RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER

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1 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL E REGISTER ABSCHNITT 3 GM ALS VERMÖGENSGEGENSTÄNDE KAPITEL 5 INSOLVENZVERFAHREN ODER INSOLVENZÄHNLICHE VERFAHREN Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Erfordernisse bezüglich des Antrags auf Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren Antragsformular Sprachen Gebühren Anmelder und Pflichtangaben im Antrag Anmelder Pflichtangaben betreffend die GM und den Verwalter Erfordernisse bezüglich der Person, die den Antrag einreicht Unterschrift, Nachweis der Bestellung, Vertretung Vertretung Prüfung des Antrags auf Eintragung Eintragungsverfahren und Veröffentlichungen Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Zuständigkeit, Sprachen, Einreichung des Antrags Person, die den Antrag stellt Löschung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Inhalt des Antrags Gebühren Löschung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Prüfung des Antrags Eintragung und Veröffentlichung Insolvenzverfahren gegen internationale Marken Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 2

3 1 Einleitung Artikel 16 und 21 GMV Regeln 33 und 35 GMDV Artikel 31 GGV Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Sowohl eingetragene Gemeinschaftsmarken (GM) als auch Gemeinschaftsmarkenanmeldungen (GM-Anmeldungen) können von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren erfasst werden. Sowohl eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) als auch Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen können von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren erfasst werden. Die Abschnitte 1 bis 3 des vorliegenden Kapitels befassen sich der Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren gegen GM und GM- Anmeldungen. Die Bestimmungen der GGV und der GGDV zu Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren betreffend Geschmacksmuster stimmen mit den entsprechenden Bestimmungen der GMV und der GMDV nahezu vollständig überein. Daher sind die folgenden Ausführungen entsprechend auch auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster anwendbar. Spezifische Verfahren in Bezug auf Internationale Marken werden in Abschnitt 4 erläutert. Für die Zwecke dieser Richtlinien gelten die Gesamtverfahren, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, als Insolvenzverfahren. In Deutschland fallen unter derartige Verfahren z. B. das Konkursverfahren, das gerichtliche Vergleichsverfahren, das Gesamtvollstreckungsverfahren und das Insolvenzverfahren. Als Verwalter gilt jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. In Deutschland zählen zu diesen Personen und Stellen beispielsweise Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Sachwalter (nach der Vergleichsordnung), Verwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter (nach der Insolvenzordnung), Treuhänder und vorläufige Insolvenzverwalter. Als Gericht gilt das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen. Als Entscheidung, falls es sich um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, gilt die Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist (spezifische Begrifflichkeiten zu anderen Ländern sind der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren zu entnehmen). Die vorliegenden Richtlinien dienen der Erläuterung des Verfahrens vor dem Amt zur Eintragung der Eröffnung, Änderung oder Beendigung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren. Gemäß Artikel 16 GMV sind für alle anderen Bestimmungen die nationalen Rechtsvorschriften maßgeblich. Darüber hinaus regelt die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht im Bereich der Insolvenzverfahren. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 3

4 Artikel 21 Absatz 1 GMV Die Bestimmungen legen ausdrücklich fest, dass eine Gemeinschaftsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden kann, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit einer einzigen Ausnahme: Der Schuldner ist ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut. In diesem Fall kann eine Gemeinschaftsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist. Beim Mittelpunkt der Interessen sollte es sich um den Ort handeln, von dem aus der Schuldner seine Interessen regelmäßig verwaltet und der daher für Dritte feststellbar ist. Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 GMV Die Eintragung der Eröffnung, Änderung oder Beendigung von Insolvenzverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben; eine solche Eintragung bietet jedoch gewisse Vorteile. a) Angesichts der Bestimmung in Artikel 23 Absatz 4 GMV bezüglich der Wirkung gegenüber Dritten, die ggf. Rechte an der Marke erworben oder in das Register eingetragen haben, die mit dem eingetragenen Insolvenzverfahren unvereinbar sind, richtet sich die Wirkung gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften das Verfahren zuerst eröffnet wird. b) Falls ein Insolvenzverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarke in das Register eingetragen wird, verliert der GM-Inhaber seine Handlungsbefugnis und ist daher nicht mehr berechtigt, Aktivitäten beim Amt vorzunehmen (z. B. Zurückziehen von Marken oder Geschmacksmustern, Verzicht, Übertragung, Einlegen von Widersprüchen, Beteiligung an mehrseitigen Verfahren usw.). c) Ist ein Insolvenzverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarke im Register eingetragen, benachrichtigt das Amt den Verwalter mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Eintragung darüber, dass diese in Kürze abläuft. Das Amt benachrichtigt den Verwalter ggf. auch über etwaige Verluste von Rechten sowie über den Ablauf der Eintragung. d) Die Eintragung von Insolvenzverfahren ist entscheidend, um den Wahrheitsgehalt der Informationen im Register sicherzustellen, insbesondere im Fall mehrseitiger Verfahren. Hierzu ist auch Abschnitt der Richtlinien, Teil C, Das Widerspruchsverfahren, Abschnitt 1, Verfahrensfragen, zu beachten. Das Amt empfiehlt Verwaltern dringend, GM und GM-Anmeldungen, die von Insolvenzverfahren erfasst sind, vor der endgültigen Liquidation zurückzuziehen, darauf zu verzichten oder zu übertragen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 4

5 2 Erfordernisse bezüglich des Antrags auf Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 24 GMV Regel 33 und Regel 84 Absatz 3 Buchstabe i GMDV Sowohl GM-Anmeldungen als auch GM können Gegenstand der Eintragung eines Insolvenzverfahrens sein. Der Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens muss die nachstehenden Bedingungen erfüllen. 2.1 Antragsformular Regel 95 Buchstaben a und b GMDV Bei dem Antrag muss es sich um einen förmlichen Antrag auf Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren handeln. Es wird dringend empfohlen, den Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens gegen eine GM über das Formular Antrag auf sonstige Eintragung einzureichen; dazu ist die Option Sonstige im Formularabschnitt Art der sonstigen Eintragung zu verwenden. Dieses Formular steht auf der Website des HABM in allen Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos zum Herunterladen bereit. Jede Sprachversion dieses Formulars ist zulässig, solange es in einer der in Abschnitt 2.2 genannten Sprachen ausgefüllt wird. 2.2 Sprachen Regel 95 Buchstabe a GMDV Der Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens gegen eine GM-Anmeldung kann in der ersten oder zweiten Sprache der GM-Anmeldung eingereicht werden. Regel 95 Buchstabe b GMDV Der Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens gegen eine GM muss in einer der fünf Arbeitssprachen des Amtes eingereicht werden (Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch). Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 5

6 2.3 Gebühren Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben c und d GMV Regel 33 Absätze 1 und 4 GMDV Artikel 2 Absatz 23 GMGebV Für die Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren fallen keine Gebühren an. 2.4 Anmelder und Pflichtangaben im Antrag Anmelder Artikel 20 Absatz 3 GMV Folgende Personen können die Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren beantragen: a) der Verwalter; b) das Gericht; c) der Anmelder/Inhaber Pflichtangaben betreffend die GM und den Verwalter Regel 31 und Regel 33 Absatz 1 GMDV Der Antrag auf Eintragung von Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren muss die nachstehenden Angaben enthalten. Artikel 21 Absatz 2 GMV Regel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Regel 33 Absatz 1 GMDV a) Die Nummer der Eintragung der betreffenden GM. Wenn der Antragsteller nur einige der GM des Inhabers angibt, trägt das Amt das Insolvenzverfahren gegen alle GM und GM-Anmeldungen ein, die mit der ID- Nummer des Inhabers beim Amt verknüpft sind. Wenn der Inhaber Mitinhaber einer GM oder einer GM-Anmeldung ist, ist die Eintragung des Insolvenzverfahrens auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 6

7 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b, Regel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 33 Absatz 1 GMDV b) Den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Verwalters. Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e, Regel 31 Absatz 2 und Regel 33 Absatz 1 GMDV c) Falls der Verwalter einen Vertreter bestellt, dessen Namen und Geschäftsanschrift; die Angabe der Anschrift kann durch die Angabe der vom Amt zugewiesenen ID-Nummer ersetzt werden Erfordernisse bezüglich der Person, die den Antrag einreicht Unterschrift, Nachweis der Bestellung, Vertretung Regel 79 und Regel 82 Absatz 3 GMDV In Bezug auf das Unterschriftserfordernis gilt gemäß Regel 79 und Regel 82 Absatz 3 GMDV bei der elektronischen Übermittlung von Mitteilungen die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit der Unterschrift. Sofern die Entscheidung des Gerichts dem Antrag auf Eintragung des Insolvenzverfahrens beigefügt ist, gilt dies als ausreichender Nachweis der Bestellung eines Verwalters und des Insolvenzverfahrens. Es gilt als ausreichend, wenn die Insolvenzentscheidung eingereicht wird. Es wird häufig der Fall sein, dass die Parteien des Insolvenzverfahrens nicht alle Einzelheiten der Entscheidung offenlegen möchten, da es sich um vertrauliche Informationen handelt. In solchen Fällen gilt es als ausreichend, wenn nur ein Teil oder ein Auszug der Entscheidung eingereicht wird, solange daraus die Parteien des betreffenden Verfahrens hervorgehen. Alle anderen Bestandteile dürfen entfallen oder geschwärzt werden. Originalunterlagen gehen in die Akte ein und können aus diesem Grund der einreichenden Person nicht zurückgegeben werden. Einfache Fotokopien sind daher ausreichend. Das Original oder die Fotokopie muss nicht beglaubigt werden, sofern das Amt keine berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Unterlagen hegt. Regel 95 Buchstaben a und b, Regel 96 Absatz 2 GMDV Die Beweismittel für das Insolvenzverfahren müssen a) in der Arbeitssprache des Amtes eingereicht werden, bei der es sich um die Verfahrenssprache für die Eintragung des Insolvenzverfahrens handelt, siehe Absatz 2.2; b) in einer beliebigen anderen Amtssprache der Europäischen Union als der Verfahrenssprache eingereicht werden; in diesem Fall kann das Amt eine Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 7

8 Übersetzung des Dokuments in eine der Arbeitssprachen des Amtes verlangen, die innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist vorzulegen ist. Wenn die Beweismittel weder in einer der Amtssprachen der Europäischen Union noch in der Verfahrenssprache eingereicht werden, kann das Amt eine Übersetzung in die Verfahrenssprache oder in eine beliebige Arbeitssprache des Amtes verlangen. Die Wahl dieser Sprache ist der Partei freigestellt, die die Eintragung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amt setzt eine Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Zustellung dieser Mitteilung. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, wird das Dokument nicht berücksichtigt und gilt als nicht eingereicht Vertretung Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 1 GMV Es gelten die allgemeinen Vertretungsregeln (siehe Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 5, Berufsmäßige Vertretung). 2.5 Prüfung des Antrags auf Eintragung Artikel 21 Absatz 1 GMDV Das Amt prüft, ob keine weiteren anhängigen sonstigen Eintragungen vorhanden sind und noch keine Insolvenzverfahren für den betreffenden Inhaber eingetragen wurden. Nur Anträge in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren oder insolvenzähnlichen Verfahren zuerst eingeleitet wurde, können zu einer Eintragung führen. Regel 33 Absatz 3 GMDV Das Amt prüft, ob der Antrag auf Eintragung des Insolvenzverfahrens die formalen Erfordernisse gemäß Abschnitt 2.4 (Angabe der Eintragungsnummer(n) der GM, Pflichtangaben zum Verwalter sowie ggf. zum Vertreter des Verwalters) erfüllt. Die Gültigkeit der Insolvenzentscheidung wird nicht geprüft. Artikel 93 Absatz 1 GMV Regeln 33, 76 und 77 GMDV Das Amt prüft, ob der Antrag auf Eintragung des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß unterschrieben wurde. Bei Anträgen, die vom Vertreter des Verwalters unterschrieben wurden, kann das Amt die Einreichung einer Vollmacht verlangen. Bei mehrseitigen Verfahren kann die jeweilige Gegenpartei eine solche Vollmacht verlangen. Wird in solchen Fällen keine Vollmacht eingereicht, wird das Verfahren so fortgesetzt, als sei kein Vertreter bestellt worden. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 8

9 Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 1 GMV Es wird geprüft, ob der Antragsteller (d. h. der Verwalter, das Gericht oder der Anmelder/Inhaber) verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen (siehe Abschnitt 2.4.4). Regel 33 Absatz 3 GMDV Das Amt teilt dem Antragsteller etwaige Mängel im Antrag schriftlich mit. Werden die Mängel nicht innerhalb der in dieser Mitteilung genannten Frist (in der Regel zwei Monate ab dem Datum der Zustellung) behoben, lehnt das Amt den Antrag auf Eintragung des Insolvenzverfahrens ab. 2.6 Eintragungsverfahren und Veröffentlichungen Regel 33 Absatz 4 und Regel 84 Absatz 5 GMDV Insolvenzverfahren gegen GM-Anmeldungen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte zur Gemeinschaftsmarke vermerkt. Das Amt benachrichtigt den Antragsteller über die Eintragung des Insolvenzverfahrens in die beim Amt geführte Akte. Ggf. wird auch der GM-Anmelder benachrichtigt. Regel 84 Absatz 3 Buchstabe i und Regel 85 Absatz 2 GMDV Mit der Eintragung der Marke wird das Insolvenzverfahren im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht und in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen. Das Amt teilt dem Antragsteller mit, dass die Eintragung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Die Kontaktdaten des Verwalters werden als Postanschrift des Inhabers in die Inhaber- und Vertreterdatenbank des HABM eingetragen. Dritte können einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, um auf die vollständigen Angaben zum Insolvenzverfahren zuzugreifen (siehe Richtlinien, Teil E, Register, Abschnitt 7, Akteneinsicht). Insolvenzverfahren werden in Teil C.6. des Blattes veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst die GM-Eintragungsnummer(n), den Namen der Stelle, die den Eintrag im Register beantragt, das Datum und die Nummer des Eintrags sowie das Datum der Veröffentlichung des Eintrags im Blatt für Gemeinschaftsmarken. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 9

10 3 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Regel 35 Absatz 1 GMDV Die Eintragung eines Insolvenzverfahrens wird auf Antrag einer interessierten Partei gelöscht oder geändert, d. h. des Anmelders oder Inhabers der GM oder des eingetragenen Verwalters. 3.1 Zuständigkeit, Sprachen, Einreichung des Antrags Artikel 133 GMV Regel 35 Absätze 3, 6 und 7 GMDV Es gelten die Bestimmungen der obigen Abschnitte 2.1 und 2.2. Es gibt kein amtliches Formular zur Beantragung der Löschung oder Änderung eines Insolvenzverfahrens. 3.2 Person, die den Antrag stellt Regel 35 Absatz 1 GMDV Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens kann von den nachstehenden Personen gestellt werden: a) dem eingetragenen Verwalter; b) dem Gericht; c) dem Anmelder/Inhaber Löschung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Regel 35 Absatz 4 GMDV Dem Antrag auf Eintragung der Löschung des Insolvenzverfahrens sind Beweismittel beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die eingetragene Insolvenz nicht mehr besteht. Hierzu zählt die endgültige Entscheidung des Gerichts. In Fällen, in denen der eingetragene Verwalter den Antrag auf Löschung allein einreicht, wird der GM-Anmelder/-Inhaber nicht über diesen Antrag informiert. Jegliche vom Inhaber eingereichten Stellungnahmen werden an den Verwalter weitergeleitet, verhindern jedoch nicht die Löschung der Eintragung des Insolvenzverfahrens. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 10

11 3.2.2 Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Regel 35 Absatz 6 GMDV Die Eintragung eines Insolvenzverfahrens kann durch Einreichung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts geändert werden, aus der die Änderung hervorgeht. 3.3 Inhalt des Antrags Regel 35 GMDV Es gilt obiger Abschnitt 2.4 mit der Ausnahme, dass keine Angaben zum Verwalter erforderlich sind, sofern es sich nicht um einen Antrag auf Änderung des Namens des eingetragenen Verwalters handelt. 3.4 Gebühren Löschung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Artikel 162 Absatz 2 GMV Regel 35 Absatz 3 GMDV Artikel 2 Absatz 24 GMGebV Für den Antrag auf Löschung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens wird keine Gebühr erhoben Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens Regel 35 Absatz 6 GMDV Für den Antrag auf Änderung der Eintragung eines Insolvenzverfahrens wird keine Gebühr erhoben. 3.5 Prüfung des Antrags Regel 35 Absätze 2 und 4 GMDV Abschnitt 2.5 gilt entsprechend für die verpflichtenden Elemente des Antrags, darunter der Nachweis für das Insolvenzverfahren. Das Amt teilt dem Antragsteller etwaige Mängel mit und setzt ihm eine Frist von zwei Monaten für die Behebung dieser Mängel. Werden die Mängel nicht behoben, lehnt das Amt den Antrag auf Eintragung der Löschung oder Änderung ab. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 11

12 Regel 35 Absatz 6 und Regel 84 Absatz 5 GMDV Die Eintragung der Löschung oder Änderung des Insolvenzverfahrens wird der Person mitgeteilt, die den Antrag gestellt hat. Wurde der Antrag vom Verwalter gestellt, erhält der GM-Anmelder/-Inhaber eine Kopie der Mitteilung. 3.6 Eintragung und Veröffentlichung Regel 84 Absatz 3 Buchstabe s und Regel 85 Absatz 2 GMDV Für eine eingetragene GM wird die Begründung, Löschung oder Änderung des Eintrags eines Insolvenzverfahrens in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen und in Teil C.6. des Blattes für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Für GM-Anmeldungen wird die Löschung oder Änderung des Insolvenzverfahrens in der beim Amt geführten Anmeldungsakte zur Gemeinschaftsmarke vermerkt. Bei der Veröffentlichung der Eintragung der GM werden gelöschte Insolvenzverfahren nicht mitveröffentlicht. Wurde ein Insolvenzverfahren geändert, werden die Angaben wie geändert in Teil C.6.2. des Blattes veröffentlicht. 4 Insolvenzverfahren gegen internationale Marken Das Madrider System gestattet die Eintragung von Insolvenzverfahren gegen Internationale Registrierungen (siehe Regel 20 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen). Aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit steht das Formblatt MM19 zur Verfügung, mit dem die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung für den Inhaber im Internationalen Register beantragt werden kann. Die Verwendung dieses Formblatts wird dringend empfohlen, um Unregelmäßigkeiten zu vermeiden. Inhaber sollten entsprechende Anträge entweder direkt beim Internationalen Büro der WIPO, dem nationalen Amt für gewerblichen Rechtsschutz des eingetragenen Inhabers, dem zuständigen Amt der Partei, zu deren Gunsten das Insolvenzverfahren entschieden wird, oder dem zuständigen Amt des Verwalters stellen. Der Verwalter kann den Antrag nicht direkt beim Internationalen Büro einreichen. Das Formular Antrag auf sonstige Eintragung des HABM ist nicht zu verwenden. Ausführliche Informationen zur Eintragung von Insolvenzverfahren sind Teil B, Kapitel II, Absätze bis des Guide to the International Registration of Marks under the Madrid Agreement and the Madrid Protocol ( nur in englischer Sprache) zu entnehmen. Weitere Informationen zu Internationalen Marken bieten die Richtlinien, Teil M, Internationale Marken. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil E, Register Seite 12

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