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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 992/08 - des Rechtsanwalts G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008-4 WF 49/08 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch am 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 2008-4 WF 49/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, in der beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren, in dem beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden war, wurde er der Ehefrau beigeordnet. 2. Ausgehend von dem monatlichen Nettogehalt der Parteien des Scheidungsver- 1 2 3 1/6

fahrens in Höhe von insgesamt 2.600 setzte das Amtsgericht den Streitwert für die - einverständliche - Ehescheidung gemäß 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf einen Streitwert der Streitwertstufe bis 8.000 fest. Gegen diese Wertfestsetzung erhob der Bezirksrevisor namens der Landeskasse mit der Begründung Beschwerde, unter Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache sei der Streitwert auf lediglich 2.000 festzusetzen. In dem hierauf ergangenen Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, gemäß 48 GKG sei das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine einfach gelagerte, einverständliche Scheidung gehandelt habe, erlaube keinen generellen Wertabschlag, weil Scheidungen im Regelfall einvernehmlich erfolgten. Die tatsächliche und rechtliche Bedeutung einer Ehescheidung sei grundsätzlich erheblich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwerts haben. Das Oberlandesgericht änderte die Festsetzung des Streitwerts für das Ehescheidungsverfahren auf 2.000 ab. Auch nach der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung halte der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Streitwert in einfach gelagerten Scheidungsverfahren auf 2.000 festzusetzen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, neben den Vermögensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch den Umfang der Sache zu berücksichtigen. Daran gemessen handele es sich vorliegend um eine denkbar einfach gelagerte Ehesache. Der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, habe bei der Streitwertfestsetzung keine Rolle gespielt. 3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Das Oberlandesgericht lege die für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblichen Normen nicht im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit aus und setze den Streitwert in - wie hier - auf Prozesskostenhilfebasis geführten Scheidungsverfahren ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls mit stereotyper Begründung auf den Mindeststreitwert fest. Der hiermit verbundene Eingriff in seine Berufsfreiheit sei zur Schonung öffentlicher Kassen weder erforderlich noch angemessen, weil der Zweck der Schonung der Staatskasse bereits über die im Falle bewilligter Prozesskostenhilfe reduzierten Gebühren erreicht werde. Entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts habe der Umstand, dass beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, bei der Streitwertfestsetzung eine maßgebliche Rolle gespielt. Die angegriffene Entscheidung und die hierin zum Ausdruck gekommene ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts verletzten auch Art. 3 Abs. 1 GG (i.v.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG), weil der Streitwert ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vorgaben, die eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung und zutreffender Gewichtung aller Umstände forderten, festgesetzt worden sei und in stän- 4 5 6 7 8 2/6

diger Rechtsprechung festgesetzt werde. Entgegen den Vorgaben von 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG berücksichtige das Oberlandesgericht bei der Streitwertfestsetzung weder die Bedeutung der Ehescheidung noch das Einkommen der Parteien des Scheidungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts komme eine grundsätzliche Missachtung der gesetzlichen Regelung in 48 Abs. 2 und 3 GKG zum Ausdruck, die zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren willkürlichen Ermessensüberschreitung führe. Zudem stelle die in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von bemittelten und bedürftigen Rechtsuchenden und ihrer Anwälte dar. Da ihm nicht zuzumuten sei, dieselben verfassungsrechtlichen Einwände in jedem Einzelfall erneut vorzutragen, sei er aufgrund seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz berechtigt, neben der konkreten Entscheidung auch die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts als solche mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. 4. Das Niedersächsische Justizministerium und die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 9 II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Tenor bezeichnete Entscheidung richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist ( 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Die gegen den Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Hingegen wird die weitergehende, allgemein gegen die ständige Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zur Streitwertfestsetzung in Ehescheidungsverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit mangels tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 139 <141>). 1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Streitwertfestsetzung verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensicht- 10 11 12 13 3/6

lich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar geht das Oberlandesgericht mit dem Gesetzeswortlaut zunächst formal davon aus, dass bei der Streitwertfestsetzung gemäß 48 Abs. 2 Satz 1 GKG neben den Vermögensverhältnissen alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache bei der Bestimmung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Abweichen vom einzusetzenden dreifachen Nettoeinkommen, wenn der Streitwert für eine einverständliche Scheidung ( 630 der Zivilprozessordnung <ZPO>) mit deswegen geringem Umfang festzusetzen ist. Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn unter Abwägung aller Umstände mit vertretbarer Begründung angenommen wird, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen im konkreten Fall nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung darf es jedoch nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage fehlen. Die angegriffene Entscheidung ist nach diesen Maßstäben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit willkürlich. Bereits der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, den Streitwert für Ehesachen in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich auf den Mindeststreitwert festzusetzen, begegnet erheblichen Bedenken, weil es sich bei dem in 48 Abs. 3 Satz 2 GKG vorgesehenen Mindestwert gerade nicht um einen Regelstreitwert handelt. Der Streitwert muss vielmehr gemäß 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung aller und nicht nur einer der dort genannten Umstände bestimmt und auf mindestens 2.000 festgesetzt werden. Insbesondere ist jedoch die konkrete Argumentation des Oberlandesgerichts zur Streitwertbemessung nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar. Das Oberlandesgericht begründet seine Streitwertfestsetzung im Wesentlichen mit dem geringen Umfang des Verfahrens; die Einkommensverhältnisse der Parteien des Scheidungsverfahrens werden hingegen entgegen den Vorgaben des 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG nicht konkret berücksichtigt. Trotz der bereits in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2007 (1 BvR 1678/ 07) und vom 11. Dezember 2007 (1 BvR 3032/07) zum Ausdruck gekommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Argumentation des Oberlandesgerichts wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum unter Berücksichtigung des Einkommens der Parteien des Scheidungsverfahrens, das sich bei Ansatz des gemäß 48 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblichen Dreimonatsbetrags auf immerhin 7.800 beläuft, die Festsetzung des Mindeststreitwerts von nur 2.000 angemessen oder auch nur vertretbar sein könnte. Die Argumentation des Oberlandesgerichts, es habe sich um ein einfaches, wenig arbeitsintensives Scheidungsverfahren von geringem Umfang gehandelt, vermag die erhebliche Differenz von dreifachem Nettomonatseinkommen zu festgesetztem Streitwert in Höhe von 5.800 nicht nachvollziehbar zu begründen. Es ist mit der gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar, Vermögens- und Einkom- 14 15 4/6

mensverhältnisse der Parteien bei der Streitwertfestsetzung deshalb völlig außer Betracht zu lassen, weil diese nur durchschnittliche Beträge erreichen. Zu erklären wäre die Festsetzung eines Streitwerts von lediglich 2.000 im vorliegenden Fall nur dann, wenn der Umstand der Prozesskostenhilfebewilligung eine maßgebliche Rolle gespielt hätte. Dies ist jedoch ausweislich der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht der Fall. Eine Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Streitwertfestsetzung wäre auch unzulässig, weil eine solche Auslegung der gesetzlichen Regeln zur Streitwertberechnung ( 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwerts für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten ( 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte <Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG>) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer im Ergebnis willkürlichen, unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers führen würde (vgl. BVerfGK 6, 130 <132 ff.>). Hiernach begründet die Berücksichtigung der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Streitwertfestsetzung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, weil dem legitimen Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bereits durch die Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in 45 Abs. 1, 49 RVG umfassend Rechnung getragen wurde (vgl. BVerfGK 6, 130 <132 ff.>). 2. Nachdem die angegriffene Entscheidung jedenfalls das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, kann offen bleiben, ob daneben auch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG gegeben ist. 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist hiernach gemäß 93c Abs. 2 in Verbindung mit 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es noch auf die weiter erhobene Rüge ankommt. Die Sache selbst ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34a Abs. 2 BVerfGG. 16 17 18 19 Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof 5/6

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008-1 BvR 992/08 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008-1 BvR 992/08 - Rn. (1-19), http://www.bverfg.de/e/ rk20081217_1bvr099208.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081217.1bvr099208 6/6