Zweite Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Industrial Design an der Technischen Universität München

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Transkript:

Zweite Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Industrial Design an der Technischen Universität München Vom 3. Mai 20 Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. Satz, Art. 6 Abs. 2 Satz sowie Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Satzung: Die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Industrial Design an der Technischen Universität München vom 30. Juni 2008, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2009 wird wie folgt geändert:. 36 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Ein im Sinne von Abs. qualifizierter Hochschulabschluss liegt vor, wenn dieser die Ablegung von Prüfungsleistungen umfasst, die Prüfungsleistungen in dem wissenschaftlich orientierten einschlägigen, in Abs. Nr. genannten Bachelorstudiengängen der Technischen Universität München gleichwertig sind und die den fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges Industrial Design entsprechen. b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Zur Feststellung nach Abs. 2 werden die Modulkataloge der Bachelorstudiengänge Maschinenwesen, Architektur und Design herangezogen, aus denen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 90 Credits nachzuweisen sind, die im Umfang und Anspruch gleichwertig zur entsprechenden Veranstaltungen der Technischen Universität München, bei Designstudiengängen gleichwertig zu entsprechenden Veranstaltungen der Universität der Künste Berlin, oder der Bergischen Universität Wuppertal sind. 2 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so kann die Kommission zum Eignungsverfahren das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. 3 Der Studienbewerber ist hierüber nach Sichtung der Unterlagen im Rahmen der ersten Stufe des Eignungsverfahrens zu informieren. 4 Für den Vergleich werden die zur Zeit der Satzungsänderung gültigen Fassungen besagter Bachelorstudiengänge herangezogen.

2. In 37 Abs. 3 wird als Satz 2 angefügt: 2 Lehrveranstaltungen in den Modulen Design / Soziologie und Design / Psychologie können/werden in englischer Sprache abgehalten werden. Soweit einzelne Module in englischer Sprache abgehalten werden, ist dies in Anlage gekennzeichnet. 3. 4 wird wie folgt geändert: a) Als Abs. 2 wird eingefügt: (2) Ist in Anlage für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftliche oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt. b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert: Nach dem Passus englischer Sprache wird der Passus /einer Fremdsprache eingefügt. 4. 46 wird wie folgt geändert: a) In Abs. wird als Satz 2 angefügt: 2 Die Master s Thesis kann von jedem hauptamtlichen Hochschullehrer der Fakultät Architektur der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden. b) Als Abs. 4 wird angefügt: (4)Falls die Master s Thesis nicht mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Sie muss spätestens sechs Wochen nach dem Bescheid über das Ergebnis erneut angemeldet werden. 5. 46a Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Wurde das Masterkolloquium nicht bestanden, so gilt 24 Abs. 7 APSO. 6. 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Modulnote wird gemäß 7 APSO errechnet. 2 Die Gesamtnote der Masterprüfung wird als gewichtetes Notenmittel aller Module einschließlich der Master s Thesis und Kolloquium errechnet. 3 Die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits. 4 Das Gesamturteil wird durch das Prädikat gemäß 7 APSO ausgedrückt. 7. In 48 Abs. erhält Satz folgende Fassung: Ist die Masterprüfung bestanden, so sind gemäß 25 Abs. und 26 APSO ein

Zeugnis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement mit einem Transcript of Records auszustellen. 8. Anlage wird wie folgt geändert: - Modul Design / Psychologie: kann/wird in englischer Sprache abgehalten werden - Modul Design / Soziologie: kann/wird in englischer Sprache abgehalten werden - Modul Industrial Design Grundlagen: Prüfung mündlich oder schriftlich - Modul Designtheorie und geschichte: Prüfung mündlich oder schriftlich - Modul Industrial Design 2 Produktidentität: Prüfung mündlich oder schriftlich - Modul Markenidentität: Prüfung mündlich oder schriftlich - Das Module Design/Ökologie wird umbenannt in Design/Footprints 9. Anlage 2 wird durch die beigefügte Anlage 2 ersetzt. 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom. Mai 20 in Kraft.

ANLAGE 2: Eignungsverfahren Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Industrial Design an der Technischen Universität München. Zweck des Verfahrens Die Qualifikation für den Masterstudiengang Industrial Design setzt neben den Voraussetzungen des 36 Abs. Nrn. den Nachweis der Eignung gemäß 36 Abs. Nr. 2 nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2 Die besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber sollen dem Berufsfeld Design entsprechen. 3 Einzelne Eignungsparameter sind:. Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise,.2 vorhandene Fachkenntnisse aus dem Erststudium in Design, Architektur, Maschinenwesen oder anderen designverwandten Disziplinen,.3 vorhandene Fachkenntnisse in Darstellungs- und Präsentationstechniken,.4 gestalterisches Verständnis. 2. Verfahren zur Prüfung der Eignung 2. Das Verfahren zur Prüfung der Eignung wird jährlich durch die Fakultät Architektur durchgeführt. 2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Verfahren sind zusammen mit den Unterlagen nach 2.3.2 bis einschließlich 2.3.5 für das Wintersemester bis zum 3. Mai an die Technische Universität München zu stellen (Ausschlussfristen). 2 Unterlagen gemäß Nr. 2.3. können für das Wintersemester bis zum 5. August nachgereicht werden. 3 Zeugnis und Urkunde können bis fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn nachgereicht werden. 2.3 Dem Antrag sind beizufügen: 2.3. ein Nachweis über einen Hochschulabschluss gemäß 36; liegt dieser Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, muss ein vollständiger Nachweis der Studien- und Prüfungsleistungen im Erststudium (Transcript of Records) im Umfang von 80 Credits beigefügt werden beigefügt werden; 2.3.2 ein tabellarischer Lebenslauf, 2.3.3 eine schriftliche Begründung in deutscher Sprache von maximal DIN-A4 Seite für die Wahl des Studiengangs Industrial Design an der Technischen Universität München, in der der Bewerber darlegt, aufgrund welcher spezifischer Begabungen und Interessen er sich für den Masterstudiengang Industrial Design an der Technischen Universität München besonders geeignet hält; die besondere Leistungsbereitschaft ist beispielsweise durch Ausführungen studiengangspezifischer Berufsausbildungen, Praktika, Auslandsaufenthalte oder über eine fachgebunden erfolgte Weiterbildung im Bachelorstudium, die über Präsenzzeiten und Pflichtveranstaltungen hinaus gegangen ist, zu begründen; dies ist ggf. durch Anlagen zu belegen, 2.3.4 eine Mappe mit den im Bachelorstudium gefertigten Arbeiten (mindestens 0 Seiten, maximal 5 Seiten, DIN A3), 2.3.5 eine Versicherung, dass der Bewerber die Begründung für die Wahl des Studiengangs sowie die Mappe selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet hat.

3. Kommission zum Eignungsverfahren 3. Das Eignungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, der in der Regel der für den Masterstudiengang Industrial Design zuständige Studiendekan, mindestens zwei Hochschullehrer und mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter angehören. 2 Mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder müssen Hochschullehrer sein. 3 Ein studentischer Vertreter wirkt in der Kommission beratend mit. 3.2 Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den Fakultätsrat im Benehmen mit dem Studiendekan. 2 Mindestens ein Hochschullehrer wird als stellvertretendes Mitglied der Kommission bestellt. 3 Den Vorsitz der Kommission führt in der Regel der Studiendekan. 4 Für den Geschäftsgang gilt Art. 4 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung. 4. Zulassung zum Eignungsverfahren 4. Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in Nr. 2.3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 4.2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird das Eignungsverfahren gemäß Nr. 5 durchgeführt. 4.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 5. Durchführung des Eignungsverfahrens 5. Erste Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens. 5.. Die Kommission beurteilt anhand der eingehenden schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob ein Bewerber die Eignung zum Studium gemäß Nr. besitzt (Erste Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens). 2 Die Kommission hat die eingereichten Unterlagen auf einer Skala von 0 bis 25 Punkten zu bewerten, wobei 0 das schlechteste und 25 das beste zu erzielende Ergebnis ist: Folgende Bewertungskriterien gehen ein:. Fachliche Qualifikation (insgesamt maximal 0 Punkte) Die curriculare Analyse erfolgt dabei nicht durch schematischen Abgleich der Module, sondern auf der Basis von Kompetenzen. 2 Sie orientiert sich an den in der folgenden Tabelle aufgelisteten elementaren Grundlagen für den Masterstudiengang Industrial Design an der Technischen Universität München. Bewertung Studienarbeiten (Mappe), gestalterisches Bachelorstudium Relevanz der präsentierten Themen Darstellungstechniken Theoretisches (Design)Verständnis: Schlüssigkeit der präsentierten Konzepte 0-2 Punkte Struktur der Mappe und ästhetisches Gespür 2. Anrechnung der Abschlussnote 0 5 Punkte Die Note des Bachelorabschlusses wird wie folgt umgerechnet:,0 = 5 Punkte,3 = 4 Punkte,7 = 3 Punkte

2,0 = 2 Punkte 2,3 = Punkte 2,7 4,0 = 0 Punkte 3 Negative Punkte werden nicht vergeben. 4 Bei ausländischen Abschlüssen wird die über die bayerische Formel umgerechnete Note herangezogen. 3. Motivationsschreiben (insgesamt maximal 0 Punkte) Die schriftliche Begründung des Bewerbers wird von zwei Kommissionsmitgliedern bewertet. 2 Der Inhalt des Motivationsschreibens wird nach folgenden Kriterien bewertet: Bewertung Motivationsschreiben, gestalterisches Bachelorstudium Besondere Leistungsbereitschaft Spezifische Begabungen & Interessen Schlüssigkeit der Motivation in Bezug zu dem Kurrikulum des Studiengangs Sprachliche Fähigkeit und Ausdruck Theoretische Designverständnis 3 Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig die drei zuvor genannten Kriterien, wobei die Kriterien gleich gewichtet werden. 5..2 Die Punktezahl des Bewerbers ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 2 Nichtverschwindende Kommastellen sind aufzurunden. 5..3 Bewerber, die mindestens 2 Punkte erreicht haben, erhalten eine Bestätigung über das bestandene Eignungsverfahren. 5..4 Ungeeignete Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 2 Punkten erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid, der von der Leitung der Hochschule zu unterzeichnen ist. 2 Die Unterschriftsbefugnis kann auf den Vorsitzenden der Kommission delegiert werden. 5.2 Zweite Stufe der Durchführung des Eignungsverfahrens 5.2. Die übrigen Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von werden zu einem Eignungsgespräch eingeladen. 2 Im Rahmen der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens wird die im Erststudium erworbene Qualifikation und das Ergebnis des Auswahlgesprächs bewertet, wobei die im Erststudium erworbene Qualifikation mindestens gleichrangig zu berücksichtigen ist. 3 Der Termin für das Eignungsgespräch wird mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. 4 Zeitfenster für eventuell durchzuführende Eignungsgespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. 5 Der festgesetzte Termin des Gesprächs ist vom Bewerber einzuhalten. 6 Ist der Bewerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Eignungsgespräch verhindert, so kann auf begründeten Antrag ein Nachtermin bis spätestens zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn anberaumt werden. 5.2.2 Das Eignungsgespräch ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. 2 Das Gespräch umfasst eine Dauer von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Bewerber. 3 Der Inhalt des Gesprächs erstreckt sich auf folgende Themenschwerpunkte:. Schlüssigkeit der Motivation des Bewerbers in Bezug zu dem Kurrikulum des Studiengangs 0-2 Punkte 2. vorhandene Fachkenntnisse aus dem Erststudium 0-2 Punkte

3. gestalterisches Verständnis 0-2 Punkte 4. Fähigkeit wissenschaftlich und methodisch zu arbeiten 0-2 Punkte 5. Einschätzung der Teamfähigkeit und des Konfliktverhaltens 0-2 Punkte 6. persönlicher Eindruck 0 - Punkte 7. Darstellungs- und Präsentationstechniken 0-2 Punkte 8. dreidimensionales Vorstellungsvermögen 0-2 Punkte 4 Fachwissenschaftliche Kenntnisse, die erst in dem Masterstudiengang Industrial Design vermittelt werden sollen, entscheiden nicht. 5 In dem Gespräch muss der Bewerber den Eindruck bestätigen, dass er für den Studiengang geeignet ist. 6 Mit Einverständnis des Bewerbers kann ein studentischer Vertreter als Zuhörer zugelassen werden. 5.2.3 Das Eignungsgespräch wird von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission durchgeführt. 2 Jedes der Mitglieder hält das Ergebnis des Eignungsgesprächs auf einer Punkteskala von 0 bis 5 fest, wobei 0 das schlechteste und 5 das beste zu erzielende Ergebnis ist. 5.2.4 Die Gesamtpunktezahl der zweiten Stufe ergibt sich aus der Summe der Punkte aus 5.2.3 sowie der Punkte aus 5... (fachliche Qualifikation) und 5...2 (Abschlussnote). 2 Bewerber, die 8 oder mehr Punkte von 30 möglichen Punkten erreicht haben, werden als geeignet eingestuft. 5.2.5 Das von der Kommission festgestellte Ergebnis des Eignungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 2 Der Bescheid ist von der Leitung der Hochschule zu unterzeichnen. 3 Die Unterschriftsbefugnis kann delegiert werden. 4 Ein Ablehnungsbescheid ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5.2.6 Zulassungen im Masterstudiengang Industrial Design gelten bei allen Folgebewerbungen in diesem Studiengang. 6. Niederschrift Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer und Ort des Eignungsverfahrens, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber und die Beurteilung der Kommissionsmitglieder sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 2 Aus der Niederschrift müssen die wesentlichen Gründe und die Themen des Gesprächs mit den Bewerbern ersichtlich sein; die wesentlichen Gründe und die Themen können stichwortartig aufgeführt werden. 7. Wiederholung Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Industrial Design nicht erbracht haben, können sich einmal erneut zum Eignungsverfahren anmelden. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Technischen Universität München vom. Mai 20 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 3. Mai 20. München, den 3. Mai 20 Technische Universität München Wolfgang A. Herrmann Präsident Diese Satzung wurde am 3. Mai 20 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 3. Mai 20 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Mai 20.