Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der kirchenmusikalischen Ausbildung

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Transkript:

9.430 Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der kirchenmusikalischen Ausbildung und Bibliothek vom 9. August /. Oktober 007 Die Hochschule der Künste Bern HKB, Fachbereich Musik (im Folgenden "HKB") und die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, vertreten durch den Synodalrat (im Folgenden "Auftraggeber") haben Folgendes vereinbart Art. Zweck Die bestehende Zusammenarbeit zwischen der Hochschule der Künste Bern und den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn auf den Gebieten kirchenmusikalische Ausbildung und Bibliothek wird fortgesetzt. Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die kirchenmusikalische Kompetenzen beider Institutionen auszutauschen und zu erweitern und die Ausbildungskompetenzen und -strukturen der HKB zum Zweck der Nachwuchssicherung in der Kirchenmusik zu nutzen. Art. Kirchenmusikalische Teilzeitausbildung a) Zweck, Dauer, Allgemeines Die HKB führt unter dem Titel "kirchenmusikalische Teilzeitausbildung" im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers Kurse durch, welche die kirchenmusikalische und liturgische Ausbildung für Orgeldienst, Chorleitung und allfällige weitere musikalische Tätigkeiten im kirchlichen Dienst zum Ziel haben. Die Kurse sind so ausgestaltet, dass sie neben einer Berufstätigkeit oder einem Hauptstudium absolviert werden können. Sie werden zweisprachig geführt und erstrecken sich über eine Dauer von zwei Jahren. Im Einzelnen wird die Studienplanung durch die Leitung Kirchenmusik (s. Ziff. 5. a) in Absprache mit dem Auftraggeber und der Fachbereichsleitung Musik der HKB festgelegt und schriftlich fest- - -

gehalten. 9.430 b) Art der Ausbildung Die kirchenmusikalische Teilzeitausbildung ist ein Ausbildungsangebot der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, die HKB ist mit der Durchführung beauftragt. Für allfällige anerkennungsrechtliche Fragen ist der Auftraggeber zuständig. Es handelt sich damit um eine Dienstleistung im Sinne des gesetzlichen Leistungsauftrages der HKB, nicht um ein Studienangebot mit Fachhochschulstatus. Die Teilnehmenden werden an der HKB registriert, jedoch nicht immatrikuliert; sie haben nicht den Status von Fachhochschulstudierenden. c) Zugangsbedingungen und Kompetenznachweise Die Zugangsbedingungen sowie die Anforderungen an Kompetenznachweise (Prüfungen, Testate, Praktika etc.) werden durch den Auftraggeber definiert und schriftlich festgehalten. Organisation und Durchführung obliegen der Leitung Kirchenmusik. Kirchlicherseits gelten die Kursverordnung für die Ausbildung nebenberuflicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 3. November 005 und die Studien- und Prüfungsordnung für die Ausbildung nebenberuflicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 3. November 005. Die HKB anerkennt die Zuständigkeit des Synodalrates, der kirchenmusikalischen Prüfungskommission und der Leitung Kirchenmusik zum Erlass dieser Kurs- und Prüfungsregelungen. d) Durchlässigkeit Es wird eine Durchlässigkeit zwischen den eigens für die kirchenmusikalische Teilzeitausbildung angebotenen Kursen und den bestehenden Lehrangeboten des HKB-Diplom- bzw. Bachelorstudiums angestrebt. Studierende der kirchenmusikalischen Teilzeitausbildung können im Rahmen des bestehenden Studienangebots des Fachbereichs Musik der HKB - einzelne Kurse besuchen und die entsprechenden Prüfungen in diesen Fächern ablegen oder - ganze Module besuchen und mit den entsprechenden Prüfungen abschliessen. KES 55.00. KES 55.0. - -

9.430 3 Die Leitung Kirchenmusik legt fest, ob und in welchem Ausmass Besuch und Abschluss solcher Kurse oder Module für die kirchenmusikalische Teilzeitausbildung angerechnet werden. 4 Die Studierenden der kirchenmusikalischen Teilzeitausbildung haben für den Zugang zu diesen Angeboten keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die HKB kann aber Personen, deren Vorkenntnisse oder Leistungen nicht genügen, in Absprache mit der Leitung Kirchenmusik von ihren Angeboten ausschliessen. 5 HKB-Studierende haben freien Zugang zu den Kursen der kirchenmusikalischen Teilzeitausbildung. 6 Der wechselseitige Besuch von Kursen steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Kapazitäten frei sind. Bei überbuchten Angeboten haben jene Studierenden Vorrang, für die das Angebot primär vorgesehen ist. e) Administrative Abläufe Die administrativen Termine und Abläufe für die kirchenmusikalische Teilzeitausbildung werden von der Leitung Kirchenmusik so festgelegt, dass sie sich möglichst reibungslos in die administrativen Abläufe der HKB einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pensenfestlegung für die Dozierenden und damit für Anmeldung/Einschreibung. Die Leitung Kirchenmusik erarbeitet gemeinsam mit der Administration des Fachbereichs Musik der HKB schriftliche Ablaufbeschriebe für die wichtigsten Prozesse. f) Kosten und Kursgebühren Der Unterricht wird zum Ansatz von CHF 50.-- pro voller Stunde Kontaktunterricht abgerechnet. Mit diesem Ansatz sind die direkten Personalkosten (Lohn, Zulagen und Sozialversicherung für den Unterricht einschliesslich Vor- und Nachbereitung sowie für die Prüfungsabnahme) und ein Verwaltungskostenanteil gedeckt. Die Unterrichtsinfrastruktur wird durch die HKB kostenlos zur Verfügung gestellt. Werden Kurse sowohl von Studierenden der kirchenmusikalischen Teilzeitausbildung als auch von anderen Studierenden besucht, so werden die Kosten nach der Anzahl Teilnehmender aufgeteilt. 3 Die Kursgebühren der Teilnehmenden werden durch den Auftraggeber festgelegt. Die HKB stellt den Kursteilnehmenden die Gebühren semesterweise in Rechnung. 4 Jeweils per Ende Semester stellt die HKB dem Auftraggeber die anteiligen Kosten unter Abzug der eingenommenen Kursgebühren in Rechnung. - 3 -

Art. 3 Kirchenmusikalische Bibliothek 9.430 a) Auftrag der HKB Die Kirchenmusikalische Bibliothek wurde per. September 00 ins Eigentum der HKB übertragen und inzwischen in die Bestände der Musikbibliothek integriert. Die HKB pflegt, erweitert und katalogisiert die Bestände und macht sie der interessierten Öffentlichkeit zugänglich. Für die fachliche Betreuung der kirchenmusikalischen Bibliothek und die laufende Erweiterung der Bestände bestimmt die HKB eine Fachreferentin oder einen Fachreferenten, die bzw. den sie nach den für sie geltenden Vorschriften besoldet. b) Gegenleistungen Der Auftraggeber leistet an die Kosten der kirchenmusikalischen Bibliothek, einschliesslich der Bestandserweiterung und des Fachreferats, einen jährlichen Beitrag in Höhe von CHF 6'000.--. Die Zahlung erfolgt jeweils per Mitte Jahr auf ein von der HKB bezeichnetes Konto. Für die Mitglieder des Bernischen und des Jurassischen Organistenverbandes, die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte der bernischen Musikschulen, die Studierenden sowie die Absolventinnen und Absolventen des Orgelausweises, die amtierenden Pfarrerinnen und Pfarrer, Organistinnen und Organisten sowie Kirchenchorleiterinnen und -leiter der reformierten Kirchgemeinden gelten die gleichen Benützungsvorschriften und -gebühren wie für die Studierenden der HKB. Art. 4 Weiterbildung (Nachdiplomstufe) Bei allfälligen Erweiterungen der Ausbildung im Bereich der berufsqualifizierenden Weiterbildung (z.b. ein MAS Orgel für Pianisten und Cembalisten) beabsichtigen Synodalrat und HKB eine enge Zusammenarbeit; sie bedarf aber jeweils einer speziellen Regelung. Art. 5 Organisation der Zusammenarbeit, Zuständigkeiten a) Leitung Kirchenmusik Für die Organisation der Zusammenarbeit und die Durchführung der in dieser Vereinbarung beschriebenen Aktivitäten besteht an der HKB die Stelle einer Leiterin / eines Leiters Kirchenmusik mit einem Pensum von 6 % (darin sind allfällige Lehrverpflichtungen nicht enthalten). - 4 -

9.430 Der Auftraggeber leistet an die Kosten dieser Stelle einen Beitrag von rund /3 der anfallenden Bruttokosten. Der Beitrag wird pauschal auf CHF 7'00.-- p.a. festgesetzt; er kann durch die HKB im Einvernehmen mit dem Auftraggeber angepasst werden, wenn sich Pensum, Besoldungsansätze oder Einstufung wesentlich verändern. Der Beitrag wird dem Auftraggeber von der HKB semesterweise oder jährlich in Rechnung gestellt. b) Personalentscheide Für Personalangelegenheiten sind die für die HKB geltenden anstellungsrechtlichen Vorschriften und Verfahren anwendbar. Für den Fall der Neubesetzung der Leitung Kirchenmusik ist eine Vertretung des Synodalrates Mitglied der Ernennungsvorbereitungskommission. 3 Für Dozierendenanstellungen, die das Gebiet der Kirchenmusik betreffen, ist die Leitung Kirchenmusik Mitglied der Ernennungsvorbereitungskommission. Die Leitung Kirchenmusik hat ausserdem ein Mitspracherecht bei der Zuweisung des Fachreferates für die Kirchenmusikbibliothek. 4 Bei anderen, für beide Seiten wichtigen Personalentscheiden (z.b. Orgeldozenturen Münster, französische Kirche Bern) sind Auftraggeber und HKB bestrebt, gemeinsame Positionen einzunehmen, die den beidseitigen Interessen angemessen Rechnung tragen. c) Zuständigkeiten Ansprechstellen der Leitung Kirchenmusik sind seitens HKB - in fachlicher / inhaltlicher Hinsicht die Fachbereichsleitung Musik, - in administrativer Hinsicht das Sekretariat des Fachbereichs Musik, - in finanzieller Hinsicht die Verwaltung der HKB. Die Kontakte der HKB zum Auftraggeber erfolgen in der Regel über die Leitung Kirchenmusik, in Grundsatzfragen aber, wie z.b. Vertragsanpassungen, über den Bereich Theologie, der den Auftraggeber vertritt. Art. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen a) Gesetzliche Gebühren und Abgaben Alle in dieser Vereinbarung genannten Beträge und Ansätze verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Steuern und Abgaben (insbes. MWSt), soweit diese anfallen. - 5 -

b) Ersatz früherer Vereinbarungen 9.430 Diese Vereinbarung ersetzt - die Übereinkunft vom 5. Januar/8. Februar/6. März 986 zwischen dem Evangelisch-reformierten Synodalverband Bern-Jura, dem Konservatorium für Musik und Theater Bern und dem Konservatorium Biel betreffend die Ausbildung von Organisten, samt Ergänzung vom 6. Juni/. August/7. November 996, - den Vertrag vom 30. Oktober/3. November 00 zwischen dem Synodalverband Bern-Jura und der Hochschule für Musik und Theater betreffend Integration und Subventionierung der Kirchenmusikalischen Bibliothek. c) Dauer, Änderung und Kündigung der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung tritt auf den. August 007 in Kraft und wird für zwei Jahre fest abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Studienjahres gekündigt werden, erstmals auf den 3. Juli 009. Ohne Kündigung verlängert sie sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Bern. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Bern, 9. August 007 Bern,. Oktober 007 NAMENS DES SYNODALRATES Der Präsident: Samuel Lutz Der Kirchenschreiber: Anton Genna Hochschule der Künste Bern HKB Direktion: Thomas D. Meyer Fachbereich Musik: Roman Brotbeck - 6 -