Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Management Digitales Publizieren (Management Digital Publishing) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 25.06.2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 4 bis 6, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel (1) Aufbauend auf einem einschlägigen grundständigem Studium vermittelt der gebührenpflichtige Masterstudiengang die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die erforderlich sind, um sich in einem digital orientierten Umfeld der Publishingindustrie für anspruchsvolle Führungs-, Management-, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu qualifizieren. (2) 1 Neben einer Vertiefung des Fachwissens werden im Masterstudiengang, die für die berufliche Praxis wichtigen Fähigkeiten Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit und kooperative Teamarbeit gefördert. 2 Insbesondere sollen Absolventinnen und Absolventen befähigt sein, die Einführung innovativer Konzepte, Methoden und Technologien zu steuern und verantworten, weshalb besonderer Wert auf die Vermittlung praxisnaher Projekterfahrung gelegt wird. (3) 1 Das Masterstudium bereitet die Absolventinnen und Absolventen auf anspruchsvolle Tätigkeiten und einen Einstieg in Führungspositionen vor. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifikation in einem anschließenden Promotionsstudium sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) 1 Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Management Digitales Publizieren sind: 1. Der Nachweis eines mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte und mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden, mit dem Prüfungsgesamtergebnis gut (2,5) oder besser abgeschlossenen Studiums im Fachgebiet Verlagswesen, Medienproduktion, Medienmanagement, Drucktechnik, Journalistik oder Kommunikation an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses, oder 2. der Nachweis des Abschlusses eines mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte und mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden, mit dem Prüfungsgesamtergebnis gut (2,5) oder besser abgeschlossenen Studiums einer verwandten Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. 2 In diesem Fall ist der Nachweis der fachlichen Eignung im Rahmen eines Eignungsverfahrens nach 4 Abs. 2 dieser Satzung erforderlich.
3. 4. 3 Der Nachweis einer mindestens einjährigen, einschlägigen, qualifizierten berufspraktischen Erfahrung. 4 Eine sehr gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. 5 Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH - Stufe 3) oder die Teilnahme am Test Deutsch als Fremdsprache mit überdurchschnittlichem Ergebnis (TestDaF, Niveaustufe 5) erbracht. 6 Der Nachweis gilt gleichfalls als erbracht, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer deutschsprachigen Ausbildung an einer höheren Schule nachgewiesen wird oder die Muttersprache Deutsch ist. (2) Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen sowie über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission ( 9) unter Beachtung des Art. 63 Absatz 1 BayHSchG. 4 Aufnahme- und Eignungsverfahren (1) 1 Die Aufnahme des Masterstudiums im ersten Studiensemester ist zum Sommer- und zum Wintersemester eines Studienjahres möglich. 2 Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juni eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester und vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn im Sommersemester mit den erforderlichen Unterlagen im Bereich Beratung und Immatrikulation der Hochschule für angewandte Wissenschaften München einzureichen. (2) 1 Das Eignungsverfahren nach 3 Abs. 1 Nummer 2 erfolgt aufgrund der form- und fristgerechten Anmeldung, der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und eines 30-minütigen Aufnahmegespräches dessen Inhalte und Dauer die Prüfungskommission festlegt. 2 Gegenstand des Aufnahmegespräches sind Kenntnisse des Verlagswesens und der Medienproduktion. 3 Insbesondere sollen betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse, Kenntnisse medientechnischer Grundlagen sowie Kenntnisse in Softwareanwendungen für die Herstellung und Verwaltung von redaktionell aufbereiteten Inhalten nachgewiesen werden. 4 Hierbei muss die Bewerberin/der Bewerber die Fähigkeit zu interdisziplinärer wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. (3) 1 Das Eignungsverfahren wird von zwei Professorinnen/Professoren der Hochschule München durchgeführt, die durch die Prüfungskommission bestellt werden und Lehraufgaben im Masterstudiengang Management Digitales Publizieren wahrnehmen. 2 Das Eignungsverfahren ist bestanden, wenn das Prädikat mit Erfolg abgelegt erzielt wurde. (4) 1 Über das Eignungsverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Ort und Dauer des Aufnahmegespräches, dessen Inhalte, die Namen des Prüflings, der Prüferinnen und Prüfer und das Ergebnis hervorgehen müssen. 2 Die Niederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. (5) 1 Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird der Bewerberin/dem Bewerber i. d. R. spätestens einen Monat vor Studienbeginn bekannt gegeben. 2 Wird eine Bewerberin/ein Bewerber abgelehnt, ist dies ihr/ihm gegenüber schriftlich zu begründen. (6) 1 Im Falle einer Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich. 2 Eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Regelstudienzeit (1) 1 Der Masterstudiengang wird berufsbegleitend weiterbildend in Form eines Selbststudiums mit Präsenzphasen (Kontaktzeiten) angeboten. 2 Die Regelstudienzeit des berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiums beträgt fünf theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. 3 Einzelheiten regelt der Studienplan.
(2) Im berufsbegleitend weiterbildenden Masterstudium dürfen pro Semester nicht mehr als 20 ECTS- Kreditpunkte erworben werden. (3) 1 Der Masterstudiengang besteht zu 40 % aus Präsenzphasen mit Vor- und Nachbereitung die i. d. R. in Form halb- oder ganztägiger Blockveranstaltungen durchgeführt werden und zu 60 % aus Fern- und Selbststudium. 2 Das Selbststudium erfolgt mit Hilfe ausgewählter Studienmaterialien sowie Kommunikations- und Kooperationswerkzeugen, wie z. B. der virtuellen Lernplattform Moodle. 3 Im Focus des Selbststudiums stehen die Lektüre einschlägiger Fachliteratur sowie die selbständige Bearbeitung von Übungsaufgaben. (4) 1 Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte (jedoch mindestens 180 ECTS- Kreditpunkte) vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte aus dem fachlich einschlägigen, grundständigen Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München. 2 Die Prüfungskommission stellt dazu fest, welche Kompetenzen (Lernergebnisse) die/der Studierende in seinem abgeschlossenen Erststudium im Vergleich mit einem 210 ECTS-Kreditpunkte umfassenden Hochschulstudium nicht erworben hat und legt daraus die Module und Prüfungsleistungen fest, die von der/dem Studierenden nachzuholen und abzulegen sind. 3 Diese Studien- und Prüfungsleistungen sind bei jeweils maximal einer Wiederholungsmöglichkeit innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Studiums erfolgreich abzuleisten. 4 Die von der Prüfungskommission festgelegten Module und Prüfungsleistungen werden der/dem Studierenden mit der Immatrikulation bekannt gegeben. (5) 1 Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei einer nicht ausreichenden Zahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. 2 Wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, wird dies den Bewerberinnen und Bewerbern i. d. R. einen Monat vor Studienbeginn mitgeteilt. 6 Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen (1) 1 Über die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereiches erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidet die Prüfungskommission des Masterstudienganges Management Digitales Publizieren auf schriftlichen Antrag einer/eines Studierenden. 2 Dem Antrag sind Nachweise über die erbrachten Prüfungsleistungen und die erreichten Kompetenzen beizufügen. (2) 1 Die Prüfungskommission des Masterstudienganges Management Digitales Publizieren prüft die Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen auf Grundlage der vorgelegten Nachweise im Vergleich mit den Studienzielen des Modulkataloges des vorgenannten Masterstudienganges. 2 Bei Unklarheiten muss die/der Studierende in einem 30-minütigen Fachgespräch mit einer Vertreterin/einem Vertreter der Prüfungskommission seine außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen nachweisen. 3 Über das Fachgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Prüferin/dem Prüfer zu unterzeichnen ist. 4 Das Fachgespräch ist bestanden, wenn von der Prüferin/dem Prüfer das Prädikat mit Erfolg abgelegt erteilt wird. (3) 1 Die Prüfungskommission des Masterstudienganges Management Digitales Publizieren teilt der Prüfungsverwaltung der Hochschule München die auf die Module dieses Studienganges anzurechnenden Kompetenzen, die ggf. anzurechnende Modulteil- oder -endnoten sowie die anzurechnenden ECTS-Kreditpunkte mit. 2 Im Falle der Ablehnung einer Anrechnung ist diese zu begründen. (4) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene Kompetenzen können bis zu einem Umfang von 45 ECTS-Kreditpunkten angerechnet und übernommen werden. (5) Die an ausländischen oder anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen werden anerkannt, sofern durch die Prüfungskommission keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden können.
7 Module und Prüfungen (1) 1 Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS- Kreditpunkte, die Form der Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für das Anfertigen schriftlicher bzw. die Dauer mündlicher Prüfungen und die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 2 Nähere Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Die Module werden als für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindliche Pflichtmodule geführt. 8 Studienplan (1) 1 Die Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung, Druck- und Medientechnik erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Der Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn des Semesters erfolgen, in dem diese Regelungen erstmals gelten. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen sowie die Unterrichtsund Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist, und dies in der Anlage nicht abschließend geregelt ist, 2. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 3. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen sowie 4. Regelungen zur Ausgestaltung des berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiums, der Fernstudienanteile und der Präsenzphasen. 9 Prüfungskommission (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier und Verpackung, Druck- und Medientechnik wählt eine Prüfungskommission für den Masterstudiengang Management Digitales Publizieren, die aus drei Professorinnen und/oder Professoren besteht. (2) 1 Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Studien- und Prüfungsordnung auf ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) 1 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. 2 In ihr soll die/der Studierende zeigen, dass sie/er in der Lage ist, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich des digitalen Publizierens selbstständig zu bearbeiten und dazu Lösungsstrategien erarbeiten, beurteilen und effektiv umsetzen kann. (2) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens am Ende des dritten Semesters ausgegeben.
(3) 1 Als Aufgabenstellerinnen bzw. Aufgabensteller und Betreuerinnen bzw. Betreuer für Masterarbeiten kommen nur Professorinnen und/oder Professoren der Hochschule München in Betracht, die in diesem Masterstudiengang lehren. 2 Die Masterarbeit wird von zwei Prüferinnen und/oder Prüfern bewertet; Satz 1 gilt entsprechend. (4) 1 Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt vom Zeitpunkt der Aufgabenstellung bis zur Abgabe sechs Monate. 2 Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann die Prüfungskommission die Abgabefrist im Einvernehmen mit der Aufgabenstellerin/dem Aufgabensteller verlängern. 3 Die Fristverlängerung soll drei Monate nicht überschreiten. 4 Bei Nichteinhaltung der Abgabefrist wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. (5) 1 Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. 2 Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der erstmals nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. 3 Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes 4. (6) Zur Masterarbeit gehört eine 30-minütige Präsentation der Ergebnisse, die in die Bewertung der Masterarbeit einfließt. 11 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern: 1,0 und 1,3 = sehr gut 1,7; 2,0 und 2,3 = gut 2,7; 3,0 und 3,3 = befriedigend 3,7 und 4,0 = ausreichend und 5,0 = nicht ausreichend. (2) Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module und die Note der Masterarbeit entsprechend ihrer ECTS- Kreditpunkte gewichtet. (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Masterarbeit in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle angefügt. (4) 1 Die gemäß Entscheidung der Prüfungskommission nach 5 Abs. 4 nachzuholenden Module werden im Masterprüfungszeugnis aufgeführt. 2 Die dabei erzielten Modulendnoten fließen aber nicht in die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses ein. (5) Die Vergabe einer relativen Note für das Prüfungsgesamtergebnis folgt dem vom Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München vorgegebenen Verfahren. 12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung werden ein Masterprüfungszeugnis und ein Diploma Supplement gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 13 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts, Kurzform M.A., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt.
14 In-Kraft-Treten 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 15. November 2014 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die das Studium im berufsbegleitenden weiterbildenden Masterstudiengang Management Digitales Publizieren (Management Digital Publishing) nach dem Wintersemester 2014/2015 aufnehmen.
Anlage: Übersicht über die Module und Prüfungen im Masterstudiengang Management Digitales Publizieren (Management Digital Publishing) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) Lfd. Nr. Module 1 Modules Lehrveranstaltungsstunden 1,2 ECTS Kreditpunkte 1 Art der Lehrveranstaltung 1 Prüfungen: Form und Dauer in Minuten 1, 3 1 Unternehmensstrategie und E-Business Strategy and E-Business 50 6 SU, Ü SP, 60 120 2 BWL für Führungskräfte Business Administration for Executives 50 6 SU, Ü SP, 60 120 3 Innovation und Produktentwicklung Product Placement 50 6 SU, Ü SP, 60 120 4 Vermarktungsstrategien Marketing Strategy 50 6 SU, Ü SP, 60 120 5 Projekt- und Prozessmanagement Project and Process Management 50 6 SU, Ü SP, 60-120 6 Führung und Kommunikation Leadership and Communication 50 6 SU, Ü MP, 30 7 Medientechnologie und Produktion Media Technology and Production 50 6 SU, Pr SP, 60-120 8 Contentmanagement und Technologie Content Management and Technology 50 6 SU, Pr SP, 60-120 9 Projekt I Märkte, Marketing, Produkte Project I - Markets, Marketing, Products 55 10 Proj PA 4 10 Projekt II IT, Content, Medientechnik Project II IT, Content, Media Technology 55 10 Proj PA 4 11 Wissenschaftliches Arbeiten und Wissenschaftsethik Scientific Methods and Ethics 15 2 SU SP, 60-120 12 Masterseminar Master Seminar 25 2 SU Kol 5 13 Masterarbeit Master s Thesis --- 18 MA, Präs 6 Gesamtsumme der Lehrveranstaltungsstunden und ECTS-Kreditpunkte (erstes bis fünftes Studiensemester): 550 90 Anmerkungen: 1 Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan geregelt. 2 Die Unterrichtseinheiten mit den Dozentinnen und Dozenten (Kontaktzeiten) werden in der Regel als ganztägige oder halbtägige Blockveranstaltungen mit 10 bzw. 5 Lehreinheiten á 45 Minuten angeboten. 3 1 Bei Note nicht auseichend in einer Prüfungsleistung wird die Endnote nicht ausreichend erteilt. 2 Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Masterarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung. 4 Die Projektarbeit wird durch einen Projektbericht dokumentiert, der einen ca. 30-seitigen gemeinsamen Teil und einen ca. 30-seitigen individuellen Teil enthält. Die Teilnahme der/des Studierenden an mindestens 80% der Veranstaltungen des Projekts ist verpflichtend.
5 Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. 6 1 Zur Bildung der Note der Masterarbeit werden die Note der [eigentlichen] schriftlichen Masterarbeit und die Note der Präsentation im Verhältnis 80:20 gewichtet. 2 Wurde die schriftliche Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, entfällt die Präsentation. Abkürzungen: ECTS Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System Kol Kolloquium MP mündliche Prüfung MA Masterarbeit PA Projektarbeit Pr Praktikum Präs Präsentation Proj Projektstudium SP schriftliche Prüfung SU seminaristischer Unterricht SWS Semesterwochenstunden Ü Übung