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Transkript:

1 1 Name und Sitz Satzung des Trachtengau München und Umgebung vom 02.09.2010 1. Der Verein führt den Namen Trachtengau München und Umgebung 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v. 4. Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Der Trachtengau ist politisch und konfessionell neutral. 2 2 Zweck des Vereins: 1. Förderung der Heimatpflege, insbesondere des heimatlichen Volks- und Brauchtums. 2. Der Trachtengau umfasst Heimat-, Volksund Gebirgstrachtenvereine innerhalb München und Umgebung. 3. Der Trachtengau ist eine Gliederung des Bayerischen Trachtenverbandes e.v. Sitz Traunstein. 4. Der Trachtengau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3 3 Vereinstätigkeit: 1. Der Trachtengau unterstützt die in ihm zusammengeschlossenen Heimat-, Volksund Gebirgstrachtenvereine in ihrer Tätigkeit zur Erhaltung und Pflege der Trachten, der Pflege der Sitten und Bräuche, des Volkstanzes und Volksgesangs, der Volksmusik durch Anregungen und Vorschläge sowie der Jugendarbeit durch Plattler- und Volkstanzproben und Weiterbildungen. 2. Der Trachtengau führt im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung durch. 3. Der Trachtengau vertritt die Vereine gegenüber öffentlichen Trägern, gegenüber dem Bayerischen Trachtenverband und in Seite 1 von 6 der Öffentlichkeit. 4. Der Trachtengau ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Trachtengaues dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Steuerbegünstigte Mitgliedsvereine können zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuwendungen erhalten. 7. An die Vorstandsmitglieder und für im Trachtengau München und Umgebung in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. 8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Trachtengaues fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 9. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, an den Gauversammlungen und Gauveranstaltungen teilzunehmen.ist dieses zwei Jahre nicht der Fall, kann ein Verein nach nochmaligem Anschreiben durch den geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss der darauf folgenden Mitgliederversammlung aus dem Trachtengau ausgeschlossen werden. 4 4 Eintritt der Mitglieder: 1. Mitglied des Trachtengaues kann jeder Heimat-, Volks- und Gebirgstrachtenverein sowie Musikverein und landsmannschaftliche Vereinigung werden, sofern sich diese zu den Zielen des Trachtengaues bekennt und dessen Satzung den Vorschriften über Gemeinnützigkeit entspricht. 2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen. 3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Trachtengau. 4. Die Beitrittserklärung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Gauvorstand. 5. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen

Aufnahmeerklärung wirksam. 6. Die Wartezeit beträgt ein Jahr. 7. Während dieser Zeit gilt der Verein als vorgemerkt und hat das Recht, bei allen Versammlungen anwesend zu sein, hat aber noch kein Stimmrecht. 8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 9. Für bestehende Jugendgruppen der Vereine sind die Richtlinien der Trachtenjugend des Trachtengaues, der Trachtenjugend des Bayerischen Trachtenverbandes und des BJR verbindlich. 5 5 Ende der Mitgliedschaft. 1. Der Austritt ist unter Einhaltung der 3 Monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 2. Der Austritt ist dem Gauvorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft endet durch die Auflösung des Mitgliedsvereines. 6 6 Ausschluss der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. 2. Der Ausschluss aus dem Trachtengau ist nur bei wichtigem Grund zulässig. 1. grobe Verstöße gegen die guten Sitten und Bräuche, 2. unehrenhafter Handlungen oder grober Verletzungen, der sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergebenden Pflichten schuldig gemacht hat. 3. 2 Jahre nicht an den Gauveranstaltungen teilgenommen (siehe 3 Absatz 10) 3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich Seite 2 von 6 mitzuteilen. 5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. 6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden. 7 7 Streichung der Mitgliedschaft 1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Trachtengau aus. 2. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Trachtengau bekannte, Anschrift des Mitgliedsvereins gerichtet sein. 3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Gauausschusses, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird. 8 8 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 3. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. 4. Rückerstattungen von Beiträgen, Spenden finanzieller oder materieller Art stehen einem ausscheidenden Verein nicht zu. 5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

9 9 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: 1. Der Gauvorstand (siehe 10 und 11 der Satzung) 2. Der Gauausschuss ( 12 der Satzung) 3. Die Mitgliederversammlung ( 13 bis 17 der Satzung) 10 10 Der Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand ( 26 BGB) besteht aus dem 1. Gauvorstand, dem 2. Gauvorstand, dem 1.Kassier und dem 1. Schriftführer. 2. Der 1.Gauvorstand und der 2. Gauvorstand darf den Trachtengau allein nach innen und außen vertreten. 3. Der Gauvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 6. Der 1. Gauvorstand leitet die Versammlungen und beruft sie ein. 7. Im Verhinderungsfall des 1. Gauvorstands übernimmt der 2. Gauvorstand diese Aufgaben. 8. Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Sitzungen und Versammlungen. 9. Sämtliche Protokolle sind vom 1. Gauvorstand, im Vertretungsfall vom 2. Gauvorstand gegen zu zeichnen. 10. Der Kassier führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. 11. Der Gauvorstand kann jederzeit in die Kassenbücher Einsicht nehmen und muss die Jahresabrechnung gegenzeichnen. 12. Der Vorstand soll ausgewogen besetzt sein. Seite 3 von 6 11 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands 1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (i.w. Eintausend) Euro die Zustimmung des Gauausschusses erforderlich ist. 12 12 Der Gauausschuss 1. Der Gau-Ausschuss setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Kassier, dem 2. Schriftführer, den Gauvorplattlern, Vortänzern, Gaujugendleitern, den drei Beisitzern, den Vorsitzenden der Sachausschüsse und den Revisoren. 2. Die Sachausschüsse setzen sich zusammen aus: Trachtenpflege und Trachtenforschung; Volkstanz und Schuhplattler; Volkslied und Volksmusik; Presse und Öffentlichkeitsarbeit; Laienspiel, Mundart und Brauchtum und Jugendarbeit. 3. Die Vorplattler und Vortänzer pflegen die heimatlichen Tänze und leiten diese bei Proben und Veranstaltungen. 4. Die Jugendleiter unterstützen die Jugendgruppen der Mitgliedsvereine und vertreten die Interessen gegenüber dem Trachtengau dem Bayerischen Trachtenverband und beim zuständigen Kreisjugendring. (Siehe gesonderte Richtlinien für die Trachtenjugend des Trachtengaues). 5. Die Revisoren prüfen mindestens jährlich die Kassenbücher und Belege und erstatten dem Gauvorstand und der Mitgliederversammlung Bericht. 6. Die Beisitzer des Gaues unterstützen die Vorstandsmitglieder bei ihren Aufgaben. 7. Sie sind auf höchstens 3 beschränkt.

8. Alle Posten können sowohl männlich als weiblich besetzt werden. 9. Geeignete Personen können von der Vorstandschaft in die Ausschüsse berufen werden. 10. Jeder Sachausschuss soll aus 3-4 Personen bestehen. Diese wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 13 13 Berufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, 1. jährlich einmal. 2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs.1 Satz 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. 3. Der Gauvorstand des Trachtengaues hat aus besonderem Anlass oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Gauvereine eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb 4 Wochen schriftlich einzuberufen. 14 14 Form der Berufung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen. 2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. 3. Auf der Tagesordnung müssen mindestens folgende Punkte stehen: 1. Berichte der Vorstandschaft, 2. Kassen- und Revisionsberichten und 3. Anträge. 4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 15 15 Beschlussfähigkeit 1. Teilnahmeberechtigt zur Mitgliederversammlung ist jeder Mitgliedsverein. 2. Jeder Verein hat bei Wahlen und Abstimmungen zwei Stimmen. 3. Stimmübertragung ist nicht möglich. 4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 5. Beschlüsse über Anträge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 6. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 7. Zur Durchführung der Wahlen der Vorstandschaft bei der Mitgliederversammlung wird ein 3- gliedriger Wahlausschuss gebildet, aus dessen Mitte ein Vorsitzender bestimmt wird. 8. Die Wahlausschussmitglieder können Delegierte sein. 9. Sie haben dann Stimmrecht. 10. Ferner können sie für die Wahl vorgeschlagen werden, dann scheiden sie vorübergehend aus dem Wahlausschuss aus. 11. Der Wahlausschuss entlastet die Vorstandschaft. 12. Für die Wahl der Vorstandschaft sollen nur aktive Mitglieder vorgeschlagen werden. 13. Die Gaujugendleiter werden von der Mitgliederversammlung der Trachtenjugend gewählt, müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden und gehören dem Gauausschuss an. 14. Wiederwahlen sind zulässig 15. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird kein Widerspruch erhoben, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. 16. Ergänzungswahlen während des Jahres leitet der Gauvorstand. 17. Die Mitgliederversammlug kann bei besonderer Veranlassung eine Änderung der Amtszeit beschließen. 18. Anträge müssen zwei Wochen vor jeder Versammlung schriftlich beim 1. Gauvorstand eingereicht werden. 19. Auch bei Abstimmungen hierüber hat jeder Verein 2 Stimmen. 20. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Trachtengaues ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.(einfache Mehrheit) Seite 4 von 6

21. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Trachtengau einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 22. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 23. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 6) zu enthalten. 24. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 16 16 Beschlussfassung 1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitgliedsvereine ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 4. Bei Abstimmungen über Anträge werden Stimmenthaltungen nicht zugelassen. 17 17 Auflösung des Vereins. 1. Der Trachtengau kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. 2. Zur Auflösung des Trachtengaues ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.. 3. Die Liquidation erfolgt durch ein Mitglied des Gauausschuss ( 11 der Satzung). 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Trachtengaues oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Trachtengaues an den Bayerischen Trachtenverband e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bayerischen Trachtenjugend zu verwenden hat. 18 18 Ehrenmitglieder: 1. Personen, welche sich um den Trachtengau oder um die Heimat- und Trachtensache besondere Verdienste erworben haben, können vom Gauausschuss zu Ehrenmitgliedern des Trachtengaues ernannt werden. 19 19 Verhältnis zu anderen Verbänden 1. Die Satzung des Bayerischen Trachtenverbandes sind für den Trachtengau verbindlich. 2. Jeder Verein ist verpflichtet, die Gemeinnützigkeit zu bewahren. 20 20 Bayerische Trachtenjugend: 1. Die Bayerische Trachtenjugend ist die Jugendorganisation des Bayerischen Trachtenverbandes e.v.. Sie wird nach ihrer eigenen Ordnung selbständig geführt. Der Jugendvertreter der Bayerischen Trachtenjugend Gau München und Umgebung ist Mitglied im Gauausschuss nach 12 dieser Satzung. Beschlüsse, Tätigkeitsberichte, die Verteilung der Zuschussmittel, sowie der jährliche Kassenabschluss sind dem Gauvorstand nach 10 dieser Satzung zur Kenntnisnahme zu übergeben. Seite 5 von 6

21 21 Inkrafttreten: Satzung des Trachtengau München und Umgebung vom 02.09.2010 1. Durch die Neufassung der Satzung tritt die bisherige Satzung vom 15.03.2003 außer Kraft. 2. Die Neufassung der Satzung des Trachtengaues München und Umgebung für Heimat-, Volks- und Gebirgstrachtenvereine wurde bei der Mitgliederversammlung am 02.09.2010 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Die Vorstandschaft des Trachtengaues München und Umgebung 1. Gauvorstand... 2. Gauvorstand... 1. Kassier... 1. Schriftführer... 2. Kassier... 2. Schriftführer... 1. Jugendleiter... 1. Vorplattler... Seite 6 von 6