Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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vom 1. April 1997 Art. 1 2 Geltungsbereich

Transkript:

B 1612 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 489 Nr. 17 München, den 29. September 2017 Datum Inhalt Seite 12.9.2017 Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Zuständigkeitsverordnung 103-2-V, 2015-1-1-V 12.9.2017 Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Gerichtszahlungs verordnung GerZahlV) 36-5-J 6.9.2017 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes 215-3-1-1-I 493 Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte 32-2-A 494 15.9.2017 490 491

490 103-2-V, 2015-1-1-V Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Zuständigkeitsverordnung vom 12. September 2017 Auf Grund b) des 1 Abs. 6 Satz 2 und des 2 Abs. 1 Satz 3 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, In Nr. 17 wird nach der Angabe Satz 1 die Angabe Nr. 2 eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Es wird folgende Nr. 18 angefügt: des 9 Abs. 3 Satz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes (AgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung: 18. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AgrarMSG in Verbindung mit 1 Abs. 3 Satz 2 AgrarMSV. 2 Änderung der Zuständigkeitsverordnung Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen. 2. Nach 10 wird folgender 10a eingefügt: 1 10a Änderung der Delegationsverordnung Carsharinggesetz Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch 17b Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zuständige Behörden nach 5 des Carsharinggesetzes sind die Gemeinden. 1. In 2 Nr. 20 werden die Wörter der Justizbeitreibungsordnung durch die Wörter des Justizbeitreibungsgesetzes ersetzt. 2. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 16 wird nach der Angabe Satz 1 die Angabe Nr. 2 und nach dem Wort Agrarmarktstrukturverordnung die Angabe (AgrarMSV) eingefügt. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. München, den 12. September 2017 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

491 36-5-J Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Gerichtszahlungsverordnung GerZahlV) vom 12. September 2017 Auf Grund des 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG) vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), das durch Art. 175 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung: 1 Gerichtlicher Zahlungsverkehr (1) 1Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar auf einem der in Abs. 3 benannten Wege zu leisten. 2 Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. (2) Abweichend von Abs. 1 ist Barzahlung in Form von Bargeld möglich, wenn auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann, 3. Verwendung eines Gerichtskostenstemplers oder 4. Zahlung mittels Kartenzahlverfahren, wo dies staatlicherseits angeboten wird. (4) Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind ausschließlich unbare Zahlungen im Sinne von Abs. 3 Nr. 1 zulässig; Abs. 2 findet keine Anwendung. 2 Zahlungsnachweis (1) 1Unbare Zahlungen nach 1 Abs. 3 sind nachzuweisen 1. durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse, 1. der oder dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist, 2. durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts, 2. ein Betrag von höchstens 50 zu entrichten ist, 3. durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder 3. Eile geboten ist, 4. konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Einziehung im Vollstreckungsweg bei der oder dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist, 5. Produkte bei Veranstaltungen verkauft werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, 6. Eintrittsgelder entrichtet werden, 7. Speisen und Getränke in justiz- oder finanzgerichtseigenen Einrichtungen verkauft werden oder 8. Produkte an Kleinverbraucher unter Einsatz von Registrierkassen verkauft werden. (3) Unbare Zahlungen können erfolgen im Weg der 1. Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der zuständigen staatlichen Kasse, 2. Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der zuständigen staatlichen Kasse, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung 4. durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers. Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der Kasse selbst feststellen und aktenkundig machen kann. 2 (2) Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn 1. bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und 2. in den Fällen des 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist. 3 Gegenleistung

492 1 Die Gegenleistung kann vor dem Eingang des Zahlungsnachweises bewirkt werden, wenn eine unbare Zahlung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einem Rechtsbeistand, einer Notarin oder einem Notar, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einem Kreditinstitut, einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen größeren Unternehmen in wirtschaftlich gesicherter Lage vorgenommen wird und den Umständen nach nicht anzunehmen ist, dass die Forderung nicht eingebracht werden kann. 2 Besondere Bestimmungen, die in weiteren Fällen eine sofortige Gegenleistung zulassen, bleiben unberührt. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. September 2017 tritt die Zahlungsverkehrsverordnung Justiz/Finanz (ZahlVJuFin) vom 25. November 2008 (GVBl. S. 910, BayRS 36-5-J), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft. München, den 12. September 2017 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

493 215-3-1-1-I Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 6. September 2017 Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr: muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden. c) aa) In Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) durch die Wörter Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) ersetzt. 1 Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch 1 Nr. 187 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst: a) die Ausbildung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach FachV-Fw, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend. 1. In der Überschrift wird vor der Angabe AVBayFwG das Wort Feuerwehrgesetzausführungsverordnung eingefügt. 2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen. 3. 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: 4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert: d) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. München, den 6. September 2017 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Joachim H e r r m a n n, Staatsminister

494 32-2-A Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte1 vom 15. September 2017 Auf Grund des 46c Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, in Verbindung mit 7 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch 17b Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration: 1 Die E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte (ERVV ArbG) vom 13. September 2016 (GVBl. S. 294, BayRS 32-2-A) wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden die Wörter München und Nürnberg und den Arbeitsgerichten Nürnberg und Regensburg können ab dem 1. Oktober 2016 durch die Wörter 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). und den Arbeitsgerichten können ab dem 1. Oktober 2017 ersetzt. 2. In 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes gestrichen. 3. 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort, Außerkrafttreten gestrichen. b) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen. c) Satz 2 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. München, den 15. September 2017 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Emilia M ü l l e r, Staatsministerin

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496 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH Arnulfstraße 122, 80636 München PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, B 1612 Herausgeber/Redaktion: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) wird nach Bedarf ausgegeben, in der Regel zweimal im Monat. Zur Herstellung des GVBl. wird Recycling-Papier verwendet. Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Heisinger Straße 16, 87437 Kempten Vertrieb: Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, Arnulfstraße 122, 80636 München Tel. 0 89 / 29 01 42-59 / 69, Telefax 0 89 / 29 01 42 90. Bezug: Die amtliche Fassung des GVBl. können Sie über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH beziehen. Der Preis des Jahresabonnements für die amtliche Fassung des GVBl. beträgt ab dem 1. Januar 2010 81,00 inkl. MwSt. und Versandkosten. Einzelausgaben können zum Preis von 3,00 inkl. MwSt. zzgl. Versand beim Verlag angefordert werden. Für Abonnementkündigungen gilt eine Frist von vier Wochen zum nächsten Ersten eines Monats (bei Vorauszahlung zum Ende des verrechneten Bezugszeitraums). Widerrufsrecht: Der Verlag räumt ein Widerrufsrecht von einer Woche ab Absendung der Bestellung ein. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs (Poststempel) an: Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, Vertrieb, Postfach 20 04 63, 80004 München Bankverbindung: Postbank München, Konto-Nr. 68 88 808 BLZ: 700 100 80 ISSN 0005-7134