zur Anhörungsvorlage "Revision Strassengesetz" Teil "Strassenrechnung"

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Transkript:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Fragenkatalog zur Anhörungsvorlage "Revision Strassengesetz" Teil "Strassenrechnung" mit den Änderungen 1. Ergänzte Steuerungsmethodik (Mehrjahresprogramm Strasse) 2. Langfristige Sicherstellung der Finanzierung der Investitionen für die Strassenverkehrsinfrastruktur Grundfinanzierung Grossprojekte Optionen für die Finanzierung von Grossprojekten von überkantonaler Bedeutung 3. Zweckbindung der Strassenrechnung 4. Weitere Optimierungen der Strassenrechnung "Referendumsfreie" Verschuldung Überbrückungsfinanzierung Weiterführung NFA-Ausgleich Organisation Bezeichnung: Adresse: PLZ / Ort: Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber Gemeindekanzlei 5018 Erlinsbach AG Adresse für Rückfragen Name, Vorname: Vogel Bruno Adresse, PLZ / Ort: Gemeindekanzlei, 5018 Erlinsbach AG Telefon: 062 857 40 13 E-Mail: bruno.vogel@erlinsbach.ch

Teil "Strassenrechnung" 2 Einleitende Bemerkungen zur Vorlage Wir erachten den Gesetzesentwurf als gute Grundlage für die definitive Anpassung des Strassengesetzes. Die Teilrevision ist notwendig. Die Beibehaltung der Finanzierung der kantonalen Strassenaufgaben aus der Strassenrechnung befürworten wir. Damit die geplanten und zum Teil auch von den Gemeinden geforderten Strassenprojekte realisiert werden können, ist die vorgeschlagene Erhöhung der Motorfahrzeugabgabe gerechtfertigt. Sie fällt in der Regel für den einzelnen Fahrzeughalter moderat aus. Wir befürworten die Erhebung der Motorfahrzeugabgabe nach ökologischen Bemessungsgrundlagen. Die vorgeschlagene Lösung scheint uns tauglich, auch wenn die technologische Entwicklung es schwierig macht, ein langfristig funktionierendes und ausgewogenes System zu realisieren. Ein Anpassungsbedarf besteht für uns in Bezug auf die Gemeindebeiträge. Auf die Gemeinden werden neue und höhere Kosten (höhere Beiträge aufgrund Neudefinition Innerortsstrecken, Umfahrungsprojekte, Verkehrsmanagement usw.) zukommen. Weil dem Kanton auch nach der Erhöhung der Motorfahrzeugabgabe sämtliche Einnahmen zufliessen, muss der Kostenteiler Kanton-Gemeinden überprüft werden. Wir schlagen neu einen Grundbeitragssatz der Gemeinden von höchstens 45% (momentan 50%) vor. Damit würden praktisch alle Gemeindebeiträge, auch diejenigen der finanzschwachen Gemeinden, nicht höher ausfallen als bisher. Wir können der Teilrevision - unter Berücksichtigung der von uns eingebrachten Punkte - im Übrigen zustimmen.

Teil "Strassenrechnung" 3 1. Ergänzte Steuerungsmethodik (Mehrjahresprogramm Strasse) Wie beurteilen Sie die Einführung eines Mehrjahresprogramms Strasse als ergänzendes Steuerungsinstrument analog dem Mehrjahresprogramm ÖV ( 3 StrG)? Der Einführung eines Mehrjahresprogramms stimmen wir zu. Die Gemeinden müssen aber bei der Planung dort eingebunden werden, wo sie beitragspflichtig sind. Weil es sich bei Strassenbeiträgen um gebundene Ausgaben handelt und die Gemeinden diese Beiträge aus dem ordentlichen Finanzhaushalt bestreiten müssen, bedarf es einer rechtzeitigen Koordination. 2. Langfristige Sicherstellung der Finanzierung der Investitionen für die Strassenverkehrsinfrastruktur Wie beurteilen Sie die Massnahmen zur langfristigen zeitgerechten Sicherstellung der Finanzierung der erforderlichen Investitionen für die Strasseninfrastruktur 2.1 Grundfinanzierung: Vergleiche Frage 5.1 zum Teil Motorfahrzeugabgabe 2.2 Grossprojekte: Festlegung der Möglichkeit zur Äufnung eines angemessenen Fondsbestands ( 5 Abs. 1bis StrG) und vorübergehende Verschuldung der Strassenrechnung ( 9 StrG)? Die Äufnung eines angemessenen Fondsbestandes erachten wir als sinnvoll, damit auch Grossprojekte realisiert werden können. Hingegen lehnen wir die bisher bereits bestehende Regelung, wonach Leistungen unter Verwaltungsabteilungen abgegolten werden, was die Weiterverrechnung an die Gemeinden anbelangt, ab ( 5 Abs. 2). Bei einem gemeinsamen Projekt Kanton-Gemeinden können die

Teil "Strassenrechnung" 4 Gemeinden ihre Eigenleistungen nicht verrechnen. Deshalb hat künftig auch der Kanton auf solche Verrechnungen zu verzichten. 2.3 Optionen für die Finanzierung von Grossprojekten von überkantonaler Bedeutung: a) Möglichkeit für Public Private Partnership (PPP; 10 StrG)? b) Möglichkeit des Grossen Rates, die Motorfahrzeugabgaben befristet um maximal 25 % zu erhöhen unter Wahrung der projektorientierten Zweckbindung ( 6 Abs. 2 StrG)? Zu a) Die Aufgabenübertragung an Private, sofern dadurch eine höhere Wirtschaftlichkeit erreicht wird, soll geprüft werden können. Bei Strasseninfrastrukturen, die von Gemeinden mitfinanziert werden, bedarf es deren Zustimmung oder zumindest deren vorgängige Anhörung. Wir erachten den Strassenbau jedoch immer noch als eine klassische, öffentliche Aufgabe. Deshalb können wir uns für die vorgeschlagene Lösung nicht besonders erwärmen, vor allem wenn sie nur zu Finanzierungszwecken dienen soll. Zu b) Die vorgesehene Ermächtigung einer bis zu 25%igen Erhöhung der Motorfahrzeugabgabe an den Grossen Rat lehnen wir ab. Nachdem die Motorfahrzeugabgabe bereits auf dem ordentlichen Weg um 20% erhöht wird, kann eine spätere, nochmalige Erhöhung durch den Grossen Rat zu einer gesamthaften Anhebung um knapp 50% gegenüber dem jetzigen Ansatz führen. Eine Befristung von 8 Jahren kommt zudem einem dauerhaften Zustand gleich. Diese durch das Volk nicht beeinflussbare Manövriermasse ist zu hoch. Mit der vorgesehenen Grunderhöhung, der Möglichkeit der Äufnung des Fondsbestandes ( 5) und der vorübergehenden Verschuldung ( 9), bestehen genügend Instrumente, um eine gute Verkehrsinfrastruktur zu finanzieren.

Teil "Strassenrechnung" 5 3. Zweckbindung der Strassenrechnung Wie beurteilen Sie die hundertprozentige Verwendung des Motorfahrzeugabgaben- Nettoertrags für die Strassenverkehrsinfrastruktur inklusive Verkehrssicherheit ( 5 Abs. 3 StrG)? Die Zweckbindung der Motorfahrzeugabgabe begrüssen wir. 4. Weitere Optimierungen der Strassenrechnung Wie beurteilen Sie die weiteren, vorwiegend finanztechnischen Optimierungen 4.1 "Referendumsfreie" Verschuldung bis 50 Millionen Franken ( 9 StrG) und Verzinsung der Vorschüsse und Verpflichtungen ( 6 Abs. 1 lit. g und 7 Abs. 1 lit. f StrG)? 4.2 Schaffung der Möglichkeit der Überbrückungsfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten ( 7a StrG)? Die Darlehenshöhe von Überbrückungsfinanzierungen, die durch den Regierungsrat gewährt werden können, ist im Gesetz auf einen Maximalbetrag zu beschränken.

Teil "Strassenrechnung" 6 4.3 Weiterführung des NFA-Ausgleichs aus der Strassenrechnung unter Anpassung des Ausgleichsbetrags im Umfang von 6 Mio. Franken mit Beibehaltung der Zweckbindung für Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen ( 14 StrG)?