Gemeinsame Stellungnahme zur Novellierung des 8 BGG und der KHV im Rahmen des Inklusionsstärkungsgesetz

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Transkript:

Deutscher Schwerhörigenbund Landesverband Nordrhein-Westfalen Landesverband der Gehörlosen Nordrhein-Westfalen Landeselternverband gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher NRW Auf dem Rabenplatz 3 53125 Bonn Simsonstr. 29-31 45147 Essen Curtiusstr. 23 45144 Essen 25. Januar 2016 Gemeinsame Stellungnahme zur Novellierung des 8 BGG und der KHV im Rahmen des Inklusionsstärkungsgesetz zur Vorlage vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Landtages NRW Die drei im Kopf genannten Verbände haben sich zu den Aspekten der barrierefreien Kommunikation im Gesetzesentwurf auf den folgenden gemeinsamen Lösungsvorschlag verständigt. Änderungen sind rot markiert und unterstrichen. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung im weiteren Gesetzgebungsprozess. Außerdem möchten wir Sie um einen Termin für eine Besprechung insbesondere über die Novellierung des 8 BGG und KHV bitten. für den Deutschen Schwerhörigenbund NRW für den Landesverband der Gehörlosen NRW für den Landeselternverband Norbert Böttges, Vorsitzender Anna Maria Koolwaay, Stv. Vorsitzende Martin Magiera, Vorsitzender Ralf Kirchhoff, Stv. Vorsitzender Liane Boy, Vorsitzende Horst Regelmann, 2. Vorsitzender

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 2 Artikel 2 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen Kommentar/Erklärung 8 Barrierefreie Kommunikation (1) Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet anderer Bundes- oder Landesgesetze das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies im Verwaltungsverfahren zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist, 1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen, 2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsdienste kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationsdiensten entstehen, zu erstatten. Der Begriff einer Hilfe assoziiert die Vorstellung eines (technischen) Hilfsmittels (SGB). Der Begriff eines Dienstes umfasst auch Dienste wie z.b. Dolmetscher. (2) Die Träger öffentlicher Belange sollen mit Menschen mit geistiger oder kognitiver Beeinträchtigung in einer leicht verständlichen Sprache kommunizieren. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in Leichter Sprache zu kommunizieren. Ergänzung um den Fachterminus Leichte Sprache. (3) Die Deutsche Gebärdensprache ist als Amtssprache der mündlichen Kommunikation und als eigenständige Sprache anerkannt. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren. Verankerung der Gebärdensprache als Amtssprache im Geltungsbereich des BGG NRW. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationsdiensten 2. die Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationsdiensten,

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 3 3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Einzelheiten Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationsdienste und 4. die Bestimmung der im Sinne des Absatzes 1 geeigneten Kommunikationsdienste durch Rechtsverordnung zu regeln. Artikel 8 Änderung der Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein- Westfalen Die Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein- Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) wird wie folgt geändert: Der Titel des Gesetzes wird wie folgt geändert: Kommunikationsdiensteverordnung über die Leistungen zur Sicherstellung der barrierefreien Kommunikation nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein- Westfalen 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch nach 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.766), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom [einfügen: Datum der Ausfertigung des Ersten Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (Fundstelle im GV. NRW.)] geändert worden ist, auf Nutzung von geeigneten Kommunikationsdiensten haben (Berechtigte). Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist, 1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen, 2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 2. 2 wird wie folgt geändert:

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 4 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Anspruch besteht in dem durch die Behinderung bedingten erforderlichen Umfang. Dieser bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der berechtigten Person. Konsequente Änderung: Erweiterung auf alle Menschen mit Behinderungen b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Entscheidung, welcher Kommunikationsdienst genutzt werden soll, treffen die Berechtigten. Diese teilen dem Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig die Art der Behinderung sowie den gewählten Kommunikationsdienst mit. Der Träger öffentlicher Belange kann von der Wahl der Berechtigten hinsichtlich des Kommunikationsdienstes nur aus wichtigem Grund abweichen. Eine Abweichung durch den Träger öffentlicher Belange ist insbesondere dann möglich, wenn durch die Wahl das Verwaltungsverfahren erheblich verzögert würde oder für das Verfahren maßgebliche Fristen gefährdet werden. Sofern die Berechtigten den Einsatz von bestimmten Personen als Kommunikationsdienst wünschen, sollen die Träger dem Wunsch entsprechen, sofern durch den gewählten Kommunikationsdienst im konkreten Fall die erforderliche Verständigung sichergestellt ist. Die Art der Behinderung sowie die Entscheidung über den Kommunikationsdienst sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Konsequente Änderung: Erweiterung auf alle Menschen mit Behinderungen c) In Absatz 4 werden die Wörter Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen durch die Wörter Einsatz eines Kommunikationsdienstes ersetzt. 3. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe durch die Wörter Ein Kommunikationsdienst ersetzt b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Als Kommunikationsdienste kommen Personen zum Kommunikationsdienst und Kommunikationsmittel in Betracht: 1. Personen zum Kommunikationsdienst sind insbesondere a) gebärdensprachdolmetschende Personen, b) schriftdolmetschende Personen, c) oraldolmetschende Personen,

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 5 d) kommunikationsassistierende Personen, e) in Leichte Sprache übersetzende Personen, f) in Leichter Gebärdensprache dolmetschende Personen g) lautsprachbegleitend gebärdende Personen oder h) in taktil wahrnehmbare Sprache oder Gebärden übersetzende Personen, i) in gestützte Kommunikation übersetzende Personen, j) sonstige Personen des Vertrauens. 2. Kommunikationsmittel sind insbesondere a) akustisch-technische Hilfen, b) visuell-technische Hilfen, c) tele- und ferndolmetsch-technische Hilfen. Die Aufzählungen unter Ziffern 1 und 2 sind nicht abschließend. 4. 4 wird wie folgt gefasst: 4 (1) Die Berechtigten können ihren Anspruch gegenüber den in 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom [einfügen: Datum der Ausfertigung (Fundstelle im GV. NRW.)] genannten Trägern öffentlicher Belange geltend machen. Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsdienste kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationsdiensten, zu erstatten. (2) Für den Bereich der mündlichen Kommunikation 1. nach 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 hat a) die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geeigneten Kommunikationsdienste bereitzustellen oder b) die für die Schule zuständige Aufsichtsbehörde die entstandenen notwendige Aufwendungen zu erstatten, 2. nach 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 haben die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 69 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl I S. 10), geändert worden ist, die geeigneten Kommunikationsdienste bereitzustellen oder die entstandenen

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 6 notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Höhe der Vergütung für Personen zum Kommunikationsdienst richtet sich nach dem Honorar für Simultandolmetscher gemäß dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Es erhalten 1. Personen zum Kommunikationsdienst gemäß 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine Vergütung in voller Höhe des Honorars für Simultandolmetscher; 2. Personen zum Kommunikationsdienst gemäß 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 1; 3. Personen zum Kommunikationsdienst gemäß 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 1. Die Träger öffentlicher Belange können abweichende Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der Vergütung treffen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter in der Person des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten durch die Wörter in der Person zum Kommunikationsdienst und die Wörter in Höhe von 60 Euro erstattet durch die Wörter erstattet, der dem Honorar für eine volle Stunde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entspricht ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: Für Personen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird der Pauschalbetrag entsprechend Absatz 2 anteilig berechnet. cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter der nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Person durch die Wörter der Person zum Kommunikationsdienst ersetzt. d) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 7 e)absatz 8 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: (5) Die Träger öffentlicher Belange vergüten die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die kommunikationsdienstende Person selbst bereit, tragen die Träger die Kosten nach 5, soweit sie nach Maßgabe des 2 Absatz 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein besonderer Grund vor. 6. 6 wird wie folgt geändert: 6 Sicherstellung der Qualität von Kommunikationsdiensten (1) Die Träger öffentlicher Belange müssen sicherstellen, dass die zur barrierefreien Kommunikation bereitgestellten Kommunikationsdienste die zur Wahrnehmung der eigenen Rechte oder der Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge der Menschen mit Behinderungen notwendige Qualifikation bzw. Qualität besitzen. (2) a) Bevor die Träger öffentlicher Belange eine/n gebärdensprachkompetente/n Kommunikationsassistent/in oder Gebärdensprachhelfer/in o.ä. auf Wunsch der Berechtigte zur Verfügung stellen, prüfen sie, ob die/der gebärdensprachkompetente Kommunikationsassistent/in oder Gebärdensprachhelferin bzw. der Gebärdensprachhelfer o.ä. mindestens die B2-Qualifikation in der Deutschen Gebärdensprache nachweist. (Übergangzeit bis 2021. Im Jahr 2020 wird geprüft, ob die Qualifikation auf mindestens die C1- Qualifikation angehoben werden muss.) b) Entscheidet sich ein Träger öffentlicher Belange entgegen dem Wunsch des Betroffenen nach 2 Absatz 2 für den Einsatz eines/einer gebärdensprachkompetenten Kommunikationsassistenten/in oder Gebärdensprachhelfers/in o.ä., so ist das nur zulässig, wenn die Leistung auf das Ausfüllen von Formularen oder Korrespondieren mit den Trägern begrenzt ist. Es stellt sich die Frage, wann man gebärdensprachkompetent ist? Die Qualifikationsstandards (A1/A2/B1/B2/C1/C2) entspringen dem GERS (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) und sollen die Qualität der Kommunikationsassistent sicherstellen. Erreichen die Kommunikationsassistenten einen bestimmten Qualifikationslevel, werden sie als gebärdensprachkompetent anerkannt. (3) Für andere Personen zum Kommunikationsdienst sind entsprechende Regelungen zu erarbeiten.

DSB LV NRW, LVGL NRW, LEV NRW - Gemeinsame Stellungnahme Seite 8 7. 7 wird wie folgt geändert: 7 Barrierefreie Kommunikation bei der ehrenamtlichen Mitarbeit Die Träger öffentlicher Belange unterstützen die ehrenamtliche Mitarbeit von Menschen mit Behinderung in ihrem Wirkungsbereich. Hierfür gewährleisten sie die barrierefreie Kommunikation durch die Bereitstellung von geeigneten Kommunikationsdiensten. 8. 8 wird wie folgt gefasst: 8 Vertagung eines Termins Ist bei einem Termin oder einer Veranstaltung eines Trägers öffentlicher Belange die barrierefreie Kommunikation für einen der unmittelbar am Verfahren Beteiligten trotz erkennbaren und rechtzeitig angemeldeten Bedarfs nicht gewährleistet, so soll die Veranstaltung auf Antrag abgebrochen oder vertagt werden. 9. 9 wird wie folgt gefasst: 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.