 MHz Flugsicherungsradar Flugsicherungs-Radar zur Rollfeldüberwachung (Flughafen-Radar) 9300-9500 MHz Flugsicherungsradar Flugsicherungs-Radar zur Rollfeldüberwachung (Flughafen-Radar) Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Frequenzteilbereich Frequenznutzung Frequenznutzungsbedingungen 46 48 MHz Windprofil-Mess- Radar Radar zur Messung von Windprofilen 470-494 MHz Windprofil-Mess- Radar Radar zur Messung von Windprofilen 1270-1295 MHz Windprofil-Mess- Radar Radar zur Messung von Windprofilen 5470 5650 MHz Wetterradar Radar zur Ortung von kondensiertem Wasserdampf oder zur Verfolgung von Wetterballonen 9300 9500 MHz Wetterradar Radar zur Ortung von kondensiertem Wasserdampf oder zur Verfolgung von Wetterballonen BNetzA 226-10 - Stand Juli 2010 VVRadNav