Grossratsbeschluss betreffend Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ähnliche Dokumente
Ratschlag betreffend die Zahl der den Wahlkreisen der Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen im Grossen Rat zustehenden

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Kanton Zug Allgemeines

Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf

Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung

Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG. Vom 16. Dezember 1982

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt. betreffend

ASF 2002_076. Verordnung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Standardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Norwegen 2

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG

INTERNATIONALE HANDELSKAMMER (I.C.C.) Nichtumgehungs-, Geheimhaltungs- und Arbeitsvereinbarung

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Antrag des Regierungsrates

Bundesratsbeschluss betreffend den Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Schweizerischen Bundesbahnen SBB und die AlpTransit Gotthard AG

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Vereinbarung

Kanton Zug Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die Psychiatrische Klinik Oberwil-Zug (Psychiatriekonkordat)

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

I Grenzübertritt und Anmeldung. Originaltext. (Stand am 25. Januar 2005)

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Art. 1

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die. über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:

Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Seelsorge in den staatlichen Spitälern

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

STATUTEN DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI JURASUEDFUSS

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Art. 1. Art. 1.1 Aetingen-Mühledorf

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Statuten der Stiftung Schweizer Sporthilfe

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

Abgeschlossen in Bern am 2. November 1994 Zustimmung des Landtages: 8. März 1995 Inkrafttreten (ausser 2. Kapitel): 1. Mai

Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

Statuten Regionalverband Berner Oberland

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Nr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

3) Die BDP Wahlkreis Thun ist ein Wahlkreisverband der BDP Schweiz, Kanton Bern.

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Statuten Inhaltsverzeichnis

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung

Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1)

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und

Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA)

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Merian- Iselin-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker 1)

Statuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH)

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Transkript:

Flughafen Basel-Mülhausen: Zus.-Arbeits-Vereinb. BS, BL, Eidgenossensch.956.400 Grossratsbeschluss betreffend Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Vom 10. Juni 1998 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst, gestützt auf 39 lit. f der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom. Dezember 1889 1) : Die von den Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) vom 5. November 1997 / 14. Januar 1998 wird genehmigt. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum. ) 1) ) SG 111.100. Wirksam seit 6. 7. 1998. 1. 10. 1998 50 1

956.400 Luftverkehr Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat und den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, jeweils vertreten durch den Regierungsrat betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen (Zusammenarbeits-Vereinbarung) Vom 5. November 1997 / 14. Januar 1998 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 3) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, in Erwägung, dass es sich beim Flughafen Basel-Mülhausen um einen der drei Landesflughäfen handelt, die Aufsicht über die Flughäfen den Bundesbehörden obliegt, der Kanton Basel-Stadt für den bisherigen Ausbau des Flughafens den überwiegenden Teil der öffentlichen Finanzmittel bereitgestellt hat, die gesamtschweizerischen Interessen am Flughafen verstärkt gewahrt werden sollen, wird folgendes vereinbart: Art. 1. Diese Vereinbarung legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt fest, die sich als Folge des Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 ergeben, als auch die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft. Art.. Soweit diese Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt Rechte und Pflichten zuweist, ist dieser ermächtigt, mit den französischen Behörden sowie mit der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt dem Kanton Basel-Stadt auf dessen Ersuchen hin seine guten Dienste zur Verfügung. 3) SG 956.00.

Flughafen Basel-Mülhausen: Zus.-Arbeits-Vereinb. BS, BL, Eidgenossensch.956.400 Art. 3. Die schweizerischen Mitglieder des Verwaltungsrates der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» werden gemäss Art. 3 Ziff. 1 der Statuten (Anhang I zum Staatsvertrag) vom Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED 4) ) ernannt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Vorschlagsrecht für vier, der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für zwei dieser Mitglieder. Die Kantone können diese Verteilung unter sich anders festlegen. Hält der Vorsteher EVED die Eignung der Vorgeschlagenen als ungenügend, so steht ihm das Recht zu, neue Vorschläge zu verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Ersatzwahl nach Art. 6 der Statuten. Die restlichen zwei Verwaltungsratsmitglieder werden vom Vorsteher EVED direkt ernannt. Auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt genehmigt der Vorsteher EVED die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie des Direktors und des Vizedirektors des Flughafens (Art. 8 der Statuten). Art. 4. Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4 zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt: a) Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 werden durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nötigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmigung unter diesem Vorbehalt erfolgen. b) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) durch den jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für seinen eigenen Teil verantwortlich. c) Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem Flughafen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bundesrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen. d) Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den Flughafen einigen sich die Behörden der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft, die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einzelfall. 4) Art. 3: Jetzt Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 1. 10. 1998 50 3

956.400 Luftverkehr Art. 5. Empfänger der in Art. 4 erwähnten Leistungen oder anderweitiger Leistungen des Bundes ist die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen». Art. 6. Soweit in dieser Vereinbarung die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind, erfolgen die erforderlichen Beschlüsse und Genehmigungen bundesseitig durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und kantonsseitig durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Art. 7. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist zuständig für: a) die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, dies im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 13 Ziff. 1 und Art. 7 Ziff. 4 der Statuten); b) die Genehmigung der folgenden Verwaltungsratsgeschäfte, sofern diese den Regierungen unterbreitet werden müssen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten): Festsetzung der Tages- und Reiseauslagevergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen; Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt; Annahme von Geschenken und Vermächtnissen; c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Flughafens (Art. 14 Ziff. 1 der Statuten); d) die Genehmigung der Rechnung, für die Verwendung der Gewinne sowie für die Bilanz (Art. 33 Ziff. der Statuten); e) die Genehmigung der Besoldung des Direktors (Art. 17 Ziff. 3 der Statuten) sowie allfälliger zusätzlicher Entschädigungen und Belohnungen an das Direktionspersonal (Art. Ziff. der Statuten); f) die Genehmigung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen (Art. 13 Ziff. der Statuten); g) die Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art (Art. 13 Ziff. der Statuten); h) die Zustimmung zur Ernennung des Rechnungsführers (Art. 31 Ziff. 1 und 5 der Statuten); i) die Ernennung des Finanzinspektors (Art. 3 Ziff. 1 der Statuten); k) die Belange des Reservefonds (Art. 35 der Statuten), insbesondere für die Genehmigung von Entnahmen aus dem Reservefonds (Art. 13 Ziff. der Statuten); l) die Genehmigung der Flughafengebühren, soweit diese Gebühren der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten). 4

Flughafen Basel-Mülhausen: Zus.-Arbeits-Vereinb. BS, BL, Eidgenossensch.956.400 Art. 8. Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zuständig für: a) die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke wie Projet d intérêt général (PIG), Avant-projet de plan de masse (APPM), Massenplan (zu letzterem vgl. Art. 13 Ziff. der Statuten), soweit auf schweizerischer Seite eine solche Genehmigung zu erfolgen hat; b) die Genehmigung von Entwürfen für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen oder von Entwürfen für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 13 Ziff. der Statuten). Für den Fall, dass die Staaten einen Investitionsbeitrag leisten sollen, kommt Art. 4 dieser Vereinbarung zur Anwendung. Art. 9. Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für: a) die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten); b) die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und des Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertrages); c) den Zolldienst (Art. 4 Ziff. 1 und des Staatsvertrages) und für die Ernennung der gemischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13 des Staatsvertrages); d) den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen (Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches); e) die Anwendung der Art. 17 und 0 des Staatsvertrages und des Art. 7 der Statuten (Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung, Schiedsbestimmung, Auflösung des Verwaltungsrates); f) die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung (Art. 36 Abs. 1 3 der Statuten); g) die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge; h) die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steuergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer Sektor tätigen Betriebe; i) die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im Schweizer Sektor beschäftigten Arbeitnehmer; k) die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und schweizerischen Behörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt; 1. 10. 1998 50 5

956.400 Luftverkehr l) die Genehmigung von Verwaltungsratsangelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. der Statuten), soweit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist; m) alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton Basel- Stadt und/oder dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt. Art. 10. Die Eidgenossenschaft ist zuständig für: a) die Behandlung einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten (Art. 0 Ziff. 4 der Statuten) ; b) die Inspektion der technischen Dienste des Flughafens (Art. 4 der Statuten); c) die Entgegennahme von Beschwerden von Benützern des Flughafens (Art. 17 des Pflichtenheftes). Art. 11. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für: a) die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat (Art. 1 Ziff. letzter Satz der Statuten); b) die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates (Art. 15 der Statuten). Art. 1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, soweit an ihm gelegen und im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, alle für die Herstellung der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Fernmeldenetz oder mit ähnlichen Einrichtungen auf seinem Gebiet nötigen Bewilligungen zu erteilen. Art. 13. Wird ein von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» erzielter Überschuss gemäss Art. 5 Ziff. des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich verteilt, so wird der schweizerische Anteil im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt verteilt. Bei der Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen (Art. 17 des Staatsvertrages) wird ein Überschuss im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge (Investitionsbeiträge, Beiträge zur Deckung von Betriebsdefiziten) zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft aufgeteilt. 6

Flughafen Basel-Mülhausen: Zus.-Arbeits-Vereinb. BS, BL, Eidgenossensch.956.400 Art. 14. Bei einem allfälligen Fehlbetrag des Flughafens (Art. 5 Ziff. 3 des Staatsvertrages) wird der Schweizerische Anteil durch die Eidgenossenschaft und den Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen. Art. 15. Zur Behandlung der Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, setzen das Bundesamt für Zivilluftfahrt und das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein. Art. 16. Allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag werden, sofern eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, von einem Schiedsgericht entschieden. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und endgültig. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien haben die beteiligten Streitparteien binnen 30 Tagen Schiedsrichter wie folgt zu ernennen: a) bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und den beiden Kantonen: Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone b) bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und einem der Kantone: je 1 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft und durch den beteiligten Kanton c) bei einem Streitfall zwischen den Kantonen: je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone. 3 Die ernannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einstimmig einen neutralen Obmann. Können sie sich binnen 30 Tagen auf keinen Obmann einigen, so soll der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts einen Obmann bezeichnen. 4 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensordnung fest. Es entscheidet auch über die Tragung der Verfahrenskosten. Art. 17. Ist es der Eidgenossenschaft oder dem Kanton Basel-Stadt oder dem Kanton Basel-Landschaft nicht möglich, den Verpflichtungen gemäss Art. 4 oder andern wesentlichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, so hat jede Partei das Recht, Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Diese Verhandlungen sind innert 6 Monaten aufzunehmen und beförderlichst abzuschliessen. Wird der Staatsvertrag aufgehoben, so fällt die vorliegende Vereinbarung auf den gleichen Zeitpunkt dahin. Art. 18. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel- Stadt vom 4. Mai 1950. 1. 10. 1998 50 7

956.400 Luftverkehr Art. 19. Der Schweizerische Bundesrat teilt der französischen Regierung mit, in welchem Umfang dem Kanton Basel-Stadt die Ausübung gewisser Rechte und Pflichten aus dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag übertragen worden sind. Bern, den 14. Januar 1998 Der Präsident des Regierungsrates: Dr. Ueli Vischer Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Der Bundespräsident: F. Cotti Der Bundeskanzler: F. Couchepin Basel, den 5. November 1997 Für den Kanton Basel-Stadt Der Präsident des Regierungsrates: Dr. Ueli Vischer Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 5. November 1997 Für den Kanton Basel-Landschaft Der Präsident des Regierungsrates: P. Schmid Der Landschreiber: W. Mundschin 8