Durchführungsbestimmungen. für die Abiturprüfung. im Fach Sport

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Transkript:

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Durchführungsbestimmungen Stand 01.08.2010 für die Abiturprüfung im Fach Sport 2013 Für die Durchführung der Abiturprüfung 2013 nach der Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) gilt Folgendes: Abiturprüfungen im Fach Sport sind im Kernfach als schriftliches und im zweistündigen Pflichtfach als mündliches Prüfungsfach möglich. Für die beruflichen Gymnasien gilt Folgendes: Abiturprüfungen im Fach Sport sind im Pflichtfach als mündliche Prüfung (5. Prüfungsfach) möglich (BGVO). Inhalt: 1. Allgemeines zu den Prüfungen 2. Prüfung im Kernfach als schriftliches Prüfungsfach 3. Prüfung Pflichtfach als mündliches Prüfungsfach 4. Prüfung im Sportbereich 2 mit Ausdauerprüfung 5. Prüfung im Sportbereich 3 6. Sportarten des Wahlbereichs im Abitur Anhang: Wertungstabellen

Durchführungsbestimmungen 2013-2 - 1 Allgemeine Bestimmungen Die fachpraktischen Prüfungen setzen sich zusammen aus Teilen des Sportbereichs 1, 2 und 3 des Bildungsplanes Sport. Allgemein bildende Gymnasien: Die Prüfung im Kernfach als schriftliches Prüfungsfach besteht aus einer Klausur und einem fachpraktischen Teil. Darüber hinaus können die Schüler auf ihren Wunsch oder nach Entscheidung des Prüfungsausschussvorsitzenden auch mündlich geprüft werden. Ihnen werden hierzu Prüfungsaufgaben schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von etwa 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird. Die Prüfung im Pflichtfach als mündliches Prüfungsfach besteht aus einer "Präsentationsprüfung" im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung der Schule und einem fachpraktischen Teil der Sportbereiche 2 und 3. Die "Präsentationsprüfung" setzt sich aus einem vom Prüfling vorbereiteten zusammenhängenden Vortrag von etwa 10 Minuten und einem anschließenden Prüfungsgespräch von ebenfalls etwa 10 Minuten zusammen. Die Schüler legen hierzu vier Themen vor, von denen der Leiter des Fachausschusses ein Thema als Prüfungsthema auswählt. Berufliche Gymnasien: Die Prüfung im Pflichtfach als 5. Prüfungsfach besteht aus einer "Präsentationsprüfung" im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung der Schule und einem fachpraktischen Teil der Sportbereiche 2 und 3. Die "Präsentationsprüfung" setzt sich aus einem vom Prüfling vorbereiteten zusammenhängenden Vortrag von etwa 10 Minuten und einem anschließenden Prüfungsgespräch von ebenfalls etwa 10 Minuten zusammen. Die Schüler legen hierzu vier Themen vor, von denen der Leiter des Fachausschusses ein Thema als Prüfungsthema auswählt. Allgemein bildende Gymnasien und Berufliche Gymnasien: Für die Sportarten des Wahlbereichs gelten besondere Bestimmungen. Die Hinweise zur Gestaltung und Durchführung der mündlichen Prüfung (vgl. 24 NGVO bzw. BGVO) bleiben unberührt. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Inhalten des Lehrplans. Sofern durch diesen Erlass keine Vorgaben für die Durchführung der Prüfung gemacht werden, insbesondere bei der Reihenfolge der einzelnen Teile der Mehrkämpfe, bei Wiederholungen bzw. weiteren Versuchen in einzelnen Disziplinen, bestimmt die/der Vorsitzende des Fachausschusses den Inhalt und den Verlauf der Prüfung. Über den Termin und die Vorgaben zur Durchführung der Ausdauerprüfung befindet die/der Fachausschussvorsitzende im Benehmen mit den Schulen. Die Durchführung der Prüfung in den einzelnen Sportarten soll sich im Rahmen der schulischen Möglichkeiten orientieren. Sofern durch diesen Erlass keine Angaben zu den Sportarten bzw. Disziplinen gemacht werden, gelten die Bestimmungen der Sportfachverbände für die Jugendklassen A.

Durchführungsbestimmungen 2013-3 - 1.1 Verletzungen Bei verletzungsbedingtem Abbruch der praktischen Prüfung ist der betreffende Sportbereich vollständig zu wiederholen. Ein ärztliches Attest ist dem Vorsitzenden des Fachausschusses vorzulegen. Kann ein Prüfling verletzungsbedingt weder am Prüfungstermin noch am Nachtermin teilnehmen, so muss sie/er die Dauer ihrer/seiner Krankheit durch Atteste lückenlos nachweisen und kann nach der Genesung über den Fachlehrer mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses einen Prüfungstermin vereinbaren. Es ist ihr/ihm eine angemessene Zeit der Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Die endgültige Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung wird während der Verletzung bzw. Krankheit ausgesetzt. 1.2 Ergebnisse Im Anschluss an die Prüfung legt der Fachausschuss auf Vorschlag der Lehrkraft die Note fest. Die/der Vorsitzende des Fachausschusses gibt dem Prüfling auf Wunsch nach Beendigung der jeweiligen Prüfung in einer Sportart das Prüfungsergebnis bekannt. Erst bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der fachpraktischen Prüfung wird auf volle Punkte gerundet. (10,4 = 10 NP, 10,5 = 11 NP). Der Sportbereich 2 zählt 3/5, der Sportbereich 3 zählt 2/5 der Note der fachpraktischen Prüfung. Beispiel: Sportbereich 2: Gerätturnen 1. Gerät 7,5 (1/5) 2. Gerät 8,0 (1/5) Ausdauerleistung 10,0 (1/5) Sportbereich 3 Volleyball 11,5 (2/5) 11,5 48,5 : 5 = 9,7 Endergebnis der fachpraktischen Prüfung (5. Prüfungsfach und schriftliche Prüfung) 10 Notenpunkte 1.3 Unterbrechungen Die Mehrkämpfe im Sportbereich 2 (eventuell inkl. Ausdauerprüfung) sollen mit angemessenen Pausen durchgeführt werden. Die Prüfungsteile einer Sportart sind grundsätzlich an einem Tag durchzuführen. Über eine witterungsbedingte Verlegung von Prüfungen entscheidet die/der Vorsitzende des Fachausschusses. 1.4 Prüfungsteilnehmer/innen Prüfungsteilnehmer/innen, darunter fallen Prüflinge und Mitspieler/innen, müssen den an der Prüfung teilnehmenden Schulen angehören.

Durchführungsbestimmungen 2013-4 - 1.5 Öffentlichkeit Die Prüfung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Näheres regelt die NGVO bzw. BGVO.

Durchführungsbestimmungen 2013-5 - 2. Sport als schriftliches Prüfungsfach 2.1 Schriftliche Prüfung (nur allgemein bildende Gymnasien) Im Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer 4-stündigen Klausur und einer fachpraktischen Prüfung. 2.1.1 Klausur In der Klausur werden Inhalte der Trainingslehre und das Schwerpunktthema der Bewegungslehre abgeprüft. Die Prüflinge wählen aus zwei Teilaufgaben zur Trainingslehre und zwei Teilaufgaben zur Bewegungslehre jeweils eine Teilaufgabe aus. 2.1.2 Fachpraktische Prüfung Die fachpraktische Prüfung besteht aus zwei Teilen: - der Prüfung im Sportbereich 2 mit einer Ausdauerprüfung - der Prüfung im Sportbereich 3 Zu den einzelnen Sportarten des Sportbereichs 2: In der Leichtathletik muss aus zwei der drei Disziplingruppen Kurzstreckenlauf, Wurf/Stoß, Sprung jeweils eine Disziplin absolviert werden (siehe 4.3). Im Gerätturnen müssen zwei Geräte geturnt werden. Im Schwimmen müssen von den folgenden Disziplinen zwei absolviert werden: - 50 m Technik beliebig - 100 m Lagen - 200 m Technik beliebig. Über 50 m und 200 m sind zwei verschiedene Techniken zu schwimmen. In Gymnastik/Tanz besteht die Prüfung aus A Gymnastikkür mit Pflichtsequenzen und B Gestaltung - selbsterarbeitete Tanzkomposition Als Ausdauerprüfung wird ein 12-Minuten-Lauf, ein 30-Lauf oder eine Schwimmprüfung von 12 Minuten durchgeführt. Zu den Sportarten des Sportbereichs 3: Der Sportbereich 3 setzt sich aus folgenden Sportarten zusammen: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball. Die Prüflinge wählen für die Prüfung ein Sportspiel aus. 2.2 Das Endergebnis der schriftlichen Prüfung Bei der Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung im Fach Sport werden die Ergebnisse der Klausur und des fachpraktischen Teils im Verhältnis von 1:1 gewertet. Gegebenenfalls ist auf eine volle Punktzahl zu runden. 2.3 Mündliche Prüfung im schriftlichen Prüfungsfach Die Prüflinge können sich zur mündlichen Prüfung melden, wenn sie im Sport eine schriftliche Prüfung gemacht haben. Die Prüfungsinhalte sind die verbindlichen Theorieinhalte des Lehrplanes, die nicht Gegenstand der Klausur waren. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit 2 ⅔, das der mündlichen Prüfung mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert. Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist die Anlage 1 bzw. die Anlage 7 zu 15 Abs. 2 und 24 Abs. 6 NGVO zu verwenden.

Durchführungsbestimmungen 2013-6 - 3. Sport als mündliches Prüfungsfach (5. Prüfungsfach) 3.1 Allgemeine Bestimmungen Die Abiturprüfung im 5. Prüfungsfach (an allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien) besteht aus einer "Präsentationsprüfung" und einem fachpraktischen Teil. Die "Präsentationsprüfung" setzt sich aus einem vom Prüfling vorbereiteten zusammenhängenden Vortrag von etwa 10 Minuten und einem anschließenden Prüfungsgespräch von ebenfalls etwa 10 Minuten zusammen. 3.2 "Präsentationsprüfung" Es gelten die Bestimmungen und die Hinweise zur Gestaltung und Durchführung der mündlichen Abiturprüfung ( 24 NGVO/BGVO). Die Themen müssen aus den Inhalten der Bildungsund Lehrpläne hervorgehen. 3.3 Fachpraktische Prüfung Sie ist identisch mit der fachpraktischen Prüfung im Kernfach (siehe 2.1.2). Das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung wird gerundet (10,4 = 10 NP, 10,5 = 11NP). 3.4 Endergebnis der Prüfung Bei der Ermittlung des Ergebnisses der gesamten Prüfung im Fach Sport als 5. Prüfungsfach wird das Ergebnis des fachpraktischen Teils mit 2 ⅔, das des mündlichen Teils mit 1 ⅓ multipliziert und die sich ergebenden Punktzahlen addiert (vgl. Anlage 1 bzw. Anlage 7 zu 15 Abs. 2 und 24 Abs. 6 NGVO bzw. BGVO).

Durchführungsbestimmungen 2013-7 - 4. Sportbereich 2 4.1 Gerätturnen Die Schwierigkeitspunkte für die Übungsteile des Gerätturnens sind aus der Wertungstabelle zu entnehmen. Für die Schülerinnen sind dies die Geräte Boden, Schwebebalken, Sprung und Spannbarren/Reck, für die Schüler die Geräte Barren, Boden, Reck und Sprung. 4.1.1 Bewertung der Übung Die Prüflinge stellen ihre Übung nach der Wertungstabelle (siehe Anhang) zusammen und legen sie eine Woche vor Beginn der Prüfung der/dem Vorsitzenden des Fachausschusses schriftlich vor. In der Prüfung werden von der Punktzahl, errechnet aus der Wertungstabelle, Punkte für die technischen Fehler und Ausführungsfehler abgezogen. In die Bewertung gehen ebenfalls der Bewegungsfluss und der Gesamteindruck der Übung mit ein. 4.1.2 Ermittlung der Wertungspunkte Die Ergebnisse an den einzelnen Geräten werden gleich gewichtet. Es wird nicht gerundet. Übungsteile, die sich wiederholen, werden nur einmal gewertet. Die Wertigkeit der Übung kann maximal 15 Punkte betragen. Übersteigt die Wertigkeit der Übungszusammenstellung 15 Punkte, kennzeichnen die Prüflinge nicht zu wertende Elemente; sie werden aber in der Qualität der Ausführung berücksichtigt. Beim Sprung sind zwei Versuche (ggf. verschiedenartige Sprünge) möglich, von denen der bessere gewertet wird. 4.2 Gymnastik/Tanz Die praktische Prüfung in Gymnastik/Tanz besteht aus: A Gymnastikkür mit Pflichtsequenzen B Gestaltung - selbsterarbeitete Tanzkomposition 4.2.1 A: Kür mit verbindlichen Pflicht-Sequenzen eines der vier gymnastischen Handgeräte Grundfläche: Die zur Verfügung stehende Fläche muss 12 m x 12 m betragen. Gerätebeschaffenheit: Gymnastikball 18-20 cm Durchmesser Gymnastikband 6 m Länge Gymnastikreifen 80-90 cm Durchmesser Gymnastikseil Entsprechend der Größe der Gymnastin. Die Verwendung eines Rope Skipping Seils ist nicht zulässig. Dauer der Präsentation: Die Kür mit verbindlichen Pflichtsequenzen muss eine Dauer von 45-90 sec. aufweisen. Die Musik darf ausgeblendet werden. Art der Präsentation: Die Kür mit verbindlichen Pflichtsequenzen muss als Einzeldarbietung präsentiert werden.

Durchführungsbestimmungen 2013-8 - Zusammenstellung und Bewertung der Kür: Der Prüfling erstellt eine Gymnastikkür auf der Grundlage der verbindlichen Pflichtsequenzen des gewählten Handgeräts; die Sequenzen müssen mit gymnastischen Elementen verbunden werden. Die Musik, die Raumwege sowie die Verbindungselemente sind freiwählbar. Die verbindlichen Pflichtsequenzen können beliebig platziert werden. Der Gesamtablauf (Pflichtsequenzen, Verbindungselemente, Raumweg) ist auf einem Formblatt zu skizzieren und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden eine Woche vor der Prüfung zuzuleiten. Bewertet werden Inhalt (z.b. Vollständigkeit der Pflichtsequenzen, technische Richtigkeit) und Ausführung mit insgesamt max. 10 NP. Die Auslassung einer Pflichtsequenz führt zum Abzug von 3 NP. Grundsätzlich können die Pflichtsequenzen gegengleich ausgeführt werden. Bei den gymnastischen Handgeräten Ball, Band und Reifen muss eine Pflichtsequenz mit links (Linkshänder mit rechts) ausgeführt werden. Die Übereinstimmung von Musik und Bewegung/Rhythmus, die Raumausnutzung, die Verbindungselemente/Kreativität und die Präsentation werden mit weiteren max. 5 NP bewertet. Wiederholte Verbindungselemente werden nur einmal gewertet. Bei einem groben Fehler, der eine sinnvolle Beendigung und Bewertung der Kür mit Pflichtsequenzen verhindert, entscheidet die Prüfungskommission über die mögliche Zulassung eines weiteren Versuchs, der dann ausschließlich gültig ist. 4.2.2 B: Gestaltung - selbst erarbeitete Tanzkomposition Grundfläche: Die zur Verfügung stehende Fläche muss 12 m x 12 m betragen. Gerätebeschaffenheit: Die Verwendung eines gymnastischen Handgeräts in der Gestaltung ist nicht erlaubt. Objekte, bzw. Materialien können im tänzerischen Sinne verwendet werden, müssen sich aber vom bereits verwendeten Handgerät abgrenzen. (nicht möglich: Ball, z.b. Basketball). Dauer der Präsentation: Die Dauer der Übung liegt zwischen einer und zwei Minuten. Die Musik darf ausgeblendet werden. Art der Präsentation und Bewertung: Die Tanzkomposition muss alleine oder zu zweit präsentiert werden. Es dürfen nur Schülerinnen und Schüler der eigenen Schule bzw. der am Sportunterricht beteiligten Schulen des Sportkurses (Kooperationsschulen) mitwirken. Der Prüfling erarbeitet auf der Grundlage der frei wählbaren Musik eigenständig eine Choreographie, die dem tänzerischen Bereich zuzuordnen sein muss. Tanzdisziplinen wie Ballett oder Paartanz sind nach Absprache mit dem Prüfungsvorsitzenden nur unter Vorlage der Verankerung im Schulcurriculum zulässig. Fitnessformen wie Aerobic oder TaiBo gelten nicht als Tanzstile und sind daher nicht zulässig. Der Prüfling legt eine Skizzierung der Raumwege sowie der wesentlichen Elemente der eigenständig erarbeiteten Bewegungskomposition in chronologischer Reihenfolge vor. Diese

Durchführungsbestimmungen 2013-9 - ist eine Woche vor der fachspezifischen Prüfung der/dem Vorsitzende/n des Fachausschusses vorzulegen. Bewertet werden v.a. Choreografie, Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungsformen, rhythmische und dynamische Variationen, die sinnvolle Ausnutzung des Raumes sowie die tänzerische Präsentation und Ausdrucksform im Einklang zur Musik. 4.2.3 Ermittlung der Wertungspunkte Die beiden Prüfungsteile der Prüfung in Gymnastik/Tanz werden gleich gewichtet. Es können halbe Punkte vergeben werden. 4.3 Leichtathletik Die Leichtathletik wird in drei Disziplingruppen eingeteilt. Einen Überblick gibt die nachstehende Tabelle. Schüler Schülerinnen --------- Disziplingruppen -------- Kurzstreckenlauf (ein Versuch) Sprung (drei Versuche) Wurf/Stoß (drei Versuche) 100 m Weitsprung Kugel 6 kg 200 m Hochsprung Diskus 1,75 kg Speer 110 m Hürden (99 cm) 800 g 100 m 200 m 100 m Hürden (84 cm) Weitsprung Hochsprung Kugel 4,00 kg Diskus 1,00 kg Speer 600 g Bemerkungen zu den einzelnen Disziplinen: Hochsprung Hochsprung kann in der Halle ausgetragen werden. Die aufzulegenden Höhen sind aus den Wertungstabellen des Anhangs ersichtlich. Diskuswurf Das Diskuswerfen darf nur aus einem Ring mit entsprechender Sicherheitsvorrichtung erfolgen. Sprint Die angegebenen Bewertungen beziehen sich auf Handmessung mit digitalen Stoppuhren. Angezeigte Hundertstelsekunden werden immer auf die nächste Zehntelsekunde aufgerundet. Beispiel: 12,23 sec ergibt 12,3 sec! Anzahl der Versuche Bei drei ungültigen Versuchen in den Disziplinen Kugelstoß, Speerwurf, Diskuswurf und Weitsprung kann die/der Vorsitzende des Fachausschusses einen weiteren Versuch zulassen. Ermittlung der Wertungspunkte Um die entsprechenden Punkte aus der Wertungstabelle zu erhalten, muss die angegebene Zeit bzw. Weite erreicht werden. Die Höchstpunktzahl der Tabellen darf nicht überschritten werden. Die einzelnen Teile werden gleich gewichtet.

Durchführungsbestimmungen 2013-10 - 4.4 Schwimmen Beim Schmetterlingsschwimmen über 50m und 200m sowie beim 100m-Lagenschwimmen ist ein Brustbeinschlag nicht erlaubt. Für Start, Wende und Anschlag gelten ebenfalls die Regeln des Verbandes. Ein unsauberer Schwimmstil beim Brustschwimmen muss als Freistil gewertet werden. Beim 100m-Lagenschwimmen führt ein unsauberer Schwimmstil beim Brustschwimmen zur Disqualifikation. Die Prüflinge müssen frühzeitig darauf hingewiesen werden. Ermittlung der Wertungspunkte Um die entsprechenden Punkte aus der Wertungstabelle zu erhalten, muss die angegebene Zeit erreicht werden. Die Höchstpunktzahl der Tabellen darf nicht überschritten werden. Die einzelnen Teile werden gleich gewichtet. Angezeigte Hundertstelsekunden werden immer auf die nächste Zehntelsekunde aufgerundet. Beispiel: 50,23 sec ergibt 50,3 sec! 4.5 Ausdauerprüfung 12-Minuten-Lauf, 30-Minuten-Lauf oder 12-Minuten-Schwimmen Der 12-Minuten-Lauf bzw. der 30-Minuten-Lauf werden auf einer Rundbahn von 400 m Länge absolviert. Der Schwimmtest erfolgt auf einer 25 m-bahn. Die Anzahl der gleichzeitig startenden Prüflinge richtet sich nach den Organisationsmöglichkeiten: Die zurückgelegten Strecken müssen kontrolliert werden können und die Prüflinge dürfen sich nicht gegenseitig behindern. Die Wertung erfolgt entsprechend den Wertungstabellen (siehe Anhang). Um die entsprechenden Punkte zu erreichen, muss die angegebene Strecke erreicht werden. Die Höchstpunktzahl darf nicht überschritten werden.

Durchführungsbestimmungen 2013-11 - 5. Sportbereich 3 5.1 Allgemeine Bestimmungen In der Prüfung der Mannschaftssportarten soll die spezifische Spielfähigkeit nachgewiesen werden. Technische Fertigkeiten und taktische Fähigkeiten werden daher grundsätzlich im regelgerechten Spiel und in spielnahen Situationen überprüft. Um eine angemessene Beurteilung zu ermöglichen werden sowohl die Individualtaktik, die Gruppentaktik und die Mannschaftstaktik bei der Notenfindung berücksichtigt. Dabei sollten die Prüflinge auf verschiedenen Positionen bzw. in verschiedenen Rollen beobachtet werden. Die Überprüfung der individual- und gruppentaktischen Fähigkeiten kann zusammen erfolgen, wenn die Aufgabe eindeutig Beobachtungsschwerpunkte aus beiden Bereichen zulässt. Die Gesamtheit der ausgewählten Beobachtungsschwerpunkte muss eine repräsentative Überprüfung der Spielfähigkeit gewährleisten. Falls erforderlich, kann die Beherrschung spielspezifischer Fertigkeiten durch Übungsformen überprüft werden. Die Entscheidung darüber trifft die/der Vorsitzende des Fachausschusses. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel getrennt geprüft. Die Aufgabenstellungen und Beurteilungskriterien sind jedoch für beide gleich. Geschlechtsspezifische Unterschiede sind zu berücksichtigen. Die Dauer des regelgerechten Spiels richtet sich nach der Anzahl der Prüflinge und soll mindestens 2 x 10 Minuten betragen. Das Spiel muss grundsätzlich von einem Schiedsrichter geleitet werden. 5.2 Basketball Ballgröße: Mädchen 6, Jungen 7 5.3 Fußball Die Fußballprüfung findet im Freien statt. Es ist auch das regelgerechte Spiel auf dem Kleinfeld und im Ausnahmefall (schlechtes Wetter) in der Halle möglich. Auf dem Kleinfeld sollte 6:6 oder 7:7 gespielt werden. In der Halle sollte 5:5 gespielt werden (jeweils incl. Torwart). 5.4 Handball Ballgröße: Mädchen 2, Jungen 3 5.5 Volleyball Netzhöhe Mädchen: 2.20 m Netzhöhe Jungen: 2.38 m Die Prüfung kann auch durch das regelgerechte Spiel 4:4 erfolgen (Spielfeldgröße 7x7m). Es wird auf die besonderen taktischen Anforderungen des Spiels 4 gegen 4 hingewiesen. 5.6 Ermittlung der Wertungspunkte für die Spielprüfungen Aus den Beobachtungsschwerpunkten wird eine Note für die zu prüfende Sportart festgelegt. Es können auch halbe Notenpunkte vergeben werden.

Durchführungsbestimmungen 2013-12 - 6. Sportarten des Wahlbereichs im Abitur 6.1 Allgemeine Bestimmungen Schulen können über das zuständige Regierungspräsidium Abteilung 7 in einer Sportart des Wahlbereichs die Abiturprüfung beantragen. Eine Genehmigung erfolgt über das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. 6.2 Bedingungen 6.2.1 Die Sportart muss ab Klasse 8 bzw. ab der Eingangsklasse bei beruflichen Gymnasien regelmäßig an der Schule unterrichtet werden und einen regionalen Schwerpunkt bilden. 6.2.2 Die Sportart muss den Sportbereichen 2 oder 3 zugeordnet werden können. Von den Schulsportarten werden Judo und Fechten dem Sportbereich 2, die Schulsportarten Badminton, Tennis, Tischtennis und Hockey dem Sportbereich 3 zugeordnet. 6.2.3 Mindestens eine Lehrkraft an der Schule muss die entsprechende fachliche Voraussetzung erfüllen. Als fachliche Voraussetzungen der Lehrkraft gelten die Ausbildung als Schwerpunktsportart im Studium, Übungsleiterausbildung, Trainerausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation in dieser Sportart. 6.2.4 Die Schule hat für die Sportart des Wahlbereichs einen Stoffverteilungsplan ab Klassenstufe 8 vorzulegen. Berufliche Gymnasien haben für die Sportart des Wahlbereichs einen Stoffverteilungsplan ab der Eingangsklasse vorzulegen.