Polizeireglement SRRJ

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Transkript:

SRRJ 451.001 Polizeireglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes (sgs 451.1), Art. 7 bis des Hundegesetzes (sgs 456.1) sowie Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.01) folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt Rapperswil-Jona und ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Art. 2 Zweck Das Reglement bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum vor Schädigungen und Gefahren jeder Art. Art. 3 Aufgaben der Polizei Die Kantons- und Stadtpolizei sorgen für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Art. 4 Aufgaben Ordnungspatrouille 1 Im Auftrag des Ressorts Sicherheit, Versorgung, Anlässe obliegen der Ordnungspatrouille folgende Aufgaben: a) Ausübung der Sicherheitspolizei b) Überwachung des ruhenden Verkehrs, insbesondere die Kontrolle der Parkuhren und Ticketautomaten sowie die Organisation und Durchführung der Verkehrsregelung und des Parkdienstes bei besonderen Anlässen

c) Im Rahmen ihres Pflichtenkreises: Bussenerhebung auf der Stelle und die polizeilichen Ermittlungen bei Übertretungen gemäss Art. 169 des Strafprozessgesetzes (sgs 962.1) i.v. mit Art. 11 der Strafprozessverordnung (sgs 962.11) und Anhang dazu d) Ausführung von Aufträgen für Verwaltungsorgane der Stadt 2 Die polizeilichen Befugnisse der Ordnungspatrouille richten sich nach Art. 7 des Reglements. Art. 5 Aufgabendelegation an Private a) Übertragbare Aufgaben 1 Der Stadtrat kann die Erfüllung von bestimmten gemeindepolizeilichen Aufgaben im Sinne von Art. 4 dieses Reglements im Rahmen einer Leistungsvereinbarung einer geeigneten Privatperson oder privaten Organisation übertragen. 2 Übertragbar sind: a) Gemeindepolizeiliche Aufgaben gemäss Art. 4 Bst. a) dieses Reglements im Bereich des friedlichen Ordnungsdienstes bei Veranstaltungen sowie der präventiven Patrouillentätigkeit im öffentlichen Raum der Stadt b) Gemeindepolizeiliche Aufgaben gemäss Art. 4 Bst. b) dieses Reglements c) Gemeindepolizeiliche Aufgaben gemäss Art. 4 Bst. c) dieses Reglements im Bereich der Verkehrsregelung im ruhenden Verkehr Art. 6 b) Anforderungen für die Aufgabenübertragung Als geeignet für die Übertragung von gemeindepolizeilichen Aufgaben gelten nur private gewerbsmässige Bewachungsunternehmen, welche über die gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungen verfügen. 1 1 Gemäss Art. 51bis Polizeigesetz (sgs 451.1)

Art. 7 c) Polizeiliche Befugnisse 1 Wenn eine Person die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, sind die Privaten oder privaten Organisationen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben (Art. 5 des Reglements) befugt: a) die Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die Angaben von Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse) sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu verlangen. b) die Person im Rahmen dieses Reglements von einem Ort wegzuweisen. 2 Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt werden. Art. 8 Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei 1 Das Ressort Sicherheit, Versorgung, Anlässe koordiniert die Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. Es formuliert insbesondere die polizeilichen Schwerpunkte und Ziele für die Polizeikräfte der Stadtpolizei im Rahmen der Vereinbarung über die Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben durch die Kantonspolizei. 2 Die Ordnungspatrouille unterstützt die Stadtpolizei bei der Erfüllung der gemeindepolizeilichen Aufgaben. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit unterliegen der gegenseitigen Absprache. Art. 9 Überwachung des öffentlichen Grundes 1 Öffentliche Plätze, Anlagen, Einrichtungen und Strassen können mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen. 2 Der Stadtrat kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Schadenminderung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. 3 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach längstens 100 Tagen gelöscht. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.

4 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. 5 Der Stadtrat erlässt ein Vollzugsreglement. 2 II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung Art. 10 Prostitution Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten: a) Auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern sowie in der Altstadt b) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeit c) Am Seequai sowie in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind d) In der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Schulen, Heimen und Sportanlagen Art. 11 Hundehaltung 1 Es ist verboten, Hunde in Friedhöfe, Kirchen, Lebensmittelgeschäfte und Badeanstalten mitzuführen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen und Hilfshunde von motorisch behinderten Personen. 2 Hunde sind an der Leine zu führen: a) in und im Bereich von Wohnquartieren sowie in der Altstadt, einschliesslich Seequai und Bühler-Allee b) in Naturschutzgebieten c) auf und im Bereich von Pausenplätzen von Schulanlagen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln d) beim Besuch von öffentlichen Gebäuden, Wirtschaften und nicht mit einem Hundeverbot belegten öffentlichen Anlagen 2 Vollzugsreglement über die Video-Überwachung auf öffentlichem Grund (SRRJ 451.024)

e) auf dem Strandweg von der Hochschule bis zum Bahnübergang beim Kloster Wurmsbach, inkl. beidseitiger Jonadamm vom Stampf bis zur Bahnlinie f) auf dem Vita-Parcours und der Finnenbahn in der Grunau g) auf dem Weinbergweg zwischen dem Gubelgässli im Osten und der Zufahrt zum Goldenberg im Westen h) auf dem Areal der Stiftung Balm an der Balmstrasse 49/50 3 In den übrigen Gebieten sind Hunde so zu führen, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden oder belästigen. Art. 11bis* Hundetaxen Die jährlichen Taxen betragen: Fr. 100.-- für einen Hund Fr. 140.-- für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt III. Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum Art. 12 Gesteigerter Gemeingebrauch / Sondernutzung 1 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grunds, einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraums sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung. Dies gilt insbesondere für a) die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen b) das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen c) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken d) das Verteilen von Flugblättern (ausgenommen durch eine einzelne Person), Programmen, Reklamezetteln u.dgl. e) das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen f) das Aufführen von Strassenmusik g) die Ablagerung von Schnee und Eis

2 Für eine ausschliessliche oder dauernde Nutzung einer öffentlichen Sache bedarf es der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat. 3 Als öffentliche Sachen im Gemeingebrauch gelten insbesondere die öffentlichen Gemeindestrassen, Gemeindewege, Plätze, Anlagen sowie die öffentlichen Gebäude. Art. 13 Plakatmonopol auf öffentlichem Grund 1 Das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial auf öffentlichem Grund ist verboten. 2 Der Stadtrat kann Privaten das Recht einräumen, Werbe- oder Informationsmaterial an Anschlagstellen auf öffentlichem Grund (einschliesslich Bauinstallationen) während einer bestimmten Vertragsdauer anzubringen. Art. 14 Unerlaubtes Plakatieren 1 An privaten Gebäuden ist das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial, das vom öffentlichen Grund aus wahrnehmbar ist, ohne Einwilligung des Berechtigten verboten. 2 Das Verbot gilt auch für die verantwortlichen Veranstalter, Auftraggeber oder sonstige Personen, die das widerrechtliche Anbringen von Werbeoder Informationsmaterial durch andere Personen veranlasst haben. 3 Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten des Verantwortlichen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entfernt werden. Art. 15 Politische Plakate an Gemeindestrassen Für das Anbringen von politischen Plakaten an Gemeindestrassen besteht eine Meldepflicht an das Ressort Sicherheit, Versorgung, Anlässe. Plakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin aufgestellt werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers bleibt vorbehalten. Art. 16 Schneeräumung Motorfahrzeuge und dergleichen auf öffentlichen Strassen und Plätzen dürfen die Schneeräumung nicht behindern und sind deshalb im Bedarfsfall wegzustellen.

Art. 17 Öffentliche Spielplätze und Schulareale 1 Die öffentlichen Spielplätze und Schulareale stehen in erster Linie den schulpflichtigen, ortsansässigen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zur Verfügung. 2 Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze sowie die ausserschulische Nutzung der Schulareale sind von 09.00-22.00 Uhr zulässig, unter Einhaltung einer Ruhezeit von 12.00-13.00 Uhr. 3 Individuelle Regelungen für die einzelnen Anlagen bleiben vorbehalten. Art. 18 Fischereiverbot Auf dem Holzsteg gilt ein vollständiges Fischereiverbot. Art. 19 Betteln Betteln auf öffentlichem Grund ist verboten. IV. Meldepflicht Art. 20 Ein- und Auszugmeldung Haushaltvorstände, Vermieter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haushalt oder Haus innert 14 Tagen dem Einwohneramt zu melden. Die gleiche Meldepflicht obliegt den Vermietern von Geschäftslokalen. Diese Meldungen ersetzen die persönliche Meldepflicht nicht.

V. Ersatzvornahme, Bewilligungen, Busse Art. 21 Ersatzvornahme 1 Reglementswidrige Zustände können auf Kosten des Fehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. 2 Strafe, Anwendung von Verwaltungszwang und Ersatzvornahme sind unabhängig voneinander zulässig. Art. 22 Bewilligungen 1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, ist das Ressort Sicherheit, Versorgung, Anlässe zuständige Vollzugs- und Bewilligungsbehörde. 2 Das Gesuch um Bewilligung ist spätestens 30 Tage vor der geplanten Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit schriftlich einzureichen. 3 3 Für Grossanlässe, welche der Stadtrat bewilligt, ist ein Gesuch ein Jahr zum Voraus einzureichen. 4 Die Erteilung der Bewilligung ist gebührenpflichtig und kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 5 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 23 Busse, Verwarnung Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Reglements verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. 3 Sonderregelungen für Veranstaltungen im Wald, siehe Merkblatt unter www.wald.sg.ch

VI. Schlussbestimmungen Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: a) Polizeiverordnung der Stadt Rapperswil vom 5. Mai 1964 mit Nachtrag vom 14. März 1983 b) Polizeiverordnung der Gemeinde Jona vom 14. Mai 1975 mit Nachträgen vom 13. Mai 1985 und 18. Oktober 1987 Art. 25 Referendum und Genehmigung Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Es bedarf der Genehmigung des zuständigen kantonalen Departements. Art. 26 Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten. Rapperswil-Jona, 16. Februar 2009 Stadtrat Rapperswil-Jona sig. B. Würth Benedikt Würth Stadtpräsident sig. H. Wigger Hans Wigger Stadtschreiber Referendumsverfahren vom 21. März bis 4. Mai 2009 Vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 25. Mai 2009 Inkraftsetzung: 1. Juli 2009 *Nachtrag vom 1. Oktober 2012, Inkraftsetzung am 1. Januar 2013