TSG Markkleeberg RICHTLINIE von 1903 e.v.

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Transkript:

l TSG Markkleeberg RICHTLINIE von 1903 e.v. Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter/Trainer Mit dem Ziel einer (auch) finanziellen Würdigung des wertvollen ehrenamtlichen Wirkens von Übungsleitern/Trainern (nachfolgend Übungsleiter genannt gemeint sind hier ausdrücklich weibliche und männliche) bei der Organisation und Durchführung eines qualifizierten und geordneten Übungs- und Wettkampfbetriebes in den Abteilungen/Mannschaften/Übungsgruppen unseres Vereins erhalten die Übungsleiter für ihre nachweisliche Tätigkeit vom Verein eine Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung wird aus Eigenmitteln des Vereins (Hauptkasse/ggf. Abteilungskassen) sowie aus Zuschüssen, die der Verein (auf Antrag) für die Aufwandsentschädigung der Übungsleiter von Dritten (z.b. Kreis-/Landessportbund, Landratsamt, Stadt) erhält, finanziert (Anteilsfinanzierung). Für die Aufwandsentschädigung der Übungsleiter gelten generell folgende Festlegungen: 1) Grundsätzlich erhalten nur tätige Übungsleiter mit gültiger Lizenz (des DOSB/DSB bzw. Fachverbandes Nachweis durch Vorlage der Lizenz bzw. der Verlängerung der Lizenz) bzw. Zertifikat als Nachweis über eine begonnene Ausbildung (mindestens Absolvierung des 30-Stunden-Grundlehrgangs bei LSB/KSB/SSB/Fachverband - Nachweis durch Vorlage des Zertifikats; nicht länger als zwei Jahre zurückliegend) eine Aufwandsentschädigung entsprechend Qualifikation sowie Tätigkeitsgebiet und häufigkeit aus der Hauptkasse. 2) Entsprechend der durch Lizenz/Zertifikat nachgewiesenen Qualifikation werden die Übungsleiter dabei in Kategorien wie folgt eingestuft: Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Zertifikat als Übungsleiter in Ausbildung stehend (sportartübergreifend; 30-Stunden-Grundlehrgang) Lizenz als: Übungsleiter C Breitensport (sportartübergreifend), Fachübungsleiter/Trainer C (sportartspezifisch; Breitensport oder Leistungssport) Jugendleiter (wenn als Übungsleiter tätig), Vereinsmanager C (wenn als Übungsleiter tätig) Lizenz als: Übungsleiter B Breitensport (sportartübergreifend), Übungsleiter B Prävention und/oder Rehabilitation, Fachübungsleiter/Trainer B (sportartspezifisch; Breitensport oder Leistungssport), Vereinsmanager B (wenn als Übungsleiter tätig); Schwimmmeister (wenn als Übungsleiter und/oder Rettungsschwimmer tätig) RiLi Aufwandsentschädigung ÜL 2017.doc in der Fassung vom 12.04.2017 Seite 1 von 6

Kategorie 4 Kategorie 5 Lizenz als: Trainer A (sportartspezifisch; Breitensport oder Leistungssport) Diplom-Trainer (sportartspezifisch, nur Leistungssport), DOSB -Lizenz als Sport-Physiotherapeut Sonstige berufliche oder außerhalb des Lizenzsystems des DOSB/DSB/ihrer Fachverbände erworbene Abschlüsse können anerkannt werden, sofern der Vorstand dies entscheidet. Wenn möglich, müssen sie in eine Lizenz des DOSB/DSB oder Fachverbandes umgeschrieben werden. Ohne Vorstandsbeschluss/Umschreibung gelten sie nur als Kategorie 0. 3) Entsprechend des Tätigkeitsgebietes (Festlegung der Abteilungsleitung) werden die Übungsleiter wie folgt eingestuft: a) Übungsgruppen ohne organisierte Wettkämpfe b) Übungsgruppen mit organisierten Wettkämpfen (das sind entsprechend zentral angesetzte Punkt-/Pokalspiele/Meisterschaften in offiziellen Klassen/Staffeln des DSOB bzw. seiner Fachverbände und sonstige zentral angesetzte Wettkämpfe (z.b. Ranglisten-/Qualifizierungswettkämpfe) mit bestehener Startverpflichtung aufgrund der Anmeldung der entsprechenden Mannschaften/Einzelsportler im Stadt-/Kreis-, Bezirks-, Landesoder Regionalbereich bzw. darüber hinaus durch die Abteilungsleitungen. 4) Aus Qualifikation sowie Tätigkeitsgebiet ergeben sich die Regel-Stundensätze (für eine Trainingseinheit von 60 Minuten) der Aufwandsentschädigung aus der Hauptkasse (siehe Tabelle - Anlage 1). Diesbezügliche Festlegungen für eine evtl. zusätzliche Aufwandsentschädigung aus den Abteilungskassen (siehe Ziff. 8) treffen die jeweiligen Abteilungsleitungen durch Beschluss, der dem Vorstand zur Kenntnis zu geben ist. 5) Soweit durch ausdrückliche Festlegung der Abteilungsleitungen Übungsleiter ohne gültige Lizenz bzw. Zertifikat zur Absicherung des Trainings- und Wettkampfbetriebes tätig werden (müssen), so können diese ebenfalls eine Aufwandsentschädigung aus der Hauptkasse erhalten (Kategorie 0). Dies gilt jedoch nur für zwei Jahre ab Tätigkeitsbeginn (für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung der Richtlinie bereits tätige Übungsleiter der Kategorie 0 beginnt die Zweijahresfrist mit dem Termin des Inkrafttretens der vorliegenden Fassung der Richtlinie) des jeweiligen Übungsleiters der Kategorie 0 lt. Übungsleitervertrag. Hat er in dieser Zeit nicht mindestens ein Zertifikat erworben, so endet die Zahlung aus der Hauptkasse. Dies gilt auch, wenn nach dem Erwerb eines Zertifikats nicht im Zeitraum von 2 Jahren der Folgelehrgang zum Lizenzerwerb und/oder im in der Lizenz angegebenen Zeitraum nicht die erforderliche Weiterbildung zur Lizenzverlängerung absolviert wird (so dass der Übungsleiter (wieder) in die Kategorie 0 zurückfällt). RiLi Aufwandsentschädigung ÜL 2017.doc in der Fassung vom 12.04.2017 Seite 2 von 6

Diese Übungsleiter können - bei entsprechendem Abteilungsbeschluss - dann nur noch aus den Abteilungskassen weiter eine Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. Ziff. 8). Für tätige Übungsleiter, die 55 Jahre und älter sind, gilt dies nicht, sofern ihre Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit (z.b. durch langjähriges erfolgreiches Wirken) nachgewiesen und noch gegeben ist. Sie erhalten dann in jedem Fall eine Aufwandsentschädigung der Kategorie 0 aus der Hauptkasse. Wenn sie was wegen des Erhalts von Zuschüssen von anderen Stellen auch für sie wünschenswert ist - im Besitz einer gültigen Lizenz/ Zertifikat sind, erhalten sie die Aufwandsentschädigung natürlich der Lizenz/dem Zertifikat entsprechend. Die Abteilungsleitungen sind dringend gebeten, Übungsleiter ohne gültige Lizenz bzw. Zertifikat zum Erwerb eines Zertifikates bzw. (darauf folgend) zum Erwerb sowie (darauf folgend) zur rechtzeitigen Verlängerung einer Lizenz in der für ihr Tätigkeitsgebiet tatsächlich erforderlichen Lizenzstufe/-art aufzufordern (da es nur für solche Übungsleiter Zuschüsse von Dritten gibt). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Übungsleiter, die Mannschaften/Einzelsportler mit Wettkämpfen betreuen. Übungsleiter, die neu tätig werden sollen, und noch keine Lizenz bzw. kein Zertifikat haben, sollten von vornherein verpflichtet werden, diese in den o.g. Zeiträumen zu erwerben. 6) Basis für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung sind: a) eine jährlich zum 15.12. von den Abteilungsleitern an den Vorstand (Schatzmeister/KGF) zu gebende aktuelle Aufstellung der tätigen Übungsleiter, in der insbesondere die Einsatzstunden der Übungsleiter (Übungsstunden) je von ihnen betreuter Mannschaft, die letztlich die Grundlage für die Aufwandsentschädigung jedes Übungsleiters sind, genau auszuweisen sind (Vordruck - Anlage 2). Änderungen dieser Aufstellung (z.b. Entfall von bisher tätigen bzw. Hinzukommen von neuen Übungsleitern, Änderung von Lizenzarten/-stufen oder Anzahl der Einsatzstunden) sind von den Abteilungsleitern jeweils zeitnah (i.d.r. innerhalb eines Monats ab der Änderung) formlos schriftlich an den Vorstand (Schatzmeister/KGF) einzureichen. b) eine von den Abteilungsleitern an den Vorstand (Schatzmeister/KGF) jeweils umgehend einzureichende Kopie der aktuellen (gültigen) Lizenz/ des Zertifikats jedes tätigen Übungsleiters (auch, wenn Änderungen - insbesondere Verlängerung der Gültigkeitsdauer - in die Lizenz eingetragen wurden). 7) Mit den so gemeldeten Übungsleitern schließt der Verein (vertreten durch den Präsidenten bzw. die beiden Vizepräsidenten gemeinsam) einen Vertrag mit nebenberuflichem (ehrenamtlichem) Übungsleiter (Muster - Anlage 3) ab, der die Tätigkeit jedes Übungsleiters umfassend regelt. RiLi Aufwandsentschädigung ÜL 2017.doc in der Fassung vom 12.04.2017 Seite 3 von 6

Je eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten der Übungsleiter (Original), der jeweilige Abteilungsleiter und der Vorstand (Ablage Geschäftsstelle). In dem Vertrag wird die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Übungsleiter in Abhängigkeit von ihrer Qualifikation sowie von Ihrem Tätigkeitsgebiet und ihrer Tätigkeitshäufigkeit/-dauer (Anzahl der Übungsstunden je Tätigkeitsgebiet) gemäß Anlage 1 festgelegt (Anlage A zum o.g. Vertrag). Übungsleiter mit mehreren Lizenzen/Lizenzstufen werden nach der Lizenz/ Lizenzstufe bezuschusst, in der sie jeweils tätig sind. I.d.R. wird die höchste erworbene Qualifikation des Übungsleiters zugrunde gelegt. 8) Die Abteilungsleitungen können durch Beschluss festlegen, einzelnen oder allen Übungsleitern ihrer Abteilung aus der Abteilungskasse eine (weitergehende) Aufwandsentschädigung (wegen z.b. Erhöhung des Stundensatzes über den Regel-Stundensatz hinaus oder Berücksichtigung von zusätzlichen Stunden bei Trainingslagern oder zur Wettkampfbetreuung von Mannschaften/Einzelsportlern) zukommen zu lassen (Achtung: auf die Grenze der Steuerfreiheit - 2.400,- jährlich insgesamt - ist zu achten!!). Dafür ist von der Abteilungsleitung ein Übungsleitervertrag (für über Ziff. 5 Abs. 2 hinausgehende Übungsleiter der Kategorie 0), und/oder eine gesonderte Anlage (B) zum (bestehenden) Übungsleitervertrag zu erstellen und dem Vorstand zur Information/Unterschrift/Gegenzeichnung zu übergeben. 9) Die sich für jeden Übungsleiter auf der Basis der tatsächlich geleisteten Übungsstunden (die in der Anlage A zum Vertrag des Übungsleiters angegebene Stundenzahl ist lediglich Planungsgrundlage) ergebende Gesamtsumme der Aufwandsentschädigung aus der Hauptkasse je Abteilung (Liste - Anlage 4) wird vom Schatzmeister/KGF auf das Abteilungskonto oder auch, ggf. ergänzt um eine aus der Abteilungskasse gezahlte zusätzliche Aufwandsenschädigung, gleich direkt auf das Konto des Übungsleiters überwiesen (und zwar jeweils zu Quartals-, Halbjahres oder Jahresende rückwirkend - Achtung: letzter Abrechnungstermin ist der 15.12. des lfd. Jahres). Abstimmung dazu erfolgt zwischen Abteilungsleiter und Schatzmeister/KGF. Eine aus der Abteilungskasse gezahlte zusätzliche Aufwandsenschädigung, kann von den Abteilungsleitern/Abteilungskassenwarten auch direkt auf das Konto des Übungsleiters überwiesen werden. Achtung: die Aufwandsentschädigung, egal ob aus der Haupt- oder aus den Abteilungskassen, ist in jedem Fall an den Übungsleiter auszuzahlen (Nachweis durch Unterschrift des Übungsleiters oder Kontoauszug). Verzichtet ein Übungsleiter auf die Aufwandsentschädigung zugunsten des Vereins/der Abteilung, so muss dies durch (Rück-) Spende geschehen (kassenmäßige Abwicklung in Abstimmung zwischen Abteilungsleiter und Schatzmeister/KGF). Übungsleiter ohne Übungsleitervertrag mit der TSG erhalten keine Aufwandsentschädigung, weder aus der Haupt- noch aus Abteilungskassen! RiLi Aufwandsentschädigung ÜL 2017.doc in der Fassung vom 12.04.2017 Seite 4 von 6

10) Wird (z.b. bei Kontrollen durch den Vorstand oder die Kassenprüfer) festgestellt, dass Abteilungen/Übungsleiter aufgrund unrichtiger Aufstellungen bzw. unterlassener entsprechender Korrekturen/Ergänzungen dazu zu hohe Aufwandsentschädigung erhalten haben, ist Rückzahlung der Differenzbeträge erforderlich. Werden zu geringe Aufwandsentschädigungen erhalten, so besteht Anspruch auf Nachzahlung auf Antrag der Abteilungsleiter an den Vorstand nur innerhalb des lfd. Jahres (d.h., der entsprechende Anspruch verjährt zum 31.12. des lfd. Jahres mit dem Kassen-Jahresabschluss). 11) Übungsleiter, die Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeiten bekommen, haben ihre tatsächliche Tätigkeit in geeigneter Weise zeitlich zu erfassen und erforderlichenfalls (bei Überprüfungen) glaubhaft nachzuweisen (Trainingsbuch o.ä.; mindestens aber Nachweis Trainingseinheiten Übungsleiter gemäß Anlage 5). Regelungen übergeordneter Verbände bleiben hiervon unberührt. Die lfd. Kontrolle hierüber obliegt den Abteilungsleitungen; bei den Abteilungsleitungen sind für alle Übungsleiter die Nachweise Trainingseinheiten Übungsleiter jeweils mindestens für das zurückliegende Jahr vorzuhalten, damit sie bei Bedarf zur Kontrolle durch den KSB/LSB vorgelegt werden können. 12) Mit der vom Verein gezahlten Aufwandsentschädigung sind Zuschüsse, die für die Übungsleiter von Dritten (z.b. KSB/LSB) erhalten werden, dann abgegolten, wenn deren Betrag geringer ist als der Betrag der Aufwandsentschädigung des Vereins/der Abteilung lt. der vorliegenden Richtlinie. 13) Unabhängig von der Aufwandsentschädigung wird die Lehrgangsgebühr für die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern in der für ihr Tätigkeitsgebiet tatsächlich erforderlichen Lizenzstufe/-art vom Verein aus der Hauptkasse in voller Höhe der Aufwendungen je Übungsleiter und Maßnahme übernommen. Die Fahrtkosten und evtl. Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Übungsleiters bzw. - bei entsprechendem Beschluss der Abteilungsleitung - der jeweiligen Abteilung. Übungsleiter, deren Aus- und Weiterbildung vom Verein finanziert wurde (aus Haupt- und/oder Abteilungskassen), sind verpflichtet, die entsprechenden Kosten dann ganz oder anteilig an den Verein zurückzuzahlen, wenn sie auf eigenen Wunsch die TSG verlassen (ggf. trifft der Vorstand eine Entscheidung, inwieweit ein Weggangsgrund toleriert werden kann). Hierfür gilt, dass im Jahr (in dem die Aus-/Weiterbildung bezahlt wurde) 100%, im 2. Jahr 60% und im 3. Jahr 30% der verauslagten Kosten an den Verein zurückzuzahlen sind. Für die Fahrt-/evtl. Übernachtungskosten, sofern von der jeweiligen Abteilung getragen, sollten die Abteilungen analog verfahren. RiLi Aufwandsentschädigung ÜL 2017.doc in der Fassung vom 12.04.2017 Seite 5 von 6

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Sie wurde vom Vorstand in der Sitzung am 11.04.2017 beschlossen und ersetzt die Fassung vom 12.04.2011 vollständig. Markkleeberg, den 12.04.2017 gez. R. Leipnitz Präsident Anlagen: lt. Text RiLi Aufwandsentschädigung ÜL 2017.doc in der Fassung vom 12.04.2017 Seite 6 von 6