Die Wesentlichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung für die Arbeit der Gemeindemandatare

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Transkript:

Die Wesentlichen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung für die Arbeit der Gemeindemandatare Gesetzliche Grundlage ist die Salzburger Gemeindeordnung. Diese steht unter http://www.ris.bka.gv.at/1r-salzburg/, zum Download bereit. Gemeindeorgane und deren (wichtigste) Aufgaben Organe der Gemeinde o die Gemeindevertretung o die Gemeindevorstehung (der Stadtrat) o der Bürgermeister o die ermächtigten Ausschüsse Aufgaben der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Die Befugnisse und Aufgaben der Gemeindevertretung sind u.a.: o die subsidiäre Zuständigkeit in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich aneren Gemeindeorganen zugewiesen sind; o Erstellung der Geschäftsordnung; o Bildung und Auflösung von Ausschüssen; o Wahl des Gemeindevorstandes und (ausnahmsweise) des Bürgermeisters; o subsidiäre Zuständigkeit bei Befangenheit der Gemeindevorstehung; o Beschluß über den Voranschlag und die Jahresrechnung; o Ausschreibung der Abgaben; o Beschluß von allgemein verbindlichen Verwaltungsakten, insbesondere auch von ortspolizeilichen Verordnungen; o Berufungsentscheidungn überbescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit kein anderes Gemeindeorgan gesetzlich zuständig ist. Aufgaben der Gemeindevorstehung (des Stadtrates) o Neben der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister ist bundesverfassungsgesetzlich jedenfalls die Gemeindevorstehung als Gemeindeorgan vorzusehen. In der Gemeindevorstehung haben die in der Gemeindevertretung vertretenen Wahlparteien (Fraktionen) nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindevorstehung zählen u.a.: o Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabesachen; o Die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Enscheidungen, einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof;

o Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung die Vorberatung und Antragstellung anstelle von Ausschüssen und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, die Beschlussfassung wie ein Ausschuss. Aufgaben des Bürgermeisters o Einberufung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung; o Einberufung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Gemeindevorstehung; o Erstellung der Tagesordnung; o Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; o Vertretungder Gemeinde nah außen; o Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; o Besorgung aller Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; o Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretrung, der Gemeindevorstehung und der Ausschüsse; o Dokumentation der Beschlüsse; o Unterfertigung von Verprlichtungserklärungen; o Erstellung der Voranschlages und der Jahresrechnung; o Einhebung der Abgaben. Aufgaben der Ausschüsse o Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; o (Im Falle der Ermächtigung durch die Gemeindevertretung) Beschlußfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung; o Überprüfung der Gebarung. Ablauf einer Gemeindevertretungssitzung Einberufung o Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung nach Notwendigkeit, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung der Mitglieder der Gemeindevertretung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zuzustellen ist. o Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit Zustimmung der Mitglieder der Gemeindevorstehung die Einberufungsfrist auf drei Tage herabsetzen. o Die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder auf jede andere technisch mögliche Weise übermittelt werden, soweit die einzelnen Mitglieder damit einverstanden sind. Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es von einem Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt. o Die Einberufung hat den Tag, den Ort, die Zeit und die Tagesordnung zu enthalten.

o Bei der Festsetzung des Tages und der Stunde der Sitzung hat er darauf zu achten, dass möglichst alle Mitglieder der Gemeindevertretung an der Sitzung teilnehmen können. Tagesordnung o Die Tagesordnung wird vom Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister festgesetzt. Bei der Erstellung der Tagesordnung hat der Bürgermeister die Mitglieder der Gemeindevorstehung sowie je einen namhaft gemachten Vertreter der in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen anzuhören. o Die Tagesordnung hat an ihrem Ende einen Punkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt können keine Beschlüsse gefasst werden. o Wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung schriftlich verlangt wird, ist der Bürgermeister verpflichtet, einen in den Wirkungsbereich der Gemeindevertretung fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächst einzuberufenden Sitzung aufzunehmen. o Der Bürgermeister muss die Gemeindevertretung spätestens auf einen Tag binnen zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung verlangt wird. o In einer Gemeindevertretungssitzung dürfen nur über Gegenstände die auf der Tagesordnung aufscheinen Beschlüsse gefasst werden. Im Wege eines Dringlichkeitsantrages können auch nachträglich noch Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein derartiger Antrag ist spätestens am Tag der Sitzung versehen mit der Unterschrift des Antragstellers sowie eines weiteren Mitgliedes der Gemeindevertretung einzubringen. Ein derartiger Antrag ist vom Bürgermeister noch in derselben Sitzung zur Abstimmung zu bringen. Vor Der Abstimmung findet über das Begehren eine Debatte statt, in der der Antragsteller sein Begehren kurz darlegen kann und jede in der Gemeindevertretung vertretene Partei hiezu eine Stellungnahme abgeben kann. Akteneinsicht und Informationsrecht o Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, die Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Soweit die Einsicht gewährt wird, können sie sich zu ihrer persönlichen Vorbereitung für einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung auch Kopien anfertigen. o Darüber hinaus können je Fraktion der Gemeindevertretung je fünf schriftliche oder mündliche Anfragen an den Bürgermeister und die mit der Besorgung von Gemeindeaufgaben beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung gerichtet werden. Sie sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung beim Gemeindeamt einzubringen. Die Beantwortung dieser Fragen hat unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu erfolgen.

o Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Anregungen einzubringen. Die Anregungen müssen schriftlich vor Beginn einer Sitzung eingebracht werden. Sie sind vom Bürgermeister ohne mündliche Erörterung zur Prüfung durch das Gemeindeamt weiterzuleiten. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Bürgermeister in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" bekanntzugeben. Öffentlichkeit o Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Damit wird garantiert, dass jedermann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze an einer Gemeindevertretungssitzung teilnehmen kann. Damit dieses Recht von den Bürgern auch wahrgenommen werden kann, ist die Anberaumung der Sitzung gleichzeitig mit der Einberufung der Gemeindevertreter durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. o Wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern, kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden. o In folgenden Fällen darf die Öffentlichkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden: Angelegenheiten des Gemeindevoranschlages, der Jahresrechnung sowie eines Misstrauensantrages gegen den Bürgermeister. Der Ausschluss der Öffentlichkeit in den oben genannten Fällen würde die Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) dieser Beschlüsse bewirken. o Die Öffentlichkeit der Sitzung beinhaltet jedoch noch nicht das Recht, von einer Gemeindevertretungssitzung Ton und Bildaufnahmen herzustellen. Die Gemeindevertretung kann jedoch im Rahmen der von ihr zu beschließenden Geschäftsordnung entsprechende Regelungen treffen. o Über Gegenstände die in nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung behandelt werden haben die Mitglieder der Gemeindevertretung stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für alle anderen nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindeorgane. o Eine unbedingte Verschwiegenheitspflicht bei Behandlung von Tagesordnungspunkten in nicht öffentlicher Sitzung gibt es jedoch nicht mehr. Es kann nämlich durchaus Fälle geben, in denen die Öffentlichkeit von der Sitzung zwar ausgeschlossen wird, weil besondere Gründe für die vertrauliche Geschäftsbehandlung sprechen. Im Zuge dieser Geschäftsbehandlung kann sich aber herausstellen, dass die bei Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit angenommene Notwendigkeit der Geheimhaltung nicht besteht. In solchen Fällen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten. o Im anderen Fall ist nach der Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung Verschwiegenheit weiter zu wahren. Ausdrücklich kann in diesem Sinn die Behandlung eines Gegenstandes auch für vertraulich erklärt werden.

Anträge der Gemeindevertreter in einer Sitzung o Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann während einer Gemeindevertretungssitzung Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten bzw. zur Geschäftsordnung stellen. Über diese Anträge ist noch während der Sitzung abzustimmen. o Werden im Zuge der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge gestellt, so sind diese Anträge so zu reihen, dass der wahre Wolle der Gemeindevertretung zu Tage tritt. Mündliche und schriftliche Anfragen der Gemeindevertreter o Je Fraktion der Gemeindevertretung können fünf schriftliche oder mündliche Anfragen an den Bürgermeister und die mit der Besorgung von Gemeindeaufgaben beauftragten Mitglieder der Gemeindevorstehung gerichtet werden. Sie sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung beim Gemeindeamt einzubringen. o Die Beantwortung sämtlicher Anfragen hat unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu erfolgen. o Ist die Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, hat die Beantwortung an den Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen, wenn auch dies nicht möglich ist, längstens bis zur folgenden Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich zu erfolgen. o Der Bürgermeister hat darüber in der Gemeindevertretungssitzung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu berichten. Beschlussfähigkeit und Abstimmung o Die Gemeindevertretung ist in allen Fällen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend sind. Wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden. o Wenn in der Einberufung zu dieser Sitzung darauf hingewiesen wird, ist die Gemeindevertretung bei dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter beschlussfähig. o Damit ein gültiger Beschluss zustande kommt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (absolute Mehrheit), wobei eine Stimmenthaltung als Ablehnung gilt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, es gilt daher jene Meinung als angenommen für die er gestimmt hat.

Bei Beschluss bzw. Abänderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Damit dem Bürgermeister von der Gemeindevertretung das Misstrauen ausgesprochen werden kann ist ein Beschluss der Gemeindevertretung auf Grund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder erforderlich. Dieser Beschluss kommt nur bei Anwesenheit von zumindest zwei Drittel der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder zustande. Beschlussfassung über Gegenstände, die die Fassung oder Durchführung des begehrten Beschlusses eines Bürgerbegehrens verhindern oder wesentlich erschweren würde (nur bei Gefahr im Verzug) Anwesenheit 2/3, Zustimmung 2/3 o Über Verlangen eines Viertels der Mitglieder der Gemeindevertretung hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. In diesem Fall gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Stimmzettel ist nur in nichtbehördlichen Angelegenheiten zulässig. Niederschriften über Sitzungen o Über die Sitzungen der Gemeindeorgane ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Dies bedeutet, dass nicht jede Wortmeldung eines Gemeindevertreters protokolliert wird, sondern dass inhaltlich gleichlautende Wortmeldungen zusammengefasst wiedergegeben werden. Wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung vor seiner Wortmeldung verlangt, ist sein Debattenbeitrag wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. o Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muss ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder der Beschluss zustande gekommen ist. o Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Jeder Fraktion ist sodann binnen vier Wochen die Ausfertigung der Niederschrift über öffentliche Sitzungen zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist dem jeweiligen Gemeindeorgan bei der nächsten Sitzung zur Anerkennung und Richtigstellung vorzulegen. o Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in die Niederschriften sowohl der öffentlichen als auch der nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindeorgane beim Gemeindeamt Einsicht nehmen. Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters o Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann: In einzelne Verwaltungsakte Einsicht nehmen; Soweit die Einsicht gewährt wird, können sie sich zu ihrer persönlichen Vorbereitung für einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung auch Kopien anfertigen. In die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen beim Gemeindeamt Einsicht nehmen;

Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anträge in einer Gemeindevertretungssitzung stellen Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen. einen Dringlichkeitsantrag stellen einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen die wörtliche Protokollierung seiner Debattenbeiträge verlangen o Jedes Mitglied der Gemeindevertretung hat: Die Verpflichtung bei den Sitzungen der Gemeindeorgane denen er angehört anwesend zu sein. Wenn er an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, dies der Gemeinde mitzuteilen; Wenn er an der Ausübung seines Amtes voraussichtlich länger als drei Monate verhindert ist, hat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen Wahrung der Verschwiegenheit Befangenheit o Ein Mitglied der Gemeindevertretung hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen: in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist; in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war, wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. o Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Gemeindevertretung an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Gemeindevertretung berufen ist. o z.b.: Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Gemeindevertreter als "einfaches" Vereinsmitglied an einer Abstimmung über eine Subventionsvergabe teilnimmt. Über jedoch ein Gemeindevertreter eine leitende Funktion in einem Verein aus (Obmann eines Sportvereines) so wäre dieser Gemeindevertreter bei einer Abstimmung über die Mitfinanzierung der Gemeinde im Zusammenhang mit der Sportplatzsanierung befangen. o Eine allfällige Befangenheit ist vom jeweiligen Gemeindevertreter selbst wahrzunehmen und dem Vorsitzenden vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt mitzuteilen. Die Wahrnehmung und Bekanntgabe eines Befangenheitsgrundes gehört zu den Pflichten eines Gemeindevertreters.Kommt ein Gemeindevertreter dieser Verpflichtung nicht

nach, so ist er, sofern ein Befangenheitsgrund dem Vorsitzenden bekannt geworden ist, dahingehend zu befragen. o Ist die Gemeindevertretung infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen. Sonderbestimmungen für die Sitzungen von Ausschüssen und der Gemeindevorstehung o Ein Antrags- und Stimmrecht kommt in der Gemeindevorstehung und den Ausschüssen nur jenen Mitgliedern zu, die in diesen Gemeindeorganen mit Sitz und Stimme vertreten sind. Die Mitglieder der Gemeindevertretung die in diesen Gemeindeorganen nur mit beratender Stimme vertreten sind haben daher kein Antrags- und Stimmrecht. Sie können sich jedoch im Rahmen der Debatte zu Wort melden und die wörtliche Protokollierung ihres Debattenbeitrages verlangen. o Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann auch wenn es nicht Mitglied der Gemeindevorstehung oder eines Ausschusses ist, an den Sitzungen dieser Gemeindeorgane teilnehmen. Das Recht bei diesen Sitzungen von sich aus das Wort zu ergreifen ist damit jedoch nicht verbunden. Informationspflicht der Gemeinde - Gemeindeversammlung o Der Bürgermeister soll in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Anelegenheiten berichten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft beschäftigen muss. Anschließend an die Berichterstattung ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. o Die verpflichtung zur Berichterstattung besteht auch dann, wenn dies von mindestens 10% der Wahlpflichtigen verlangt wird.