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Transkript:

Nr 484 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt: 1. Nach 4a wird eingefügt: "Bereitstellung von Informationen 4b Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass 1. Informationen über Netto(einsparungs)vorteile in kw/a und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus sich erneuernden Energiequellen Interessierten bereit stehen; 2. interessierte Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen sich auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, über den Energieausweis von Bauten ( 17a Baupolizeigesetz 1997), über den Prüfbericht für Heizungsanlagen ( 5 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen), über den Inspektionsbericht für Klimaanlagen ( 19c Baupolizeigesetz 1997) und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente informieren können; 3. der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Listen von Fachunternehmen oder -personen, die zur Überprüfung von Heizungsanlagen befugt sind, und von unabhängigen Sachverständigen oder Unternehmen, die zur Inspektion von Klimaanlagen befugt sind, zugänglich sind."

2. 64a lautet: "Umsetzungshinweis 64a Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006; 2. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl Nr L 140 vom 5. Juni 2009; 3. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010." 3. Im 68 wird angefügt: "(3) Die 4b und 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft." 2

Erläuterungen 1. Allgemeines: Inhalt des Gesetzesvorhabens zur Änderung des Bautechnikgesetzes ist die Umsetzung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen gemäß Art 14 Abs 2 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sowie gemäß Art 17 letzter Unterabsatz und Art 20 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Ergänzung zur bereits erfolgten Umsetzung dieser Richtlinien. 2. Kompetenzrechtliche Grundlage: Art 15 Abs 1 B-VG. 3. EU-Konformität: Die vorgeschlagenen Regelungen stehen mit dem Unionsrecht im Einklang und dienen der ergänzenden Umsetzung der unter Pkt 1.1. angeführten Richtlinien. 4. Kosten: Da die geforderten Informationen bereits jetzt von der Energieberatung des Landes Salzburg bereitgestellt werden, ist mit keinen Zusatzkosten für die Gebietskörperschaften zu rechnen. 5. Ergebnisse des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens: Gegen das Vorhaben wurden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Die Wirtschaftskammer Salzburg hat aber darauf hingewiesen, dass die Kosten von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus sich erneuernden Energiequellen "tagesaktuell nicht erhebbar [sind], da die Preisstreuung regional im Lohnkostenanteil und im Sachteil gesamt jahreszeitlich und geographisch bedingt zu groß ist." Dem ist in der Vorlage Rechnung getragen, Kostenangaben werden als mit vernünftigem Aufwand nicht leistbar nicht mehr verlangt. Die Netto(energieeinsparungs)vorteile sind in kw/a anzugeben. Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, hat "die Sorge über die anhaltende Aktivität der Normensetzungsinstanzen zum Ausdruck [gebracht]. Anzahl und Umfang des offenbar vorhandenen Novellierungsbedarfes sind mit der ständig kolportierten Absicht der Entbürokratisierung und Vereinfachung der Gesetzesmaterien nicht vereinbar. Natürlich ist bewusst, dass der Ursprung der Normensetzungsaktivität insbesondere das Gemeinschaftsrecht betrifft und dass gerade auf Unionsebene eine Bewusstseinsänderung erforderlich wäre, um die angesprochene Regelungsintensität herabzusetzen." Dem ist mit dem Hinweis voll beizupflichten, dass die Novelle ihren ausschließlichen Grund in der Umsetzung von EU-Vorgaben hat (siehe auch die Amtsführungen unter Punkt 6). 3

Vom Institut für Wärme und Oeltechnik in Wien wurde darauf hingewiesen, dass mit der Informationsverpflichtung gemäß 4b Z 1 zwar der EU-Richtlinie entsprochen werde, den Bürgern und Bürgerinnen werden damit aber nur die Vorteile der erneuerbaren Energieträger näher gebracht. Diese hätten aber die Kosten der Investitionen und die Auswirkungen der "Nachteile" zu tragen. 6. Zu 4b wird im Einzelnen ausgeführt: Im Art 14 Abs 2 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist geregelt, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass Informationen über Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden. Diese Bereitstellung kann dabei entweder vom Lieferanten einer Anlage oder von den zuständigen nationalen Behörden erfolgen. Die Bekanntgabe dieser Informationen erfolgt bereits jetzt durch die dem Land Salzburg organisatorisch zugeordnete Energieberatung Salzburg (Fachreferent 4/04 Energiewirtschaft und -beratung). Obwohl in der Richtlinien-Bestimmung nicht vorgegeben ist, dass die Umsetzung durch Erlassung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erfolgen hat, wird eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung dazu in der Z 1 normiert. Dies entgegen dem Grundsatz, dass Gesetze einfach, kurz und nicht überfrachtet gefasst sein sollen, um der Ansicht der EU-Kommission genüge zu tun, dass eine faktische Erfüllung nicht ausreiche und eine gesetzliche Umsetzung erforderlich sei. In gleicher Weise werden die Informationspflichten gemäß Art 17 letzter Unterabsatz und Art 20 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gesetzlich verankert (Z 2 und 3). Diese Informationspflichten stehen im Zusammenhang mit dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch unabhängige Fachleute. Von den Mitgliedsstaaten ist diesbezüglich sicher zu stellen, dass regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener Fachleute oder Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich sind (Art 17 letzter Unterabsatz). Außerdem haben die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. Die Information hat den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, die Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zum Gegenstand zu haben, gegebenenfalls auch die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente. Auch diese von der Richtlinie geforderten Informationen werden bereits jetzt der Bevölkerung durch die Energieberatung Salzburg zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können diverse Listen im Internet (bspw über die Datenbank Zeus für den Energieausweis unter https://www.energieausweise.net/homepage/?cmd=calculator&search=&county=sbg&searchzip%5b%5d) abgerufen werden. 4

Die Landesregierung stellt sohin den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 5