Festansprache. auf der. Jahrestagung 2015 des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute - Bezirksverband Mainfranken/Würzburg - in Würzburg

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Transkript:

Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Festansprache auf der Jahrestagung 2015 des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute - Bezirksverband Mainfranken/Würzburg - in Würzburg am 24. März 2015 Telefon: 089/5597-3111 e-mail: presse@stmj.bayern.de Prielmayerstraße 7 Telefax: 089/5597-2332 Internet: www.justiz.bayern.de 80335 München

- 1 - Es gilt das gesprochene Wort Anrede! Die Justiz - zumal die bayerische - hat ja den Ruf der Ausgewogenheit, der Seriosität, der Zuverlässigkeit. Lassen Sie mich diesen Ruf doch einmal testen: Auch zukünftig Hochwasser Würden Sie vom Bayerischen Justizminister auch eine Wettervorhersage entgegennehmen - die ja zweifellos fernab seiner Zuständigkeiten läge? Telefon: 089/5597-3111 e-mail: presse@stmj.bayern.de Prielmayerstraße 7 Telefax: 089/5597-2332 Internet: www.justiz.bayern.de 80335 München

- 2 - Keine Sorge, ich werde hier nicht abstimmen lassen. Aber ich wage es trotzdem und behaupte: Wir werden in nicht allzu ferner Zukunft in Bayern, Sachsen oder andern Orts, wo es große Flüsse gibt, wieder eine Hochwasserkatastrophe erleben eher früher als später. Für diese Prognose muss man gar nicht die globale Klimaveränderung bemühen. Es reicht schon, sich die geographischen Gegebenheiten, den zunehmenden Grad der Oberflächenversiegelung und die bisher unzulänglichen Maßnahmen der Flutprävention vor Augen zu halten. Rückblick Zu Ihrer Erinnerung:

- 3 - Die Jahrhundertflut im August 2002 verursachte deutschlandweit Schäden in Höhe von 11,6 Milliarden Euro und war damit die größte Naturkatastrophe der letzten 40 Jahre. Die Schäden der Hochwasserkatastrophe im Frühjahr 2013 werden immerhin mit etwa 8 Milliarden Euro beziffert. Antwort der Politik? Nun werden Sie mit Recht fragen: Was tut die Politik? Dass großzügige staatliche Flutopferhilfe beim Bürger gut ankommt, wissen wir alle. Aber das kann schon im Interesse des Steuerzahlers nicht das letzte Wort sein.

- 4 - Derartige Hochwasserkatastrophen haben eine gesamtgesellschaftliche Dimension - ökologisch, ökonomisch wie auch rechtlich. Sie werfen Fragen auf, die weit über den Bereich der individuellen Betroffenheit, aber auch der individuellen Abwehrmöglichkeiten hinausgehen. Auf diese Fragen muss folglich die Politik Antworten finden. Wie sollen Staat und Gesellschaft mit derartigen Naturkatastrophen und ihren vielfältigen Folgen umgehen?

- 5 - Grundkonsens Über einige Grundsätze dürfte hierzulande Konsens bestehen. Einig ist man sich zunächst darin, dass Schadensvermeidung vor Schadensbehebung geht. Soweit wir die Entstehung von Großschäden vermeiden können, müssen wir uns über deren Behebung keine Gedanken machen. Bei Überschwemmungsschäden ist damit der große Bereich der öffentlichen und privaten Schadensvorsorge angesprochen. Öffentliche Schadensprävention Selbstverständlich liegt es im Gemeininteresse, dass der Staat und die Kommunen alle erforderlichen und vertretbaren Maßnahmen treffen, um Überschwemmungen vorzubeugen.

- 6 - Wie Sie wissen, ist in Sachen Flussregulierung, Dammbau, Einrichtung von Retentionsflächen etc. in den letzten Jahrzehnten gerade in Bayern sehr viel geschehen. Die katastrophalen Hochwasserstände an Lech und Isar gehören der Vergangenheit an, seit es den Forggensee und den Sylvensteinsee gibt. Auch das moderne System der Hochwasserwarnung in Bayern wird beständig weiter entwickelt.

- 7 - Vollzugsmängel im Bauplanungsrecht Andererseits ist nicht zu leugnen, dass wir bei der konsequenten Berücksichtigung von Hochwassergefahren beim Vollzug des Bauplanungsrechts noch Fortschritte erzielen müssen. Auch in Bayern soll es immer noch Gemeinden geben, die mehr oder weniger überschwemmungsgefährdete Gebiete als preiswerte Baugebiete ausweisen. und im Wasserrecht Ähnliches gilt für die Umsetzung wasserrechtlicher Vorgaben. Die Ölpest von Deggendorf im Frühjahr 2013 hat eindrucksvoll gezeigt, dass es auch beim konsequenten Vollzug wasserrechtlicher Gebote noch erhebliche Lücken gibt. Immerhin: Das Problembewusstsein ist da; wir arbeiten daran.

- 8 - Förderung privater Schadensvorsorge Schließlich wäre auch die staatliche Förderung der privaten Schadensvorsorge noch ausbaufähig. Ich denke etwa an eine stärkere staatliche Unterstützung Betroffener bei der Umsetzung privater Sicherungsmaßnahmen, sei es durch steuerliche Anreize, sei es durch unmittelbare staatliche Unterstützungsleistungen. All diese Maßnahmen werden zweifellos helfen. Vollständig zu verhindern sind Flutschäden damit aber nicht. Damit stellt sich die Frage, wie die verbleibenden Risiken und Schadenslasten in gerechter Weise aufzuteilen sind.

- 9 - Anrede! Idee der Elementarschaden- Versicherung Sie werden nun mit Recht sagen: Was liegt näher, als die Eigentümer hochwassergefährdeter Objekte in einer Solidargemeinschaft, sprich einer Versicherung zusammen zu schließen! Und in der Tat: Elementarschadenversicherungen gibt es ja längst. Hindernisse Aber die Sache hat leider mehrere Haken:

- 10 - Bei Hochwasserversicherungen reden wir im Versicherungsfall über Schadensbeträge in fünf-, sechs-, manchmal siebenstelliger Höhe. Es liegt auf der Hand, dass solche Risiken nicht zum Nulltarif zu versichern sind und zwar auch dann nicht, wenn das versicherte Objekt im konkreten Fall in einem Niedrigrisikogebiet liegt. Wie Sie wissen, haben die deutschen Schadenversicherer das Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt Überschwemmungsrisiko in vier Schadenszonen aufgeteilt, die sich ZÜRS 1 bis 4 nennen.

- 11 - Wenn Sie ein durchschnittliches Einfamilienhaus in der niedrigsten Risikozone ZÜRS 1 versichern wollen, müssen Sie auch dafür schon etwa 70 bis 80 Euro Prämie im Jahr zahlen. Der kostenbewusste Bürger überlegt sich das. Genau umgekehrt liegt es bei Objekten in Hochrisikogebieten. Hier hat der Eigentümer regelmäßig großes Interesse an einem Versicherungsschutz. Die anfallenden Prämien sind aber - wenn man dem Betreffenden überhaupt eine Versicherung anbietet - so hoch, dass so mancher dann doch lieber auf staatliche Katastrophenhilfe im Ernstfall vertraut.

- 12 - Informationen der StReg Die Bayerische Staatsregierung hat zwar in den vergangenen zehn Jahren schon intensiv Aufklärung zum Thema Überschwemmungsschutz betrieben. Das hat sicherlich dazu beigetragen, dass die Versichertenquote in Bayern von gut 20% auf mittlerweile 35% gestiegen ist. Die Grenzen solcher Bemühungen sind aber absehbar; die Nachfrage nach solchen Versicherungen wird überschaubar bleiben. Das gilt übrigens auch in anderen Ländern. Die außergewöhnlich hohe Versicherungsdichte in Baden-Württemberg ist bekanntlich darauf zurückzuführen, dass es dort früher eine staatlich betriebene Pflichtversicherung gegen Elementarschäden gab, die aber mittlerweile abgeschafft wurde.

- 13 - Pflichtversicherung? Gerade mit Blick auf Baden-Württemberg könnte man nun auf den Gedanken kommen, eine flächendeckende Absicherung gegen Hochwasserrisiken durch die Einführung einer Pflichtversicherung für alle privaten Gebäudeeigentümer sicherzustellen. In der Tat wird diese Idee in Deutschland seit Jahren diskutiert. Arbeitsgruppe der JuMiKo Eine Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz hat diesen Gedanken im Jahr 2013 wieder aufgegriffen und das Für und Wider eines solchen Ansatzes geprüft. Die Arbeitsgruppe - an der sich auch mein Haus beteiligt - wird auf der Justizministerkonferenz im Mai dieses Jahres ihren Abschlussbericht vorlegen.

- 14 - Anrede! Einwände gegen eine Pflichtversicherung So viel darf ich Ihnen schon verraten: Dieser Abschlussbericht wird die erheblichen rechtlichen und ökonomischen Bedenken unterstreichen, die gegen eine Elementarschaden-Pflichtversicherung bestehen. Ein verfassungsrechtliches Problem entstünde vor allem dadurch, dass von einer Pflichtversicherung auch all diejenigen Gebäudeeigentümer erfasst würden, die von einem Hochwasserrisiko realistischer Weise nicht betroffen sind.

- 15 - Damit würden diese Eigentümer auch für die spezifischen Risiken anderer Grundeigentümer in Mithaftung genommen, die ihr Häuschen in gefährdeter Lage - und damit in der Regel deutlich preisgünstiger als andere - gebaut haben und das damit verbundene Risiko nachträglich auf eine Versichertengemeinschaft abwälzen könnten. Frei nach dem Motto: Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren. Dass das nicht gerecht wäre und im Übrigen völlig falsche Anreize setzen würde, leuchtet jedem ein.

- 16 - Ein weiterer Einwand gegen eine solche Pflichtversicherung: Sie müsste mit über 20 Millionen Versicherten operieren, was für Staat, Versicherungsgesellschaften und Betroffene einen enormen Aufwand produzieren würde. Zugute käme dieser Aufwand aber nur weniger als einem Prozent der Versicherten nämlich denjenigen, die gegenwärtig keinen Versicherungsschutz erhalten können. Das wäre nicht nur volkswirtschaftlich, sondern unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erneut verfassungsrechtlich fragwürdig. Wir müssen deshalb andere Wege finden, um das Hochwasserproblem zu lösen.

- 17 - Innovativer Ansatz der ERGO Im Versicherungsbereich hat jüngst die ERGO- Versicherung einen durchaus innovativen Ansatz auf den Markt gebracht, die sogenannte Mindestschadenversicherung. Danach tritt die Versicherung im Leistungsfall erst ab Erreichen eines bestimmten Mindestschadens ein. Diese Schadensschwelle kann der Versicherungsnehmer gestaffelt auswählen, wonach sich auch seine Prämie richtet. Nach Auskunft der ERGO lässt sich mit diesem Modell auch für höchst gefährdete Objekte ein - wenn auch begrenzter - Versicherungsschutz mit vertretbaren Prämien erzielen.

- 18 - Den Vorzug dieses Modells sehe ich darin, dass es flexibel auf die individuell sehr unterschiedliche Risikoexposition eines Versicherungsnehmers reagieren kann, ohne in jedem Einzelfall eine aufwendige und streitanfällige Objektbegutachtung vornehmen zu müssen. Ein solches Modell wäre aber wohl nur zu handhaben, wenn es gelänge, bundesweit ein einheitliches Risikoeinstufungssystem wie etwa das ZÜRS- System verbindlich einzuführen.

- 19 - In jedem Fall: Grundsatz der Eigenvorsorge Eines scheint mir jedenfalls zentral wichtig gleichgültig, ob es um Versicherungsleistungen oder öffentliche Katastrophenhilfen geht: Der Grundsatz zumutbarer Eigenvorsorge des privaten Grundeigentümers. Aus diesem Grundsatz folgt meines Erachtens: Wer sich einer bekannten Gefahr aussetzt und keine angemessene eigene Risikovorsorge trifft, der soll entstandene Schäden weder auf eine Versichertengemeinschaft noch auf den Steuerzahler abschieben können.

- 20 - Umsetzung Dieser Gedanke könnte im Rahmen einer Elementarschadenversicherung etwa durch die Festlegung geeigneter Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berücksichtigung finden. Außerdem müsste der Staat die Nachrangigkeit von Katastrophenhilfen gegenüber zumutbarer Eigenvorsorge klar kommunizieren und auch konsequent beachten. Mir ist durchaus klar, dass das eine politisch schwierige Entscheidung sein kann. Wer sie aber nicht trifft, verhält sich nicht nur gegenüber dem Steuerzahler verantwortungslos. Er belohnt auch all diejenigen, die im Vertrauen auf staatliche Hilfen an der eigenverantwortlichen Vorsorge sparen.

- 21 - Vermittler, die dem Bürger eine Elementarschadenversicherung anbieten, bekommen viel zu oft zu hören, das lohne sich doch nicht, weil der Staat im Ernstfall ohnehin zahle. Wenn wir hier nicht ansetzen, werden wir niemals zu einer angemessenen Versicherungsdichte bei Elementarschadenversicherungen kommen. Fazit und Ausblick Lassen Sie mich als Fazit eines ganz klar sagen:

- 22 - Wir werden in Bayern nicht das nächste Hochwasser abwarten! Die Justiz wird mit den anderen betroffenen Ressorts der Staatsregierung - Umwelt, Finanz und Wirtschaft - nach einem Gesamtkonzept suchen, mit dem öffentliche und private Schadensvorsorge optimal mit dem Leistungsangebot von Elementarschadenversicherungen und ergänzenden öffentlichen Hilfsleistungen verzahnt werden. Anrede!

- 23 - Angehörigenschmerzensgeld Ein weiteres Thema liegt mir ebenfalls am Herzen: Die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld für den Fall der schuldhaften Tötung eines nahen Angehörigen. Hierfür habe ich mich schon bei den Koalitionsverhandlungen in Berlin im Herbst 2013 eingesetzt. Zu meiner Freude hat diese Forderung auch Eingang in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gefunden.

- 24 - Die Fälle, um die es hier geht, kennen Sie alle: Ein Rad fahrendes Kind wird von einem betrunkenen Lastwagenfahrer getötet. Dann erhalten die Eltern nach jetziger Gesetzeslage in Deutschland zwar Schadensersatz für das Fahrrad und die Beerdigungskosten. Dagegen nimmt das bürgerliche Recht die oft verheerenden seelischen Folgen, die sie erleiden, nicht zur Kenntnis. Die Rechtsprechung gewährt nur dann ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch, wenn der betroffene Angehörige einen sogenannten Schockschaden mit Krankheitswert nachweisen kann.

- 25 - Dass hier im deutschen Recht eine Gesetzeslücke klafft, zeigt auch das neueste Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen Schockschaden. Dort ging es um einen Motorradfahrer, der mitansehen musste, wie seine ebenfalls motorradfahrende Ehefrau von einem betrunkenen Raser totgefahren wurde, wobei er selbst knapp mit dem Leben davonkam. Den Vorinstanzen gelang es nicht, diesen Sachverhalt anhand der Schockschaden- Rechtsprechung des BGH sachgerecht zu bewältigen.

- 26 - (Urteil vom 27. Januar 2015, Az. VI ZR 548/12). Der BGH fand zwar schließlich wohlgemerkt: in der Revisionsinstanz! zu einem billigen Ergebnis. Ob seine Begründung wirklich überzeugen kann, darf ich Ihrer interessierten Lektüre überlassen. Unsere derzeitige Rechtslage ist nach meiner Überzeugung mit einem modernen und humanen Schadensersatzrecht, das seit 2002 auch immaterielle Schäden grundsätzlich als ersatzfähig anerkennt, nicht vereinbar.

- 27 - In Sachen Angehörigenschmerzensgeld ist Deutschland rückständig. Die meisten anderen europäischen Staaten gewähren - unabhängig davon, in welcher Rechtstradition sie stehen - ein Angehörigenschmerzensgeld in der einen oder anderen Form an. Auch wir sollten uns endlich dazu durchringen! Dabei möchte ich ganz klar sagen, worum es nicht geht: Keinesfalls kann das Ziel sein, ein Menschenleben mit Geld aufzuwiegen" oder den persönlichen Verlust eines nahen Angehörigen finanziell auszugleichen. Das wäre in meinen Augen weder möglich noch ethisch vertretbar.

- 28 - Ein Anspruch naher Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden kann aber als sichtbares Zeichen der Anerkennung seelischen Leids und der Solidarität der Rechtsgemeinschaft Gerechtigkeit schaffen und zumindest ein symbolisches Gegengewicht zu den schweren seelischen Beeinträchtigungen schaffen, die bei der fremdverschuldeten Tötung eines Angehörigen in Ehe und Familie entstehen.

- 29 - Anspruchsgegner soll dabei derjenige sein, der den Tod des Opfers schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt hat. Zum Kreis der Berechtigten sollen nur die nächsten Angehörigen, also Ehepartner, Lebenspartner, Eltern und Kinder, gehören. In welcher Höhe sie Ausgleich verlangen können, sollen die Gerichte unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall entscheiden.

- 30 - Einen Anhaltspunkt für die zu erwartende Größenordnung bietet die Rechtsprechung zu den sog. Schockschäden: In diesen über das normale Maß an Leid hinausgehenden Fällen haben die Gerichte in der Vergangenheit engen Angehörigen des Verletzten jeweils Beträge zwischen 2.500 und 30.000 zugesprochen. Zumeist bewegen sich die Beträge zwischen 5.000 und 10.000, jeweils in Abhängigkeit von den Besonderheiten des Einzelfalls.

- 31 - Eine gesetzliche Vorgabe in Form von Pauschalbeträgen, wie sie in einigen europäischen Ländern praktiziert wird, lehnen wir dagegen ab. So etwas wäre dem deutschen Haftungsrecht fremd. Eine Pauschale wäre auch nicht geeignet, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, weil sie keinen Raum für die Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Falls ließe. Vielmehr würde sie den Charakter des Angehörigenschmerzensgelds in Richtung eines Sterbegelds verändern, was mit der Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs nur schwer zu vereinbaren wäre.

- 32 - Die Einführung eines Angehörigenschmerzensgelds würde sich in erster Linie bei der Haftung im Straßenverkehr auswirken. Im Einzelfall kann sich die Schadenssumme hierdurch natürlich deutlich erhöhen. Gemessen an der Gesamtzahl der Schadensfälle ist aber nur eine relativ geringe und seit Jahrzehnten rückläufige Zahl von Fällen betroffen. Daher ist eine messbare Auswirkung auf das Gesamtschadensvolumen und damit auf die Prämiengestaltung der Schadensversicherer im Ergebnis nicht zu erwarten. Und angesichts der bereits geschilderten gesamteuropäischen Lage ist ein Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld ohnehin bereits Kalkulationsbestandteil der Versicherungen.

- 33 - Die Einführung eines Angehörigenschmerzensgelds halte ich für absolut erforderlich. Die bayerische Justiz kämpft schon seit Jahren für eine angemessene Regelung, und wie bereits erwähnt hat sich nun auch die gegenwärtige Berliner Regierungskoalition zu diesem Anliegen bekannt. Ich bin deshalb zuversichtlich, dass der Gesetzgeber diese empfindliche Gerechtigkeitslücke im deutschen Schadensersatzrecht noch in dieser Legislaturperiode schließen wird. Anrede!

- 34 - Reform des Vertriebsrechts Lassen Sie mich nun auf ein Thema eingehen, das Ihnen allen sicherlich besonders wichtig ist: Es geht um die Neuregelung des Rechts der Versicherungsvermittlung. IMD I und IMD II Derzeit geht in Brüssel die Reform der Versicherungsvermittlungsrichtlinie in die letzte Verhandlungsrunde. Kürzlich hat der sogenannte Trilog zwischen den Entscheidungsträgern Kommission, Rat und Parlament begonnen. Diese Reformrichtlinie - genannt: IMD II - hat vor allem zum Ziel, den Schutz der Versicherungsnehmer zu verbessern sowie für die Vertriebsakteure gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

- 35 - Inhalt von IMD II IMD II möchte diese Ziele vor allem durch folgende Regelungen erreichen: Es werden umfangreiche Informationspflichten vor Vertragsschluss geschaffen, um dem Kunden eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen. Es soll zwischen unabhängiger und abhängiger Beratung unterschieden werden. Die unabhängige Beratung wird bestimmten Anforderungen unterworfen; auch insoweit besteht eine Offenlegungspflicht gegenüber Verbrauchern.

- 36 - Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Versicherungsvermittler werden weiter gesteigert, um eine noch bessere Beratungsqualität zu erzielen. Provisionsberatung vs. Honorarberatung Auch in Europa ist ja die Diskussion über die verschiedenen Vertriebswege längst angekommen. Rat und Europäisches Parlament haben zur Ausgestaltung von provisions- und bzw. honorarbasierten Vergütungssystemen ihre Vorstellungen formuliert. Dabei hat der Rat deutlich gemacht, dass eine Provisionsberatung für den Verbraucher keinen nachteiligen Einfluss auf die Qualität der Vermittlungsleistung haben darf.

- 37 - Was damit genau gemeint sein soll, ist offenbar auch in Brüssel noch nicht ganz klar und könnte in den nächsten Wochen noch weiter konkretisiert werden. Eigener Standpunkt Ich persönlich sehe Provisions- und Honorarberatung keineswegs als Gegensätze. Das sind unterschiedliche Vertriebsmodelle, die jeweils ihren Sinn und ihre Berechtigung haben. Dementsprechend gehe ich davon aus, dass sich auch die Honorarberatung im Laufe der Zeit am Markt etablieren wird.

- 38 - Auch hier: Fairness und Transparenz Allerdings ist nicht zu übersehen, dass gerade das Modell der Provisionsberatung für den Kunden Risiken bergen kann. Ohne Frage gilt deshalb auch für die Provisionsberatung das vertragsrechtliche Gebot der Fairness und Transparenz. Das bedeutet aus meiner Sicht: Bei der Provisionsberatung muss dem Kunden in jedem Fall klar sein, dass es sich um eine solche handelt und dass auch diese Beratungsform wirtschaftlich auf seine Kosten geht. Daher muss er logischerweise auch darüber informiert werden, wie hoch diese und andere Kosten sind.

- 39 - Mit der Bonner Erklärung 2014 - die auch der BVK mitgetragen hat - gehe ich in diesem Punkt nicht konform. Zu dem dort zitierten sozialpolitischen Auftrag eines ehrbaren Versicherungskaufmanns gehört es meines Erachtens auch, den Kunden Klarheit über sämtliche Kostenbestandteile eines Versicherungsvertrags zu verschaffen. Wer es mit der Vertragstransparenz ernst meint, der muss auch Provisionen und Courtagen offenlegen. Ich habe bisher kein überzeugendes Argument gefunden, das dagegen spräche. Und eines möchte ich auch klar sagen: Dieses Anliegen ist kein Spleen der Verbraucherschützer, sondern eine Frage fairer Vertragsgestaltung.

- 40 - Damit wir uns nicht missverstehen: Ich habe keine Vorbehalte gegen einen provisionsbasierten Vertrieb. Auch dort muss aber eine faire und transparente Gestaltung gewährleistet sein. Das war in der Vergangenheit nicht überall so; daran sollten wir in Zukunft arbeiten.

- 41 - Umfeld wird schwieriger Dabei verkenne ich keineswegs, dass das Umfeld Ihrer Berufstätigkeit in den vergangenen Jahren schwieriger geworden ist. Mit dem Verfall des Zinsniveaus hat vor allem die Attraktivität von Kapitallebensversicherungen stark gelitten. Ich bin dennoch zuversichtlich, dass auch diese Form der Altersvorsorge eine Zukunft haben wird - wenn auch möglicherweise zu veränderten Bedingungen. Unsere derzeitige Niedrigzinsphase ist bekanntlich eine künstlich erzeugte. Sie wird schwerlich von Dauer sein können. Anrede!

- 42 - Überleitung Aller guten Dinge sind bekanntlich drei. Nach der Hochwasservorhersage und einer - zugegeben gewagten - Zinsprognose folgt mein für heute letzter Blick in die Zukunft - bevor ich ihn bei einem ganz anderen Thema noch kurz auf die bittere Realität richten möchte: Viel spricht dafür, dass die Reform der Versicherungsvermittlung auf europäischer Ebene bis Frühsommer 2015 abgeschlossen sein wird. Und eines will ich Ihnen nicht nur weissagen, sondern fest versprechen: Bayern wird sich auch bei der Umsetzung dieses europäischen Rechtsaktes in unser nationales Recht mit Nachdruck für eine ausgewogene und sachgerechte Gestaltung einsetzen!

- 43 - Anrede! Überleitung zur Verkehrsdatenspeic herung Lassen Sie mich zum Abschluss noch kurz auf ein ganz anderes, nicht weniger aktuelles Thema eingehen. Es betrifft nicht direkt den Versicherungssektor - ist mir persönlich aber ganz besonders wichtig. Und es nimmt derzeit in der rechts- und sicherheitspolitischen Diskussion einen ganz zentralen Platz ein, wofür nicht zuletzt die schrecklichen, islamistisch motivierten Terroranschläge in diesem Jahr verantwortlich sind. Diese gegen unsere freiheitliche Werteordnung gerichteten Anschläge, diese brutalen, blutigen Angriffe auf unsere europäischen Mitbürgerinnen und Mitbürger haben unser Sicherheitsgefühl im Mark erschüttert.

- 44 - Ich bin froh, dass sich der Bundesgesetzgeber nun mit dem Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten, einen ersten Schritt in die richtige Richtung bewegt. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des 89 a StGB dieser regelt die Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat werden das Reisen sowie der Versuch des Reisens als weitere Vorbereitungshandlung einer terroristischen Tat unter Strafe gestellt.

- 45 - Mit einer weiteren Änderung in diesem Regelungskomplex soll auch die Finanzierung terroristischer Straftaten in einer Norm mit einem einheitlichen Strafrahmen zusammengefasst werden. Anrede! Dass diese Ergänzungen in unserem Strafgesetzbuch notwendig sind, steht außer Frage. Dieser Gesetzentwurf ist ein erster und wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer besseren Bekämpfung des weltweiten Terrorismus.

- 46 - Aber: Gerade bei dieser sensiblen Materie dürfen wir nicht auf halbem Wege stehen bleiben! Das beste materielle Strafrecht ist sinnlos, wenn Verstöße dagegen nicht aufgeklärt und gerichtsfest nachgewiesen werden können. Verkehrsdatenspeicherung Wer die strafrechtlichen Mittel zur Bekämpfung von Terrorismus wirklich verbessern will, kommt an der Einführung der Verkehrsdatenspeicherung nicht vorbei alles andere ist Augenwischerei.

- 47 - Wir können nicht auf der einen Seite neue Straftatbestände einführen und gleichzeitig unseren Staatsanwälten bei der Ermittlung der Taten die Augen verbinden. Genau das ist aber mit dem Wegfall der Verkehrsdatenspeicherung in gewisser Weise passiert. Es liegt doch auf der Hand: Wer Terrornetzwerke aufklären will, um Täter zu bestrafen und weitere Taten zu verhindern, muss die Möglichkeit haben, auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses in Erfahrung zu bringen, mit wem sie kommuniziert haben.

- 48 - Keine Frage - der Wegfall der Verkehrsdatenspeicherung nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im März 2010 hat unseren Polizisten und Staatsanwälten ihre Arbeit erschwert. Und zu empfindlichen Sicherheitslücken geführt. Wertvolle Ermittlungsansätze sind verloren gegangen. In der Tat nicht nur Justitia, sondern auch ihre Vorarbeiter tragen nun in gewisser Weise eine Augenbinde. Wer das nicht einsehen will, dem kann ich nur raten, sich einmal mit Staatsanwälten oder Polizisten, die mit der Aufklärung schwerster Straftaten befasst sind, über das Thema zu unterhalten. Die Antworten, die man bekommt, sind eindeutig.

- 49 - Natürlich konnte die Verkehrsdatenspeicherung die entsetzlichen Anschläge von Paris nicht verhindern. Dies als Gegenargument heranzuziehen, ist aber bewusste Irreführung. Denn: Die Verkehrsdatenspeicherung kann auch unverzichtbare Dienste leisten, wenn es darum geht, nach einem terroristischen Anschlag oder einer anderen schweren Straftat etwaige Gehilfen, Unterstützer oder Hintermänner zu ermitteln.

- 50 - Es ist doch gar keine Frage, dass es hier darauf ankommt zu wissen, mit wem der Täter zuvor über das Internet oder das Telefon kommuniziert hat. Wer bestehende Netzwerke nicht aufdecken kann, hat ein Problem, weitere Verantwortliche für die Tat zu ermitteln und zukünftige Taten zu verhindern. Noch ein weiterer Punkt, der von den Gegnern der Verkehrsdatenspeicherung gern ins Feld geführt wird, verfängt nicht. Ich spreche von der pauschalen Behauptung, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof hätten der Verkehrsdatenspeicherung ein für alle Mal eine Absage erteilt. Das ist falsch!

- 51 - Beide Gerichte haben in ihren viel zitierten Entscheidungen zur Verkehrsdatenspeicherung klar gesagt, dass diese durchaus mit dem Grundgesetz bzw. der Grundrechtecharta in Einklang stehen kann wenn nur besondere verfassungsrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Wie etwa zur Datensicherheit, zum Umfang der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz. Und ein weiteres Gegenargument lasse ich ebenfalls nicht gelten: Es geht bei der Verkehrsdatenspeicherung nicht um ein Abhören der Gesprächspartner. Die Verkehrsdatenspeicherung bezieht sich nicht auf die kommunizierten Inhalte.

- 52 - Es geht ausschließlich um die zeitlich begrenzte Speicherung der Verkehrsdaten durch Provider und Telefonunternehmen. Also lediglich um blankes Zahlenmaterial. Zum Beispiel: Welche Telefonnummer stand wann mit welcher anderen Nummer in Kontakt. Und nicht: Was wurde dabei gesprochen. Und klar ist natürlich wie bei allen anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auch: Zugriff für den Staatsanwalt gibt es nur auf richterlichen Beschluss und wenn der konkrete Verdacht einer schweren Straftat besteht.

- 53 - Ich sage: Wir brauchen in Deutschland keine Diskussion über das "ob" einer Verkehrsdatenspeicherung. Diese Frage ist nach meiner festen Überzeugung eindeutig mit ja zu beantworten. Wir brauchen eine ernsthafte und konstruktive Debatte über das "wie" der Verkehrsdatenspeicherung. Darauf sollten wir uns konzentrieren. Ich begrüße daher ausdrücklich, dass sich nun auch gewichtige Stimmen aus den Reihen der SPD der Thematik nicht weiter grundlos verschließen und sich für eine Neuregelung ausgesprochen haben!

- 54 - Ich hoffe sehr, dass man nun schnell zu einer guten, tragfähigen Lösung finden wird! Anrede! Lassen Sie mich zum Schluss meiner Rede noch kurz "Danke" sagen: Zum einen danke ich Ihnen, sehr geehrter Herr Menzel, und Dir, lieber Karlheinz Fuchs, ganz herzlich für die Einladung! Es hat mich sehr gefreut, dass ich Ihnen einige wichtige Themen aus meinem Ressortbereich vorstellen durfte.

- 55 - Und zudem danke ich Ihnen allen, meine sehr geehrten Damen und Herren, für Ihr Engagement im BVK! Ihr Einsatz in der Verbandsarbeit hilft allen Ihren Mitgliedern bei der täglichen Arbeit - Sie gewährleisten aber ebenso für die Kundinnen und Kunden ein gleichbleibend hohes Niveau bei der Beratung, indem Sie Aus- und Fortbildung organisieren, an der Schaffung von Mindeststandards mitwirken oder auch für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts sorgen. Und natürlich danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich auf einen interessanten Austausch mit Ihnen!