Biomasse-Heizanlagen in OÖ.

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Transkript:

Die Broschüre informiert unter anderem über die Aufstellung und Lagerung von Biomasseheizanlagen, sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte. Errichtung von Biomasse-Heizanlagen in OÖ.

Aufstellung automatisch beschickte Feuerungsanlage 15 kw* Aufstellungsraum oder ab 15 kw Automatisch beschickte Feuerungsanlagen zu 15 kw können unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von Heizräumen in Aufstellungsräumen betrieben werden. * Mit direkt angebautem Brennstofflagerbehälter (max. 150 l), händisch befüllt oder mit automatischer Beschickung (TRVB H 118 konform für Aufstellung außerhalb von Heizräumen). keine Aufstellung auf Fluchtwegen und Notausgängen HEIZRAUM Umfassungsbauteile brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Türen mind. brandhemmend und selbstschließend ausreichende Verbrennungsluftzufuhr Lüftungsöffnungen mind. 200 cm 2, ab 50 kw entsprechend größer, keine Verqualmung von Verkehrs- und Fluchtwegen, keine Brandübertragungsgefahr, nicht brennbare Gifte (o.ä.), kein Austritt ins Freie (außer raumluftunabhängiger Betrieb) Fenster brandhemmend (wenn Gefahr der Brandübertragung) nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht) durch kein ausschließlicher Zugang zu Aufenthaltsräumen Lüftungskanäle (etc.) ständig mit dem Freien verbunden und außerhalb des es brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen (außer raumluftunabhängiger Betrieb) ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und Wartung, Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-Schalter Zusätzliche Bestimmungen Türen in Fluchtrichtung Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren /leicht entzündlichen Stoffen Schleusenraum, wenn türe auf einzigen Fluchtweg oder Stiegenhaus kein ausschließlicher Zugang zu Aufenthaltsräumen AUFSTELLungsRAUM Umfassungsbauteile mind. brandhemmend ausreichende Verbrennungsluftzufuhr ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und Wartung, Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm unterhalb der Feuerstätte nicht brennbar ausgeführter Boden oder nicht brennbarer Bodenbelag auf der Beschickungsseite nicht brennbarer Boden oder nicht brennbarer Bodenbelag mit mind. 40 cm Tiefe und in der Breite der Beschickungstür mit je 20 cm Überstand auf beiden Seiten. Zusätzliche Bestimmungen Umfassungsbauteile hochbrandhemmend ( 3 Geschosse), sonst brandbeständig

BrennstoffLagerung /Aufstellungsraum unter 50 kw Hackgut und Pellets in Vorratsbehältern höchstens 15 m 3 Pellets/Stückholz Lagerraum mehr als 1,5 m 3 Hackgut und mehr als 15 m 3 Pellets/Stückholz Bei Feuerstätten mit einer Leistung 50 kw dürfen 15 m 3 Pellets oder Stückholz und 1,5 m 3 Hackgut in Vorratsbehältern in Aufstellungs- oder Heizräumen gelagert werden. Aufstellungsraum/ der Anlage unter 50 kw höchstens 15 m³ Pellets/Stückholz in Vorratsbehältern höchstens 1,5 m³ Hackgut in Vorratsbehältern Mindestabstände zwischen Feuerstätte und Brennstofflagerung a) seitlich der Feuerstätte: mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 60 cm ohne Abplankung 3 m bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m b) auf der Beschickungsseite: mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 1 m ohne Abplankung 5 m bei Lagerung in Vorratsbehältern (inkl. Gewebetank) 1 m keine Mindestabstände sind erforderlich bei konstruktiv vorgesehenen Lagerstellen (z.b. Kachelöfen), bei geringfügigen Lagermengen (~ Tagesbedarf) und ohne nennenswerter Oberflächenerhitzung im Lagerbereich Im Freien unmittelbar negen einem Gebäude max. 50 kw Heizleistung der angeschlossenen Pelletsfeuerstätte max. 15 m 3 Füllvolumen des Pelletslagerbehälters Rückbrandsicherheit der Pelletsfeuerungsanlage nachgewiesen bei Saugsystem Brandschutzmanschetten beim Wanddurchtritt an der Gebäudeinnenseite Empfehlung lt. MVB 29/2005 Merkblatt vorbeugender Brandschutz Dachraum 1 m³ Brennstoff oder höchstens 5 m 3 in geeignetem Lagerbehälter, wenn Dachraum eigener Brandabschnitt. Lagerraum Lagerraum ab 15 m 3 im Wohngebäude: eigener Brandabschnitt (Ausnahme landwirtschaftliche Objekte möglich) Umfassungsbauteile brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Lüftungsleitungen ins Freie brandhemmend aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen, nicht brennbares Gitter bei der Lüftungsöffnung ins Freie Böden nicht brennbar Türen selbstschließend und zumindest brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren, wenn Brandübertragungsgefahr) Fenster brandhemmend (Brandübertragung) keine Brandschutzklappen nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht) keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen kein Zugang über Räume, in denen leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden einziger Zugang zu Garagenräumen nicht über Lagerraum Schleusenraum, wenn Tür des Lagerraumes auf Fluchtweg oder ein Stiegenhaus führt (ausgenommen Kleinhausbau)

Grenzwerte EMISSIONSGRENZWERTE (in mg/m 3 ) händ. beschickt 50 kw autom. beschickt 400 kw 2.000 kw 5.000 kw 10.000 kw über 10.000 kw Staub - - 150 150 50 50 50 Kohlenmonoxid (CO) 3.500 1.500 800 ** 250 250 100 100 Stickoxid (NO X ) * Buche, Eiche, naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen Stickoxid (NO X ) * Sonstiges naturbelassenes Holz organ. geb. Kohlenstoff (OGC) *Die NO X - Grenzwerte gelten nicht für Stroh. - - 300 300 300 300 200 - - 250 250 250 250 200 - - 50 20 20 20 20 ** Bei Feuerungsanlagen 100 kw darf bei Teillastbetrieb mit 30 % der der Grenzwert um zu 50 % überschritten werden. Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 13 % für feste biogene Brennstoffe. ABGASVERLUSTE (in %) 50 kw händ. autom. beschickt beschickt 400 kw 1.000 kw 2.000 kw 10.000 kw 50.000 kw über 50.000 kw Abgasverlust 20 19 19 19 19 19 19 19 Begriffe Aufstellungsraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, für die kein eigener erforderlich ist. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte (ausgenommen aus einem unmittelbar angebauten Behälter) zu einer Feuerungsanlage durch technische Einrichtungen. : Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss. Kleinhausbauten: Ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen und einem ausgebauten Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss. Schleusenraum: Raum zwischen einem oder einem Lagerraum zu einem anderen Raum, der ein Übergreifen von Brand, Feuer und Rauch verhindern soll.

Weiters zu Beachten Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006 Brennstoff gemäß ÖNORM M 7135 bzw. ÖNORM CEN/TS 14588 ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME Abnahmebefund (Formular laut Anlage 1 der Verordnung) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Abgasverlust und bei über 400 kw Staub, Stickoxid (NO x ), organ. geb. Kohlenstoff) Endbefund Rauchfangkehrer Einschulung der für die Heizanlage verfügungsberechtigten Person Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt. Oö. Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen. WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG Prüfbericht (Formular laut Anhang 2 der Verordnung) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Abgasmessung (siehe Tabelle) über 15 50 kw 1.000 kw 2.000 kw über 2.000 kw Staub alle 5 Jahre alle 3 Jahre Kohlenmonoxid (CO) alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich Stickoxid (NO X ) alle 5 Jahre alle 3 Jahre organ. geb. Kohlenstoff (OGC) alle 5 Jahre alle 3 Jahre Abgasverlust alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich SONSTIGE BESTIMMUNGEN FEUERUNGSANLAGE Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung Automatische Beschickungseinrichtungen gemäß TRVB H 118 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen ( 11) Betrieb und Instandhaltung ( 12) Fänge ( 13) Schleusenräume ( 9) Messvorschriften für Emissionsmessungen ( 23) Produktunabhängige Beratung und Information zu allen Energiethemen beim O.Ö. Energiesparverband (Tel. 0732 / 7720 14380) Analoge Bestimmungen auch für mit Kohle befeuerte Heizanlagen. Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006); Übergangsbestimmungen Lt. 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr O.Ö. Energiesparverband, Landstraße 45, 4020 Linz, www.energiesparverband.at office@esv.or.at

Die Broschüre informiert unter anderem über die Aufstellung und Lagerung von Ölfeuerungsanlagen, sowie über die zulässigen Emissionsgrenzwerte. Errichtung von Öl-Feuerungs-anlagen in OÖ.

Aufstellung 50 kw Aufstellraum ab 50 kw Feuerungsanlagen ab 50 kw sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen. HEIZRAUM Flüssigkeitsdichte und ölbeständige Böden ( 3 cm Höhe) keine Bodeneinläufe Umfassungsbauteile brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Türen mind. brandhemmend und selbstschließend ausreichende Verbrennungsluftzufuhr Fenster brandhemmend (wenn Gefahr der Brandübertragung) nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht) durch kein ausschließlicher Zugang zu Aufenthaltsräumen Lüftungsöffnungen mit mind. 200 cm² Querschnitt, ab 50 kw entsprechend der Leistung größer, so gelegen, dass Verkehrsund Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden und keine Brandübertragungsgefahr gegeben ist und mit nicht brennbaren engmaschigen Gittern (o.ä.) beim Austritt ins Freie (außer raumluftunabhängiger Betrieb) Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien verbunden Lüftungskanäle etc. brandhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen (außer raumluftunabhängiger Betrieb) ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und Wartung, Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm Feuerungsanlagen mit NOT-AUS-Schalter Zusätzliche Bestimmungen Türen in Fluchtrichtung Zugang nicht über Räume mit leicht brennbaren /leicht entzündlichen Stoffen Schleusenraum, wenn türe auf einzigen Fluchtweg oder Stiegenhaus Schleusenraum Umfassungsbauteile brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Boden nicht brennbar Türen in Fluchtrichtung, mind. brandhemmend und selbstschließend und Mindestabstand von 1,60 m voneinander ausreichende Lüftung, mind. 200 cm² Querschnitt ( 9(2)) Lüftungseinrichtungen ständig mit dem Freien verbunden Lüftungskanäle etc. brandhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen AUFSTELLungsRAUM Umfassungsbauteile Kleinhausbau: mind. brandhemmend 3 Geschosse: mind. hochbrandhemmend sonstige Gebäude: mind. brandbeständig ausreichende Verbrennungsluftzufuhr ausreichende Größe für Betrieb, Prüfung und Wartung, Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf laut Hersteller, mind. aber 60 cm Böden: nichtbrennbar, flüssigkeitsdicht, ölbeständig oder Auffangtasse für Feuerstätte

Lagerung von flüssigen Brennstoffen Feuerungsanlage 50 kw und zu 5.000 Liter Heizöl Lagerraum 100.000 Liter zulässig sonstige Räume zu 100 Liter in Wohnräumen Bei Feuerungsanlagen unter 50 kw dürfen zu 5.000 Liter Heizöl im gelagert werden. nur in geschlossenen Behältern nicht allgemein zugänglich Erste Löschhilfe ( 15 Oö. Feuerpolizeigesetz) Feuerungsanlage < 50 kw zu 5.000 Liter Heizöl nur für jeweilige Feuerungsanlage keine Feuerungsanlagen mit anderen Brennstoffen vorhanden mind. 1 m Abstand Feuerung-Lagerbehälter Einstrangsystem doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeige und Außenbehälter aus Stahlblech (oder gleichwertiger Ummantelung) bei integrierter Auffangwanne reicht optische Kontrolle Lagerraum 100.000 Liter zulässig mehr als 20.000 Liter gelagert: Situierung an Gebäudeaußenwand keine Öffnungen in Rauch-/Abgasfänge, keine Gaszähler, keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, keine elektrischen Anlagen (außer Kleinhausbau) Lüftungseinrichtungen mind. 625 cm² Querschnitt und ständige Verbindung mit dem Freien Umfassungsbauteile brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Lüftungsleitungen ins Freie brandgesichert und brandhemmend aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen Böden nicht brennbar Türen selbstschließend und zumindest brandhemmend (ins Freie Rauchabschlusstüren, wenn Brandübertragungsgefahr) Fenster brandhemmend (wenn Brandübertragung) keine Brandschutzklappen nicht allgemein zugänglich, Hinweise (Zweck des Raumes, Zutrittsverbot für Unbefugte, Rauchverbot, Verbot des Hantieren mit offenem Licht) keine Verbindung zu Aufenthaltsräumen wenn Tür des Lagerraums auf Fluchtweg oder in ein Stiegenhaus führt und kein Kleinhausbau -> Schleusenraum erforderlich sonstige Räume 100 l: in einzelnen Wohnräumen 300 l: in Wohnungen (Büro, Kanzlei) 300 5.000 l: Keller-, Erdgeschoss, unmittelbar über dem Erdgeschoss, kein ständiger Aufenthalt von Menschen, keine Gaszähler, keine Hauptabsperrvorrichtungen, Umfassungsbauteile brandbeständig, Türen brandhemmend Lagerbehälter Prüfung der Dichtheit bei erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrender Überprüfung ( 41) Anforderungen an Lagerbehälter ( 35) Anforderungen an Auffangwannen ( 36) Anforderungen an ortsfeste oberirdische Lagerbehälter ( 37) Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter ( 38) Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ( 39) Tankstellen ( 40) Dichtheitsprüfungen ( 41)

Grenzwerte EMISSIONSGRENZWERTE & Abgasverluste (in mg/m 3 ) 1. Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht-schwefelarm 2. Heizöl leicht 3. Heizöl mittel, Heizöl schwer 5.000 über 10.000 kw 30.000 kw 50.000 kw 300.000 kw 300.000 kw Staub 60 60 50 35 35 Kohlenmonoxid (CO) 80 80 80 80 80 Stickoxid (No X ) 450 350 350 100 100 Schwefeldioxid (SO ) 2 - - - 350 200 4. Flüssige biogene Brennstoffe 50 kw 1.000 kw 2.000 kw 50.000 kw 300.000 kw über 300.000 kw Rußzahl 1 1 1 - - - Staub - - - 30 30 30 Kohlenmonoxid (CO) 100 100 80 80 80 80 Stickoxid (No X ) - 150 150 150 100 100 Schwefeldioxid (SO 2 ) - - - - 350 200 über 1.000 kw 2.000 kw 3.000 kw 10.000 kw 30.000 kw 50.000 kw 300.000 kw 300.000 kw Rußzahl 2 2 - - - - - - Staub - - 50 50 50 35 35 35 Kohlenmonoxid (CO) 100 80 80 80 80 80 80 80 Stickoxid (No X ) 450 450 450 400 350 350 100 100 Schwefeldioxid (SO ) 2 - - - - - - 350 200 3.000 kw über 3.000 kw Rußzahl 1 - Staub - 50 Kohlenmonoxid (CO) 100 80 Stickoxid (No X ) 450 350 Schwefeldioxid (SO ) 2 170 170 Der Abgasverlust darf bei allen flüssigen Brennstoffen 10 % nicht übersteigen. Die Emissionsgrenzwerte gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 3 %. Begriffe Aufstellungsraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, für die kein eigener erforderlich ist. Flüssige Brennstoffe: Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III ( 3 Z1 lit c Oö. Luftreinhalte- & Energietechnikgesetz), und zwar biogene Brennstoffe; flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht. : Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss. Kleinhausbauten: Ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen und einem ausgebauten Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss. Schleusenraum: Raum zwischen einem oder einem Lagerraum zu einem anderen Raum, der ein Übergreifen von Brand, Feuer und Rauch verhindern soll.

Weiters zu Beachten Details laut Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2006 Brennstoff ÖNORM C 1108, ÖNORM C 1109, ÖNORM EN 1413; kein Zusatz brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, II; in Öl-Feuerungsanlagen (außer für flüssige biogene Brennstoffe) dürfen entsprechend der nur folgende Heizöle verfeuert werden. Der Schwefelgehalt des Heizöls darf untenstehende Gewichtsprozente nicht übersteigen. Schwefelgehalt max. Gewichtsprozent Heizöl Heizöl extra leicht-schwefelarm 0,005 % extra leicht-schwefelarm, Heizöl extra leicht 0,10 % 70 kw extra leicht Heizöl leicht 0,20 % extra leicht-schwefelarm, 5.000 kw extra leicht oder leicht Heizöl mittel 0,60 % extra leicht-schwefelarm, Heizöl schwer 1,0 % 10.000 kw extra leicht, leicht oder mittel Fettsäure-Methylester 0,001 % über 10.000 kw alle Heizöle ERSTMALIGE INBETRIEBNAHME, ABNAHME Abnahmebefund (Formular laut Anlage 3 der Verordnung) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Abgasmessung (Kohlenmonoxid (CO), Rußzahl und bei größer 400 kw: Staub, Stickoxid (NO X ), organ. gebundener WIEDERKEHRENDE ÜBERPRÜFUNG Prüfbericht (Formular laut Anlage 4 der Verordnung) Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen Kohlenstoff (OGC), Schwefeldioxid (SO 2 )) Endbefund Rauchfangkehrer Einschulung der für die Heizanlage verfügungsberechtigten Person Es dürfen nur typengeprüfte Anlagen in Verkehr gebracht werden, die die Emissionsgrenzwerte lt. Oö. Luftreinhalte- u. Energietechnikgesetz erfüllen. Abgasmessung (siehe Tabelle) der Abgasverlust darf 10 % nicht übersteigen über 15 50 kw 1.000 kw 2.000 kw über 2.000 kw Staub alle 5 Jahre alle 3 Jahre Rußzahl alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich Kohlenmonoxid (CO) alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich Stickoxid (NO x ) alle 5 Jahre alle 3 Jahre Schwefeldioxid (SO 2 ) alle 5 Jahre alle 3 Jahre Abgasverlust alle 2 Jahre jährlich jährlich jährlich SONSTIGE BESTIMMUNGEN Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen ( 11) Betrieb und Instandhaltung ( 12) Fänge ( 13) Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen ( 18) Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen ( 17) Vorwärmeinrichtungen ( 19) Auszug aus Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordung 2006 (Oö. HaBV 2006); Übergangsbestimmungen Lt. 42 Oö. HaBV; erstellt mit Unterstützung der Abteilungen des Landes OÖ; Angaben ohne Gewähr O.Ö. Energiesparverband, Landstraße 45, 4020 Linz, www.energiesparverband.at office@esv.or.at