Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D052035/02 Annex 1.

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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. August 2017 (OR. en) 11721/17 ADD 1 ENV 715 ENT 181 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 18. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052035/02 Annex 1 Betr.: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ANHANG der RICHTLINIE (EU).../... DER KOMMISSION zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D052035/02 Annex 1. Anl.: D052035/02 Annex 1 11721/17 ADD 1 /pag DG E 1A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den D052035/02 [ ](2017) draft ANNE 1 ANHANG der RICHTLINIE (EU).../... DER KOMMISSION zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge DE DE

ANHANG der RICHTLINIE (EU).../... DER KOMMISSION zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge Anhang II Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert. Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen. Werkstoffe und Bauteile Blei als Bestandteil einer Legierung 1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit 0,35 Gewichtsprozent 1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit 0,35 Gewichtsprozent 2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit 2 Gewichtsprozent 2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme vor dem 1. Juli 2005 gebrachte vor dem 1. Juli 2008 Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv DE 2 DE

gebrachte 2c. i) Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent 2c. ii) Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (1a) 3. Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent (1) (2) (1) 4a. Lagerschalen und Buchsen vor dem 1. Juli 2008 gebrachte 4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen vor dem 1. Juli 2011 gebrachte Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen 5a. Blei in Batterien in Hochspannungssystemen (2a), die nur für den Antrieb in n der Klassen M1 und N1 verwendet werden 5b. Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen 2019 typgenehmigte (1) 6. Schwingungsdämpfer 7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken 7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit vor dem 1. Juli 2005 gebrachte vor dem 1. Juli 2006 gebrachte DE 3 DE

0,5 Gewichtsprozent 7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit 0,5 Gewichtsprozent 8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium- Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten 8b. Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas 8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren 8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern vor dem 1. Juli 2009 gebrachte 2011 typgenehmigte 2013 typgenehmigte 2015 typgenehmigte 8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) (3) 8f. a) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) 2017 typgenehmigte 8f. b) Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum- Steckverbinder (3) DE 4 DE

8g. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen (3) 8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm² Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm 2 Siliziumchipfläche 8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas 8j. Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas danach als danach als 2020 typgenehmigte danach als 9. Ventilsitze vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen 10a. Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten (5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen 10b. Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind DE 5 DE

10c. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC 10d. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen 2017 typgenehmigte danach als 11. Pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte 12. Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung Sechswertiges Chrom 2019 typgenehmigte 13a. Korrosionsschutzschichten vor dem 1. Juli 2007 gebrachte 13b. Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells vor dem 1. Juli 2008 gebrachte 14. Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken Quecksilber DE 6 DE

15a. Entladungslampen für Scheinwerfer Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte 15b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen Cadmium Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte 16. Batterien für Elektrofahrzeuge vor dem 31. Dezember 2008 gebrachte (1) Diese Ausnahme wird 2021 überprüft. (1a) Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist. (2) Diese Ausnahme wird 2024 überprüft. (2a) Systeme mit einer Spannung von >75 V DC gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10). (3) Diese Ausnahme wird 2019 überprüft. (4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen. (5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ DE 7 DE