Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Krummendeich

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Transkript:

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Krummendeich unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 23.02.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 12/2010 vom 25.03.2010 Inkrafttreten 01.08.2010 2. Änderungssatzung vom 08.03.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 14/2011 vom 07.04.2011 Inkrafttreten 01.08.2011 3. Änderungssatzung vom 06.06.2012 (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 27/2012 vom 05.07.2012 Inkrafttreten 01.08.2012 4. Änderungssatzung vom 13.03.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 16/2013 vom 25.04.2013 Inkrafttreten 01.08.2013 5. Änderungssatzung vom 15.05.2014 (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 19/2014 vom 22.05.2014 Inkrafttreten 01.08.2014 6. Änderungssatzung vom 18.02.2015 (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 16/2015 vom 23.04.2015 Inkrafttreten 01.08.2015 7. Änderungssatzung vom 02.03.2017 - Inkrafttreten 01.08.2016 8. Änderungssatzung vom 07.12.2016 (Amtsblatt für den Landkreis Stade, Nr. 2/2017 vom 12.01.2017 Inkrafttreten 01.08.2017) Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) sowie der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 ( Nds. GVBl. S. 41) und 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung vom 07. Februar 2002 ( Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2007 (Nds. GVBl. S.300) beschließt der Rat der Gemeinde Krummendeich in seiner Sitzung am 7. Juli 2009 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Krummendeich: 1 Gegenstand (1) Der Kindergarten der Gemeinde Krummendeich dient der Betreuung von Kindern. Die Gemeinde Krummendeich unterhält den Kindergarten als öffentliche Einrichtung. Durch die Inanspruchnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. (2) Für die Betreuung der Kinder im Kindergarten sind Gebühren für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung zu entrichten. (3) Die Einrichtung steht allen Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Krummendeich haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schulalter zur Verfügung. Soweit Plätze zur Verfügung stehen, werden im Kindergarten Krummendeich auch Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr aufgenommen. Vorrangig stehen Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Krummendeich haben, die Plätze zur Verfügung. Über die Aufnahme in der Einrichtung entscheidet die jeweilige Leitung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung. Ausnahmen von der Wohnsitzregelung sind zulässig, wenn ansonsten Kindergartenplätze unbesetzt bleiben.

2 (4) Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze, daher ist es notwendig, dass Eltern aus der Gemeinde Krummendeich ihre Kinder sechs Wochen vor Beginn des Kindergartenjahres anmelden. Danach werden auch Kinder aus anderen Gemeinden nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung bis zur zulässigen Zahl der zu betreuenden Kinder im Kindergarten aufgenommen. (5) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder von allein erziehenden berufstätigen Elternteilen, die die Betreuung ihrer Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen können, und Kinder, für die der Besuch der Elementareinrichtung fachärztlich und vom Kreisjugendamt dringend empfohlen wird. (6) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist. Dieses ärztliche Zeugnis darf nicht älter als sechs Wochen sein. (7) Die Aufnahme erfolgt jeweils für längstens ein Kindergartenjahr. Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Verlängerungen erfolgen stillschweigend, soweit nicht vorher eine Kündigung ausgesprochen wird oder andere Gründe zur Beendigung der Aufnahmezeit vorliegen. (8) Aufgabe des Kindergartens ist es, die aufgenommenen Kinder zu betreuen und sie gruppenbezogen pädagogisch zu fördern, um ihnen den Übergang von der Familie in eine größere Gemeinschaft zu erleichtern und berufstätigen Eltern ein verantwortungsbewusstes Umfeld für ihre Kinder anzubieten. 2 An- und Abmeldung (1) Anmeldungen nimmt die Kindergartenleiterin oder ihre Vertreterin entgegen. (2) Abmeldungen im laufenden Kindergartenjahr sind nur aus einem wichtigen Grund (z.b. Fortzug) möglich. Über die Abmeldung entscheidet die Kindergartenleiterin bzw. ihre Vertreterin in Absprache mit dem Bürgermeister. (3) Über die Aufnahmen und Verlängerungen entscheidet der Bürgermeister in Verbindung mit der Leiterin bzw. Vertreterin des Kindergartens. 3 Ausschluss vom Besuch des Kindergartens (1) Es können vom Besuch ausgeschlossen werden Kinder, a) die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten; b) wegen körperlicher und psychischer Störungen erhöhter Pflege bedürfen; c) mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt worden sind.

3 (2) Es sind auszuschließen Kinder, a) die mit einer ansteckenden Krankheit oder Ungeziefer behaftet sind oder diese übertragen können; b) die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dieses durch ein Gesetz gefordert wird; c) für die ein Gebührenrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag besteht. (3) Zu 2a) und b) ist für die Wiederaufnahme eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, welche nicht älter als sechs Wochen sein darf. 4 Betreuungszeiten (1) Der Kindergarten Krummendeich ist außer sonnabends und den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen täglich geöffnet, und zwar vormittags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Außerdem ist ein Frühdienst eingerichtet von 7.30 bis 8.00 Uhr und ein Spätdienst von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen wöchentlich für Kinder unter 4 Jahren wird angeboten, soweit Plätze frei sind. Für das letzte beitragsfreie Kindergartenjahr muss die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststundenzahl eingehalten und erteilt werden. (2) Die Öffnungszeiten des Kindergartens werden bedarfsorientiert durch die Gemeinde geregelt. 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie dort auch wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit dem Empfang der Kinder auf dem Grundstück und endet, sobald die Kinder wieder abgeholt werden. Die Betreuerinnen sind nicht verpflichtet, die Kinder nach Hause zu bringen. Beim Abholen der Kinder durch fremde Personen ist eine schriftliche Nennung der Person erforderlich. Eine Verantwortung wird nicht übernommen. Die Berechtigung wird nicht geprüft. (2) Den Verdacht oder das Auftreten ansteckender Krankheiten oder Ungeziefer in der Familie teilen die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Kindergartenleitung mit. Bei Verdacht, z.b. des Läusebefalls, ist das Kindergartenpersonal berechtigt die Kopfhaare der Kinder zu kontrollieren und ggfls. nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Einrichtung darf erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

4 (3) Die Kinder sollen sauber und praktisch gekleidet sein. Das Mitbringen von Geld, Schmuck, spitzen oder scharfen Gegenständen, Waffen und Kriegsspielzeug ist nicht gestattet, Spielzeug nach Absprache mit den Erzieherinnen. 6 Gebührenhöhe (1) Für die Betreuung im Kindergarten Krummendeich sind Gebühren in folgender Höhe zu entrichten: Für eine Betreuung von Besuchskindern vormittags 8,-- Euro täglich Für eine Betreuung an 5 Tagen vormittags Für eine Betreuung an 3 Tagen vormittags 1.620,-- Euro jährlich 1.296,-- Euro jährlich Für den Früh- und Spätdienst (7.30 Uhr 8.00 Uhr und 12.00 Uhr 12.30 Uhr) 120,-- Euro jährlich. Für den erweiterten Früh- und Spätdienst (7.00 Uhr 7.30 Uhr und 12.30 Uhr 13.00 Uhr) 120,-- Euro jährlich (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so ermäßigt sich die Benutzungsgebühr für das 2. Kind und für jedes weitere Kind um 35%. (3) Bei besonderen Härten kann der Rat im Einzelfall über Gebührennachlässe befinden. (4) Sobald das Kind 4 Jahre alt wird, sind die Gebühren für eine Vollzeitbetreuung zu bezahlen. 7 Zahlungspflichtiger Zahlungspflichtig für die Gebühren sind die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigten der Kinder. Daneben haften auch die Personen, die das Anmeldeformular unterschrieben haben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht beim Besuch des Kindergartens mit Beginn des Kindergartenjahres. Für Kinder, die während des laufenden Kindergartenjahres aufgenommen werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des Monats, in dem der Kindergarten erstmalig besucht wird. Soweit diese Kinder bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, ist der volle Monatsbeitrag der Gebühr und, soweit sie danach aufgenommen wurden, der halbe Monatsbeitrag zu entrichten.

5 (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kindergartenjahres. Beim begründeten Ausscheiden aus dem Kindergarten während des laufenden Kindergartenjahres endet die Gebührenpflicht ab Ende des Monats, in dem der Kindergarten letztmalig besucht wird, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Kündigung nach 2 Abs. 2. Soweit diese Kinder bis zum 15. eines Monats ausscheiden, ist der halbe und bei Ausscheiden nach dem 15. eines Monats der volle Monatsbeitrag zu entrichten. (3) Die Anmeldung beim Kindergarten verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht sechs Wochen vor Ablauf des Kindergartenjahres das Besucherverhältnis schriftlich gekündigt wird. (4) Die Gebühren sind so lange zu zahlen, bis das Kind ordnungsgemäß im Kindergarten abgemeldet ist. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen der Einrichtung fernbleibt. (5) Eine vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z.b. übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz und andere) und während der Sommer- und Weihnachtsferien berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren. 9 Veranlagung und Fälligkeit (1) Über die Höhe der Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Sie ist zum 05. eines jeden Monats in den jeweiligen Teilbeträgen der Jahresgebühr an die Samtgemeindekasse Nordkehdingen zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 10 Elternmitarbeit Am Anfang des Kindergartenjahres werden Elternvertreter/innen gewählt. Eltern können zur Mitarbeit bei der Betreuung der Kinder zugelassen werden. 11 Schlussbestimmungen Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Kinderspielkreis der Gemeinde Krummendeich vom 30.05.1983 in der zur Zeit geltenden Fassung tritt am 31.07.2009 außer Kraft. Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 01. August 2009 in Kraft.

6 21732 Krummendeich, den 7. Juli 2009 GEMEINDE KRUMMENDEICH Feil Bürgermeister Die Satzung wurde am 30.07.2009 im Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 30/2009 veröffentlicht.