Rechtliche Handlungsspielräume für MMag. Mathias Kopf LL.M., Kommunalakademie NÖ 1
Übersicht Bestellung von Umweltgemeinderäten Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte NÖ Umweltschutzgesetz NÖ Gemeindeordnung 1973 Verhältnis zu anderen Organen der Gemeinde Rechte als Gemeinderat 2
Bestellung von Umweltgemeinderäten I Rechtsgrundlage 9 NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050-8 Bestellung durch Gemeinderat mit Beschluss (keine Wahl) Mitgliedschaft zum Gemeinderat ist Voraussetzung Ablehnung der Bestellung ist möglich den Wahlparteien kommt entsprechend ihrem Stärkeverhältnis ein Vorschlagsrecht bzw. prioritäres Antragsrecht für die Nominierung des/der Umweltgemeinderates/räte zu 3
Bestellung von Umweltgemeinderäten II Bestellung mehrerer Umweltgemeinderäte (mit oder ohne Aufteilung der Aufgaben) ist möglich Bestellung erfolgt idr (aber nicht zwingend) in der konstituierenden Gemeinderatssitzung (vgl. 96 Abs. 5 NÖ GO 1973) Rücktritt und Abberufung durch den Gemeinderat mit Beschluss sind möglich 4
Bestellung von Umweltgemeinderäten III Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Gemeinde Bestellung auf vertraglicher Basis ist unzulässig, zusätzliche Aufgaben können mit Dienst- oder Werkvertrag übertragen werden seit 1. März 2015 keine besondere finanzielle Entschädigung für Umweltgemeinderäte Umweltgemeinderat kann auch zum Energiebeauftragten gemäß NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830-0, bestellt werden 5
Ihre gesetzlichen Aufgaben Gemeinde beraten BürgerInnen informieren Umwelt + Natur schützen 6
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte I Erstellung eines Berichts samt Vorlage an den Gemeinderat Berichterstattung zumindest einmal jährlich oder anlassbezogen Vorlage an den Gemeinderat im Wege des Bürgermeisters Erstattung von (unverbindlichen) Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes an die Gemeindeorgane (jedoch kein besonderes Akteneinsichtsrecht) 7
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte II Umweltgemeinderäte kommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die gleichen Aufgaben wie einem Umweltschutzorgan zu ( 9 NÖ Umweltschutzgesetz) örtlicher Wirkungsbereich ist das Gemeindegebiet Aufgaben der Umweltschutzorgane ergeben sich aus 7 NÖ Umweltschutzgesetz Informationspflicht bei schädigenden Eingriffen in die Umwelt Mitteilungspflicht Anzeigepflicht 8
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte III Informationspflicht Voraussetzung ist die Wahrnehmung eines schädigenden Eingriffs in die Umwelt, durch den Rechtsvorschriften verletzt werden Umweltgemeinderäte sollten über grundlegende Kenntnisse umweltrechtlicher Vorschriften verfügen! ein Eingriff liegt bei menschlichem Tun (allenfalls Unterlassen) vor 9
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte IV Informationspflicht (sinnliche) Wahrnehmung des Eingriffs muss unmittelbar durch den Umweltgemeinderat erfolgen Umweltgemeinderäte sollten regelmäßig Nachschau im Gemeindegebiet halten! Mitteilungen von Bürgern betreffend schädigende Eingriffe in die Umwelt sind zu überprüfen 10
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte V Adressaten der Information Personen, die die Eingriffe durchgeführt oder veranlasst haben (sofern bekannt oder ausforschbar) Umweltgemeinderäte sind in Ausübung ihres Amtes nicht zu Zwangsmaßnahmen (Auskunftsverlangen, Identitätsfeststellung, Durchsuchungen, Festnahme etc) berechtigt Eigentümer des betroffenen Grundstückes (Grundbuch) 11
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte VI Inhalt der Information welcher schädigende Eingriff wurde wahrgenommen welche möglichen Folgen zieht dieser nach sich welche Rechtsfolgen sind möglich (Rechtsfolgen nach den umweltrechtliche Vorschriften, Belehrung über Anzeigepflicht des Umweltgemeinderats Aufforderung zur Behebung des Missstandes unter Fristsetzung) 12
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte VII Mitteilungspflicht wird ein Missstand (schädigender Eingriff in die Umwelt, durch den Rechtsvorschriften verletzt werden) nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so ist der Sachverhalt den zuständigen Behörden mitzuteilen zuständige Behörde soll Gelegenheit zum Einschreiten erhalten (verwaltungspolizeiliche Aufträge) unzuständige Behörden sind zur Weiterleitung an die zuständige Stelle verpflichtet ( 6 Abs. 1 AVG 1991) Ansprechpartner idr Bezirksverwaltungsbehörde oder Gemeinde (Bürgermeister) 13
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte VIII Mitteilungspflicht von der Mitteilung kann abgesehen werden, wenn der Missstand (nachweislich) innerhalb angemessener Frist behoben wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Eingriffen ist der Sachverhalt ohne vorausgehende Information der zuständigen Behörde mitzuteilen (keine nähere Konkretisierung, welche Eingriffe als schwerwiegend anzusehen sind) Verursacher und Liegenschaftseigentümer sind über die erfolgte Mitteilung zu informieren 14
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte IX Anzeigepflicht Gleichzeitig mit der Mitteilung des Missstandes an die zuständige Behörde ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, sofern eine Verwaltungsübertretung vorliegt von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Missstand innerhalb angemessener Frist behoben wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Eingriffen ist jedenfalls Anzeige zu erstatten Verursacher und Liegenschaftseigentümer sind über die erfolgte Anzeige zu informieren 15
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte X gesetzlich nicht näher determinierte Befugnisse Information der Gemeindemitglieder über umweltrelevante Themen und Maßnahmen, Missstände in der Gemeinde und die ergriffenen Maßnahmen Publikationen zu umweltrelevanten Themen, etwa in der Gemeindezeitung Organisation von Veranstaltungen (Vorträge, Sprechstunden) 16
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte XI umweltrelevante Sachgebiete / Mitwirkungsmöglichkeiten Raumordnung (örtliches Raumordnungsprogramm) Stellungnahmerecht ( 24 Abs. 7 NÖ ROG 2014) Luftreinhaltung (Überprüfung von Feuerstätten nach der NÖ BO 2014, feuerpolizeiliche Beschau nach dem NÖ Feuerwehrgesetz) Wasser- und Bodenschutz (Errichtung von öffentlichen Kanälen und Kläranlagen) 17
Befugnisse und Pflichten der Umweltgemeinderäte XII umweltrelevante Sachgebiete / Mitwirkungsmöglichkeiten Beseitigung von Abfällen (Zuständigkeit der Gemeinde für nichtgefährliche Abfälle wie Hausmüll, Sperrmüll etc.) Baumschutz (Erlassung von Baumschutzverordnungen nach 15 NÖ Naturschutzgesetz) Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen mittels ortspolizeilicher Verordnung (Lärmschutz) 18
Verhältnis zu anderen Organen und Gremien der Gemeinde I Gemeinderatsausschüsse (Umweltausschuss) Einrichtung eines Umweltausschusses nicht zwingend Umweltgemeinderat ist nicht zwingend Mitglied bzw. Vorsitzender des Umweltausschusses (Bestellung zum Vorsitzenden wird von der NÖ Landesregierung empfohlen) Umweltausschuss kann Befugnisse des Umweltgemeinderats nach dem NÖ Umweltschutzgesetz nicht in Anspruch nehmen 19
Verhältnis zu anderen Organen und Gremien der Gemeinde II Gemeindevorstand/Stadtrat Adressat von Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes Bestellung von Mitgliedern des Gemeindevorstands/Stadtrats zu Umweltgemeinderäten ist zulässig diesfalls kein Anspruch auf die Übertragung von umweltrelevanten Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereichs durch den Bürgermeister gemäß 37 Abs. 2 bzw. 39 Abs. 2 NÖ GO 1973 20
Verhältnis zu anderen Organen und Gremien der Gemeinde III Bürgermeister Adressat von Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes Bürgermeister ist Vertreter der Gemeinde nach Außen ( 37 Abs. 1 NÖ GO 1973), auch in sämtlichen Verwaltungsverfahren; (freiwillige) Beiziehung des Umweltgemeinderats bzw. Beauftragung mit der Vertretung der Gemeinde ist zulässig 21
Verhältnis zu anderen Organen und Gremien der Gemeinde IV Gemeinderat Adressat von Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes Adressat des Berichts des Umweltgemeinderats (Debatte oder Abstimmung über den Bericht sind nicht erforderlich) 22
Rechte eines Mitglieds des Gemeinderats I Akten einsehen und kopieren lassen Dringlichkeitsanträge stellen Anfragen an den Bürgermeister Anträge stellen Misstrauensantrag Sondersitzung Aufsichtsbeschwerde Beschlüsse aufheben lassen Bevölkerung/Medien informieren 23
Rechte eines Mitglieds des Gemeinderats II Akteneinsicht nur Akten zu Verhandlungsgegenständen ab Anberaumung der Sitzung bis zur Erledigung des Gegenstandes im Gemeindeamt (Öffnungszeiten) Anfragerecht nur zu Verhandlungsgegenständen Antwortpflicht des Bürgermeisters spätestens in der nächsten Sitzung Nichtbeantwortung ist zu begründen Alternative: NÖ Auskunftsgesetz 24
Rechte eines Mitglieds des Gemeinderats III Einberufung einer Sitzung, Aufnahme von Tagesordnungspunkten Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gemeinderats Dringlichkeitsantrag Antragsrecht nur zu Verhandlungsgegenständen gestellte Anträge sind zu protokollieren und abzustimmen Aufsichtsbeschwerde an Landesregierung oder Bezirkshauptmannschaft jedermann Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde Belehrung über die Rechtslage, allenfalls weitergehende Maßnahmen 25
Kontakt: MMag. Mathias Kopf LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten 02742/9005 DW 12617 mathias.kopf@noel.gv.at 26