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VIZEKANZLER DR. REINHOLD MITTERLEHNER Bundesminister 6033/AB vom 23.09.2015 zu 6234/J (XXV.GP) 1 von 7 Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 23. September 2015 Geschäftszahl (GZ): BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 - In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6234/J betreffend "Vorgangsweise bei der Einführung des Smart Meters", welche die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen am 23. Juli 2015 an mich richteten, stelle ich fest: Antwort zu Punkt 1 der Anfrage: Für Hinweise zur Anwendung geltender Rechtsvorschriften ist allgemein und daher auch in diesem Fall die nach der Geschäfts- und Personaleinteilung für die jeweilige Materie verantwortliche Organisationseinheit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig. Eine Abstimmung mit meinem Kabinett oder mir ist nicht erfolgt. - Im Übrigen entspricht die im zitierten Antwortschreiben vorgenommene Interpretation der Frage der Abgrenzung digitaler Messgeräte von intelligenten Zählern der bereits in zahlreichen Aussendungen und Beantwortungen parlamentarischer Anfragen, wie etwa Nr. 396/J und Nr. 1886/J, dargelegten Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Antwort zu Punkt 2 der Anfrage: Dazu ist auf die Anlage zu verweisen. 1010 Wien Stubenring 1 Tel.: +43 (0) 1 711 00-5104 Fax: +43 (0) 1 711 00-15282 DVR 0037257 E-Mail: reinhold.mitterlehner@bmwfw.gv.at www.bmwfw.gv.at Seite 1 von 7

2 von 7 6033/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Antwort zu Punkt 3 der Anfrage: Der in der Begriffsdefinition für "intelligente Messgeräte" gemäß 7 Abs. 1 Z 31 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) verwendete Ausdruck "zeitnah" ist in Verbindung mit 83 Abs. 2 ElWOG 2010 zu lesen. Gemäß 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 sind intelligente Messgeräte technische Einrichtungen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah messen und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügen. 83 Abs. 2 ElWOG 2010 präzisiert den Begriff "zeitnah" dahingehend, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich sein muss, andernfalls kein intelligentes Messgerät im Sinne des ElWOG 2010 vorliegt. Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage: Die technische Ausgestaltung von intelligenten und digitalen Messgeräten ist, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers. Wie im zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9.3.2015 ausgeführt, können bei jenen Kunden, deren Opt-Out- Wunsch seitens des Netzbetreibers nachgekommen werden kann, digitale Messgeräte anstelle von intelligenten Messgeräten eingebaut werden. Klarzustellen ist jedenfalls, dass intelligente Messgeräte dadurch entstehen, dass in rein digitale Messgeräte bestimmte Programme eingespielt werden, die die rechtlich vorgesehenen Mindestfunktionalitäten für intelligente Messgeräte gewährleisten. Eine Deaktivierung der bidirektionalen Datenübertragung soll auch in jenen Fällen, in denen der vom Endkunden geäußerte Opt-Out Wunsch im Rahmen der 95% Roll-Out Verpflichtung des Netzbetreibers berücksichtigt werden kann, nicht erfolgen. Wie im Schreiben vom 9.3.2015 ausgeführt, steht die Übermittlung von Tageswerten der Qualifikation eines Messgeräts als "lediglich" digitales Messgerät nicht entgegen, da mit der täglichen Übermittlung die Qualifikationsmerkmale eines intelligenten Messgerätes nicht erreicht werden. Vielmehr dient die Übermittlung von Tageswerten aus- BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 Seite 2 von 7

6033/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 7 schließlich der Exaktheit der Rechnung und damit der besseren Kosten- und Verbrauchstransparenz der Kunden. Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage: Wie im Schreiben vom 9.3.2015 erläutert, stellt die darin dargelegte Auslegung der Berücksichtigung des Opt-Out Wunsches des Kunden durch Einbau eines digitalen anstatt eines intelligenten Messgerätes keine mit dem ElWOG 2010, der IMA-VO 2011 oder sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen in Widerspruch stehende Interpretation dar. Antwort zu Punkt 9 der Anfrage: Die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt verlangt in Anhang I Absatz 2 - bei positiver wirtschaftlicher Bewertung seitens der Mitgliedstaaten - die Einführung von "intelligenten Messsystemen" für mindestens 80% aller Stromkunden, um diesen die aktive Teilnahme an den Energiemärkten zu ermöglichen. Österreich hat sich nach positiver Kosten-Nutzen-Analyse in 1 IME-VO für einen Roll-Out im Ausmaß von 95% aller Zählpunkte bis Ende 2019 entschieden. Die IMA-VO 2011 wurde von der Regulierungsbehörde auf Grundlage des 83 Abs. 2 ElWOG 2010 erlassen. Diese Bestimmung gibt der E-Control bei der Verordnungserlassung einen engen Rahmen und Mindestfunktionalitäten vor, über die intelligente Messgeräte jedenfalls verfügen müssen. Die E-Control war und ist somit aufgrund gesetzlicher Vorgaben lediglich befugt, in der IMA-VO 2011 Mindestfunktionsanforderungen an intelligente Messgeräte festzulegen, nicht aber an sonstige digitale Messgeräte. Antwort zu den Punkten 10 bis 12 und 25 der Anfrage: Die Beschaffung konkreter intelligenter Messgeräte liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Netzbetreiber. Die Entscheidung, welches Messgerät bei einem BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 Seite 3 von 7

4 von 7 6033/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Endkunden eingebaut wird, obliegt ebenfalls dem Netzbetreiber. Es liegt somit in seinem Ermessensbereich, ob er bei Kunden, deren Opt-Out Wunsch er berücksichtigt, den alten Ferrariszähler installiert lässt oder ein digitales Messgerät einbaut, das die Qualifikationen eines intelligenten Messgerätes nicht erreicht. Im Übrigen ist auf die veröffentlichte Studie von PriceWaterhouseCoopers "Analyse der Kosten-Nutzen einer österreichweiten Einführung von Smart Metering" aus dem Juni 2010 und den Smart Meter Monitoring-Bericht der E-Control zu verweisen. Antwort zu den Punkten 13 bis 18 der Anfrage: Dazu ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5592/J zu verweisen. Über die Erarbeitung datenschutzrechtlicher Anforderungen durch andere Stellen liegen meinem Ressort keine Informationen vor. Der Roll-Out sowie die dazugehörigen Ausschreibungen der intelligenten Messgeräte liegen im Aufgabenbereich der Netzbetreiber. Antwort zu den Punkten 19 bis 22, 33 und 34 der Anfrage: 83 Abs. 2 ElWOG 2010 (ivm der IMA-VO 2011) gibt Mindestfunktionalitäten vor, über die intelligente Messgeräte jedenfalls verfügen müssen. Darüber hinaus hat die Auslesung der Verbrauchswerte aus dem intelligenten Messgerät gemäß 84 Abs. 2 ElWOG 2010 zumindest einmal täglich zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist die in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 9. März 2012 zur Vorbereitung für die Einführung intelligenter Messsysteme (2012/148/EU) enthaltene Begriffsdefinition des intelligenten Messsystems unter Punkt I.3.b als Verbrauchsmessung durch ein elektronisches System plus die Bereitstellung von Informationen sowie die Datenübertragung und Kommunikation in Verbindung mit den Bestimmungen unter Punkt III.39ff über gemeinsame Mindestfunktionsanforderungen an intelligente Messsysteme im Stromsektor zu lesen: BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 Seite 4 von 7

6033/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 7 Unter Punkt 42.b. werden Aktualisierungen der Messwerte im 15-Minuten-Takt sowie eine Speicherung der Verbrauchsdaten über einen "angemessenen" Zeitraum gefordert. Eine derartige Angemessenheit wurde im Gesetz bei einer Speicherung von 60 Kalendertagen gesehen, um die ebenfalls unter Punkt 42.b. genannte Berechnung der verbrauchsabhängigen Kosten sowie insbesondere deren Überprüfung durch den Endverbraucher zu ermöglichen. Unter Punkt 42.c. und d. werden die Fernauslesung und die bidirektionale Kommunikationsschnittstelle als "Schlüsselfunktionen" eines intelligenten Messsystems charakterisiert. Unter Punkt 42.e. wird die Ermöglichung eines "ausreichend" häufigen Ablesens der Messwerte gefordert. Der österreichische Gesetzgeber hat die Übertragung des täglichen Verbrauchswertes an den Endverbraucher für "ausreichend" befunden. Unter Punkt 42.g. wird die Ermöglichung der Fern-Ein-/Ausschaltung der Versorgung und/oder Lastflüsse oder der Strombegrenzung gefordert. Die im ElWOG 2010 und der IMA-VO 2011 festgesetzten Mindestfunktionalitäten fußen somit auf der genannten, gemeinsam mit mehreren Mitgliedstaaten erarbeiteten Empfehlung der Europäischen Kommission. Antwort zu den Punkten 23, 24 und 26 bis 28 der Anfrage: Die angesprochenen Funktionen (Fernabschaltefunktion, tägliche Datenübermittlung, Viertelstundenintervalle und Kommunikation mit anderen Messgeräten) haben ihre Grundlage nicht nur in der IMA-VO 2011, sondern sind vielmehr vom ElWOG 2010 vorgeschrieben und orientieren sich zudem, wie bereits ausgeführt, an der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 9. März 2012 zur Vorbereitung für die Einführung intelligenter Messsysteme (2012/148/EU). Im Übrigen ist auf die Antwort zu den Punkten 13 bis 18 der Anfrage sowie auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 11457/J der XXIV. Gesetzgebungsperiode zu verweisen. BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 Seite 5 von 7

6 von 7 6033/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Antwort zu Punkt 29 der Anfrage: Gemäß 3 Z 2 IMA-VO 2011 sind intelligente Messgeräte dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen, Leistungsmittelwerten oder Energieverbrauchswerten in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist. Die Messung bezieht sich dabei auf Bezug und Lieferung von Wirkenergie oder Wirkleistung. Weiters sind die Geräte so auszustatten, dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstand, Leistungsmittelwert oder Energieverbrauchwert gehörenden Zeitstempels und des entsprechenden Datums ermöglichen. Die intelligenten Messgeräte haben zudem die Möglichkeit zu bieten, einen täglichen Verbrauchswert zu speichern. Für die Speicherung darüber hinausgehender Daten besteht keine rechtliche Grundlage. Antwort zu Punkt 30 der Anfrage: Bei Kunden, deren Opt-Out-Wunsch im Rahmen der 95% Roll-Out Verpflichtung vom Netzbetreiber berücksichtigt werden kann, werden entweder die alten Ferrariszähler beibehalten oder digitale Messgeräte eingebaut, in die die in 83 Abs. 2 ElWOG 2010 und der IMA-VO 2011 genannten Mindestfunktionalitäten für die Qualifikation als "intelligentes Messgerät" nicht eingespielt werden. Digitale Messgeräte speichern dabei - ebenso wie Ferrariszähler - lediglich den Verbrauch pro Kilowattstunde. Antwort zu Punkt 31 der Anfrage: Dazu gibt es eine Vielzahl von Projekten und Studien, etwa in der Schweiz oder in Deutschland, die zeigen, dass der Einsparwert beim Kunden je nach Intensität, Intervallen und Umfang des Verbrauchsfeedbacks bzw. der gekoppelten Dienstleistung bei bis zu 10 % liegt. Die Johannes-Kepler-Universität Linz hat in Kooperation mit zahlreichen Netzbetreibern in Österreich in einer Studie verschiedene Lebensmodelle beleuchtet und deren durchschnittliches Energieeinsparungspotential berechnet. Die so berechnete durchschnittliche Einsparung von Single-Haushalten in einer Wohnung liegt demnach BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 Seite 6 von 7

6033/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 7 von 7 bei knapp 7 %, bei Haushalten in einer Wohnung bei 7,2 %. Vier-Personen Haushalte in einem Haus können eine durchschnittliche Energieeinsparung von 5,4 % erreichen, bei Haushalten in Einfamilienhäusern liegt die durchschnittliche Einsparung bei 6,0 %. Antwort zu Punkt 32 der Anfrage: Die Ausarbeitung und Erlassung der IMA-VO 2011 obliegt gemäß 83 Abs. 2 ElWOG 2010 der Regulierungsbehörde. Die E-Control hat gemäß dieser Bestimmung dabei Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Das Ressort ist in den Prozess demgegenüber nicht involviert. Die Vorgaben der IMA-VO 2011 decken sich jedoch weitgehend mit den Vorgaben des 83 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie der Empfehlung der Kommission vom 9. März 2012 zur Vorbereitung für die Einführung intelligenter Messsysteme (2012/148/EU). Darüber hinaus wird seitens der E-Control mitgeteilt, dass laufend Konsultationen mit den entsprechenden Herstellern durchgeführt werden. Dr. Reinhold Mitterlehner Anlage Unterzeichner Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Datum/Zeit Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 1184203 Hinweis 2015-09-23T14:25:51+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT Dieses Dokument wurde amtssigniert. Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at/. Die Bildmarke und Hinweise zur Verifikation eines Papierausdrucks sind auf https://www.bmwfw.gv.at/amtssignatur oder http://www.help.gv.at/ veröffentlicht. Signaturwert s0gmkqjgathbuu5wkkvazhhhdw/fcknybixf0xptwmoss8lxasbdfdobfy7ushrwdzxhh+a1a/muo3xx1cvcuvka mcepukjqkrfl0tv8hj/7opvcig1bxgk1knuhx1mjfjteuv41gc2rtudrjkv8ndm01bdilld0hxoxwopaapjevqrj tg+v0fjywnxdkx6iblvhnunb+7lrdb92fjhn0ysljh3r5o1dti+jl8ekjjj/mjcrxqots+dlrriovsjbth8k1wc3 CAhKAJ5nM09iFpDiuuSmtXJgOTDyZlDDBlGVB4ENCebf14oLx1ecl5AU+HCQ7NytiZ8dI8T10fV5Fw== BMWFW-10.101/0584-IM/a/2015 Seite 7 von 7