Einwohnergemeinde Lenk

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Transkript:

Einwohnergemeinde Lenk Verordnung über die Schulzahnpflege 016 4.4

Schulzahnpflege-Verordnung der Einwohnergemeinde Lenk 4.4 Aus Gründen der besseren Lesbar- und Verständlichkeit wird bei geschlechterspezifischen Bezeichnungen nur die männliche Form benutzt. (Gemeinderatsbeschluss Nr. 0-016 vom 8.06.016) Der Gemeinderat Lenk, gestützt auf Art. 60 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 19. März 199 beschliesst: Zweck / Geltungsbereich Art. 1 1 Die Gemeinde Lenk führt als Wohnsitzgemeinde den schulzahnärztlichen Dienst für ihre Volksschüler durch. Der schulzahnärztliche Dienst bezweckt die Gesunderhaltung der Kauorgane und die kostengünstigste Behandlung. Die Gemeinde prüft die Ausrichtung von Beiträgen an die Behandlungskosten auf Gesuch hin. Es gelten die persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuches. Aufgaben Art. Der schulzahnärztliche Dienst umfasst a) Die Prophylaxe, bestehend aus der jährlichen Kontrolluntersuchung und den regelmässigen vorbeugenden Massnahmen in der Schule unter Beizug von Fachpersonal b) Ein kostengünstiges Angebot für die Behandlung kranker Kauorgane und anormaler Gebisse durch das Ernennen von Schulzahnärzten und das Anwenden des Schulzahnpflegetarifs Finanzielle Verhältnisse Art. Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das steuerbare Einkommen und fünf Prozent des steuerbaren Vermögens heranzuziehen. Ermittlung des Einkommens und Vermögens Massgebende Behandlungskosten Art. 4 Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmt sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt. Art. 5 1 Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Versicherungen, usw.) gewährt. Für folgende Positionen der Behandlungskostenrechnung werden keine Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet: a) versäumte Sitzungen b) Material (z.b. Zahnseide, -pasta, -gel, bürsten, etc.) Ist die Behandlung durch einen Privatzahnarzt ausgeführt worden, dürfen die massgebenden Kosten nicht über denjenigen des Schulzahnarztes liegen.

Schulzahnpflege-Verordnung der Einwohnergemeinde Lenk 4.4 Grenzwerte Art. 6 1 An die massgebenden Behandlungskosten (nach Art. 5) von weniger als Fr. 150.00 pro Kind und Jahr werden aus administrativen Gründen keine Beiträge gewährt. Beträgt der berechnete Behandlungskostenbeitrag der Gemeinde nach Art. 8 weniger als Fr. 100.00, wird dieser nicht ausgerichtet. Beitragsberechtigt sind massgebende Behandlungskosten von maximal Fr. 1'000.00 pro Jahr und Kind. Der Maximalbetrag, den die Gemeinde ausrichtet, beträgt Fr. 500.00. Stellt der Zahnarzt eine Vernachlässigung der Zahnpflege fest, so werden allfällige Kostenbeiträge um 50 % gekürzt. Geltendmachung des Beitrages Art. 7 1 Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt mittels Gesuch bei der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung. Mit der Gesuchseinreichung erteilen die Eltern gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 15 Abs. lit. a) Steuergesetz, BSG 661.11). Dem Gesuch sind beizulegen: a) Behandlungskostenrechnung des Zahnarztes; b) Abrechnung der Krankenkasse oder anderer Kostenträger; c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten; d) Einzahlungsschein (bzw. Bekanntgabe der Zahlungsverbindung) für die allfällige Überweisung des Beitrages Werden von den Eltern Beiträge für kieferorthopädische Behandlungen geltend gemacht, müssen diese den Bedingungen gemäss Anhang 1 (Schwerebewertungsliste) entsprechen und das Gesuch muss vor der Behandlung zusammen mit einem Kostenvoranschlag eingereicht werden. Zur Begutachtung kann die Gemeinde einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Beitragsberechnung Art. 8 1 Der Gemeindebeitrag an die Behandlungskosten wird abgestuft nach Einkommen. Die Beitragssätze in Prozent der massgebenden Behandlungskosten werden im Anhang zu dieser Verordnung festgehalten. Organisation Art. 9 1 Mit den Schulzahnärzten wird durch den Gemeinderat ein Vertrag abgeschlossen. Der Gemeinderat ernennt einen Vertrauensarzt. Die Aufgaben der Schulzahnärzte richten sich nach dem Vertrag. Für regelmässige vorbeugende Massnahmen in der Schule wird Fachpersonal beigezogen, welches durch den Gemeinderat ernannt wird. Die Aufgaben richten sich nach dem Anstellungsvertrag. Ablauf Art. 10 1 Für die Prophylaxe gemäss Art. Abs. a ist die Schulverwaltung verantwortlich. Die Behandlung kann durch den Schulzahnarzt oder durch einen anderen Zahnarzt erfolgen. Die Schüler werden nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit behandelt. Der behandelnde Zahnarzt bestätigt

4 Schulzahnpflege-Verordnung der Einwohnergemeinde Lenk 4.4 auf der Schulzahnpflegekarte den Abschluss der Behandlung. Die jährlich vorgeschriebene Kontrolluntersuchung kann in der Schule als Reihenuntersuchung oder in den Zahnarztpraxen durchgeführt werden. Die Zahnärzte verpflichten sich, die Kontrolluntersuchungen nach den geltenden Positionen 4008, 4009 und 4010 des Zahnarzttarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO mit der Gemeinde abzurechnen (Sammelrechnung). 4 Die Klassenlehrpersonen sind für die Durchführung des Fluorbürstens verantwortlich. Übergangsbestimmungen Inkrafttreten Art. 11 Für Behandlungskosten während des Jahres 016 gelten die per 1. Januar 00 aufgehobenen kantonalen Bestimmungen über den schulzahnärztlichen Dienst sinngemäss. Art. 1 Diese Verordnung inkl. Anhang 1 und Anhang tritt auf den 1. August 016 in Kraft. Lenk, 8. Juni 016 NAMENS DES EINWOHNERGEMEINDERATES Präsident Sekretär von Känel Bucher

Anhang 1 zur Schulzahnpflege-Verordnung Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen 1. Kreuzbiss von mindestens drei oberen bleibenden Frontzähnen oder aller Frontzähne des Milchgebisses (Eckzähne haben als Frontzähne zu gelten).. Lateraler Zwangbiss, bedingt durch permanente Zähne mit einer seitlichen Zwangbissführung von mindestens 1 mm AK-IK Diskrepanz in Kombination mit seitlichem Kreuzbiss.. Schwere Nonokklusion, mindestens zwei Antagonistenpaare der permanenten Dentition auf der gleichen Seite umfassend. 4. Stark offener Biss (mindestens sechs Antagonistenpaare nicht in Okklusion). 5. Tiefbiss mit nachgewiesener Impression und Entzündung der palatinalen Gingiva oder mit okklusionsbedingter Retraktion der Gingiva der unteren Inzisiven. 6. Distalbiss mit sagittaler Schneidezahnstufe von mehr als 8 mm. 7. Partielle Anodontie: Nichtanlage eine Caninus oder oberen centralen Inzisiven oder zwei nicht benachbarter Zähne pro Kieferhälfte (exkl. Weisheitszahn). 8. Schwerer Engstand: im Wechselgebiss: drei gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Inzisiven starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens mm Platzmangel für jeden permanenten Eckzahn. im permanenten Gebiss: fünf gebrochene Kontaktpunkte zwischen den permanenten oberen Frontzähnen mit starker Überlappung benachbarter Zähne und mindestens mm Platzmangel für jeden Eckzahn. 9. Retention eines centralen Inzisiven oder Eckzahnes.

Anhang zur Schulzahnpflege-Verordnung Berechnungsschema für Gemeindebeiträge an die Behandlungskosten massgebendes Einkommen gemäss Art. bis Fr. 15'000 bis Fr. '000 bis Fr. 9'000 bis Fr. 6'000 bis Fr. 4'000 ab Fr. 4 001 Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde Eltern Gemeinde 40 % 60 % 50 % 50 % 60 % 40 % 70 % 0 % 80 % 0 % 100 % 0 % Lenk, 8. Juni 016