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Transkript:

Ergebnisbericht zum Verfahren zur Akkreditierung der JAM MUSIC LAB GmbH als Privatuniversität mit der Bezeichnung JAM MUSIC LAB Privatuniversität für Jazz und Popularmusik Wien Auf Antrag der JAM MUSIC LAB GmbH vom 27.11.2015 führte die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) ein Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität mit der Bezeichnung JAM MUSIC LAB Privatuniversität für Jazz und Popularmusik Wien am Standort Wien gem 24 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS- QSG) idgf ivm 2 Privatuniversitätengesetz (PUG) idgf und ivm 14 Privatuniversitäten- Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) idgf durch. Gemäß 21 HS-QSG veröffentlicht die AQ Austria folgenden Ergebnisbericht: 1 Akkreditierungsentscheidung Das Board der AQ Austria hat in seiner 38. Sitzung vom 13.12.2016 entschieden, dem Antrag der JAM MUSIC LAB GmbH vom 27.11.2015 auf Akkreditierung als Privatuniversität mit der Bezeichnung JAM MUSIC LAB Privatuniversität für Jazz und Popularmusik Wien am Standort Wien stattzugeben. Die Entscheidung wurde am 23.01.2017 vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt. Die Entscheidung ist seit 01.02.2017 rechtskräftig. 1/8

2 Kurzinformationen zum Akkreditierungsantrag Information zur antragstellenden Einrichtung Antragstellende Einrichtung Rechtsform JAM MUSIC LAB GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Informationen zum Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität Bezeichnung der Privatuniversität Art und Bezeichnung der Studien JAM MUSIC LAB Privatuniversität für Jazz und Popularmusik Wien Bachelorstudium (BA) Musik Masterstudium (MA) Musik ECTS-Punkte BA: 240, MA: 120 Regelstudiendauer Anzahl der Studienplätze Akademischer Grad Organisationsform Bachelorstudium (BA) Musikpädagogik/IGP Masterstudium (MA) Musikpädagogik/IGP BA: 8 Semester, MA: 4 Semester BA Musik : bis zu 327 MA Musik : bis zu 27 BA Musikpädagogik : bis zu 154 MA Musikpädagogik : bis zu 13 BA Musik : Bachelor of Arts in Music, abgekürzt BA-M MA Musik : Master of Arts in Music, abgekürzt MA-M BA Musikpädagogik/IGP : Bachelor of Arts in Music Education, abgekürzt BA-ME MA Musikpädagogik/IGP : Master of Arts in Music Education, abgekürzt MA-ME Vollzeit und berufsbegleitend Verwendete Sprachen Standort Deutsch und teilweise Englisch Wien 3 Kurzinformation zum Verfahren Die JAM MUSIC LAB GmbH beantragte am 27.11.2015 die Akkreditierung als Privatuniversität am Standort Wien. Mit Beschluss vom 01.02.2016 bestellte das Board der AQ Austria folgende Gutachter für die Begutachtung des Antrags: 2/8

Name Institution Rolle in der Gutachter-Gruppe Björn Sickert Mag. Stefan Heckel Prof. German Klaiber FH-Prof. Dipl.-Ing. Hannes Raffaseder Sebastian Höft, BA Jazz-Institut Berlin Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Private Hochschule für Kunst, Design und Populäre Musik Freiburg Fachhochschule St. Pölten Universität für Musik und darstellende Kunst Graz Gutachter mit wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Qualifikation und facheinschlägiger Berufstätigkeit, Vorsitz Gutachter mit wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Qualifikation und facheinschlägiger Berufstätigkeit Gutachter mit wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Qualifikation und facheinschlägiger Berufstätigkeit Gutachter mit wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Qualifikation und facheinschlägiger Berufstätigkeit Studentischer Gutachter Am 26. und 27.04.2016 fand ein Vor-Ort-Besuch der Gutachter und der Vertreterinnen der AQ Austria in den Räumlichkeiten der JAM MUSIC LAB GmbH am Standort Wien statt. Das Board der AQ Austria entschied in der 36. Sitzung vom 13.12.2016 über den Antrag. 4 Antragsgegenstand Gemäß Antragstellerin ist die Privatuniversität die erste Musikhochschule Österreichs, die eine Ausbildung in den Bereichen musikalischer Performance und Produktion sowie der Musikpädagogik ausschließlich im Felde der Jazz- und Popularmusik anbietet. Aus dem Unternehmensgegenstand und dem Mission Statement leiten sich gemäß Antrag folgende Zielsetzungen ab: praxisorientierte und national wie international konkurrenzfähige Musikausbildung in den Stilfeldern Jazz und Popularmusik für angehende Berufsmusiker/innen, Musikpädagog/inn/en und Musikproduzent/inn/en National und international wahrnehmbare Entwicklung und Erforschung der Künste Forschung Musikpädagogik: Entwicklung musikpädagogischer Konzepte und Strategien am Leitfaden heutiger Berufsrealität, insbesondere in den Bereichen Musikschule, Musikunterricht im allgemeinen Schulsystem, berufsbildende Musikausbildung und in der Interkulturellen Musikpädagogik Gezielte Spezialisierung auf Bedürfnisse im Bereich Musikpädagogik am Standort Gasometer Music City, in Wien und in Österreich Effektiver, effizienter und qualitätsorientierter Einsatz der vorhandenen Ressourcen Weiterer Ausbau eines konstruktiven, von Kommunikation, Kooperation geprägten Arbeitsklimas intern und extern des Unternehmens: zwischen Studierenden und Lehrenden, zwischen der Unternehmensleitung und allen Mitarbeiter/innen und mit nationalen und internationalen Stakeholdern des Unternehmens 3/8

Individualität, Internationalität und Innovation als zentrale Leitwerte der Unternehmenskultur, die es weiter auszubauen gilt. 5 Begründung der Akkreditierungsentscheidung Das Board der AQ Austria hat entschieden, dem Antrag stattzugeben. Es stützt seine Entscheidung auf den Antrag inkl. Nachreichungen, das Gutachten der Gutachter-Gruppe vom 14.06.2016, die Stellungnahmen der Antragstellerin zum Gutachten, erhalten am 15.07.2016 und 26.08.2016, die gutachterliche Stellungnahme des Vorsitzenden der Gutachter-Gruppe vom 10.11.2016 sowie die Stellungnahme der Antragstellerin zur gutachterlichen Stellungnahme, erhalten am 24.11.2016. Folgende Kriterien gem 14 PU-AkkVO werden sowohl im Gutachten der Gutachter-Gruppe vom 14.06.2016 als auch vom Board der AQ Austria als erfüllt angesehen: 14 Abs 1 PU-AkkVO 14 Abs 2 lit a, c PU-AkkVO 14 Abs 3 lit a, b PU-AkkVO 17 Abs 1 lit a, b, c, d, f, g, h, i, j (nur für die Masterstudien), k, l PU-AkkVO 14 Abs 4 lit a, c PU-AkkVO 14 Abs 5 lit a, c, g, h, k, o PU-AkkVO 14 Abs 6 lit b, c PU-AkkVO 14 Abs 7 lit a PU-AkkVO 14 Abs 9 PU-AkkVO Die Erfüllung einiger Kriterien gem 14 PU-AkkVO wird im Gutachten, wie nachfolgend dargestellt, negativ bewertet. Die umfangreiche Stellungnahme der Antragstellerin vom 15.07.2016 enthält hierzu neben Klarstellungen nachvollziehbare Begründungen für vom Gutachten abweichende Positionen und in der Beilage neue Dokumente. Das Board der AQ Austria hat in seiner 36. Sitzung am 20.09.2016 beschlossen, die Stellungnahme inkl. Beilagen dem Vorsitzenden der Gutachter-Gruppe vorzulegen und erneut seine fachliche Einschätzung zu den im Gutachten negativ bewerteten Kriterien einzuholen. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde, wie das Gutachten, der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt. Bei 14 Abs 2 lit b PU-AkkVO stellen die Gutachter fest, dass der Entwicklungsplan zwar mit den Zielsetzungen der Institution übereinstimmt, aber aus ihrer Sicht nicht mit den vorgesehenen personellen bzw. finanziellen Ressourcen realisierbar ist. In Bezug auf die Personalressourcen im wissenschaftlichen Bereich beschränkt sich die Kritik der Gutachter auf die Betreuungskapazitäten für Masterarbeiten und die personellen Ressourcen für Forschung. In der Stellungnahme wird dargelegt, dass im Finanzierungs- bzw. Kapazitätsplan steigende Mittel bzw. Personalressourcen für den wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Bereich enthalten sind. Das Anstreben von personellen Aufstockungen im wissenschaftlichen Bereich ist darüber hinaus in nachgereichten Letters of Intent festgelegt. Es wurde erst im Rahmen der Stellungnahme klar, dass diese Aufstockungen, die von den ursprünglichen Anstellungsausmaßen im Antrag abweichen, tatsächlich umgesetzt werden sollen und somit mehr Vollzeitäquivalente als von den Gutachtern angenommen für die Betreuung von Masterarbeiten und auch mehr personelle Ressourcen für Forschung zur Verfügung stehen. Außerdem liegt mit der Stellungnahme die Absichtsbekundung der Antragstellerin vor, Kooperationen auf dem Gebiet des Hochschulmanagements einzugehen bzw. Stabstellen 4/8

einzurichten. Durch Sponsoringeinkünfte bzw. erhöhte jährliche Studiengebühren lasse sich außerdem die von den Gutachtern aufgezeigte Finanzierungslücke in der vorgelegten risikoaversen Finanzierungsplanung kompensieren. Der Vorsitzende stellt in seiner Stellungnahme fest, dass mit der Stellungnahme die Bedenken an den Personalressourcen sowie der Finanzierung ausgeräumt werden konnten. Er kann der Argumentation der Antragstellerin folgen, dass die prozentuale Relation zwischen dem Anstieg der Studierendenzahlen und der Personalkosten gewahrt bleibt. Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang die mit der Stellungnahme übermittelten finanziellen Unterstützungserklärungen, Kooperationsvereinbarungen sowie Handbücher zu Qualitätssicherung und Forschung positiv bewertet. Das Prüfkriterium wird daher vom Board der AQ Austria abschließend als erfüllt beurteilt. Bei 14 Abs 3 lit c PU-AkkVO stellen die Gutachter fest, dass nicht ausreichend Personal für die wissenschaftliche Betreuung der Masterarbeiten vorhanden ist. Durch die geplanten Aufstockungen, auf die in der Stellungnahme hingewiesen wird, stehen jedoch aus Sicht des Vorsitzenden nun ausreichend personelle Ressourcen bzw. Supportstrukturen für die wissenschaftliche Beratung zur Verfügung. Das Prüfkriterium gilt daher aus Sicht des Boards als erfüllt. Bei 17 Abs 1 lit e PU-AkkVO sowie 14 Abs 5 lit l PU-AkkVO wird von den Gutachtern festgestellt, dass die vorgesehenen Gruppengrößen in den Ensembles und Lehrveranstaltungen wie Medienmusik, Studiopraktikum, Arrangement und Gehörbildung zu groß sind, um die intendierten Lernergebnisse zu erreichen und die Anforderungen einer diversifizierten Studierendenschaft zu berücksichtigen. In der Stellungnahme wird erläutert, dass die Ensembles faktisch nur halb so groß sind und es sich bei den im Antrag angegebenen Gruppengrößen aus Gründen der Planungssicherheit um Doppelbesetzungen handelt. In der gutachterlichen Stellungnahme räumt der Vorsitzende ein, dass betreffend angemessene Gruppengrößen offensichtlich unvereinbare Einschätzungen bestehen. Die Antragstellerin legt in ihrer zweiten Stellungnahme weitere Informationen und Stellungnahmen vor, die auf einen reflektierten Umgang in der Arbeit mit unterschiedlichen Gruppengrößen unter Einbindung aktueller Erkenntnisse musikpädagogischer Forschung hinweisen. So wurde für das Board deutlich, dass sich die Antragstellerin intensiv mit ihrem didaktischen Konzept auseinandergesetzt hat und sensibilisiert ist für den Umgang mit unterschiedlichen Gruppengrößen. Darüber hinaus belegen die Stellungnahmen, dass die von den Gutachern kritisierten Gruppengrößen doch auch üblich sind. Offensichtlich gibt es an den Musikhochschulen unterschiedliche Einschätzungen, was angemessene Gruppengrößen betrifft. Die Antragstellerin verpflichtet sich in der Stellungnahme außerdem dazu, dass sie die Entwicklung der kritisierten Gruppengrößen mit besonderem Nachdruck fortlaufend prüfen und in den jeweiligen Jahresberichten nach erfolgter Akkreditierung die Gruppengrößen einer gesonderten Betrachtung unterziehen wird. Abschließend werden daher die beiden Prüfkriterien vom Board als erfüllt erachtet. Bei 17 Abs 1 lit j PU-AkkVO halten die Gutachter fest, dass aus ihrer Sicht im Falle der Bachelorstudien nicht sichergestellt ist, dass das Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgestellt wird. Mit der Stellungnahme wurde jedoch ein deutsch- und englischsprachiges Diploma Supplement für die Bachelorstudien übermittelt und klargestellt, dass das Diploma Supplement auch für die Bachelorstudien in deutscher und englischer Sprache ausgestellt wird. Daher ist das Prüfkriterium auch für die Bachelorstudien aus Sicht des Boards erfüllt. 5/8

Bei 14 Abs 4 lit b PU-AkkVO stellen die Gutachter fest, dass die institutionelle Verankerung der zur Erreichung internationaler Standards erforderlichen Qualität der Forschung nicht ausreichend gegeben sei. Das der Stellungnahme beiliegende Handbuch für Forschung, das zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch nicht verfügbar war, wird vom Vorsitzenden jedoch als eine Verbesserung bewertet. In Verbindung mit den weiteren Rahmenbedingungen stelle es eine geeignete Grundlage dar, um wissenschaftliches bzw. künstlerisches Arbeiten auf internationalem Niveau zu ermöglichen. Das Prüfkriterium wird daher vom Board abschließend als erfüllt betrachtet. Zur Erfüllung von 14 Abs 4 lit d PU-AkkVO sind aus Sicht der Gutachter keine geeigneten Maßnahmen zur Akquise von Forschungsförderungen, Dissemination und Wissenstransfer formuliert und die Personalressourcen nicht ausreichend. In der gutachterlichen Stellungnahme stellt der Vorsitzende jedoch fest, dass die weitere Verschriftlichung des Forschungskonzepts im Handbuch, die Ressourcen am Standort Wien sowie die neuen bzw. fortgeführten Kooperationen eine geeignete Grundlage für Arbeiten der Lehrenden und Studierenden im Bereich Artistic Research bieten und um das Forschungskonzept umzusetzen. Das Prüfkriterium ist aus Sicht des Boards nun erfüllt. Bei 14 Abs 5 lit b PU-AkkVO halten die Gutachter fest, dass die Antragstellerin durch die Verankerung der Gremien Universitätsrat, Rektorat und Senat den Grundzügen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) Rechnung trägt. Aus Sicht der Gutachter hat sich die Antragstellerin jedoch zu viele Eingriffsmöglichkeiten in Prozesse (Zusammensetzung des Universitätsrats, Genehmigung von Satzungsänderungen und Vorschlagsrecht des Rektorats für die Zusammensetzung der Berufungskommissionen) durch die Regelungen in der Satzung ermöglicht. In der Stellungnahme wird jedoch klargestellt, dass im Fall der angekündigten möglichen Aufstockung des Universitätsrats die Eigentümerseite ein Mitglied bestellt und die Academia ein weiteres Mitglied, um der Parität im Sinne des UG 2002 zu entsprechen. Da im Unterschied zum UG 2002 der Senat Satzungsänderungen initiieren kann, beeinträchtigt die Regelung, dass nach Stellungnahme des Rektorats Satzungsänderungen vom Universitätsrat genehmigt werden, die im Prüfkriterium geforderte Hochschulautonomie bzw. Freiheit der Wissenschaft und Lehre aus Sicht des Boards nicht wesentlich. Dies trifft auch auf das kritisierte Vorschlagsrecht des Rektorats für die Zusammensetzung von Berufungskommissionen zu. Das Board erachtet daher das Prüfkriterium als erfüllt. Für die Erfüllung von 14 Abs 5 lit f PU-AkkVO fehlt aus Sicht der Gutachter ein konkreter Stellenwidmungsplan, aus dem sich Personalsteigerungen im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich ableiten lassen. Es ist aus ihrer Sicht außerdem nicht sichergestellt, dass ausreichend Ressourcen für die wissenschaftliche Betreuung in den Masterstudien vorhanden sind. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Finanzierungs- bzw. Kapazitätsplan jedoch Personalaufstockungen synchron zur Studierendenzahl budgetiert bzw. angegeben sind und somit auch mehr Personal für die Betreuung in den Masterstudien zur Verfügung steht als von den Gutachtern angenommen. Der Vorsitzende kann der Argumentation der Antragstellerin folgen, dass die prozentuale Relation zwischen dem Anstieg der Studierendenzahl und der Personalkosten für Administration und Lehre gewahrt bleibt. Durch die relativ frühen Aufnahmeprüfungen können aus seiner Sicht zeitgerecht die Personalplanung bzw. Stellenbesetzungen erfolgen. Das Prüfkriterium wird vom Board daher abschließend als erfüllt erachtet. Bei 14 Abs 5 lit i PU-AkkVO halten die Gutachter fest, dass ausreichend Lehrpersonal, das die Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur mitbringt, vorgesehen ist, jedoch diese Personen nicht als Vollzeitkräfte für den geplanten Start der Privatuniversität vorgesehen 6/8

sind. Der Vorsitzende stellt fest, dass mit dem in den nachgereichten Letters of Intent erhöhten Stundenausmaß ausreichend Vollzeitkräfte, die die Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweisen, vorhanden sind. Das Prüfkriterium gilt daher aus Sicht des Boards als erfüllt. Bei 14 Abs 5 lit m PU-AkkVO und 14 Abs 5 lit n PU-AkkVO kritisieren die Gutachter, dass in Berufungsverfahren für Dozent/inn/en und Professor/inn/en durch das ausgeübte Vorschlagsrecht des Rektorats an den Senat betreffend Berufungskommissionen eine potentiell übergebührliche Einflussnahme des Rektorats in Berufungsverfahren besteht. Dadurch dass es sich lediglich um ein Vorschlagsrecht des Rektorats an den Senat betreffend Berufungskommissionen handelt und der Vorschlag auch zurückgewiesen werden kann, erachtet das Board diese Kritik als entkräftet. Außerdem bleibt aus Sicht der Gutachter unklar, wer die Gutachter/innen in Berufungsverfahren für Dozent/inn/en bestellt und welche Personengruppe als Gutachter/inn/en in Frage kommt. Die Antragstellerin stellt klar, dass in Berufungsverfahren für Dozent/inn/en keine externen Gutachten in Auftrag gegeben werden und somit wird 14 Abs 5 lit m PU-AkkVO vom Board als erfüllt erachtet. In Berufungsverfahren für Professor/inn/en sehen die Gutachter zudem die Mehrheit von Professor/inn/en in Berufungskommissionen nicht gewährleistet. In der Berufungsordnung für Professor/inn/en ist jedoch angegeben, dass die Berufungskommission dann beschlussfähig ist, wenn sich die Vertreter/innen der Professor/inn/en und der Gutachter/innen (facheinschlägig künstlerisch/wissenschaftliche qualifizierte Gutachter/innen mit hoher künstlerischer/wissenschaftlicher Qualifikation) in der Mehrheit befinden. Durch die Mehrheitsregelung von Gutachter/inne/n und Gutachter-Professor/inn/en wird auch 14 Abs 5 lit n PU-AkkVO abschließend vom Board als erfüllt angesehen. 14 Abs 6 lit a PU-AkkVO ist aus Sicht der Gutachter nicht erfüllt, da sich der nachgereichte Kapazitätsplan nicht mit dem vorgelegten Finanzierungsplan in Einklang bringen lässt. Durch die Erläuterungen der Antragstellerin in der Stellungnahme betreffend die unterschiedlichen Personalkosten im Finanzierungs- bzw. Kapazitätsplan erachtet der Vorsitzende die ursprüngliche Kritik an der Finanzierung als entkräftet. Das Board sieht daher das Prüfkriterium abschließend als erfüllt an. Die Erfüllung von 14 Abs 7 lit b PU-AkkVO konnten die Gutachter aufgrund der Intransparenz des Finanzierungsplans nicht beurteilen. Der Vorsitzende stellt in seiner gutachterlichen Stellungnahme fest, dass die Antragstellerin geeignete Maßnahmen vorsieht, um die Mobilität von Studierenden und Personal zu unterstützen. Diese umfassen nicht nur budgetäre Mittel, sondern auch internationale Mitgliedschaften und Kooperationen zur Förderung der Mobilität sowie eine Kommission für internationale Angelegenheiten. Mit der zweiten Stellungnahme der Antragstellerin wird zudem die Sammelposition im Finanzierungsplan aufgeschlüsselt. Die vorgesehenen Mittel für Mobilität steigen jährlich an. Da der Gutachter die Maßnahmen für Mobilität als geeignet ansieht und die finanziellen Mittel nun ausgewiesen sind, ist das Kriterium aus Sicht des Boards erfüllt. Bei 14 Abs 8 lit a c PU-AkkVO stellen die Gutachter fest, dass aus ihrer Sicht von keinem vorgesehenen Qualitätsmanagementsystem gesprochen werden kann, da die zeitlichen Ressourcen der Kommission für Evaluierung und Qualitätssicherung nicht ausreichen und das präsentierte Tool JAM Online lediglich einem Verwaltungstool entspreche. Es seien auch keine Strukturen, Verfahren und Regelkreise definiert. In dem der Stellungnahme beiliegenden Qualitätshandbuch sind nun aus Sicht des Vorsitzenden geeignete Qualitätssicherungstools, Strukturen und Verfahren dargelegt. Zudem ist vorgesehen, die relevanten Informationen zu erheben und auszuwerten. Außerdem ist geplant, diese durch ein mehrschichtiges 7/8

Feedbacksystem in qualitätssteigernde Maßnahmen einfließen zu lassen. Daher werden auch die Kriterien zum Prüfbereich Qualitätsmanagementsystem vom Board als erfüllt erachtet. 6 Anlagen Gutachten: Gutachten vom 14.06.2016 sowie gutachterliche Stellungnahme vom 10.11.2016 Stellungnahme: Stellungnahmen der Antragstellerin zum Gutachten (ohne Beilagen), erhalten am 15.07.2016 und am 26.08.2016, sowie Stellungnahme der Antragstellerin zur gutachterlichen Stellungnahme (ohne Beilagen), erhalten am 24.11.2016 8/8