Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

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Transkript:

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung Vom 26. Januar 2010 in der Fassung vom 28. Juni 2011 BUNDESVERWALTUNGSAMT Zuständige Stelle nach 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 50728 Köln

Inhalt Abschnitt 1 Prüfungsausschuss 1 Errichtung 2 Zusammensetzung und Berufung 3 Ausschluss und Befangenheit 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung 5 Geschäftsführung 6 Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung 9 Anmeldung zur Prüfung 10 Entscheidung über die Zulassung 11 Regelungen für behinderte Menschen Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung 12 Gegenstand und Gliederung der Prüfung 13 Prüfungsaufgaben 14 Nichtöffentlichkeit 15 Leitung und Aufsicht 16 Ausweispflicht und Belehrung 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße 18 Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 19 Bewertung 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses 21 Prüfungszeugnis 22 Nicht bestandene Prüfung Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 23 Wiederholungsprüfung Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 24 Rechtsbehelfe 25 Prüfungsunterlagen 26 Genehmigung, Inkrafttreten

Nach 4 Absatz 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) erlässt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach 73 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die vom Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt am 11. November 2009 nach 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene und durch seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010 geänderte Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung: Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Bundesbehörde festgesetzt wird. Abschnitt 1 Prüfungsausschuss 1 Errichtung Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle (im Folgenden: die zuständige Stelle) nach 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils ein Beauftragter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder eines Fortbildungsträgers angehören, der Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführt. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder der von ihm bestimmten Stelle berufen. Lehrkräfte eines Fortbildungsträgers werden im Einvernehmen mit dem Fortbildungsträger berufen. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen 3 Ausschluss und Befangenheit (1) Prüfungsausschussmitglieder, die nach 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach 21 VwVfG besteht, dürfen nicht an der Prüfung mitwirken. (2) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 5 Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.

Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und den Fortbildungsträgern. (2) Die zuständige Stelle gibt den Prüflingen die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb von Kompetenzen im Sinne der 2 und 3 AEVO teilnimmt und 2. bei Einrichtungen des Bundes beschäftigt ist, für die das Bundesverwaltungsamt zuständige Stelle nach 73 Absatz 1 BBiG ist. (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kompetenzen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 9 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Prüfling meldet sich fristgerecht ( 7 Absatz 2) bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordruckes zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach 11. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. Angaben und Nachweise über die in 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen, 2. im Falle des 11 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. 10 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Prüflingen, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. (3) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfling spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort bekannt zu geben. (4) Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist. (5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich bekannt zu geben. 11 Regelungen für behinderte Menschen Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen - auf ihren Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern. Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung 12 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Gegenstand und Gliederung der Prüfung sowie ihre Dauer richten sich nach 2 und 3 sowie 4 Absatz 1 bis 4 AEVO. (2) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt. Die Prüfung im schriftlichen Teil soll drei Stunden dauern; sie kann im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme ( 8 Absatz 1 Nummer 1) in gleichgewichtigen Abschnitten an unterschiedlichen Prüfungsterminen durchgeführt werden. Die Prüfung im praktischen Teil dauert höchstens 30 Minuten, im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft höchstens 60 Minuten. 13 Prüfungsaufgaben Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, ihre Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der 2 und 3 sowie des 4 Absatz 2 AEVO. 14 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.

15 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. Über den formalen Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen. (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit ausgelosten Kennziffern zu versehen. 16 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Täuscht ein Prüfling während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht er zu täuschen, teilt die Aufsicht führende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsicht führende Person ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen, Prüfungsleistungen als nicht den Anforderungen entsprechend bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. 18 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. (2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 19 Bewertung (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. (2) Die Leistungen in dem praktischen Teil der Prüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (3) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung = sehr gut = 100 bis 87,5 v.h. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut = unter 87,5 bis 75 v.h. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend = unter 75 bis 62,5 v.h. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend = unter 62,5 bis 50 v.h. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft = unter 50 bis 25 v.h. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend = unter 25 bis 0 v.h. der erreichbaren Gesamtpunktzahl. (4) Die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sind dem Prüfling vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.

20 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Ist der schriftliche Teil der Prüfung in Abschnitte gegliedert ( 12 Absatz 2 Satz 2), bestimmt sich sein Ergebnis nach dem Durchschnitt der in den einzelnen Abschnitten erreichten Punkte. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ausgewiesen. (3) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) Endet die Prüfung mit ihrem praktischen Teil, ist dem Prüfling die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen Antrag von der Prüfung in dem schriftlichen oder in dem praktischen Teil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind und er sich spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 9 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 24 Rechtsbehelfe Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 21 Prüfungszeugnis (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle Zeugnisse nach 5 AEVO, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Stelle zu unterzeichnen sind. (2) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 22 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind und welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht. 25 Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen nach 9 und Niederschriften nach 15 Absatz 2 und 20 Absatz 3 sind zehn Jahre aufzubewahren. 26 Genehmigung, Inkrafttreten Die Änderungen der Prüfungsordnung vom 26. Januar 2010 (GMBl 2010, S. 455) sind am 23. Mai 2011 nach 4 Absatz 5 Satz 2 AEVO in Verbindung mit 47 Absatz 1 Satz 2 und 81 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Bundesministerium des Innern genehmigt worden. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach 23 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung 23 Wiederholungsprüfung (1) Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung nach 4 Absatz 1 Satz 4 AEVO zweimal wiederholt werden. Veröffentlichung am 1. September 2011 im GMBl S. 566