Dienstvorschrift 406 (DV 406) Schneelastmessung/Schneelasträumung. Stand:

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Transkript:

Dienstvorschrift 406 (DV 406) Schneelastmessung/Schneelasträumung Stand: 16.12.2013 Herausgeber: Referat E1 / Grundsatz Provinzialstraße 93 53127 Bonn Aktenzeichen: E1 / 101-07-12

Seite: 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 1 Einsatzoptionen... 3 2 Grundsätzliche Sicherheitshinweise... 4 3 Alarmierung... 5 4 Inkrafttreten... 6 Anlagen: Merkblatt zu Schneelastmessungen und Schneelasträumung Die oben genannte Anlage ist Bestandteil dieser Dienstvorschrift (DV). Sie stellt den Stand der Technik dar und ist insoweit bindend, als adäquate Arbeiten ausgeführt werden. Die Führungskräfte und Helfer/-innen des THW sind über diese DV zu unterweisen. Verantwortlich für die Unterweisung ist der/die Ortsbeauftragte. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Seite: 3 von 6 Vorwort Bei lang anhaltenden Schneelagen kann es auf Dachkonstruktionen aufgrund, durch Schneedichte und Vereisung, zusätzlicher Gewichtsbelastung zu deren Überlastung und Einsturz kommen. Durch die Schneelastmessung können die realen Belastungen festgestellt und die Resttragfähigkeit von Dachkonstruktionen abgeschätzt werden. Schneeproben werden objektbezogen von nichtgefährdeten Dachbereichen zur Auswertung entnommen. Auf dieser Basis können einsatztaktische Maßnahmen entwickelt und Schneelasträumkonzepte erstellt werden. Die Schneelastmessung dient der Einschätzung der Gefahren zur Eigensicherung der THW-Kräfte an der Einsatzstelle. Stellen mit Absturzgefahren dürfen THW-Kräfte nur betreten, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz getroffen wurden. Die Einsatzleitung hat für die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Einsatzkräfte des THW können durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden auf dem Wege der Amtshilfe zur Unterstützung der örtlichen Gefahrenabwehr beim Räumen von Dächern von Schneelasten angefordert werden (Katalog der Einsatzoptionen, Einsatzoption 3113, Punkt 1.3). 1 Einsatzoptionen (1) Die Schneelastmessung/Schneelasträumung auf einer belasteten Dachkonstruktion oder Anlage ist nur auf Anforderung einer für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde durchzuführen (Technische Hilfeleistung). (2) Die Schneelastmessung/Schneelasträumung im Auftrag eines Dritten als sonstige technische Hilfeleistung ist keine Einsatzoption des THW. (3) Vor Beginn der Schneelasträumung durch Einsatzkräfte des THW ist neben einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (Lagebeurteilung an der Einsatzstelle) durch den/die Einheitsführer/-in zur Eigensicherung der THW-Kräfte eine Schneelastmessung durch ausgebildete und unterwiesene Einsatzkräfte des THW durchzuführen. Die Ergebnisse sind durch eine/-n ausgebildete/-n

Seite: 4 von 6 Baufachberater/-in zu bewerten. Diese/-r entscheidet über die Standsicherheit der Dachkonstruktion/der Anlage und berät die Einsatzleitung. (4) Im Rahmen der Amtshilfe können die in Schneelastmessung ausgebildeten und unterwiesenen Einsatzkräfte und der/die Baufachberater/-in für andere Einsatzkräfte der örtlichen Gefahrenabwehr, z.b. Feuerwehr, tätig werden. (5) Folgende Entscheidungsmöglichkeiten ergeben sich für den/die Baufachberaterin/Baufachberater nach erfolgter Schneelastmessung: a) Die Standsicherheit der Dachkonstruktion/der Anlage ist nicht gefährdet. b) Die Standsicherheit der Dachkonstruktion/der Anlage ist gefährdet und eine Schneelasträumung kann von Einsatzkräften des THW, unter Beachtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz, durchgeführt werden. c) Die Standsicherheit der Dachkonstruktion/der Anlage ist akut gefährdet und eine Schneelasträumung kann von Einsatzkräften des THW nicht durchgeführt werden. Bei der Entscheidung b) und c) kann der/die Baufachberater/-in der anfordernden Behörde Maßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit der Dachkonstruktion/der Anlage vorschlagen. 2 Grundsätzliche Sicherheitshinweise (1) Vor und nach dem Einsatz ist eine Begehung mit dem Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage durchzuführen. Hierbei ist auf mögliche Risiken durch die Räumung der Dachkonstruktion/der Anlage hinzuweisen bzw. sind bestehende Mängel und während des Einsatzes eventuell verursachte Schäden zu dokumentieren. (2) Während dem Einsatz ist die Nutzung des Gebäudes in seiner originären Funktion ausgeschlossen. Die sich dem Einsatz anschließende Freigabe der Nutzung erfolgt durch die Einsatzleitung vor Ort. (3) Soll eine Dachkonstruktion/Anlage vom Schnee geräumt werden, ist es erforderlich ein Schneeräumkonzept zu erstellen, um die Konstruktion/Anlage nicht durch das Gewicht der räumenden Helferinnen und Helfern weiter zu gefähr-

Seite: 5 von 6 den. Gegebenenfalls ist es erforderlich, die Dachkonstruktion/Anlage durch Einsatzsysteme wie z.b. das Einsatzstellensicherungssystem (ESS) zu überwachen. (4) Der/die Baufachberater/in oder eine fachkundige THW-Kraft muss geeignete Anschlagpunkte für die Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz festlegen. Vorhandene Gefahrenstellen auf dem Dach (z.b. Lichtkuppeln, Blitzableiter, Photovoltaik- und Solaranlagen etc.) sind entsprechend zu sichern bzw. zu kennzeichnen. (5) Vor jedem Einsatz zur Schneelasträumung ist eine Belehrung auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift und ausgewiesenen Anlage durch die THW- Führungskraft vor Ort, in Zusammenwirken mit dem/der Baufachberater/in, durchzuführen und zu dokumentieren. Bei der Unterweisung müssen die besonderen Gefahrenstellen sowie die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz angesprochen werden. 3 Alarmierung (1) Der Ortsverband mit verfügbarer Schneelastmessausstattung und ausgebildeten Einsatzkräften sowie der/die Baufachberater/in ist durch die zuständige Geschäftsstelle a. d. D. zu alarmieren. Die Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt nach der Entscheidung des/der zuständigen Einsatzleiters/in, eine Schneeräumung durch das THW durchzuführen. Bei großen, komplexen Schadenslagen kann der/die alarmierte Baufachberater/-in nach Eintreffen vor Ort und einer ersten Inaugenscheinnahme auf dem Dienstweg die Unterstützung durch eine/n weitere/n Baufachberater/-in anfordern. (2) Ein Ortsverband mit verfügbarer Schneelastmessausstattung und ausgebildeten Einsatzkräften kann von anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden auf dem Wege der Amtshilfe zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei der zuständigen THW-Geschäftsstelle angefordert werden. (3) Verfügt die zuständige Geschäftsstelle über keinen Ortsverband mit verfügbarer Schneelastmessausstattung und ausgebildeten Einsatzkräften bzw. Baufachberater/-in oder sind die eigenen Kräfte bereits eingesetzt, werden Unter-

Seite: 6 von 6 stützungskräfte auf Anforderung durch die Dienststelle der/s Landesbeauftragten alarmiert. (4) Die Alarmierung kann auf Grund besonderer Regelungen in einzelnen Landesverbänden abweichend erfolgen. 4 Inkrafttreten (1) Diese Dienstvorschrift tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.