Original Satzung der Gogreen Limousine GmbH:

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Transkript:

Original Satzung der Gogreen Limousine GmbH: Satzung 1 Firma, Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: Gogreen Limousine GmbH Sitz der Gesellschaft ist Schweitenkirchen. 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand der Gesellschaft ist die Beschleunigung des Übergangs zu einer umweltfreundlichen Mobilität und die Unterstützung einer naturverträglichen Energiewende. Diese Zwecke verfolgt die Gesellschaft, indem sie a) emissionslose Personenbeförderung betreibt, b) den Ausbau erneuerbarer Energien unterstützt und c) die Bevölkerung für den Gogreen-Gedanken sensibilisiert. 3 Verwirklichung des Unternehmergegenstandes Hinsichtlich der in 2 genannten Bereiche soll der Unternehmensgegenstand durch folgende Handlungen und Aktivitäten verwirklicht werden: Zu a): Gogreen Limousine betreibt einen Fuhrpark, der aus Fahrzeugen besteht, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden. Das Unternehmen möchte somit den Übergang zur Elektromobilität beschleunigen und der Bevölkerung eine Alternative zu herkömmlichen Verkehrsmitteln, die mit umweltbelastenden Verbrennungsmotoren angetrieben werden, anbieten. Ein besonderes Anliegen von Gogreen Limousine ist es, eine leise und abgasfreie Umwelt zu schaffen. Die Luftreinhaltung und Reduzierung des Lärms, der von Motorengeräuschen produziert wird, führen zu einer lebenswerteren Umwelt für Mensch und Tier. Gogreen Limousine forciert deswegen ausdrücklich den Übergang zu naturverträglichen Technologien, die in der Lage sind, die erneuerbaren Energiereserven unseres Ökosystems zu nutzen, ohne es zu zerstören. Zu b): Gogreen Limousine verpflichtet sich dazu, die Energiewende und die damit verbundene erneuerbare Energieerzeugung zu unterstützen. Um die Erzeugung von Strom durch fossile Rohstoffe und Atomkraftwerke zu reduzieren sowie erneuerbare Energien zu fördern, bezieht Gogreen Limousine ausschließlich Ökostrom. Sobald das Unternehmen finanziell in der Lage ist, wird sich Gogreen Limousine überdies auch direkt am Ausbau erneuerbarer Energieerzeugung (Betrieb von Photovoltaik-, Wasser- und Windkraftanlagen) beteiligen.

Zu c): Die Schaffung des Bewusstseins für den Gogreen Gedanken in der Bevölkerung wird besonders durch folgende drei Leitbilder definiert: 1. Reduzierung des durch den Menschen verursachten Klimawandels 2. Schonung begrenzter Ressourcen 3. Nachhaltig leben Der Klimawandel und die Knappheit der fossilen Energieträger sind die wohl größten zu lösenden Probleme unserer und kommender Generationen. Gogreen Limousine sieht in der Energiewende und im Speziellen in der Elektromobilität eine Möglichkeit, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken. Deshalb betreibt das Unternehmen einen rein elektrisch betriebenen Fuhrpark und fördert den Sektor der erneuerbaren Energien. Gogreen Limousine sorgt somit dafür, dass Treibhausgas- Emissionen verhindert werden und der nur begrenzt zur Verfügung stehende Rohstoff Erdöl erhalten bleibt. Das Unternehmen zeigt auf, wie man schon jetzt durch nachhaltige, Klimawandel stoppende und umweltfreundliche Maßnahmen, eine lebenswerte Zukunft schaffen kann. Die Möglichkeit zu bieten, einen bewussten und nachhaltigen Lebensstil zu führen, sowie gleichzeitig ein zukunftsfähiges Miteinander von Mensch und Umwelt zu schaffen, ist das zentrale Ziel von Gogreen Limousine. Die Unternehmensideologie des klimafreundlichen und ressourcenschonenden Handelns soll nicht nur an die Mitarbeiter, Kunden und Partner übermittelt werden, sondern Gogreen Limousine hat darüber hinaus auch den Anspruch, die Öffentlichkeit für die hier beschriebenen Leitbilder zu sensibilisieren. 4 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. 5 Stammkapital, Geschäftsanteil (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Euro. (2) Das Stammkapital ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1-25.000 im Nennbetrag von jeweils 1,00 Euro. Hiervon übernimmt der Gesellschafter Simon Plaß, geboren am 07.08.1990, 25.000 Geschäftsanteile zu einem Nennbetrag von je 1,00 Euro. (3) Jeder Geschäftsanteil ist in Höhe von 50 % sofort in bar zu leisten. Der restliche Betrag ist von der Geschäftsführung nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung fällig. 6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden.

(2) Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen. 7 Geschäftsjahr und Jahresabschluss, Gewinnverwendung (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. (2) Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist ( 264 Abs. 1 HGB) für das vorangegangene Jahr aufzustellen. Der aufgestellte Jahresabschluss ist den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen. (3) Die Gewinnverwendung richtet sich nach 29 GmbHG in seiner derzeit geltenden Fassung. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn des laufenden Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden. 8 Gesellschafterversammlung (1) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal innerhalb von zwei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Versammlungen zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von Gesellschaftern, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals innehaben, verlangt wird. (2) Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung, gerechnet ab dem Tag der Aufgabe zur Post. Die Ladung eines Gesellschafters ist ordnungsgemäß, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt mitgeteilte Anschrift gerichtet worden ist. (3) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des gesamten Stammkapitals anwesend bzw. vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist unverzüglich gem. Abs. 2. eine neue Gesellschafterversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschließen kann. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. (4) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht vertreten lassen. Er darf eine solche Person auch als Beistand hinzuziehen. Andere Bevollmächtigte sind zugelassen, wenn sämtliche vertretene Stimmen dies gestatten. (5) Mit Zustimmung aller Gesellschafter können Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2. und darüber hinaus auch schriftlich, per Telefax oder im Wege elektronischer Datenübermittlung gefasst werden. Die Nichtbeantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb der gesetzten Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, gilt als Ablehnung. (6) Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind - soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist - zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften.

9 Gesellschafterbeschlüsse (1) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt, d.h. gelten als nicht abgegeben. (2) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (3) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist nur durch Klagerhebung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung des Beschlussprotokolls zulässig. 10 Verfügung über Geschäftsanteile, Vor- und Ankaufsrecht (1) Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Bei der Beschlussfassung ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von wenigstens 80 Prozent der Stimmen aller übrigen Gesellschafter. (2) Den übrigen Gesellschaftern steht im Verhältnis ihrer Beteiligung und nach ihnen der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht an dem Anteil zu, dessen Ausübungsfrist einen Monat beträgt. Etwaige unteilbare Spitzenbeträge stehen dem Gesellschafter mit der geringsten Beteiligung zu. Der Erwerb durch Vorkaufsberechtigte bedarf nicht der Zustimmung nach Abs. 1. (3) Vor Veräußerung eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon ist wie folgt vorzugehen: a) Der Gesellschafter, der veräußern möchte, hat allen Mitgesellschaftern und der Gesellschaft die beabsichtigte Veräußerung anzuzeigen und sie über sämtliche Bedingungen, insbesondere den Kaufpreis und die Person des Erwerbers, zu informieren. Die Benachrichtigung hat durch Übergabe-Einschreiben oder gegen Empfangsquittung zu erfolgen. b) Jeder Mitgesellschafter hat das Recht, innerhalb einer Ausübungsfrist von zwei Monaten nach Zugang gegenüber dem Gesellschafter, der veräußern möchte, ebenfalls durch Übergabe-Einschreiben oder gegen Empfangsquittung zu erklären, dass er bereit ist, den angebotenen Geschäftsanteil bzw. einen der angebotenen Teilgeschäftsanteile zu den Bedingungen zu erwerben. c) Nach einer solchen erfolgten Erklärung ist eine formgerechte Übertragung innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat vorzunehmen. d) Üben mehrere Mitgesellschafter dieses Ankaufsrecht aus, steht ihnen ein Ankaufsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Etwaige unteilbare Spitzenbeträge stehen dem Gesellschafter mit der geringsten Beteiligung zu. e) Das Zustimmungserfordernis gemäß Absatz 1. bleibt vorbehalten. 11 Austritt von Gesellschaftern, Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären bzw. die Gesellschaft kündigen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt. In den übrigen Fällen ist der Austritt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. (2) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, vielmehr scheidet der Gesellschafter zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus. Ab

Zugang der Kündigungserklärung ruhen seine Gesellschafterrechte mit Ausnahme der Vermögensrechte. (3) Der kündigende Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil nach Wahl der Gesellschaft ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten zu übertragen oder die Einziehung zu dulden. Das Entgelt für den Anteil bestimmt sich nach 14 Abs. 1. dieses Vertrages. 12 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters ist stets mit dessen Zustimmung möglich und ohne dessen Zustimmung dann, wenn a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, b) in seinem Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird oder c) weil in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht. (2) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist die Einziehung auch zulässig, wenn deren Voraussetzung nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegt. (3) Bei Beschlüssen über die Einziehung eines Geschäftsanteils hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. (4) Die Einziehung wird mit Zugang des Einziehungsbeschlusses an den betreffenden Gesellschafter wirksam, unabhängig davon, wann die Abfindung gezahlt wird. (5) Statt der Einziehung kann die Gesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen, dass der Geschäftsanteil nach Wahl der Gesellschaft ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abgetreten wird. 13 Ausscheiden und Tod von Gesellschaftern (1) Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten fortgeführt. (2) Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen. (3) Mehrere Rechtsnachfolger haben die Rechte und Pflichten der Gesellschaft gegenüber durch einen gemeinschaftlichen Vertreter oder durch einen Testamentsvollstrecker erfüllen zu lassen. Solange der Bevollmächtigte nicht bestellt ist, ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechtes. (4) Die Anteile des verstorbenen Gesellschafters können innerhalb von drei Monaten seit Bekanntwerden des Eintritts der Erbfolge eingezogen werden. Der Gesellschaft stehen auch die Rechte aus 12 Abs. 5 dieses Vertrages zu. Für die Bewertung gilt 14 Abs. 1.

14 Abfindung (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft liquidiert wird, oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung. Für diese ist der Wert anzusetzen, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt. (2) In den Fällen des 12 Abs. 1 lit a) c) ist die Berechnung wie in Abs. 1. vorzunehmen und vom Ergebnis ein Abschlag von 30 % vorzunehmen. (3) Die Abfindung ist in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Vollzug des Ausscheidens fällig, die folgenden Raten jeweils ein Jahr später. Das restliche Abfindungsguthaben ist jährlich mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Gesellschafter können eine vorzeitige Auszahlung des Auszahlungsguthabens beschließen. 15 Liquidation (1) Für die Auflösung der Gesellschaft ist ein förmlicher Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. (2) Die Liquidatoren der Gesellschaft sind die Geschäftsführer, wenn die Gesellschafterversammlung nichts anderes bestimmt hat. Die Liquidatoren können Alleinvertretungsbefugnis erhalten und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. Für die abstrakte Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gilt 6 Ziffer 1 entsprechend. 16 Wettbewerbsverbot Kein Gesellschafter oder Geschäftsführer darf ohne vorherige Zustimmung der anderen Gesellschafter im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Das Verbot umfasst auch die direkte oder indirekte Beteiligung an Konkurrenzunternehmen oder deren Beratung. Ausgenommen vom Wettbewerbsverbot ist die Tätigkeit für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. 17 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle treten sollte. 18 Schlussbestimmungen (1) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden unter Berücksichtigung von der Tendenzausrichtung der Gesellschaft gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die

Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. (2) Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten trägt diese, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von 2.500,00 Euro.