Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung von Abwässern (Abwasserreglement)

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Transkript:

GEMEINDE ST. SILVESTER Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung von Abwässern (Abwasserreglement) Die Gemeindeversammlung gestützt auf: - gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Januar 99 über den Schutz der Gewässer (GSchG); - gestützt auf die Bundesverordnung vom 8. Oktober 998 über den Schutz der Gewässer (GSchV); - gestützt auf das Gewässergesetz vom 8. Dezember 009 (GewG); - gestützt auf das Gewässerreglement vom. Juni 0 (GewR); - gestützt auf das Gesetz vom 5. September 980 über die Gemeinden (GG); - gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom. Dezember 008 (RPBG); beschliesst:. KAPITEL: Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. Dieses Reglement bezweckt, innerhalb des im generellen Entwässerungsplan (GEP) festgelegten Bereichs der öffentlichen Kanalisation die Ableitung und Reinigung der verschmutzten Abwässer sowie die Versickerung oder Ableitung und Retention des nicht verschmutzten Abwassers aus überbauten und nicht überbauten Grundstücken zu gewährleisten. Der öffentliche Kanalisationsbereich umfasst: a) die Bauzonen; b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Definitionen Art. Im Sinne dieses Reglements bedeuten:

a) verschmutztes Abwasser: Abwasser aus dem häuslichen, industriellen oder gewerblichen Gebrauch sowie das von verschmutzten Strassen (Hauptstrassen) und Umschlagplätzen abfliessende verschmutzte Regenwasser. b) nicht verschmutztes Abwasser: Das von den Dächern, Zufahrten, Wegen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen abfliessende schwach verschmutzte Regenwasser sowie Fremdwasser aus ständigen oder saisonbedingten Zuflüssen, wie natürlichen Quellen oder Brunnen, und nicht verschmutztes Kühlwasser. c) Eigentümer: Als Eigentümer im Sinne dieses Reglements gelten auch Bauberechtigte und Nutzniesser. Geltungsbereich Art. Dieses Reglement gilt für alle an öffentliche Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers (Abwasseranlagen) angeschlossene oder anschliessbare Gebäude und Grundstücke. Groberschliessung Art. 4 a) Pflichten der Gemeinde: Die Gemeinde baut, betreibt, unterhält und erneuert die erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde, die zur Groberschliessung gehören und die ihr Eigentum sind oder werden (Art. 94 und 96 RPBG). b) Für die Abwasserreinigung beteiligt sich die Gemeinde im Rahmen des Abwasserverbandes Aergera-Nesslera an der Abwasserreinigungsanlage Marly. Vorfinanzierung Art. 5 Reicht ein Eigentümer ein Baugesuch für ein Gebäude in einem Gebiet ein, dessen Überbauungsgrad den Bau eines Sammelkanals nicht unmittelbar rechtfertigt, so kann ihn der Gemeinderat verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Abwasseranlagen vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen. Die Rückerstattung der Baukosten wird durch Vereinbarung geregelt (Art. 96 Abs. RPBG). Feinerschliessung Art. 6 Die Feinerschliessung wird von den Eigentümern gebaut, betrieben und unterhalten. Die entsprechenden Kosten gehen zu ihren Lasten (Art. 97 RPBG). Der Gemeinderat gewährleistet die Überwachung dieser Anlagen.

. KAPITEL: Anschluss und Versickerung Anschluss- Art. 7 bedingungen Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind durch die Gesetzgebung über den Schutz der Gewässer geregelt. Die Anschlüsse werden gemäss dem GEP sowie den Normen und Richtlinien der Berufsverbände und des Amtes für Umwelt (AfU) verwirklicht. Bei Änderung des Kanalisationssystems (Wechsel vom Mischsystem zum Trennsystem) verpflichtet der Gemeinderat die betroffenen Eigentümer, innerhalb von zwei Jahren ihre Anschlüsse entsprechend anzupassen. 4 Die zu installierenden Leitungen müssen im Durchmesser eine genügende Kapazität aufweisen, damit allfällige spätere Um- und Anbauten abgedeckt werden können. Nachträgliche Änderungen und Anpassungen gehen zu Lasten des Eigentümers. Versickerung und Art. 8 Rückhaltung (Retention) Nach Möglichkeit ist nicht verschmutztes Abwasser nicht an eine Kanalisation anzuschliessen, sondern zu versickern. Wenn die örtlichen Bedingungen dies nicht erlauben, kann dieses Abwasser mit Genehmigung des Kantons in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden. Wird Regenabwasser in ein Oberflächengewässer oder ins Regenabwasserleitungsnetz abgeleitet, so müssen zwecks Dämpfung von Abflussspitzen gegebenenfalls Rückhaltemassnahmen (gemäss GEP) getroffen werden. Trennsystem Art. 9 Beim Trennsystem werden das verschmutzte Abwasser und das unverschmutzte Abwasser in zwei getrennten Kanalisationen abgeleitet. Das verschmutze Abwasser wird über die Schmutzabwasserkanalisation der Kläranlage zugeführt, während das nicht verschmutzte Regenwasser und das ständig fliessende Fremdwasser in die Sauberabwasserkanalisation geleitet wird. Mischsystem Art. 0 Beim Mischsystem kann Schmutzabwasser und unverschmutztes Regenabwasser in derselben Kanalisation abgeleitet werden, nicht aber das Fremdwasser. Dieses wird versickert oder in die Kanalisation für nicht verschmutztes ständig oder zeitweise fliessendes Sauberabwasser abgeleitet.

Anschlussfristen Art. und Anschlussstellen Für bebaute oder befestigte Grundstücke setzt der Gemeinderat die Fristen und die Stellen für den Anschluss an die Groberschliessung gemäss GEP fest. Baubewilligung Art. Die Erstellung oder Änderung von öffentlichen oder privaten Abwasseranlagen unterstehen dem Baubewilligungsverfahren. Kontrolle der Art. Anschlüsse und privaten Anlagen beim Bau Der Gemeinderat ordnet bei Abschluss der Arbeiten die Kontrolle der Anschlüsse und der privaten Anlagen an. Sind die Anschlussarbeiten abgeschlossen, so hat der Eigentümer den Gemeinderat zu informieren, bevor die Gräben zugeschüttet werden. Die Gräben können zugeschüttet werden, sobald die Arbeiten auf ihre Vorschriftsmässigkeit geprüft wurden und das Ergebnis positiv ist. Werden die Gräben vor der Kontrolle zugeschüttet, so werden sie auf Kosten des Eigentümers erneut ausgehoben. Der Gemeinderat kann zu Lasten des Eigentümers Dichtigkeitsprüfungen verlangen. 4 Der Gemeinderat, der die Abwasseranlagen oder Ausrüstungen kontrolliert und abnimmt, übernimmt keine Haftung für ihre Qualität oder dafür, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Falle von unzulänglicher Abwasserreinigung oder anderen Risiken in Bezug auf eine Minderung der Wasserqualität sind die Eigentümer nicht von der Pflicht befreit, zusätzliche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Kontrolle der Art. 4 Anschlüsse und privaten Anlagen nach dem Bau Der Gemeinderat kann die privaten Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren. Falls eine Anlage Mängel oder Unzulänglichkeiten aufweist, kann er die Fehlerbehebung, die Anpassung der Anlage oder ihre Beseitigung anordnen. Dem Gemeinderat ist der Zutritt zu den Anlagen jederzeit gestattet.. KAPITEL: Physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der Abwässer Einleitungsverbot Art. 5 Es ist verboten, Substanzen in die Kanalisation einzuleiten, die die Anlagen beschädigen, den Reinigungsprozess in der zentralen Kläranlage behindern oder die Qualität des Klärschlamms beeinträchtigen könnten.

Es ist insbesondere verboten, Abwässer und Substanzen in die Kanalisation einzuleiten, die nicht den Anforderungen der GSchV entsprechen, namentlich: a) feste und flüssige Abfälle, b) giftige, infektiöse oder radioaktive Substanzen, c) explosions- oder feuergefährliche Substanzen, wie Benzin, Lösungsmittel usw., d) Säuren und Laugen, e) Öle, Fette, Emulsionen, f) Medikamente g) feste Stoffe, wie Sand, Erde, Katzenstreu, Asche, Haushaltsabfälle, Textilien, zementhaltige Schlämme, Metallspäne, Schleifrückstände, Küchenabfälle, Schlachtabfälle usw., h) Gase und Dämpfe jeglicher Art, i) Gülle, Mistwasser, Silosaft, j) Molke, Blut, Obst- und Gemüseabfälle und andere Abfälle aus der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (mit Ausnahme der von Fall zu Fall genehmigten Mengen). Es ist ausserdem verboten, Substanzen zu verdünnen oder zu zerkleinern und dann in die Kanalisation einzuleiten Vorbehandlung Art. 6. Anforderungen Für Abwässer, die den Anforderungen der GSchV nicht genügen, werden, vor der Einleitung in das öffentliche Kanalisationsnetz oder in ein Oberflächengewässer, eine entsprechende Vorbehandlung verlangt. Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Verursachers. Art. 7. Umbau oder Erweiterung Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Industrie- oder Gewerbebetrieben, einer Änderung der Produktionsprogramme oder -verfahren, die mengenmässige oder qualitative Auswirkungen auf das abgeleitete Abwasser haben, legen die Verantwortlichen dem AfU über die Gemeinde das Projekt der Kanalisationen und der Behandlungsoder Vorbehandlungsanlagen zum Entscheid vor. Bei der Inbetriebnahme der Anlagen reichen die Betriebe dem AfU auf dem gleichen Weg einen Plan der realisierten Anlagen ein. Kontrolle des Ab- Art. 8 laufs von Industrie- und Gewerbebetrieben Der Gemeinderat oder das AfU können den Ablauf jederzeit auf Kosten des Betreibers analysieren und messen lassen. Der Gemeinderat kann den Betreiber verpflichten, einmal jährlich einen Bericht über die Konformität der Abwasserqualität mit den anwendbaren Weisungen des Bundes und des Kantons oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen. Der Konformitätsbericht ist nach den Weisungen des AfU zu erstellen.

Schwimmbäder Art. 9 Das für die Reinigung der Filter und Becken mit chemischen Produkten verwendete Wasser ist an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen, wobei die Weisungen des AfU zu befolgen sind. Ausserbetrieb- Art. 0 setzung der privaten Abwasserreinigungsanlagen Bei einem nachträglichen Anschluss an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage werden die privaten Abwasserreinigungsanlagen innert der vom Gemeinderat festgelegten Frist ausser Betrieb gesetzt. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Eigentümers, der keinerlei Anspruch auf Entschädigung hat. Unterhalt Art. Der Unterhalt der privaten Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen ist so oft wie nötig vorzunehmen, mindestens aber einmal jährlich. Der Gemeinderat verlangt einen Unterhaltsvertrag. Dem AfU ist eine Kopie des Vertrags zuzustellen. Grundsatz Art. 4. KAPITEL: Finanzierung und Gebühren. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Die Eigentümer von Liegenschaften innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus, des Unterhalts, des Betriebs und der Erneuerung der öffentlichen Anlagen zur Ableitung und Reinigung von Abwässer aus ihren bebauten oder nicht bebauten Grundstücken zu beteiligen. Finanzierung Art. Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen. Zu diesem Zweck erstellt sie einen Finanzierungsplan, der folgende Einnahmen umfasst: a) einmalige Gebühren (Erschliessungsbeitrag und Anschlussgebühr); b) Benutzungsgebühren (Grundgebühr, Verbrauchsgebühr, Sondergebühren); c) Subventionen und andere Beiträge Dritter. Die Beteiligung der Eigentümer an der Finanzierung des Baus und der Nutzung der Abwasseranlagen im Rahmen eines Quartierplans oder einer Erschliessung (Detailerschliessung) bleibt vorbehalten. Sie kann nicht von den in Absatz vorgesehenen Gebühren abgezogen werden.

Kostendeckung und Art. 4 Kostenermittlung Die Gebühren müssen so festgesetzt werden, dass mittelfristig sowohl alle für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt anfallenden Kosten als auch die durch Investitionen entstehenden finanziellen Lasten (Abschreibung der Schulden und Zinsen) und die Zuweisungen an die Spezialfinanzierungen (Abschreibung des Wertes der Abwasseranlagen zwecks Finanzierung der Erneuerung) aus den Einnahmen gedeckt werden können. Die Gemeinde erfasst die Wertminderungen des Verwaltungsvermögens der öffentlichen Abwasseranlagen in der Buchhaltung. Die Gemeinde leistet regelmässige Zuweisungen an die Spezialfinanzierungen. Der Umfang dieser Zuweisungen ist abhängig vom Wiederbeschaffungswert der öffentlichen Abwasseranlagen. Deckungsgrad Art. 5 Die jährliche Zuweisung an die Spezialfinanzierungen beträgt mindestens: a).5% des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Kanalisationen; b) % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Abwasserreinigungsanlagen (ARA); c) % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Sonderbauwerke, wie Regenwasserbecken und Pumpwerke. Festlegung der Art. 6 Gebühren / Mehrwertsteuer. Abschnitt: Gebühren Die Gemeindeversammlung ermächtigt den Gemeinderat sämtliche Tarife gemäss Abschnitt Gebühren innerhalb des im Reglement festgelegten Rahmens jährlich festzulegen. Die in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren schliessen die MWSt nicht ein. Wird die Gemeinde mehrwertsteuerpflichtig, so wird die MWSt auf den steuerbaren Leistungen zusätzlich zu den in diesem Reglement vorgesehenen Beträgen erhoben. Einmalige Art. 7 Anschlussgebühren in der Bauzone Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone Für Neubauten und Liegenschaften innerhalb der Bauzone wird die Gebühr wie folgt festgelegt: Mind. Fr. 0., max. Fr. 0. pro m Parzellenfläche x die reglementarische Geschossflächenziffer (gemäss Zonennutzungsplan und RBPG).

Bei Vergrösserung oder Umbau eines Gebäudes wird keine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben. Einmalige Art. 8 Anschlussgebühren ausserhalb der Bauzone Für ein bebautes Grundstück ausserhalb der Bauzone Für Neubauten und Liegenschaften ausserhalb der Bauzone wird die Gebühr wie folgt festgelegt: Mind. Fr. 0., max. Fr. 0. pro m Parzellenfläche (bis maximal 000 m ) x die reglementarische Geschossflächenziffer (gemäss Zonennutzungsplan und RBPG). Bei Vergrösserung oder Umbau eines Gebäudes wird keine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben. Einmalige Art. 9 Anschlussgebühr Landwirtschafts- Betrieb Für landwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone Für ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die an das öffentliche Kanalisationssystem angeschlossen sind und ausserhalb der Bauzone liegen, wird eine maximale Grundstückfläche von 000m angenommen und die Gebühren werden nach den Kriterien in Artikel 8 festgelegt. Zusätzliche Art. 0 Gebühr Die Gemeinde kann eine zusätzliche Gebühr zur Deckung der Arbeitskosten für die Anpassung der zentralen Abwasserreinigungsanlage und des öffentlichen Kanalisationsnetzes (Übergang zum Trennsystem) an die Anforderungen gemäss GEP und der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer erheben. Erschliessungsbei- Art. trag für nicht überbaute Grundstücke Die Gemeinde erhebt einen Erschliessungsbeitrag für die Grundstücke in der Bauzone, die noch nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Die Gebühr setzt sich gemäss den Kriterien in Artikel 7, Abs. fest. Vom aufgrund dieser Berechnungsgrundlage errechneten Anschlussgebühr kann bis max. 70% als Erschliessungsbeitrag für nicht überbaute Grundstücke verrechnet werden. Abzüge von der Art. Anschlussgebühr Von der Anschlussgebühr wird der Betrag des tatsächlich eingenommenen Erschliessungsbeitrages abgezogen. Einforderung der Art. Anschlussgebühr. Fälligkeit Die in den Artikeln 7-9 vorgesehene Gebühr ist fällig, sobald die Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.

Ab Baubeginn können Vorauszahlungen erhoben werden. Einforderung des Art. 4 Erschliessungsbei- trages. Fälligkeit Der Erschliessungsbeitrag ist fällig, sobald das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Schuldner Art. 5 Schuldner des Erschliessungsbeitrages ist der Eigentümer des Grundstückes zum Zeitpunkt ab dem der Anschluss möglich ist. Schuldner der Anschlussgebühr ist der Eigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation. Zahlungs- Art. 6 erleichterung Der Gemeinderat kann den Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die Gebühr für diese eine untragbare Belastung darstellt. Er kann ausserdem eine Zahlung in Raten bewilligen. Benutzungs- Art. 7 gebühren Die Benutzungsgebühren umfassen: a) die Grundgebühr, b) die Verbrauchsgebühr, c) die Sondergebühr Sie werden zur Deckung der mit den Abwasseranlagen in Verbindung stehenden Finanzierungskosten, der Zuweisungen an die Spezialfinanzierung und der Betriebskosten erhoben. Sie werden jährlich erhoben. Grundgebühr Art. 8 Die Grundgebühr dient der Werterhaltung der Anlagen. Durch sie werden sämtliche Fixkosten der Abwasseranlagen, d. h. alle mit den Anlagen verbundenen Aufwände (Schuldentilgung, Zinsen und Abschreibung des Wertes der Abwasseranlage) gedeckt. Die Gebühr berechnet sich wie folgt: Mind. Fr. -.5, max. Fr. -.80 pro m Parzellenfläche (maximal 000 m ausserhalb der Bauzonen) x die reglementarische Geschossflächenziffer (gemäss Zonennutzungsplan und RPBG); Sie wird bei allen Eigentümern angeschlossener oder anschliessbarer Grundstücke innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen erhoben. Die Tarife werden gemäss Anhang dieses Reglementes für jedes

Abgabesystem einzeln festgelegt. Sie gelten soweit der Grundeigentümer alle Arten von Abwasser in das Gemeindenetz oder in öffentliche Gewässer ableitet. Verbrauchsgebühr Art. 9 Die Verbrauchsgebühr beträgt mind. Fr..90, max. Fr.. pro m der verbrauchten Wassermenge gemäss Zähler, entsprechend der Entwicklung der Betriebskosten. Bei zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden wird nur der Wasserverbrauch im Wohnteil angerechnet. Falls auf eine Wasserversorgung aus einer privaten Quelle zurückgegriffen wird, oder falls kein Zähler angebracht ist, wird ein Schätzwert (gleichwertige Situation) als Berechnungsgrundlage für die Gebühr angenommen. Der Gemeinderat ist für diese Schätzung verantwortlich. Im Bestreitungsfall kann er eine Mengenmessung zu Lasten des Benutzers anordnen. Für Regenwassernutzungsanlagen muss ein entsprechender Zähler installiert werden, damit die in die Kanalisation einfliessende Wassermenge festgestellt werden kann. Es wird die übliche Verbrauchsgebühr verrechnet. 4 Die Verbrauchsgebühr wird für alle angeschlossenen Liegenschaften erhoben. Sondergebühr Art. 40 Anstelle der in Artikel 9 vorgesehenen Gebühr kann für die Einleitung von industriell oder gewerblich verschmutzten Abwässern eine Sondergebühr erhoben werden. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der Gebühr. Er berücksichtigt dabei den Verschmutzungsgrad des Abwassers und die abgegebene Wassermenge. Der Verschmutzungsgrad bestimmt sich nach dem für Haushalte normalerweise angenommenen Mittelwert. Der Verschmutzungsgrad wird dabei mit / gewichtet; die Wassermenge mit /. Im Bestreitungsfall kann der Gemeinderat vom betreffenden Unternehmen Analysen zur Feststellung der Verschmutzung verlangen. 5. KAPITEL: Verzugszinsen und Rechtsmittel Strafen Art. 4 Jede Zuwiderhandlung gegen Artikel 7 des vorliegenden Reglementes wird durch eine Busse von Fr. 0. bis Fr. 000. je nach Schwere des Falls, geahndet. Die einschlägigen Strafbestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Rechtsmittel Art. 4 Einsprachen gegen die Anwendung der Bestimmungen dieses Reglements sind dem Gemeinderat innert 0 Tagen nach Erhalt der Rechnung einzureichen. Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann innert 0 Tagen nach Mitteilung beim Oberamtmann Beschwerde erhoben werden. 6. KAPITEL: Schlussbestimmungen Aufhebung Art. 4 bisherigen Rechts Das Reglement betreffend die Ableitung und Reinigung von Abwässern (Abwasserreglement) vom 05. Dezember 00 sowie die Änderungen vom 07. Dezember 007 und 6. März 00 werden aufgehoben. Inkrafttreten Art. 44 Das Reglement tritt mit Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft. Durch die Gemeindeversammlung von St. Silvester am 09. Dezember 0 angenommen. Die Gemeindeschreiber/in: Der Ammann: Manuela Ducrot Alexander Kolly Von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion genehmigt am. Dezember 0 Der Staatsrat-Direktor Georges Godel