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Transkript:

Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Sozialreferat Landeshauptstadt München, Sozialreferat Schwanthalerstr. 62, 80336 München Herrn Bernd Stary Otto-Sendtner-Straße 14 80939 München SBH-M-TR3A-KT Schwanthalerstr. 62 80336 München Telefon: 089 233-46677 Telefax: 089 233-46752 Dienstgebäude: Schwanthalerstr. 62 Zimmer: 106 Sachbearbeitung: Frau Bruns mechthild.bruns@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 26.05.2017 Vollzug des SGB VIII Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege in Familien vom 03.04.2017 von Herrn Berd Stary geboren am 17.12.1984 in München wohnhaft Otto-Sendtner-Straße 14, 80939 München Die Landeshauptstadt München erlässt folgenden Bescheid 1. Herrn Bernd Stary wird zum 26.05.2017 die Erlaubnis zur Tagespflege erteilt. 2. Herr Stary darf drei gleichzeitig anwesende, fremde Schulkinder im Alter bis 14 Jahren betreuen. Herr Stary darf insgesamt höchstens drei Betreuungsverhältnisse eingehen. 3. Das Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus behält sich den Widerruf der Tagespflegeerlaubnis vor, falls nicht bis zum 25.05.2018 das Zertifikat Qualifizierte Kindertagespflegeperson vom Bundesverband für Kindertagespflege e. V. vorliegt. 4. - entfällt - 5. - entfällt - 6. Es besteht eine Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung von mindestens 15 Unterrichtseinheiten pro Jahr, die jeweils zum Jahresende unaufgefordert dem Stadtjugendamt München/Sozialbürgerhaus nachzuweisen sind. Des weiteren sind auch die aktuellen Fortbildungsnachweise zur Erste Hilfe in Bildungsund Betreuungseinrichtungen für Kinder in den Zeitabständen von zwei Jahren Arbeitszeiten i.d.r.: Di - Do 08:30-17:00, Fr 08:30-15:00 Sprechzeiten n. Vereinbarung U4/U5 Theresienwiese Ausstieg St.Pauls-Platz U-/S-Bahn Hauptbahnhof Straßenbahn 18/19 bzw. Bus 58 - Holzkirchner BF

Seite 2 von 6 vorzulegen. 7. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gilt vom 26.05.2017 mit 25.05.2022. 8. Die Tagesbetreuungsperson muss jede Beendigung oder Veränderung eines Betreuungsverhältnisses durch Vorlage eines aktualisierten Betreuungsbogens (Vordruck des Stadtjugendamtes) bei der regional zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft anzeigen. 9. Die Tagesbetreuungsperson ist verpflichtet dem Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus Mitteilung zu machen, wenn sich innerhalb der Betreuung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei dem Tageskind ergeben. 10. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege erlischt bei Wegzug aus dem Stadtbereich München. 11. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Gründe: 1. Sachverhalt Herr Stary ist verheiratet und bewohnt mit seiner Frau Stephanie Stary, sowie den Kindern Melissa (geb. 30.07.2011) und Darian (geb. 23.11.2014) eine geräumige Etagenwohnung in der Otto-Sendtner-Straße 14, 80939 München. Herr Stary ist ausgebildeter Gärtnermeister und hat im Jahr 2016 die Grundqualifizierungen I und II, sowie die Aufbauqualifizierung I erfolgreich absolviert. Zurzeit befindet er sich in der Aufbauqualifizierung II, die er voraussichtlich am 30.06.2017 abschließen wird. Herr Stary hat den Plan ab Juni 2017 mit der Nachmittagsbetreuung von maximal drei fremden Grundschulkindern seiner Sprengelschule an der Burmesterstraße zu beginnen. Ebenfalls wird er seine eigene Tochter Melissa mitbetreuen, die auch die Burmesterschule besucht. Herr Stary plant die Schulkinder maximal 25 Stunden pro Woche zwischen 12:30 Uhr und 18:00 Uhr zu betreuen. Während der Hälfte der Schulferien will Herr Stary Ganztagsbetreuung anbieten. Herr Stary verfügt über Erfahrungen mit den eigenen Kindern und hat ein engagiertes und vielfältiges pädagogisches Konzept vorgelegt. Für die Belange der Altersgruppe Schulkinder wurde er als sensibel und reflektiert erlebt. Er verfügt über eine Qualifizierung als Kinder- Yogalehrer und plant auch den Tageskindern ein entsprechendes Angebot machen. Außerdem beabsichtigt er an einer Qualifizierung als Lernbegleiter teilzunehmen, um die Tageskinder in ihren Schulangelegenheiten noch fundierter unterstützen zu können. Im Rahmen eines Hausbesuchs am 26.04.2017 wurden die Räumlichkeiten in der Otto- Sendtner-Straße 14 geprüft und grundsätzlich für die Betreuung von vier gleichzeitig anwesenden Schulkindern als geeignet eingestuft. Die dort besprochenen notwendigen Anpassungen und Sicherheitsvorkehrungen werden noch vor Betreuungsbeginn der Kinder, bei einem weiteren Hausbesuch abgenommen. Darüber hinaus waren keine, für die Betreuung

Seite 3 von 6 von Schulkindern bestehenden Gefahrenquellen in Wohnung und Außenbereich ersichtlich.die Betreuung der Kinder wird hauptsächlich in einem, eigens dafür eingerichteten Raum stattfinden, wobei auch das Wohnzimmer der Familie miteinbezogen werden kann. Auch der Außenbereich und ein ehemaliges Gewächshaus stehen den Kindern zur Verfügung. Da die eigene Tochter Melissa regelmäßig während der Betreuung anwesend sein wird, wurde sie bei der Vergabe der Platzzahl berücksichtigt. Sollte Herr Stary zukünftig planen, auch Kleinkinder zu betreuen, bedarf es einer weiteren Prüfung der Räumlichkeiten in Bezug auf diese Altersgruppe, einhergehend mit einem erneuten Hausbesuch und einer entsprechenden Abänderung der Pflegeerlaubnis. Herr Stary hat an der Grundqualifizierung vom 08.04.2016 bis 08.05.2016 teilgenommen.

Seite 4 von 6 2.Rechtliche Würdigung Das Stadtjugendamt München/Sozialbürgerhaus ist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sachlich zuständig ( 43 SGB VIII, 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII i.v. mit Art. 15 und 16 Abs. 1 AGSG). Die Örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 87a Abs. 1 SGB VIII. Für die Tätigkeit als Tagesbetreuungsperson ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß 43 Abs. 1 SGB VIII erforderlich, da die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 03.04.2017 war stattzugeben, da sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung unter anderem aufgrund eines persönlichen Gespräches vom 10.03.2016 zu bejahen war. Die vertieften Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen von Kindertagespflege wurden durch die Teilnahme an der Grundqualifizierung vom 08.04.2016 bis 08.05.2016 nachgewiesen. Aufgrund eines Hausbesuches am 26.04.2017 wurden die Räumlichkeiten in der Otto- Sendtner-Straße 14 als Schulkindgerecht beurteilt. Gemäß 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Nach 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII kann die Erlaubnis im Einzelfall für eine geringere Anzahl von Kindern erteilt werden. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG können insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingegangen werden. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis war stattzugeben. Die Befristung der Erlaubnis auf fünf Jahre ergibt sich aus 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Gemäß 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII hat die Tagesbetreuungsperson das Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Tagespflegekindes oder der Tagespflegekinder bedeutsam sind. Die Kostenentscheidung beruht auf 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Seite 5 von 6 Hinweise: Die Tagespflege-Skala ist ein wichtiger Qualitätsbaustein, der dringend vom Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus empfohlen wird. Das Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus unterstützt und fördert die Teilnahme an der Tagespflege-Skala. Das Stadtjugendamt München/Sozialbürgerhaus überprüft regelmäßig im Rahmen eines Hausbesuches, ob die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege (weiter-) bestehen. Der Qualifizierungszuschlag ist abhängig von der Bereitschaft der Tagesbetreuungsperson jährlich an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen (vgl. 18 AVBayKiBiG). Das Stadtjugendamt München/Sozialbürgerhaus verlangt mindestens 15 Unterrichtseinheiten im Jahr. Als Tagesbetreuungsperson sind Sie gemäß 43 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, dem Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus wesentliche Änderungen in Ihrer Familie (z.b. Wohnungswechsel, Scheidung, schwere Erkrankungen), die für die Betreuungstätigkeit bedeutsam sind mitzuteilen, sowie auf Anfrage Auskunft über Ihre Familie und das / die Tagespflegekind(er) zu geben. Als Tagesbetreuungsperson sind Sie auch verpflichtet dem Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus Mitteilung zu machen, wenn sich innerhalb der Betreuung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls ergeben. Diese Mitteilung ist erforderlich, damit das Stadtjugendamt München/ Sozialbürgerhaus bei Kindeswohlgefährdung den Schutzauftrag gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII erfüllen kann. Als Tagesbetreuungsperson unterrichten Sie das Stadtjugendamt München / Sozialbürgerhaus auch unverzüglich bei Beendigung eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer Veränderung innerhalb der beim Antrag im Betreuungsbogen genannten Betreuungszeiten, bei Veränderung der o.g. Räumlichkeiten durch Umzug, Betreuung in anderen Räumen o.ä., über die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit neben der Kindertagespflege, Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren gegen Sie als Tagesbetreuungs- person oder andere im Haushalt lebende Personen. Tagesbetreuungspersonen sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Kinder auf der Grundlage des 22 Abs. 3 SGB VIII zu fördern. Der Förderauftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Auf der Grundlage des Art. 16 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) haben Tagespflegepersonen die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Personensorgeberechtigten zu achten. Die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Tagespflegekindes ist eine verantwortungsvolle und gesellschaftlich bedeutsame Tätigkeit, bei der wir Sie gerne unterstützen. Tagesbetreuungspersonen und Personensorgeberechtigte haben bei Bedarf Anspruch auf fachliche Beratung und Begleitung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtjugendamtes München Sozialbürgerhauses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Seite 6 von 6 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der vorgenannten Dienststelle der Landeshauptstadt München einzulegen. Am letzten Tage des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) zur Verfügung, in den noch bis 24 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist eingeworfen werden kann. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landeshauptstadt München Stadtjugendamt/Sozialbürgerhaus) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Bayerstraße 30 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landeshauptstadt München Stadtjugendamt/Sozialbürgerhaus) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Bruns Dipl. Päd. (Univ.)