Tarifbestimmungen für den ÖPNV im Landkreis Wittenberg

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HANSESTADT LÜNEBURG 32-08

Transkript:

Tarifbestimmungen für den ÖPNV im Landkreis Wittenberg gültig ab 27.08.2015 Inhalt 1. Geltungsbereich 2 2. Tarifsystem 2 2.1. Tarifzonen 2 2.2. Preisbildung 2 3. Segment Einzeltickets 2 3.1. Einzelfahrschein 2 3.2. Einzelfahrschein ermäßigt 3 3.3. Tageskarte 3 3.4. Nutzung von Anrufbussen 3 4. Segment Zeitkarten 3 4.1. Wochenkarte 3 4.2. Wochenkarte Azubi 3 4.3. JugendCard mobil 4 4.4. Monatskarte 4 4.5. Monatskarte Azubi 4 4.6. Abo - Monatskarte 5 5. Beförderungsbestimmungen 6 5.1. Verlust von Fahrausweisen 6 5.2. Beschädigte oder verschmutzte Zeitkarten 6 5.3. Unentgeltliche Beförderung 6 5.4. Sonstige Freifahrten 6 5.5. Beförderung von Sachen und Tieren 6 5.6. Verkauf von Fahrausweisen 6 5.7. Rücknahme von Fahrausweisen und Erstattung von Beförderungsentgelten 7 6. Anerkennung von Fahrausweisen und Tarifkooperation 8 7. Sonstige Entgelte 9 8. Sonstige Regelungen 10 1 / 10

1. Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Linien und Linienabschnitten im jeweiligen Bediengebiet der Verkehrsunternehmen. Hiermit werden sämtliche bisher geltenden Tarifbestimmungen außer Kraft gesetzt. 2. Tarifsystem 2.1. Tarifzonen Grundlage der Preisbildung ist der gültige Tarifzonenplan. Die Kennzeichnung der Tarifzonen erfolgt durch Nummerierung (Anhang 2 - entspricht dem Tarifzonenplan). 2.2. Preisbildung Die Ermittlung des Fahrpreises erfolgt auf der Basis der Fahrpreistabelle (Anhang 1 - entspricht Tariftabelle). Die Preisbildung erfolgt grundsätzlich nach folgender Systematik: Preisstufe City : gilt für Fahrten innerhalb der Tarifzone 20 Preisstufe 1: gilt für Fahrten innerhalb einer Tarifzone. In der Tarifzone 1 gilt diese auch für Fahrten zwischen Tarifzone 1 und 20 sowie innerhalb der Tarifzone 20. Preisstufe 2: gilt für Fahrten von einer Tarifzone in eine benachbarte / angrenzende Tarifzone (die Tarifzonen 1 und 20 zählen dabei zusammen als nur 1 Tarifzone). Die Preisstufe 2 gilt nicht für Fahrten zwischen den Tarifzonen 1 und 10; 3 und 10; 5 und 12, 5 und 13, 7 und 13 sowie 9 und 13 (Übergänge über die Elbe) Preisstufe Netz: gilt als Netzkarte für Fahrten in allen im Tarifzonenplan dargestellten Tarifzonen Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen: a. Die Tarifbildungssystematik im Anrufbus entspricht der Tarifbildungssystematik im festen Linienverkehr. b. Für die Fahrt zwischen Start- und Zielhaltestelle muss jeweils der zeitlich günstigste Linienweg gewählt werden. Umwege sind nicht zugelassen. 3. Segment Einzeltickets 3.1. Einzelfahrschein Der Einzelfahrschein berechtigt einen Fahrgast am Lösungstag zu einer Fahrt zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestelle innerhalb der bezahlten Preisstufe. Ein Umsteigen ist innerhalb der in der Tariftabelle dargestellten Gültigkeit in Stunden der erworbenen Preisstufe möglich. Die Verwendung des Einzelfahrscheines für Rückfahrten und Rundfahrten ist jedoch unzulässig. Die Rückkehr zur Einstiegshaltestelle ist als eine neue 2 / 10

Fahrt zu betrachten. Dafür muss ein neuer Fahrschein erworben werden. Im Weiteren gilt für diese Fahrscheinart Punkt 3.4 dieser Tarifbestimmungen. 3.2. Einzelfahrschein ermäßigt Der Einzelfahrschein ermäßigt berechtigt Kinder ab dem 6. Geburtstag bis zum 16. Geburtstag am Lösungstag zu einer Fahrt zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestelle innerhalb der bezahlten Preisstufe. Ein Umsteigen ist innerhalb der in der Tariftabelle dargestellten Gültigkeit in Stunden der erworbenen Preisstufe möglich. Die Verwendung des Einzelfahrscheines für Rückfahrten und Rundfahrten ist jedoch unzulässig. Die Rückkehr zur Einstiegshaltestelle ist als eine neue Fahrt zu betrachten. Dafür muss ein neuer Fahrschein erworben werden. Im Weiteren gilt für diese Fahrscheinart Punkt 3.4 dieser Tarifbestimmungen. 3.3. Tageskarte Die Tageskarte gilt am aufgedruckten Gültigkeitsdatum für beliebig viele Fahrten der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestell innerhalb der bezahlten Preisstufe. Die Nutzung der Tageskarte für Ausbildungsfahrten ist nicht zulässig. Im Weiteren gilt für diese Fahrscheinart Punkt 3.4 dieser Tarifbestimmungen. 3.4. Nutzung von Anrufbussen Für jede Fahrt mit Fahrten der alternativen Bedienform Anrufbus mit den Fahrscheinen Einzelfahrschein, Einzelfahrschein ermäßigt sowie Tageskarte ist ein Zuschlag von jedem Fahrgast zu zahlen. Dessen Höhe ist in der Tariftabelle dargestellt. Die Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleitpersonen entspricht den gesetzlichen Regelungen. 4. Segment Zeitkarten 4.1. Wochenkarte Die Wochenkarte gilt an 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab dem Tag des Erwerbs bzw. des aufgedruckten Gültigkeitsdatums. Sie gilt für beliebig viele Fahrten zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestelle innerhalb der bezahlten Preisstufe. Die Wochenkarte ist übertragbar. Die Wochenkarte berechtigt an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig zur kostenfreien Mitnahme von 1 Erwachsenen und / oder max. 3 Kindern (bis einschl. 16. Geburtstag). 4.2. Wochenkarte Azubi Die Wochenkarte Azubi gilt für jeweils eine Kalenderwoche. Die Wochenkarte Azubi ist personengebunden und kann von allen Schülern und Auszubildenden im Sinne des PBefG genutzt werden. Sie gilt für beliebig viele Fahrten zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausbildungsstätte innerhalb der bezahlten Preisstufe. Die Wochenkarte Azubi kann an allen Tagen des jeweiligen Gültigkeitszeitraums genutzt werden. Sie berechtigt an Schultagen in Sachsen-Anhalt nicht zur Nutzung von Anrufbusfahrten im Zeitraum bis 59 Minuten vor und nach festen Linienfahrten. 3 / 10

Sie ist nicht übertragbar und kann nur in Verbindung mit einer Berechtigungskarte erworben und genutzt werden. 4.2.1 Nachweis der Berechtigung Die Berechtigungskarte wird von den Verkehrsunternehmen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben und ist nur mit Passbild und Unterschrift rechtskräftig. Ein Erhalt der Berechtigungskarte ist nur nach Feststellung der Ausbildung der betreffenden Person möglich, die durch Unterschrift und Stempel der Ausbildungsstätte auf einem Antragsformular (erhältlich in den Informationsbüros) nachgewiesen werden muss. Sie ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Personal der Verkehrsunternehmen auf Verlangen vorzulegen. Die Berechtigungskarte gilt maximal für das Schuljahr ab Ausstellungsdatum. 4.3. JugendCard mobil Die JugendCard mobil gilt für alle Personen ab dem 16. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag. Die JugendCard mobil gilt an 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab dem Tag des Erwerbs bzw. des aufgedruckten Gültigkeitsdatums für beliebig viele Fahrten der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestelle. innerhalb der bezahlten Preisstufe. Die JugendCard mobil ist nicht übertragbar und kann nur in Verbindung mit einer Berechtigungskarte erworben und genutzt werden. 4.3.1 Nachweis der Berechtigung Die Berechtigungskarte wird von den Verkehrsunternehmen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben und ist nur mit Passbild und Unterschrift rechtskräftig. Sie ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Personal der Verkehrsunternehmen auf Verlangen vorzulegen. Die Berechtigungskarte gilt maximal für ein Kalenderjahr soweit die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Erhalt der Berechtigungskarte ist nur nach Feststellung des Alters durch ein Personaldokument möglich. 4.4. Monatskarte Die Monatskarte gilt entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeitstag bis 0.00 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. Sie gilt für beliebig viele Fahrten zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestelle innerhalb der bezahlten Preisstufe. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 0.00 Uhr des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats. Die Monatskarte ist übertragbar. Die Monatskarte berechtigt an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig zur kostenfreien Mitnahme von 1 Erwachsenen und / oder max. 3 Kindern (bis einschl. 16. Geburtstag). 4.5. Monatskarte Azubi Die Monatskarte Azubi gilt für jeweils einen Kalendermonat. Die Monatskarte Azubi ist personengebunden und kann von allen Schülern und Auszubildenden im Sinne des PBefG genutzt werden. Die Monatskarte Azubi 4 / 10

gilt für beliebig viele Fahrten zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausbildungsstätte innerhalb der bezahlten Preisstufe. Die Monatskarte Azubi kann an allen Tagen des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes genutzt werden. Sie berechtigt an Schultagen in Sachsen-Anhalt nicht zur Nutzung von Anrufbusfahrten im Zeitraum bis 59 Minuten vor und nach festen Linienfahrten. Die Monatskarte Azubi ist nicht übertragbar und kann nur in Verbindung mit einer Berechtigungskarte erworben und genutzt werden. 4.5.1 Nachweis der Berechtigung a) Nachweis der Berechtigung für Monatskarten Azubi im freien Verkauf Die Berechtigungskarte wird von den Verkehrsunternehmen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben und ist nur mit Passbild und Unterschrift rechtskräftig. Ein Erhalt der Berechtigungskarte ist nur nach Feststellung der Ausbildung der betreffenden Person möglich, die durch Unterschrift und Stempel der Ausbildungsstätte auf einem Antragsformular (erhältlich in den Informationsbüros) nachgewiesen werden muss. Die Berechtigungskarte ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Personal der Verkehrsunternehmen auf Verlangen vorzulegen. Die Berechtigungskarte gilt maximal für das Schuljahr ab Ausstellungsdatum. b) Nachweis der Berechtigung für beförderungspflichtige Schüler Die Monatskarte Azubi für beförderungsberechtigte Schüler ist nur mit Passbild und Unterschrift gültig. Sie gilt in dem auf der Monatskarte dargestellten Schuljahr. 4.6. Abo - Monatskarte Die Abo - Monatskarte ist übertragbar und wird mit einer Laufzeit von 3 jeweils aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach Preisstufen angeboten. Sie kann an allen Tagen des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes genutzt werden. Sie gilt für beliebig viele Fahrten zwischen der Tarifzone der Einstiegshaltestelle und der Tarifzone der Ausstiegshaltestelle innerhalb der bezahlten Preisstufe. Die Abo - Monatskarte gilt erst für Benutzer ab dem 16. Geburtstag. Die Bedingungen zum Erwerb und zur Nutzung der Abo - Monatskarte sind in der Anlage 1 - Abo-Bedingungen geregelt. 5 / 10

5. Beförderungsbestimmungen 5.1. Verlust von Fahrausweisen Der Fahrgast hat erworbene Fahrausweise sorgfältig aufzubewahren und vor Verlust zu schützen. Verlorengegangene Fahrausweise werden nicht ersetzt. Verlorene Fahrausweise sind ungültig. Verlorengegangene, personengebundene Monatskarten Azubi werden auf Antrag ersetzt. Für die Neuausstellung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 erhoben. Bei Wiederauffinden verlorener Karten sind diese umgehend beim Verkehrsunternehmen abzugeben. 5.2. Beschädigte oder verschmutzte Zeitkarten Beschädigte oder verschmutzte, personengebundene Zeitkarten werden gegen Rückgabe der alten Karte von der ausgebenden Stelle ersetzt. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 3,- erhoben. 5.3. Unentgeltliche Beförderung Bis zu 2 Kinder vor dem 6. Geburtstag werden unentgeltlich befördert, wenn sie sich unter Aufsicht einer Begleitperson (ab 6. Geburtstag) befinden. Für jedes weitere Kind wird der Preis des ermäßigten Einzelfahrscheins in der jeweiligen Tarifzone erhoben. Die Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleitpersonen entspricht den gesetzlichen Regelungen. 5.4. Sonstige Freifahrten Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt, Vollzugsbeamte der Bundespolizei und des Zolls werden in Uniform auf allen Linien unentgeltlich befördert. 5.5. Beförderung von Sachen und Tieren Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Sachen, Hunde und andere Tiere werden unentgeltlich befördert. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr. Die Mitnahme von Rollstühlen ist nur bei den im Fahrplan entsprechend symbolisierten Fahrten zulässig. Im Fahrzeug müssen Rollstühle auf den gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Zu befördernde Hunde sind angeleint und mit Maulkorb zu versehen oder befinden sich in Behältern. 5.6. Verkauf von Fahrausweisen 5.6.1 Fahrausweise im Vorverkauf Fahrscheine im Vorverkauf sind bei den unter 8.5. genannten Infobüros sowie in den Fahrzeugen erwerbbar. Einzelfahrscheine sind nicht im Vorverkauf erhältlich. Diese sind grundsätzlich nur im Fahrzeug zu erwerben. 6 / 10

5.6.2 Fahrausweise des ABW-Tarifes Die Fahrausweise des ABW-Tarifes sind Bestandteil des Verkaufssortiments und werden in den Infobüros, am Sitz der Verkehrsunternehmen und in den Fahrzeugen der Unternehmen verkauft. 5.7. Rücknahme von Fahrausweisen und Erstattung von Beförderungsentgelten (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung ist der Fahrgast. (2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig ist der Fahrgast. (3) Einzelfahrscheine werden nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nicht- bzw. Teilnutzung zu vertreten. (4) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises für die durchgeführte Einzelfahrt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarten oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt. (5) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen. (6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3,- sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat. (7) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts. (8) Werden durch eine Änderung der Tarifbestimmungen alte Fahrscheine ungültig, so können diese unter Berücksichtigung der Fahrscheinart übergangsweise in einem Zeitraum von 8 Wochen nach Inkrafttreten der neuen Tarifbestimmungen weiter verwendet werden. Dies gilt auch für im Vorverkauf erworbene und noch nicht entwertete Fahrausweise. 7 / 10

6. Anerkennung von Fahrausweisen und Tarifkooperation a. Tarifkooperation und gegenseitige Anerkennung der Fahrausweise folgender Verkehrsunternehmen: Vetter GmbH Regionalverkehr Bitterfeld-Wolfen GmbH Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbh sowie Ankerkennung der Fahrausweise folgender Verkehrsunternehmen: Otto Müller Omnibusbetrieb GmbH & Co KG Die o.g. Fahrausweise gelten jedoch nur in den dafür vorgesehen Tarifzonen. b. Beteiligung am Tarifkooperation Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg (ABW) c. Beteiligung an der Aktion Schülerferienticket" d. Auf der landesbedeutsamen Linie 310 Gräfenhainichen Dessau werden die überregionalen Tarife wie Sachsen-Anhalt-Ticket, Sachsen-Ticket, Thüringen-Ticket, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket und Bahn-Card (der Inhaber einer gültigen 25, 50 oder 100 erhält bei deren Vorlage im Bus einen Einzelfahrschein zum ermäßigten Tarif) anerkannt. 8 / 10

7. Sonstige Entgelte 7.1. Reinigungs- und Instandsetzungskosten Bei Verunreinigung oder Beschädigung eines Fahrzeuges oder der Betriebsanlagen wird ein Entgelt in Höhe der ermittelten Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten (mindestens jedoch ein Betrag von 20,- ) zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 3,- erhoben. 7.2. Missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen Das Entgelt für missbräuchliche Betätigung von Sicherheitseinrichtungen gemäß 4 Abs. 2 Punkt 11 der Beförderungsbedingungen beträgt 30,- zuzüglich anfallender Schadensersatzforderungen. 7.3. Erhöhtes Beförderungsentgelt Das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß 9 Abs. 1 der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen im Linienverkehr beträgt 60,00 zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 3,-. Das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß 9 Abs. 1 Nr.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen beträgt 7,-, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 3,-, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Zeitfahrausweises war. 7.4. Bearbeitungsgebühr für Zahlungserinnerungen Das Bearbeitungsentgelt für Zahlungserinnerungen beträgt 3,-. 7.5. Bearbeitungsentgelt für Fahrpreisbescheinigungen und Bestätigungen über Busverbindungen Das Entgelt für Fahrpreisbescheinigungen und Bestätigungen über Busverbindungen beträgt 3,-. Diese Bescheinigungen sind in den Informationsbüros sowie bei den Verkehrsunternehmen während der im Folgenden aufgeführten Öffnungszeiten erhältlich: Informationsbüros & Vorverkaufsstellen der Vetter GmbH Infobüro Wittenberg Hauptbahnhof Am Busbahnhof, 06886 Wittenberg Tel.: 03491 / 480790 Reisebüro Vetter-Touristik Wittenberg Coswiger Straße 33, Wittenberg Tel.: 03491 / 409688 Reisebüro der Vetter-Touristik Gräfenh. Paul-Gerhardt-Str. 17, 06773 Gräfenhainichen Tel.: 034953 / 39900 Schröder Fläming Tours Reise GmbH Dr.-Kurt-Fischer-Straße 12, 06895 Zahna Tel.: 034924 / 20259 Thier Touristik & Service GmbH Rosa-Luxemburg- Str. 103, 06917 Jessen Tel.: 03537 / 28000 Mobilitätszentrale Dessau, Hbf. Tel. 0340 / 8992550 9 / 10 Öffnungszeiten Mo bis Fr: 8-11:30 und 12 16 Uhr Mo bis Fr: 9-18 Uhr Sa: 9-12 Uhr Mo bis Fr: 10-18 Uhr Mo bis Do: 9-12, 14 17 Uhr Fr: 9 12 Uhr Mo bis Do: 8:30-17 Uhr Fr: 8:30-16 Uhr Mo bis Fr: 6:30-17 Uhr Sa: (nur 01.05-30.09) 9-12 Uhr

7.6. Fundsachen Das Aufbewahrungs- und Verwaltungsentgelt für Fundsachen gemäß 13 der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen beträgt 5,-. 8. Sonstige Regelungen Das beim Erwerb des Fahrscheines in Empfang genommene Wechselgeld und der Fahrausweis sind sofort nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,- zu wechseln. Kann der Fahrer nicht wechseln, behält er den Geldbetrag ein und stellt eine Quittung aus ( 7 der Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen im Linienverkehr). Gegen Vorlage dieser Quittung kann das Wechselgeld in den Infobüros bzw. bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen in Empfang genommen werden. Bei technischem Ausfall des Fahrgelderhebungssystems im Fahrzeug erfolgt die Ausstellung eines Ersatzfahrscheines. Sofern ein Ersatzfahrschein nicht erhältlich ist, erfolgt eine unentgeltliche Beförderung des Fahrgastes. Bei Störungen an Fahrausweisverkaufs- oder Entwertungsautomaten hat sich der Fahrgast unverzüglich und unaufgefordert an das Fahr- oder Betriebspersonal zu wenden und dies mitzuteilen. Die Fahrgäste sind auf allen Buslinien sowie im Anrufbus verpflichtet, bei Fahrtantritt den Fahrausweis unaufgefordert vorzuzeigen bzw. einen Fahrausweis zu erwerben. 10 / 10