Verbund Lebensraum Zürich (VLZ) Vereinsstatuten

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Transkript:

Verbund Lebensraum Zürich CH 8000 Zürich Webseite: www.vlzh.ch Verbund Lebensraum Zürich (VLZ) Vereinsstatuten I. Name, Sitz und Zweck des Verbundes Artikel 1 Name Neutralität Sitz Struktur Unter dem Namen Verbund Lebensraum Zürich besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; er wird im folgenden VLZ genannt. Der VLZ ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Der Sitz des VLZ befindet sich in Zürich. Vereinsjahr Es gilt das Kalenderjahr - also vom 1.1. - 31.12. Artikel 2 2a 2b Zweck Der VLZ ist ein Zusammenschluss der Organisationen und Landbesitzenden, die sich für den Lebensraum Zürich einsetzen, mit dem Ziel der Information der Stadtbevölkerung über den Wert der Grünräume, insbesondere durch: Bekanntmachung der Aktivitäten der Mitgliedervereine sowie Dritter zur Förderung der Stadtnatur, mittels eigener Veranstaltungen, Medienarbeit und Internetauftritt Förderung und Pflege des Lebensraums Zürich, insbesondere der Grünräume und ihrer Vielfalt. Vertretung der Interessen der dem VLZ angeschlossenen Mitglieder gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. II. Mitgliedschaft Artikel 3 3a 3b 3c 3d Art der Mitgliedschaft Aktiv-Mitglieder Vereine, Genossenschaften, Verbände, Korporationen, Land- und Waldbesitzende sowie Interessengemeinschaften und Institutionen, die in der Stadt und der nahen Umgebung Beiträge zur Erhaltung und Förderung des Lebensraumes erbringen. Gönner-Mitglieder Natürliche oder juristische Personen, welche die Ziele des VLZ unterstützen. Behörden-Mitglieder Mitglieder des Stadtrats, des Gemeinderats, des Regierungsrats oder des Kantonsrats von Stadt und Kanton Zürich während und bis zu vier Jahren nach der Amtsausübung. Amts-Mitglieder Stadt Zürich, vertreten durch ein Mitglied der Geschäftsleitung von Grün Stadt Zürich

(Stellvertretung ist möglich). Weitere Amtsmitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Vereinsversammlung aufgenommen werden. 3e Ehren-Mitglieder Personen, die sich um den VLZ besonders verdient gemacht haben, können durch die VV auf Antrag des Vorstands zum Ehren-Mitglied ernannt werden. Artikel 4 4a 4b Artikel 5 5a 5b 5c Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden. Über die provisorische Aufnahme eines stimmberechtigten Aktivmitglieds in den VLZ entscheidet der Vorstand. Die endgültige Bestätigung der Aufnahme obliegt der Vereinsversammlung. Über die Aufnahme eines Behördenmitglieds oder eines Gönnermitglieds entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr definitiv. Austritt Der Austritt aus dem VLZ kann jeweils auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Das schriftliche Austrittsbegehren (auch per E-Mail) muss spätestens am 15. November des laufenden Vereinsjahres im Besitze des Vorstands sein. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VLZ bis zum Ende des Vereinsjahres. Artikel 6 6a 6b Ausschluss Der Ausschluss eines stimmberechtigten Mitglieds kann nur durch die Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über den Ausschluss eines nicht stimmberechtigten Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr definitiv. Ausschlussgründe sind: Verletzung der Statuten Nichtbeachtung von Beschlüssen der Vereinsversammlung Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen III. Artikel 7 Artikel 8 8a 8b Organisation Organe des Verbund Lebensraum Zürich Vereinsversammlung Vorstand Rechnungsrevisorinnen oder -Revisoren Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung - im folgenden VV genannt - ist das oberste Organ des VLZ. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Die ordentliche VV findet alljährlich in den ersten fünf Monaten des Jahres an einem vom Vorstand festzusetzenden Datum statt.

8c Die Einladung zur ordentlichen VV, mit der Traktandenliste sowie allfälligen Anträgen des Vorstands, ist den Mitgliedern bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Die Detailunterlagen (Jahresberichte, Kassa- und Revisionsbericht, Budget, VV-Protokoll des Vorjahres) sowie allfällige Anträge der Mitglieder sind diesen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. 8d Artikel 9 9a 9b 9c 9d 9e 9f 9g 9h 9i 9k 9l 9m Artikel 10 10a 10b Artikel 11 11a Eine ausserordentliche VV muss auf Beschluss des Vorstands oder auf begründetes Gesuch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder-Stimmen einberufen werden. Sie hat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden. Befugnisse der Vereinsversammlung Genehmigung des Protokolls der letzten VV. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des Revisionsberichtes Décharge-Erteilung Festsetzung der Mitgliederbeiträge Genehmigung des Budgets Bestätigung der Mitglieder-Mutationen Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands Wahl der Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstands Ernennungen Statutenänderungen Auflösung des VLZ Beschlüsse der Vereinsversammlung Jede ordnungsgemäss einberufene VV ist beschlussfähig. Die Mitglieder verfügen über folgende Stimmen: Aktivmitglieder mit bis zu 500 Einzelmitgliedschaften haben 1 Stimme Aktivmitglieder mit über 500 Einzelmitgliedschaften haben 2 Stimmen Behörden- Amts- und Ehren-Mitglieder haben eine Stimme Vorstandsmitglieder, soweit nicht anderweitig stimmberechtigt, haben eine Stimme Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht Abstimmungen und Wahlen Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen im einzelnen Fall eine geheime Abstimmung oder eine geheime Wahl beschliesst.

11b 11c 11d Artikel 12 12a 12b 12c Artikel 13 13a 13b 13c 13d 13e 13f Artikel 14 14a Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen oder die Auflösung des VLZ ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen übrigen Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des oder der Vorsitzenden. Anträge Zur Antragstellung an die VV sind berechtigt: die Mitglieder der Vorstand Anträge zuhanden der VV müssen bis spätestens 20 Tage vor der VV im Besitze des Vorstands sein. Verspätet eingereichte oder erst an der VV gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die VV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dies beschliesst. Vorstand Der Vorstand setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens sechs Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst. Ein Vorstandssitz ist einem Amts-Mitglied der Geschäftsleitung von Grün Stadt Zürich und mindestens drei Sitze sind Behörden-Mitgliedern vorbehalten. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand einen Ersatz bestimmen, der an der nächsten VV zu bestätigen ist. Der Vorstand hat weitgehende Vollmacht in der Führung des VLZ. Er ist zuständig für alle Geschäfte, deren Behandlung nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten der VV oder einem anderen Organ vorbehalten ist. Der Vorstand vertritt den VLZ gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den VLZ hat die Präsidentin oder der Präsident bzw. ihre oder seine Stellvertretung zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte einem Vorstandsmitglied die Einzelunterschriftsberechtigung erteilen. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Rechnungsrevision Zur Prüfung der Rechnung des VLZ wählt die VV alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren. Die Wiederwahl ist möglich.

14b 14c Die Revisorinnen oder Revisoren haben jährlich der VV einen schriftlichen Bericht über die Revision zu erstatten. Der Vorstand kann zusätzlich eine externe Fachstelle mit der Überprüfung der VLZ-Jahresrechnung beauftragen, sofern er dies als angebracht beurteilt. IV. Finanzen Artikel 15 Jährliche Mitgliederbeiträge * 15a Aktiv-Mitglieder Fr. 350.- 15b Gönner-Mitglieder Natürliche Personen Fr. 60.- Juristische Personen Fr. 350.- Behörden- und Amts-Mitglieder Fr. 60.- Ehren-Mitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag Artikel 16 Weitere Einnahmen Sponsorenbeiträge Subventionen, Abgeltungen für Leistungen Erlöse aus Veranstaltungen des VLZ Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe ihres Mitgliederbeitrages. V. Auflösung Artikel 17 17a 17b 17c Auflösung Die Auflösung des VLZ kann nur an einer ordnungsgemäss einberufenen VV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung durch zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Über die Verwaltung oder Verwendung eines allfälligen Vermögens des VLZ beschliesst die den Auflösungsbeschluss fassende VV. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. VI. Schlussbestimmungen Artikel 18 In-Kraft-Treten Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die VV vom 31. März 2016 in Kraft. * Die hier aufgeführten Mitgliederbeiträge wurden an der Vereinsversammlung vom 31. März 2016 beschlossen und gelten ab 2017