Netzanschlussvertrag Gas (Mitteldruck / Hochdruck)

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1.1.5 Für eine bauseitig gestellte Mehrsparteneinführung gilt der Abschlag gemäß Preisblatt. 1.2 Kalkulierter Neuanschluss

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Transkript:

Netzanschlussvertrag Gas (Mitteldruck / Hochdruck) Die Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG Fleischmannstraße 50 73728 Esslingen am Neckar (im Folgenden: Netzbetreiber) und Firma Straße PLZ / Ort Telefon: Registergericht Stuttgart (im Folgenden: Anschlussnehmer) Registernummer: schließen folgenden Netzanschlussvertrag: 1. Vertragsgegenstand 1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Herstellung, der Betrieb und die Unterhaltung sowie ggf. die Erneuerung, die Änderung, die Abtrennung und die Beseitigung des Netzanschlusses. 1.2 Dieser Vertrag umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas (Gasliefervertrag), den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des 20 EnWG (Netznutzungsvertrag) noch die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Gas (Anschlussnutzungsvertrag). Hierüber sind gesonderte Verträge zu schließen. 2. Netzanschluss 2.1 Der Netzanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilernetzes des Netzbetreibers mit der Anlage des Anschlussnehmers. Übergabestelle und Eigentumsgrenze ist die Hauptabsperreinrichtung, die voraussichtliche Lage der Hauptabsperreinrichtung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1). An der Übergabestelle stellt der Netzbetreiber das Gas bereit. 2.2 Der Netzbetreiber verlegt die Netzanschlussleitung, errichtet die evtl. erforderliche Gas- Druckregelanlage bzw. baut das Gas-Druckregelgerät innerhalb des Gebäudes ein und installiert die Hauptabsperreinrichtung. Diese Einrichtungen sind Eigentum des Netzbetreibers und werden von diesen betrieben und unterhalten. Änderungen am Netzanschluss werden ausschließlich vom Netzbetreiber vorgenommen. 2.3 Der Netzanschluss befindet sich in: 73732 Esslingen,

2.4 Der Netzbetreiber stellt Erdgas mit einem mittleren Brennwert im Normalzustand von ca. H o 11,101 kwh / m 3 mit den nach den anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreiten sowie einem Mindestdruck vor Regler von 350 mbar zur Verfügung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Brennwert und Mindestdruck zu ändern, falls dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist. 2.5 Die Netzanschlusskapazität beträgt kw. 2.6 Überschreitet die höchste im Kalenderjahr registrierte Leistung die Netzanschlusskapazität nach Ziffer 2.5, so ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Verstärkung des Netzanschlusses auf Kosten des Anschlussnehmers und die Zahlung eines zusätzlichen Baukostenzuschusses zu verlangen. 3. Netzanschlusskosten, Baukostenzuschuss, weitere Leistungen 3.1 Die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach Ziffer 2.1 und 2.2 sowie für vom Anschlussnehmer veranlasste Änderungen gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. Das Entgelt für die Herstellung/Änderung des in Ziffer 2.3 bezeichneten Netzanschlusses (bitte ankreuzen) ist der Anlage zu entnehmen. wurde bereits gezahlt. 3.2 Werden Betrieb, Unterhaltung und die Erneuerung von Einrichtungen des Netzbetreibers durch Bebauungen oder Bepflanzungen auf dem angeschlossenen Grundstück erschwert, hat der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Eine Überbauung des Netzanschlusses ist unzulässig. 3.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss zur Deckung der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen und der Anlagen der vorgelagerten Netzebene zu erheben, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Für die Berechnung der Höhe des Baukostenzuschusses gilt 11 Abs. 2 NDAV. 3.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss gemäß Ziffer 3.3, wenn er seine Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. 3.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses sowie für Baukostenzuschüsse Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Ziffer 10.1 Satz 4 dieses Vertrages bleibt unberührt. Seite 2 von 7

3.6 Vom Anschlussnehmer verlangte, von dem beiliegenden Angebot nicht erfasste Leistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand gesondert zu vergüten. Ziffer 11 findet insofern keine Anwendung. 4. Eigentum am Anschlussgrundstück Der Anschlussnehmer (bitte ankreuzen) ist Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter. ist nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter. Er verpflichtet sich, eine schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und den Grundstückseigentümer damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Hierzu ist das entsprechende Formular des Netzbetreibers (Anlage 3) zu verwenden. Der Anschlussnehmer teilt dem Netzbetreiber unverzüglich mit, wenn das Eigentum an dem Grundstück oder an dem angeschlossenen Objekt wechselt. 5. Gestattungspflicht des Anschlussnehmers 5.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzanschlussleitung, Übergabestelle bzw. -station und eine für die Gaslieferung evtl. erforderliche Gas-Druckregelanlage auch für die Versorgung anderer Anschlussnehmer mitzubenutzen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Versorgung des Anschlussnehmers möglich ist. Der Netzbetreiber wird bei der Mitbenutzung auf die Belange des Anschlussnehmers Rücksicht nehmen. 5.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, Versorgungseinrichtungen wie insbesondere Leitungen und Druckregelungsanlagen zum Zwecke der örtlichen Versorgung in das Grundstück des Anschlussnehmers unentgeltlich einzubauen, soweit dies nicht den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet. Der Netzbetreiber bleibt Eigentümer dieser Einrichtungen. 5.3 Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen, es sei denn, die Einrichtungen dienen auch zur Versorgung des Grundstücks des Anschlussnehmers oder sind dinglich gesichert. 5.4 Wird der Gasbezug eingestellt, so hat der Anschlussnehmer die auf seinem Grundstück befindlichen Einrichtungen noch 10 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen. 5.5 Bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück oder bei völligem oder teilweisem Verkauf eines Grundstückes, auf dem sich dinglich nicht gesicherte Einrichtungen Seite 3 von 7

des Netzbetreibers befinden, muss der Anschlussnehmer den Netzbetreiber rechtzeitig vorher unterrichten und auf Verlangen des Netzbetreibers auf Kosten des Netzbetreibers zur Sicherung seiner Rechte nach den Ziffern 5.1 und 5.2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einräumen. 6. Gasanlage 6.1 Von der Übergabestelle an hat der Anschlussnehmer alle Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des gelieferten Gases auf seine Kosten und in seiner Verantwortung zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Das gilt nicht für Messeinrichtungen und Druckregelgeräte, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Die Gasanlage muss den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Regelwerk einschließlich des DVGW-TRGI (DVGW-Arbeitsblatt G 600), entsprechen. 6.2 Die Gasanlage ist so zu gestalten und zu betreiben, dass Störungen Dritter ausgeschlossen sind. Werden zur Vermeidung störender Rückwirkungen zusätzliche Aufwendungen an den Anlagen des Netzbetreibers erforderlich, so trägt der Anschlussnehmer diese Kosten. Die Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen nach den Vorschriften dieses Vertrages sowie nach den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Es dürfen nur Materialien und Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. 6.3 Der Netzbetreiber behält sich vor, die Gasversorgungsanlage des Anschlussnehmers jederzeit nachzuprüfen und die Abstellung etwaiger Sicherheitsmängel zu verlangen. Auf erkannte Sicherheitsmängel hat der Netzbetreiber hinzuweisen. Einrichtungen, die den Anforderungen nicht uneingeschränkt genügen, kann der Netzbetreiber kennzeichnen und in ihrer Funktion beschränken. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet. 6.4 Durch die Vornahme oder Unterlassung einer etwaigen Prüfung der Kundenanlage und ihrer Planung übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. 7. Mess- und Steuereinrichtung 7.1 Zur Messung des entnommenen Erdgases werden vom Netzbetreiber, soweit dieser auch Messstellenbetreiber ist, Messeinrichtungen entsprechend den Angaben in der Seite 4 von 7

Anlage 4 eingebaut. Die Messung erfolgt niederdruckseitig. 7.2 Die Kosten des Einbaus und eventuell erforderlich werdender Änderungen der Messund Steuereinrichtungen trägt gegenüber dem Netzbetreiber, soweit dieser Messstellenbetreiber ist, der Anschlussnehmer, soweit sie nicht vom Anschlussnutzer getragen werden. 7.3 Der Anschlussnehmer kann jederzeit eine Nachprüfung der Messgeräte durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach 2 Abs. 4 Eichgesetz verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber, so hat der Anschlussnehmer den Netzbetreiber über die Überprüfung und das Ergebnis zu informieren. Ergibt die Prüfung keine über die gesetzlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehende Abweichung, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Prüfung, im anderen Fall gehen sie zu Lasten des Netzbetreibers, soweit dieser Messstellenbetreiber ist. 8. Haftung 8.1 Für Schäden, die der Anschlussnehmer bei der Errichtung, der Änderung und/oder dem Betrieb des Netzanschlusses oder einer Druckregelanlage durch den Netzbetreiber erleidet, haftet der Netzbetreiber aus Vertrag oder unerlaubter Handlung - im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften, - im Falle der Beschädigung einer Sache oder eines Vermögensschadens nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei bei grober Fahrlässigkeit die Haftung des Netzbe- Netzbetreibers auf 5.000 begrenzt ist, - im Falle der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wird eine wesentliche Vertragspflicht vom Netzbetreiber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, haftet er nur für Schäden, die er bei Abschluss des Netzanschlussvertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder hätte voraus sehen müssen. - im Übrigen gilt die Haftungsbegrenzung des 18 NDAV, sofern davon das Netzanschlussverhältnis betroffen ist. 8.2 Der geschädigte Anschlussnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. 8.3 Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 9. Zutrittsrecht 9.1 Der Anschlussnehmer hat nach vorheriger Benachrichtigung den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers, jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Seite 5 von 7

Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. 9.2 Den Beauftragten des Netzbetreibers ist darüber hinaus zum Zwecke der Prüfung der technischen Einrichtungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der ungehinderte Zugang (räumlich und zeitlich) zur Druckregelanlage zu gewähren, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen oder um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, erforderlich ist. 10 Vertragsbeginn/Kündigung 10.1 Dieser Netzanschlussvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach 17 Abs. 2 EnWG nicht besteht. Die in Ziffer 2.5 genannte Netzanschlusskapazität steht erst zur Verfügung, wenn die Messeinrichtung installiert und der Netzanschluss in Betrieb gesetzt worden ist. Die Inbetriebsetzung kann von der Bezahlung der Netzanschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig gemacht werden. 10.2 Dieser Netzanschlussvertrag ersetzt alle etwaigen bisherigen Verträge bezüglich des in Ziffer 2.1 bezeichneten Netzanschlusses. 11. Anwendung der NDAV Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) vom 01. November 2006 (BGBl. 2006, Teil I Nr. 50, S. 2485) und die Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zur NDAV in ihren jeweiligen Fassungen entsprechend. Die NDAV (Anlage 6) und die Ergänzenden Bedingungen zur NDAV (Anlage 7) liegen diesem Vertrag in ihrer aktuellen Fassung bei. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihnen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich kommende Regelungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Seite 6 von 7

12.2 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und sollte dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag an die geänderten Bedingungen anpassen. Diesem Vertrag sind folgende Anlagen beigefügt: - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV) - Ergänzende Bedingungen zur NDAV sowie Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift des Anschlussnehmers Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG Seite 7 von 7