Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 7/16. GESCHÄFTSORDNUNG für den EIGENBETRIEB ABWASSERBESEITGUNG MÖSSINGEN

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Transkript:

GESCHÄFTSORDNUNG für den EIGENBETRIEB ABWASSERBESEITGUNG MÖSSINGEN Aufgrund von 4 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) in Verbindung mit 4 Abs. 2 der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Mössingen vom 20.12.2004 wird durch den Oberbürgermeister mit Zustimmung des Verwaltungs- und Finanzausschusses folgende Geschäftsordnung erlassen: 1 Gliederung des Eigenbetriebs Der Eigenbetrieb gliedert sich in einen kaufmännischen und einen technischen Geschäftsbereich. 2 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus dem kaufmännischen und dem technischen Betriebsleiter - 4 Betriebssatzung -. Beide Betriebsleiter sind gleichberechtigt und zur Vertretung des Eigenbetriebs befugt. (2) Die Betriebsleiter haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Pflicht, zum Wohle des Eigenbetriebs, seiner Nutzer (Kunden) und Mitarbeiter sowie zur Erreichung der Betriebsziele wirtschaftlich, verantwortlich und effektiv zusammenzuarbeiten. Sie sind deshalb zu gegenseitiger Unterrichtung verpflichtet; dies gilt insbesondere für die Erledigung von Angelegenheiten, die sowohl den kaufmännischen als auch den technischen Geschäftsbereich berühren. 3 Geschäftsverteilung Zur schwerpunktmäßigen Arbeitsteilung innerhalb der Betriebsleitung wird die Geschäftsverteilung wie folgt geregelt: 1

7/16 Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung (1) Geschäftsbereich des kaufmännischen Betriebsleiters Der kaufmännische Betriebsleiter ist für den gesamten kaufmännischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebs zuständig und sorgt für die Bearbeitung aller Angelegenheiten, die diesen Bereich ganz oder überwiegend berühren. Zum kaufmännischen Geschäftsbereich gehören u.a. folgende Aufgaben: 1. Allgemeine Verwaltungs-, Organisations- und Rechtsangelegenheiten (einschl. Satzungen, Benutzungsordnungen, Anschluss- und Benutzungszwang, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Vertragsangelegenheiten), 2. Finanzwesen, insbesondere Aufstellung des Wirtschaftsplans und Jahresabschlusses, finanz- und betriebswirtschaftliche Planungen, Rechnungswesen, Entgelte, Gebührenkalkulation, Hebedienst und Verbrauchsabrechnung, Förderzuschüsse, 3. Steuer-, Versicherungs- und Haftpflichtwesen, 4. kaufmännische Bearbeitung des Ein- und Verkaufs sowie der Materialwirtschaft einschl. Inventur und Statistik, 5. Controlling einschl. Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des kaufmännischen Gesamtbetriebes sowie Berichtswesen. (2) Geschäftsbereich des technischen Betriebsleiters Der technische Betriebsleiter ist für den gesamten technischen Geschäftsbereich des Eigenbetriebs zuständig und sorgt für die Bearbeitung aller Angelegenheiten, die diesen Bereich ganz oder überwiegend berühren. Zum technischen Geschäftsbereich gehören u.a. folgende Aufgaben: 1. Abwasserwirtschaft, insbesondere Planung, Untersuchung und Festlegung von Konzeptionen für die Abwasserbeseitigung (Kanäle, Sonderbauwerke sowie Klärung der Abwässer, soweit nicht der Abwasserverband Steinlach-Wiesaz zuständig ist), 2. im Bereich des Finanzwesens: Erstellung von Debitorenrechnungen für Einzelleistungen, 3. Planung und Durchführung von Bauvorhaben im Bereich der Abwasserbeseitigung, 4. Betrieb und Unterhaltung der Anlagen sowie sonstige technische Bereiche einschl. Erhalt und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des technischen Gesamtbetriebes, 5. technische Bearbeitung des Ein- und Verkaufs sowie der Materialwirtschaft, 6. Umweltschutz im Bereich der Abwasserwirtschaft, Ordnung im Betriebsgelände und im Bereich technischer Anlagen, 7. Beratung in Fragen der Abwasserwirtschaft, insbesondere zur Minimierung der Schadstoffbelastung, 8. Angelegenheiten der Arbeitssicherheit im technischen Bereich. 2

(3) Federführend ist jeweils derjenige Betriebsleiter, in dessen Geschäftsbereich die zu behandelnde Angelegenheit fällt. Er hat insbesondere rechtzeitig den anderen Betriebsleiter - soweit notwendig- zu informieren und die erforderlichen Entscheidungen unter Beachtung etwa notwendiger Mitwirkungen anderer zu treffen oder herbeizuführen. 4 Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleiter (1) Die Betriebsleiter entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit nicht der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss des Gemeinderats zuständig ist. Die Betriebsleiter entscheiden gemeinsam über 1. alle wichtigen abwasserwirtschaftlichen Angelegenheiten, dazu gehören auch allgemeine Stellungnahmen, 2. die Bewirtschaftung der veranschlagten Mittel nach dem Wirtschaftsplan Betrag im Einzelfall mehr als 100.000, aber nicht mehr als 250.000 beträgt. (2) Ferner entscheiden die Betriebsleiter gemeinsam über alle Anträge an den Gemeinderat und beschließende Ausschüsse des Gemeinderats. (3) Ergeben sich bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der Oberbürgermeister. 5 Entscheidungsbefugnisse der einzelnen Betriebsleiter (1) Der kaufmännische Betriebsleiter entscheidet im Rahmen seines Geschäftsbereichs ( 3 Abs. 1) über 1. die Bewirtschaftung der veranschlagten Mittel nach dem Wirtschaftsplan Betrag im Einzelfall nicht mehr als 100.000 beträgt, 2. Personaleinsatz, Urlaub und Arbeitsbefreiung nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen, 3. die innerbetriebliche Organisation und den Erlass von Arbeitsanweisungen, 4. die Anlegung des Geldvermögens (Kassenbestände, Rücklagen u.ä.), 5. die Stundung von Forderungen einschließlich der Aussetzung des Vollzugs im Einzelfall bis zum Betrag von 25.000 sowie über die Niederschlagung von Forderungen bis zum Betrag von 15.000 und über den Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 15.000. 3

7/16 Geschäftsordnung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Bei Forderungen verschiedener Art oder aus mehreren Erhebungszeiträumen ist der Gesamtbetrag aller Forderungen an den gleichen Schuldner maßgebend. (2) Der technische Betriebsleiter entscheidet im Rahmen seines Geschäftsbereichs ( 3 Abs. 2) über 1. die Bewirtschaftung der veranschlagten Mittel nach dem Wirtschaftsplan Betrag im Einzelfall nicht mehr als 100.000 beträgt, 2. die Ausführung eines Bauvorhabens und von Unterhaltungsarbeiten an Hoch- und Tiefbauten (Baubeschluss, Art der Ausführung und Anerkennung der Schlussabrechnung) im Rahmen der Mittelbewirtschaftung nach dem Wirtschaftsplan bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von nicht mehr als 250.000 im Einzelfall, 3. Personaleinsatz, Urlaub und Arbeitsbefreiung nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen, 4. die innerbetriebliche Organisation und den Erlass von Arbeitsanweisungen, 5. die Anordnung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, 6. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. (3) Die Betriebsleiter haben bei Entscheidungen, die ihnen übertragen sind, über Belange des eigenen Geschäftsbereichs hinaus, das Wohl des Eigenbetriebs zu berücksichtigen. 6 Betriebsleiterbesprechungen Der kaufmännische und der technische Betriebsleiter haben sich gegenseitig in regelmäßigen Besprechungen über wichtige Angelegenheiten und deren Abwicklung in ihren Geschäftsbereichen zu unterrichten. 7 Anordnungsbefugnis Annahme- und Auszahlungsanordnungen erteilt der kaufmännische Betriebsleiter. Im Falle seiner Verhinderung wird die Anordnungsbefugnis durch den stellvertretenden kaufmännischen Betriebsleiter und falls dieser verhindert ist, durch den Fachbeamten für das Finanzwesen wahrgenommen. 4

8 Vertretung des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb wird im kaufmännischen Geschäftsbereich durch den jeweiligen Betriebsleiter der Stadtwerke Mössingen (Leiter des Fachbereichs 4 Stadtwerke) sowie im technischen Geschäftsbereich durch den jeweiligen Leiter des Sachgebiets Bauliche Infrastruktur im Fachbereich 3 der Stadt Mössingen vertreten ( 4 Abs. 1 der Betriebssatzung). (2) Die Betriebsleiter können in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich Beamte oder Beschäftigte mit ihrer Vertretung beauftragen. In einzelnen Angelegenheiten können sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen, die der Zustimmung des Oberbürgermeisters bedarf. (3) Die Betriebsleiter zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die vertretungsberechtigten Beamten und Beschäftigte mit dem Zusatz im Auftrag. 9 Anwendung von kommunalen Verwaltungsvorschriften Die für den Bereich der Stadtverwaltung erlassenen allgemeinen Anordnungen, Dienstanweisungen und andere Vorschriften gelten sinngemäß auch für den inneren Dienstbetrieb des Eigenbetriebs, sofern für den Eigenbetrieb nichts anderes bestimmt ist. 10 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 01.12.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01.02.2005 außer Kraft. Ausfertigung Dieser Geschäftsordnung hat der Verwaltungs- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 28.11.2016 zugestimmt. Sie tritt am 01.12.2016 in Kraft. Mössingen, 29.11.2016 Michael Bulander Oberbürgermeister 5