Reit- und Fahrverein Gut Dürnhof e.v.

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Transkript:

Reit- und Fahrverein Gut Dürnhof e.v. S a t z u n g 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines Der Reit- und Fahrverein Gut Dürnhof e.v. mit dem Sitz in Rieneck ist ein ideeller Verein und hat den Zweck, den Reit- und Fahrsport in Rieneck und Umgebung auf breiter und gemeinnütziger Basis zu pflegen und zu fördern. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister eingetragen. Aufgaben und Zweck des Vereins sind: a) Abhaltung von geordneten theoretischen und praktischen Reit- und Fahrunterrichten. Ausbildung von Pferd und Reiter in allen Bereichen des Reitsports (Dressur, Springen, Gelände- und Turnierreiten, sowie das ein- und mehrspännige Fahren). Ganz besonders soll die Jugend für den Pferdesport begeistert und gewonnen werden. Außerdem die Abhaltung von Pferdeleistungsprüfungen. b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen usw., Teilnahmen an Gelände- und Jagdritten. c) Die Anschaffung von vereinseigenen Pferden und deren Ausbildung. d) Die Verpflichtung eines Reitlehrers für Ausbildungszwecke. e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die in geordneten Verhältnissen lebt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen und politischen Gründen sind nicht statthaft. 2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (d.h. aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern). 3. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein abgelehntes Aufnahmegesuch kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss 5 Austritt aus dem Verein Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Es entfällt jede Forderung gegenüber dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. 6 Ausschluss aus dem Verein 1. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied: a) in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt; b) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat; c) sich mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand befindet und dieser trotz Mahnung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht zur Einzahlung gelangt; 2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich wiederholt in der Öffentlichkeit vereinsschädigend verhält oder äußert. 3. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. 4. Mit dem Ausschluss entfallen alle Rechtsansprüche gegenüber dem Verein. 7 Aufnahmegebühr 1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. 2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 8 Mitgliedsbeitrag 1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. 2. Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Bei Einberufung zur Bundeswehr oder Wehrersatzdienst wird das Mitglied der Beitragshöhe für Jugendliche gleichgestellt. 9 Arbeitsleistungen Je nach Bedarf können von der Vorstandschaft Arbeitsstunden für die Mitglieder festgesetzt werden.

10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Vorstandschaft b) die erweiterte Vorstandschaft c) die Mitgliederversammlung 11 Die Vorstandschaft 1. Die Vorstandschaft besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Schriftführer d) Kassenwart e) Sportwart f) Jugendwart 2. Die Vorstandschaft kann bei Sitzungen durch drei Beisitzer erweitert werden. (erweiterte Vorstandschaft) 3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB, jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. 4. Die Vorstandschaft und die drei Beisitzer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. 5. Das Amt eines Vereinsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. 6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 7. In ihren Sitzungen beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. 8. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer (in der Regel der Schriftführer) zu unterschreiben sind. 12 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a) wenn es das Interesse der Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres; b) wenn ein Drittel der ordentliche Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt. 13 Mitgliederversammlung (Form der Berufung) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Abgabe zur Post, schriftlich einberufen. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten: 1. Wahlen ( 11) 2. Satzungsänderungen 3. Entlastungen des Vorstandes 4. Wahl von 2 Kassenprüfern 5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr 6. Entgegennahme der Jahresberichte 7. Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplanes 8. Entscheidung über Einzelausgaben, die DM 10.000,- überschreiten 9. Ernennung von Ehrenmitgliedern 10. Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt, dafür geht das Stimmrecht auf einen Erziehungsberechtigten des Minderjährigen über. 14 Beschlussfähigkeit Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 15 Beschlussfassung Bei der Beschlussfassung entscheidet: a) die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen blieben außer Betracht; b) bei mehr als zwei Vorschlägen die relative Mehrheit; c) bei einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlungen, die vom Vorstand geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Vorstand zu unterzeichnen sind. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften der 13, 14 und 15 gelten entsprechend. 16 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

17 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rieneck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (auch als Unterstützung von Personen, die im Sinne von 52 AO bedürftig sind), zu verwenden hat. 18 Errichtung Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 15.06.1994 beschlossen.