Oberlandesgericht Düsseldorf



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Transkript:

1-22 W 19/13 3 OH 8/13 Landgericht Krefeld Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit Antragstellers und Beschwerdefuhrers, Rechtsanwalt Karim Scharifi, Donkring 5. 47906 Kempen, I Antragsgegner und Beschwerdegegner. Prozessbevollmächtigte: hat dcr 22 ZivJsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 17.07'2013 durch den Vorsitzenden R,chte* arn Oberlandesgericht Reis, die Richterin am 0be::andecgericht Spiecker und die Richterin arn Larrdgerccht Dr. Koziol beschlossen: AL^ die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.05.2013 wird aer Beschi uss der Einzel richterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vorn 24 04 2013 (AZ,: 3 OH 8/13) aufgehoben. Oie Sache wird zur erneuten E~~ts~he~du~~y - auch uber die Kosten des t)escowerdeverfahreos - an das Landgericht zl;ruckvetwiesen. dem die erforderlichen Anordnungen übertragen werden

Gründe: I. Der Antragsteller beantragt die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens. Er begehrt die Erhebung eines Beweises durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein von ihm erworbenes Fahrzeug Unfallschäden aufweist und mangelhaft ist. Antragsgegner ist der Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Von diesem erwarb der Antragsteller mit Kaufvertrag vom 15.10.2012 (Anlage Al, BI. 4 GA) einen Gebrauchtwagen der Marke Opel, Typ Corsa 1.2 116 V Limited Edition, Fahrgestellnummer WOLOSDL0896014982. In dem Kaufvertrag war angegeben, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist und einen Unfallschaden an der Fahrerseite (Front) erlitten hatte. Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Anlage A2, BI. 15 f. GA) erklärte der Antragsteller den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er einen nicht fachgerecht behobenen erheblichen Rahmenschaden vermute, welcher der Antragsgegner ihm arglistig verschwiegen habe. Er forderte den Antragsgegner zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.150,OO E Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges bis zum 27.12.2012 erfolglos auf. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - hat mit Beschluss vom 24.04.2013 (BI. 13 ff. GA) den Antrag des Antragstellers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass der Antrag gemäß 5 486 Abc. 2 S. 1 ZPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld nicht zulässig sei. Gemäß 486 Abc. 2 S. 1 ZPO sei der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach der Darlegung und Behauptung des Antragstellers zur künftigen Entscheidung berufen wäre, wenn ein Rechtsstreit über die Hauptsache - wie vorliegend - noch nicht anhängig sei. Das Landgericht Krefeld sei für die Rückzahlungspflicht des Verkäufers gemäß 29 Abc. 1 ZPO, 269 Abc. 1, 270 Abs. 4 BGB örtlich nicht zuständig. Zuständig sei das Gericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners, also des Verkäufers, liege. Die entgegenstehende Ansicht, nach der im Falle der Rückabwicklung von Kaufverträgen abweichend von den gesetzlichen Regelungen ein gemeinsamer

Erfüllungsort für die beiderseitige Verpflichtung anzunehmen sei, überzeuge nicht. Grundsätzlich bestimme sich der Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen für jede Verpflichtung gesondert. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur gerechtfertigt, wenn sich insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes entnehmen lasse ( 269 Abs. 1 BGB). Dies sei nicht bei allen Klagen auf Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Kaufsache der Fall. Schon aus dem Umstand, dass andernfalls bei einer Rückabwicklung von Verträgen wegen der Regelung des 348 BGB immer ein einheitlicher Erfüllungsort gegeben wäre, spreche gegen einen solchen. Auch aus der Zug-um-Zug-Verpflichtung allein folge kein gemeinsamer Erfüllungsort. Für eine besondere Natur des Schuldverhältnisses spreche keine Verkehrssitte, nach der der Leistungsort für die Rückzahlungspflicht der Wohnsitz des Käufers sei. Die Überlegung, dass der Schwerpunkt des Verhältnisses am Wohnsitz des Käufers liege, könne nicht überzeugen, da eine bestimmte örtliche Präferenz bei Geldforderungen nicht bestehe, was sich aus 270 Abc. 4 ZPO ergebe. Schließlich würden weder die örtliche Nähe des Gerichtes zu dem Belegenheitsort der Kaufsache, über deren Beschaffenheit gegebenenfalls Beweis zu erheben sei, noch die Schutzbedürftigkeit des Käufers bei einem Vertretenmüssen des Verkäufers es rechtfertigen, die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften aus BiIligkeitsgesichtspunkten zu umgehen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.03.1983, AZ.: Vlll ZR 11/82 (sog.,,dachziegelfall") stehe dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung habe nicht die Rückzahlungspflicht, sondern die Rückgabe- und Rücknahmeverpflichtung betroffen, für die in dem Fall ein Bezug zu dem Wohnsitz des Käufers bestanden habe, da sich die erworbenen Ziegel auf dem Hausdach des Käufers befunden hätten. Gegen diese Entscheidung, die dem Antragstellervertreter am 06.05.2013 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 21.05.2013, die am 21.05.2013 beim Landgericht Krefeld eingegangen ist. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der besondere Gerichtsstandes des ~rfüllungsortes im Bezirks des Landgerichts Krefeld gegeben sei, da bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erklärtem Rücktritt ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort gegeben sei, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befinde. Dies sei vorliegend der Wohnsitz des Antragsstellers als Käufer in Tönisvorst.

4 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegerich t vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist gemäß 5 567 Abc. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde vorläufig Erfolg. Das Landgericht Krefeld ist gemäß 486 Abc. S. 1 BGB i.v.m. 29 ZPO örtlich zuständig. Gemäß 486 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei dem Gericht zu stellen, das nach der Darlegung und Behauptung des Antragstellers zur zukünftigen Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, wenn ein Rechtsstreit über die Hauptsache noch nicht anhängig ist. Vorliegend wäre gemäß 29, 35 ZPO das Landgericht Krefeld zur zukünftigen Entscheidung in der Hauptsache örtlich berufen. Nach 29 Abc. 1 ZPO besteht für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ein besonderer Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Vertragspflicht zu erfüllen ist. Dieser liegt im Streitfall im Bezirk des Landgerichts Krefeld. Der Erfüllungsort für den hier streitigen Kaufpreisrückzahlungsanspruch gemäß 99 346 Abc. 1, 323, 437 Nr. 2, 440 BGB bestimmt sich mangels gesetzlicher Sonderregelung nach 269 BGB. Gemäß Abc. 1 dieser Vorschrift kann sich der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben, wenn eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht getroffen wurde. Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. OLG Karlsru he, Urteil vom 14.06.2013-13 U 53113 -, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012-3 U 99111 -, OLG Bamberg, Urteil vom

18.08.2010-8 U 51110 -, OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2012-1-32 SA 12112; OLG Köln, Beschluss vom. 28. März 2011-1-3 U 174110, 3 U 174110 -, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2004-1Z AR 140103-; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06. Januar 2005-5 W 306104 -, alle zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., 5 29 Rn. 25,,,Kaufvertragu, Rückgängigmachungfi; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., 5 29 Rn. 6 (11); Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., 5 269 Rn. 16; Kerwer in jurispk-bgb, 6. Auflage 2012, 5 269 Rn. 23; a.a. Stöber, NJW 2006, 2661; LG Straisund, Beschluss vom 13.10.2011 - Az. 6 0 211111; zit. nach juris; zu früheren Gegenstimmen vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 27.7.1977, MDR 1977, 1018; zit. nach juris). Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2003 (Az.: X ARZ 91103; zit. nach juris) kann ein Ort gemeinsamer Leistungserbringung angenommen werden, wenn die Vertragsparteien einen solchen Ort der gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Hier lassen sich für den Kaufpreisrückgewähranspruch Umstände bejahen, nach denen es sachgerecht und der Interessenlage der Parteien angemessen erscheint, einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen: Für einen einheitlichen Erfüllungsort besteht im Falle der Rücktrittsabwicklung ein praktisches Bedürfnis (vg I. Schleswig-Holsteinisches 0 berlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012-3 U 99111 -; zit. nach juris, dort RdNr. 35). Denn es entspricht dem mutmaßlichen Willen der Parteien, dass der Rechtsstreit am Belegenheitsort ausgetragen wird, wo eine Beweisaufnahme in der Regel kostengünstiger möglich ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012-3 U 99111 -; mit ausführlicher Begründung, zit. nach juris, dort RdNr. 35 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Käufer wegen eines Sachmangels der Rücktrittsgrund aus dem Risikobereich des Verkäufers herrührt. Denn er hat eine mangelhafte Sache geliefert und die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht. Der Käufer muss im Rahmen der Rückabwicklung nach den 99 346 ff. BGB daher möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012-3 U 99111 -; zit. nach juris, dort RdNr. 32). Dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht es daher, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den

Kaufpreisrückgewähranspruch anzusehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012-3 U 9911 1 -; zit. nach juris, dort RdNr. 32). Zudem schuldet der Zurückgetretene nach 5 346 Abs. 1 BGB im Rahmen des RückgewährschuldverhäItnisses nur das Zurückgewähren der Leistung. Er muss damit den Vertragspartner nur in die Lage versetzen, über die Ware zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1983 - Vlll ZR 11/82 -, zit. nach juris, dort RdNr. 14). Auch wenn die vorstehend zitierte Entscheidung noch zum alten Schuldrecht ergangen ist, lässt sich auf das neue Schuldrecht übertragen, weil es sich bei Wandlung und gesetzlichem Rücktritt im Wesentlichen um das gleiche Rechtsinstitut handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013-13 U 53/13 -, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.09.2012-3 U 99111 -, alle zit. nach juris). Mit den vorgenannten Überlegungen wird, anders als die angefochtene Entscheidung meint, nicht aus,,billigkeitsgesichtspunkten die eindeutige Regelung des 269 BGB umgangen". Vielmehr handelt es sich bei der Vorschrift des 269 Abc. 1 BGB um eine Dispositivnorm und Zweifelsregel, die die Berücksichtigung von Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zur Bestimmung des Leistungsortes ausdrücklich zulässt. Die Sache wird daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen ( 572 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da diese gemäß 576 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Reis Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Spiecker Richterin am Oberlandesgericht Dr. Koziol Richterin am Landgericht