Fernkurs zur Vorbereitung auf die amtsärztliche Heilpraktikerprüfung. Arbeits- und Lernskript. Thema: Gesetzeskunde



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Seit 1998 erfolgreich in der Heilpraktikerausbildung ung Fernkurs zur Vorbereitung auf die amtsärztliche Heilpraktikerprüfung Arbeits- und Lernskript Thema: Gesetzeskunde Inhaber Michael Bochmann Büro: Shakespearestr. 34 04107 Leipzig Tel: 0341-6 99 55 94 www.deutsche-heilpraktikerschule.de

2 Inhaltsverzeichnis Thema Seite 1. Das Heilpraktikergesetz und die zugehörige Durchführungsverordnung 3 2. Erläuterung einzelner Gesetze 5 3. Die wichtigsten Ausschnitte aus dem Infektionsschutzgesetz 7 4. Die Heilpraktikerberufsordnung 11 5. Zusammenfassung der Gesetze, die vom HP zu beachten sind 12 6. Übungen zur Gesetzeskunde 14 7. Abschlussklausur 38 8. Literaturliste 48 9. Anhang 49 10. Impressum 66

3 Gesetzeskunde Sehr geehrte Lehrgangsteilnehmerin, sehr geehrter Lehrgangsteilnehmer! Das nachfolgende Thema ist außerordentlich prüfungsrelevant. Wir haben uns bemüht, Ihnen eine lernbare Zusammenfassung und eine geeignete Grundlage zum Üben des Themas zur Verfügung zu stellen. Sehr ausführlich und gut verständlich sind Hintergründe, Entstehung und Auslegungen der Gesetzestexte in Naturheilkunde heute von E. Bierbach dargestellt. Bestimmte gesetzliche Tatbestände, die sowohl für die Prüfung als auch für die Niederlassung von Bedeutung sind, werden Ihnen nach dem ausführlichen Studium der langen Lehrbuchtexte einleuchtend sein. Zum Auswendiglernen empfehlen wir dann das Skript. Sie kennen sicher das Problem, dass Sie bei der Befragung von drei verschiedenen Juristen zu ein und demselben Thema mindestens drei unterschiedliche, jeweils als ganz oder beinahe ganz unfehlbar deklarierte Antworten erhalten. Dieses Problem verschont auch uns nicht. Es gibt Gesetzestexte, die wenig interpretatorischen Spielraum lassen und leider auch solche, deren Auslegung der Phantasie breiten Raum lassen. Im letzteren Fall orientieren wir uns an bekannten Antworten aus Originalüberprüfungsfragen, so dass wir damit der Auslegung folgen, die mehrheitlich in den Gesundheitsämtern bevorzugt wird. Zusätzlich nach Länderverordnung meldepflichtige Krankheiten, sowie Neuerungen in Abfallgesetzen und Hygienevorschriften sollten Sie bitte dringend vor der Prüfung bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt erfragen. Die Ausübung der Heilkunde durch Heilpraktiker wird durch das Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 sowie durch die erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939 geregelt. 1. Was steht s im Heilpraktikergesetz und in der zugehörigen Durchführungsverordnung? 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung Heilpraktiker. 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach 1 in Zukunft erhalten. 3. Die Erlaubnis nach 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Ein Hinweis: Dieser Paragraph sagt aus, dass wir Heilpraktiker für unsere Tätigkeit eine feste Praxis benötigen, Hausbesuche sind erlaubt. Die Terminierung dieser Besuche muss aber durch das Telefon unserer festen Praxis durchgeführt werden. 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 5a Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. 6 Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. Die erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939. 2. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, wenn ihm in Folge eines körperlichen

4 Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt oder wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. 3. Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen, das Gesundheitsamt erhält eine Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Bescheid kann der Antragsteller binnen vier Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung eines Gutachterausschusses. 4. Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei Heilpraktikern. 7 Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach 2 rechtfertigen würden. Vor Zurücknahme der Erlaubnis ist der Gutachterausschuss zu hören. Die 12 wichtigen Verbote für die Tätigkeit als Heilpraktiker, die Sie kennen müssen: 1. Wir dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen, das steht im Arzneimittelgesetz. 2. Wir dürfen keine Betäubungsmittel verschreiben, das steht im Betäubungsmittelgesetz. 3. Wir dürfen keine Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen behandeln, auch keine Zahnanomalien, das steht im Zahnarztgesetz. 4. Wir dürfen keine Kuren verordnen, das steht im Rehabilitationsgesetz. 5. Wir dürfen keine erregerbedingten Geschlechtskrankheiten untersuchen und behandeln, das steht im Infektionsschutzgesetz. Das bedeutet also ein grundsätzliches Behandlungsverbot für Heilpraktiker für alle sexuell übertragbaren Krankheiten. Ein Hinweis: Im früheren Gesetz über die Behandlung von Geschlechtskrankheiten war ein generelles Tätigkeitsverbot für den Bereich der Geschlechtsorgane enthalten. Dieses Gesetz ist weggefallen und vom Infektionsschutzgesetz ersetzt worden. Nicht erregerbedingte Krankheiten der Geschlechtsorgane dürfen Heilpraktiker also jetzt durchaus behandeln. 6. Wir dürfen keine meldepflichtigen Infektionskrankheiten untersuchen und behandeln. Zu diesen Meldepflichten zählen alle Erkrankungen oder Erregernachweise, die in den 6, 7 und 34 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet sind. 7. Wir dürfen nicht auf Krankenversichertenkarte (Chipkarte) behandeln, das steht in der Reichsversicherungsordnung. 8. Wir dürfen keine Geburtshilfe leisten, das steht im Hebammengesetz. Das bezieht sich auf den Zeitpunkt ab Einsetzen der Wehen bis zur Nachgeburt. 9. Wir dürfen keine Impfpässe ausstellen, das steht im Impfgesetz. 10. Wir dürfen keine Blutentnahme bei strafbaren Handlungen durchführen, das steht in der Strafprozessordnung. 11. Wir dürfen keine Leichenschau betreiben und auch keinen Totenschein ausstellen, das steht im Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. 12. Wir müssen immer im Rahmen unserer Fähigkeiten und unseres Wissens arbeiten, d. h. wir dürfen nicht behandeln, wenn wir uns überfordern und wir müssen unsere Sorgfaltspflicht einhalten.

5 (Manchmal kommt die Frage, ob Heilpraktiker impfen dürfen? Es kann dann dem Amtsarzt Folgendes gesagt werden: Im Prinzip gibt es kein Gesetz, dass den Heilpraktikern das Impfen verbieten würde, trotzdem werden wir Heilpraktiker aufgrund unserer Sorgfaltspflicht eine Impfung in der Regel nicht durchführen. Allein schon deswegen, weil die Impfstoffe verschreibungspflichtig sind, daher können wir sie auch gar nicht erst kaufen. Außerdem dürfen wir auch keinen Impfschein ausstellen und was hätte dann das Impfen für einen Sinn. Im Prinzip wäre es aber erlaubt, dass wir einen Patienten impfen, wenn dieser den Impfstoff selbst mitbringt und er uns bittet, dass wir ihm die Spritze geben. Aus einer ungenauen Formulierung des 22 Infektionsschutzgesetz könnte ein Amtsarzt dennoch ableiten, dass nur Ärzte impfen dürfen, dort ist nämlich geregelt, dass der impfende Arzt einen Impfschein ausstellen muss. Vom Heilpraktiker ist hier nicht die Rede. Dieser Paragraph wäre also eine weitere Begründung, warum nur Ärzte impfen dürfen.). 2. Kurze Erläuterung der einzelnen zugrundeliegenden genden Gesetze 2.1. Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Es sagt aus, dass die Ausübung der Zahnheilkunde jede berufsmäßige Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefernkrankheiten ist. Dabei ist eine Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers einschließlich der Anomalien der Zahnstellungen und des Fehlens von Zähnen. Wer die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf einer Bestallung als Zahnarzt. 2.2. Das Arzneimittelgesetz aus a dem Jahre 1976. Zunächst werden die Arzneimittel definiert. Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen, die Krankheiten oder Körperschäden heilen, lindern oder verhüten oder erkennen lassen sollen. Sie können Krankheitserreger oder Parasiten abwehren oder unschädlich machen und sie können ganz allgemein den Zustand des Körpers sowie seelische Zustände beeinflussen. Wichtig für Heilpraktiker ist die Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Sie sagt aus, dass verschreibungspflichtige Medikamente nur aufgrund eines ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Rezeptes von der Apotheke abgegeben werden dürfen, d. h. das Heilpraktiker einmal die apothekenpflichtigen Medikamente verordnen dürfen, dies sind Arzneimittel, die nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, die aber nicht verschreibungspflichtig sind, außerdem dürfen Heilpraktiker natürlich auch die freiverkäuflichen Arzneimittel verordnen, das sind Mittel die z. B. auch in Drogerien verkauft werden, z. B. Tees. Um zu überprüfen, ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht, können wir in der roten Liste nachschlagen. Das ist ein gängiges Nachschlagewerk des Bundesverbands der pharmazeutischen Industrie. Sie enthält alle Fertigarzneimittel, dabei sind die Verschreibungspflichtigen mit dem Zusatz RP für rezeptpflichtig gekennzeichnet. Die Betäubungsmittel enthalten die Kennzeichnung BTM. Neben der roten Liste gibt es noch eine weitere Liste, die Liste Pharmaindex. Auch hier kann man sich über verschreibungspflichtige Medikamente sowie über Betäubungsmittel informieren. Ein Hinweis: Sollten Sie aus Versehen ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet haben, so ist es zunächst die Aufgabe des Apothekers darauf zu achten, dass er dieses Medikament nicht verkauft. Im Zweifelsfall hat also der Apotheker und der Heilpraktiker die Verantwortung. 2.3. Das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 1981. Es sagt aus, dass Betäubungsmittel nur von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten verschrieben werden dürfen. Zu den Betäubungsmitteln gehören z. B. Opium und Morphium. Wer entgegen dieser Bestimmung Betäubungsmittel verschreibt oder verabreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Also, Achtung! Auch eine irrtümliche Verschreibung eines Betäubungsmittels kann für Heilpraktiker als Straftat geahndet werden. 2.4. Das Hebammengesetz aus dem Jahr 1985. Es sagt aus, dass zur Geburtshilfe, außer Ärzten, nur Personen befugt sind, die von der zuständigen Behörde als Hebamme anerkannt sind und eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Dabei versteht man unter der Geburt den Beginn der Wehen bis zum Einsetzen der Nachgeburt. In Notfällen ist natürlich jede Person berechtigt und verpflichtet, Geburtshilfe zu leisten. Dies regelt der 323 des

6 Strafgesetzbuches, der Paragraph unterlassene Hilfeleistung. Er sagt aus: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Sofern kein Notfall vorliegt, sind Heilpraktiker anderseits nicht verpflichtet, Patienten zu behandeln. 2.5. Das Sozialgesetzbuch bzw. früher die Reichsversicherungsordnung. Diese Gesetze regeln die gesetzlichen Ansprüche auf Krankenbehandlung, Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, Maßnahmen bei Pflegebedürftigkeit, Ansprüche auf Versorgung mit Arznei und Verbandsmitteln, mit Heilmitteln, mit Hilfsmitteln sowie auf Sterbegeld. 2.6. Die Röntgenverordnung aus dem Jahre 1987 (mit Änderungen bis 2002) Sie regelt die Anwendung von Röntgengeräten und sie schreibt vor, dass die Anwender dieser Geräte eine amtliche Prüfung nachweisen müssen. 2.7. Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens. Es enthält den für die Heilpraktiker wichtigen Paragraphen der besagt, dass wir keinen Totenschein ausstellen dürfen sowie keinen Leichenpass. Ein Leichenpass ist eine Unbedenklichkeitserklärung für den Transport von Leichen. 2.8. Die Strafprozessordnung aus dem Jahr 1987. Sie regelt die Entnahme von Blutproben oder auch andere körperliche Eingriffe, wenn sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung von strafbaren Handlungen angeordnet werden. Diese Eingriffe sind ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Die Untersuchungen dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden. 2.9. Eichgesetz und Eichordnung In diesem Gesetz ist festgehalten, dass bestimmte Geräte, gleichgültig ob sie in Benutzung sind oder in der Praxis nur bereitgehalten werden, der Pflicht zur zweijährlichen Eichung bei einem Eichamt unterliegen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Nichterfüllung der Eichpflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000,00 EUR Bußgeld geahndet werden. Bei Quecksilberthermometern, Pipetten, Spritzen und Personenwaagen genügt eine einmalige Eichung. Blutdruckmessgeräte sind aller zwei Jahre nachzueichen. 2.10. Das Heilmittelwerbegesetz (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens) Das Gesetz reglementiert die Zulässigkeit von Werbung gegenüber dem Verbraucher oder Publikum und gegenüber den Fachkreisen. Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige von Heilberufen oder andere Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, medizinischen Verfahren und Behandlungen im Rahmen ihrer Berufsausübung zu tun haben. In diesem Gesetz ist geregelt, dass Heilung nicht versprochen werden darf, dass über Arzneimittel und Therapieverfahren und Personen keine unwahren Angaben zu Werbezwecken gemacht werden dürfen, dass für Homöopathika nicht mit Angabe eines Anwendungsgebietes geworben werden darf, dass krankheitsbezogene Werbung verboten ist und dass Zuwendungen, die nicht ausgesprochen geringwertig sind, weder abgegeben noch angenommen werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen letztere Bestimmung werden mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld bestraft. Der 9 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet jede Form der Werbung über eine Fernbehandlung mit folgendem Wortlaut: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht. 2.11. Steuerrecht Die Einkünfte des Heilpraktikers gehören zur Gruppe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, der Heilpraktiker ist Freiberufler. In dieser Eigenschaft ist er ebenso wie Ärzte von der Umsatzsteuer befreit, er muss aber Einkommenssteuer bezahlen. Die Höhe der jeweils in der Regel vierteljährlich im Voraus zu entrichtenden Abschlagszahlung wird vom Finanzamt festgesetzt und richtet sich nach der tatsächlich im Vorjahr gezahlten Einkommenssteuer. Es können Herabsetzungs- und Stundungsanträge gestellt werden. Gewerbesteuer hat der

7 Heilpraktiker nur dann zu entrichten, wenn er neben seiner eigentlichen Tätigkeit z.b. Nahrungsergänzungsmittel verkauft oder Geräte vermietet. Diese Tätigkeit ist steuerlich sauber von der heilpraktischen Tätigkeit zu trennen. Die steuerrelevanten Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. 3. Die wichtigsten Ausschnitte aus dem Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2001 Das Infektionsschutzgesetz ist eines der wichtigsten Gesetze für den Heilpraktiker. Die meldepflichtigen Krankheiten sind in den 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes aufgelistet. Zusätzlich besteht durch den 6 eine allgemeine Meldepflicht bei bedrohlichen Erkrankungen jeglicher Art, also z. B. bei epidemischen Krankheitsausbrüchen oder einem Verdacht darauf. Zum Behandlungsverbot für Heilpraktiker gehören alle meldepflichtigen Krankheiten, alle sexuell übertragbaren Krankheiten, also auch die die nicht meldepflichtig sind, und weitere sieben Erkrankungen, die im 34 aufgezählt sind. Was steht in welchem Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes? 1 Zweck des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen 3 Prävention durch Aufklärung 4 Aufgaben des Robert Koch Institutes 5 Bund Länder Informationsverfahren 6 Meldepflichtige Krankheiten 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern 8 Zur Meldung verpflichtete Personen 9 Namentliche Meldung 10 Nichtnamentliche Meldung 11-15 Weitere Vorschriften des Meldewesens 16-23 Verhütung übertragbarer Krankheiten (einschließlich Impfwesen) 24-32 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 33-36 Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen 37-41 Wasser 42-43 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 44-53 Tätigkeiten mit Krankheitserregern 54 Zuständige Behörde (Benennung der Behörde) 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht 56-68 Entschädigung in besonderen Fällen 69 Kosten 70-72 Sondervorschriften 73-76 Straf- und Bußgeldvorschriften 77 Übergangsvorschriften Erläuterung der Paragraphen, die für Heilpraktiker besonders wichtig sind. Die meldepflichtigen Krankheiten des 6. Namentlich ist zu melden, der Verdacht, die Erkrankung sowie der Tod an 1. Botulismus, 2. Cholera, 3. Diphtherie, 4. humane spongiforme Enzephalopathie, 5. akute Virus-Hepatitis, 6. enteropatisches hämolytisch urämisches Syndrom, 7. virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, 8. Masern, 9. Meningokokkenmeningitis oder Sepsis, 10. Milzbrand, 11. Poliomyelitis, 12. Pest,

8 13. Tollwut, 14. Typhus abdominalis und Paratyphus, 15. die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, 16. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, 17. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung, 18. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers und 19. ganz allgemein das Auftreten von bedrohlichen Krankheiten und Krankheitsausbrüchen. 20. neu seit 2007: Aviäre Influenza (z.b. H5N1- oder H7N7-Infektionen), wenn das klinische Bild einer Infektion erfüllt ist, also a. Fieber > 38 C oder Schüttelfrost, b. akuter Krankheitsbeginn, c. Husten oder Dyspnoe oder a. der Patient an einer unklaren respiratorischen Erkrankung verstorben ist. Zusätzlich zum klinischen Bild muss innerhalb der letzten 7 Tage eine epidemiologische Exposition vorgelegen haben, also: a. Kontakt mit Tieren, deren Ausscheidungen oder rohen Produkten in betroffenen Gebieten, b. direkter Kontakt mit einem durch HPAI-A/H5N1 erkrankten Menschen oder seinen Sekreten und c. Kontakt mit Menschen, die in Laboren arbeiten, in denen Proben auf Influenza A7H5 getestet werden. Wichtig ist, dass d nur die Erkrankungen aus diesem Absatz für Heilpraktiker meldepflichtig sind. Bei allen anderen Erkrankungen des Infektionsschutzgesetzes sind andere Personen für die Meldung zuständig, also vor allem Ärzte und Laborärzte. 7 Die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern. In diesem Paragraphen sind 47 verschiedene Erreger aufgezählt, bei deren Nachweis namentlich gemeldet werden muss sowie 6 Erreger, die nicht namentlich gemeldet werden. Diese Meldepflicht betrifft allerdings nicht die Heilpraktiker, sondern in erster Linie die Laborärzte. In diesem Paragraphen ist auch die Behandlung von infektiösen Geschlechtskrankheiten geregelt. Während früher die klassischen infektiösen vier Geschlechtskrankheiten Lues, Gonorrhoe, Ulcus molle und Lymphogranuloma inguonalis gesetzlich geregelt waren, ist im 7 des neuen Infektionsschutzgesetzes nur der Labornachweis bei Lues ohne Namen zu melden. Ebenso ist der Nachweis des HIV-Virus Virus nicht namentlich zu melden. Bei einem Verdacht auf eine dieser Erkrankungen müssen wir dagegen sofort an einen Arzt verweisen. Ein Hinweis. Die frühere Meldepflicht von Ausscheidern wurde ersatzlos gestrichen. 8 Welche Personen sind wann zur Meldung verpflichtet Für die Meldung von Erkrankungen nach 6 ist der zuständige Arzt oder der Abteilungsarzt, der Tierarzt, das Pflegepersonal, der Flugkapitän, der Schiffskapitän, ein Leiter von Einrichtungen oder auch der Heilpraktiker verantwortlich. Für die Meldung von Erregernachweisen nach 7 dagegen sind die Laborärzte bzw. die Leiter von Untersuchungsstellen zuständig. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn den Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. Das bedeutet Folgendes: Wenn Heilpraktiker einen Verdacht haben, dass ihr Patient an einer meldepflichtigen Krankheit leidet, dann meldet der Heilpraktiker diesen Verdacht und schickt den Patienten zum Arzt. Da der Heilpraktiker aber den Patienten vielleicht nie wieder sieht, muss der behandelnde Arzt oder die Klinik darauf hingewiesen werden, dass der Heilpraktiker über die Diagnose informiert werden muss, um die volle Meldepflicht erfüllen zu können.

9 Ein weiterer Hinweis: Dieser Paragraph sagt aus, dass die Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe, die Kapitäne, Flugkapitäne und die Leiter von Anstalten immer nur dann meldepflichtig sind, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde. Die Heilpraktiker sind allerdings bei Krankheiten des 6 immer meldepflichtig, es sei denn, es wurde bereits gemeldet. 9 Was muss eine namentliche Meldung enthalten? Eine namentliche Meldung muss folgende Angaben enthalten: Name und Vorname des Patienten, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung und falls abweichend Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, dann die berufliche Tätigkeit in Einrichtungen bzw. im Sinne des 42, ob er mit Lebensmitteln zu tun hat und zwar bei 1. akuter Gastroenteritis, 2. akuter Virus-Hepatitis und 3. Typhus abdominalis und 4. Paratyphus bzw. bei 5. Cholera; dann die Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß 33, die Diagnose bzw. die Verdachtsdiagnose, Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, Tag des Todes, dann die wahrscheinliche Infektionsquelle, das Land, in der die Infektion wahrscheinlich erworben wurde, bei 6. Tuberkulose das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit, dann Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle, dann die Überweisung in ein Krankenhaus bzw. Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt, dann Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten 6 Monaten und schließlich Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden. Wichtig ist, die Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden erfolgen, sie darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. Liegt die Hauptwohnung oder der Aufenthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt die Meldung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten. 10 Wie sieht eine nicht namentliche Meldung aus? Bei der nicht namentlichen Meldung nach 7 werden die personenbezogenen Daten nur verschlüsselt gemeldet. 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe. Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung der Gesundheitsbehörden zur Information über Impfungen. Er benennt das Robert Koch Institut als verantwortlich für Empfehlungen im Zusammenhang mit Impfungen und Impfreaktionen. Dieser Paragraph regelt auch mögliche Impfpflichten oder andere Maßnahmen für bedrohte Teile der Bevölkerung, wenn mit einer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Der 21 regelt die Pflicht des impfenden Arztes, einen Impfausweis auszufüllen. Hieraus könnte man ableiten, dass nur Ärzte impfen dürfen. 24 Die Behandlung übertragbarer Krankheiten. Dieser Paragraph ist die eigentliche Stelle im Gesetz, die die Behandlungsverbote für Heilpraktiker genau regelt. Die Behandlung von Personen, die an einer Krankheit aus den 6 und 34 erkrankt sind oder verdächtigt sind oder die einen Erreger aus 7 in sich tragen, ist im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Dies gilt auch für alle sexuell übertragbaren Krankheiten. Zur Behandlung zählt auch der Nachweis von Erregern. Allerdings ist es dem Heilpraktiker nicht verboten, eine mikrobiologische Untersuchung in Auftrag zu geben. Auch nicht erregerbedingte Erkrankungen der Geschlechtsorgane darf der Heilpraktiker untersuchen und behandeln.