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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)705 endgültig 2009/0192 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Mit dem Übereinkommen soll das Übergabeverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Norwegen und Island andererseits unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU als Mindeststandards verbessert werden. Die Vertragsparteien gewährleisten nach diesem neuen Übereinkommen, dass die Auslieferung in einem Übergabeverfahren auf der Grundlage eines Haftbefehls erfolgt. Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens vier Monaten. Nach der Aufnahme von Verhandlungen mit Norwegen und Island mit dem Ziel, die keinen Schengenbezug aufweisenden Bestimmungen des EU-Auslieferungsübereinkommens von 1996 auf diese Länder auszuweiten, wurde das Mandat 2002 aktualisiert, nachdem vereinbart worden war, dass die Auslieferung innerhalb der EU durch ein Übergabeverfahren im Rahmen des Europäischen Haftbefehls ersetzt würde. Obwohl entschieden wurde, dass der Europäische Haftbefehl keinen Schengenbezug aufweist, kam der Rat überein, dass es zweckmäßig wäre, in Anbetracht der privilegierten Partnerschaft der Schengen-Länder mit den EU-Mitgliedstaaten das Modell eines Übergabeverfahrens auf die Schengenländer anzuwenden. Der Rat hat die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen mit Beschluss vom 27. Juni 2006 auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union genehmigt. Das Übereinkommen wurde noch nicht geschlossen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Das Übereinkommen ist vor über drei Jahren unterzeichnet worden und sollte jetzt so bald wie möglich geschlossen werden. Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat bei Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft. Die Kommission empfiehlt daher dem Rat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen zu erlassen. 2

Vorschlag für einen BESCHLUSS S RATES 2009/0192 (NLE) über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen R RAT R EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 ermächtigte der Rat den Ratsvorsitz, mit Unterstützung der Kommission auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Übereinkommen mit Norwegen und Island über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auszuhandeln. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 geändert. Der Ratsvorsitz handelte mit Unterstützung der Kommission ein Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen aus. (2) Im Einklang mit dem Beschluss 2006/697/EG des Rates vom 27. Juni 2006 1 wurde das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen am 28. Juni 2006 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (3) Das Übereinkommen wurde noch nicht geschlossen. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. (4) Das Übereinkommen sollte geschlossen werden. (5) [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der 1 ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 1. 3

Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme dieses Beschlusses beteiligen möchten.] (6) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist daher weder an das Übereinkommen gebunden noch zu dessen Anwendung verpflichtet HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen wird hiermit geschlossen. Der Wortlaut des zu schließenden Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Z. E.: NOTIFIKATIONEN UND ERKLÄRUNGEN ZUM ZEITPUNKT R NOTIFIKATION NACH ARTIKEL 38 ABSÄTZE 2 UND 3 Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates [Der Präsident] 4

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