Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien

Ähnliche Dokumente
Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Mittelschulen

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Grundschulen

Technische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Fachrichtung Physik. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Technische Universität Dresden. Philosophische Fakultät

Technische Universität Dresden. Philosophische Fakultät

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Philosophische Fakultät

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Studienordnung

Studienordnung für das "studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Lehramt an Grundschulen

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften. Studienordnung

Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Kunsterziehung im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien. Vom

Niederländisch, Spanisch mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie. Fachstudienordnung

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften. Studienordnung

Technische Universität Dresden. Philosophische Fakultät. Studienordnung für das "studierte Fach" Geschichte im Studiengang Lehramt an Mittelschulen

- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Theoretische Physik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16.

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach, Literatur- und Kulturwissenschaften. Studienordnung

- 11/17 - Studienordnung für das Nebenfach Politikwissenschaft im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 15.

Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Philosophie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

Studienordnung für das vertieft studierte Fach Latein im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien als Erweiterungsfach. Vom

Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

- 24/14 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Chemie für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 31.

Inhalt. Senatsbeschluss vom im Genehmigungsverfahren -

- 24/4 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Chemie für das Lehramt an Mittelschulen und für das Lehramt an Förderschulen

Studienordnung für das Lehramtserweiterungsfach Deutsch als Zweitsprache für das Lehramt an Mittelschulen

Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen

Studienordnung. für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 18. Januar 2001

- 12/8 - Vom 16. Mai 2000

Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Soziologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom

- 11/1 - Studienordnung für das Hauptfach Politikwissenschaft im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 15.

an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013**

- 41/19 - Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 17.

- 4/1 - Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 18. Januar 2001

- 17/1 - Studienordnung für das Nebenfach Experimentalphysik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 16.

Studienordnung für das Nebenfach Mittlere und Neuere Geschichte im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 25.

Studienordnung für das Hauptfach und Nebenfach Philosophie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Chemnitz Vom 13.

- 31/13 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Ethik/Philosophie für das Lehramt an Mittelschulen. Vom 19.

- 15/15 - Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 10.

- 22/10 - Vom 28. Juni 2001

Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Kunstgeschichte im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom

STUDIENORDNUNG MATHEMATIK WEITERES UNTERRICHTSFACH PRIMARSTUFE

3 Studienbeginn Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.

Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie. Fachstudienordnung

Inhaltsübersicht. 1 Geltungsbereich

Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Chemnitz Vom 25. März 2003

Mitteilungsblatt der Universität Kassel

- 17/13 - Studienordnung für das Nebenfach Deutsch als Fremdsprache (DaF) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 25.

Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO)

Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Politikwissenschaft. Vom 17. Mai 2001

Studienordnung für das zweite Hauptfach Sportgerätetechnik im Magisterstudiengang der Technischen Universität Chemnitz Vom 27.

Studienordnung. für den Teilstudiengang 'Evangelische Religion' mit dem Abschluß 'Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien'

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003

Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom

Universität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1

- 14/13 - Studienordnung für das Nebenfach Informatik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 08. Oktober 1999

- 20/1 - Universität Leipzig Philologische Fakultät

Technische Universität Dresden. Philosophische Fakultät

28 Mathematik ( 55 und 77 LPO I)

- 15/1 - Studienordnung für das Hauptfach Soziologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 10. November 1999

- 30/1 - Studienordnung für das Nebenfach Arabistik und Orientalische Philologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig

Studienordnung für den schulformspezifischen Masterstudiengang für das Lehramt an Mittelschulen

11/25. Universität Leipzig. Vom 29. Januar Erster Teil: Allgemeine Vorschriften Zweiter Teil: Bildungswissenschaften Dritter Teil: Kernfächer

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

"Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Göttingen

- 15/14 - Studienordnung. Nebenfach Ur- und Frühgeschichte im Studiengang Magister Artium an der Universität Leipzig. Vom 25.

Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach. Berufs- und Wirtschaftspädagogik.

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Studienordnung. Bachelorstudiengang Drucktechnik

NR AMTLICHE MITTEILUNGEN

Studienordnung für den. BA-Studiengang Klassische Philologie/Latinistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1.

- 34/5 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Französisch für das Lehramt an Grundschulen. Vom 22. August 2002

Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Evangelische Religion

Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Wirtschaftslehre/Technik

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Portugiesisch

Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Katholische Religionslehre

- 1 - Studienordnung für das Nebenfach Neuere und Neueste Geschichte im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 16.

Zulassung zum 12-monatigen Vorbereitungsdienst, Einstellungstermin: :

1. Allgemeines. 2 Grundlagen- und Orientierungsprüfung

Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Mathematik

Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

- 3/1 - Studienordnung für das Hauptfach Französistik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 28. Januar 2002

- 14/1 - Studienordnung für das 2. Hauptfach Informatik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 08.

Studienordnung für das Haupt- und Nebenfach Slavistik im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden

STUDIENORDNUNG MATHEMATIK SEKUNDARSTUFE I

Bitte beachten Sie, dass anlässlich der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst die Festlegung auf ein Lehramt erforderlich ist!

- 38/5 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften Institut für Indologie und Zentralasienwissenschaften

Transkript:

Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz - ächshg) vom 11. Juni 1999 (ächsgvbl.. 293) erlässt die Technische Universität Dresden die nachstehende tudienordnung als atzung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 40

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine tudienvoraussetzungen 3 Ziel des tudiums 4 Regelstudienzeit, tudienbeginn 5 Umfang und Gliederung des tudiums 6 chulpraktika 7 Wissenschaftliche Arbeit 8 tudium eines weiteren Faches (Erweiterungsfach) 9 Anrechnung von tudien- und Prüfungsleistungen 10 tudienberatung 11 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 41

1 Geltungsbereich Die Rahmenstudienordnung regelt auf der Grundlage der Verordnung des ächsischen taatsministeriums für Kultus über die Erste taatsprüfung für Lehrämter im Freistaat achsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (ächsgvbl.. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (ächsgvbl.. 738) Ziel, Inhalt und Verlauf des tudiums für das Höhere Lehramt an Gymnasien an der Technischen Universität Dresden. ie wird ergänzt durch die tudienordnungen für den erziehungswissenschaftlichen Bereich und die jeweils "vertieft studierten Fächer" (Fachstudienordnungen). 2 Allgemeine tudienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum tudium ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife bzw. einer vom ächsischen taatsministerium für Kultus oder durch Rechtsverordnung bzw. von der zuständigen staatlichen telle als gleichwertig anerkannten Qualifikation. (2) Darüber hinausgehende besondere fachliche tudienvoraussetzungen regeln die jeweiligen Fachstudienordnungen. 3 Ziel des tudiums Die tudierenden sollen sich während des tudiums erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche, fachdidaktische sowie gegebenenfalls fachpraktische und künstlerische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den von ihnen gewählten Fächern aneignen, die als Grundlage für eine erfolgreiche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Höheren Lehramt an Gymnasien erforderlich sind sowie auf die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes nach bestandener Erster taatsprüfung und die spätere Ausübung des Lehrerberufes vorbereiten. 4 Regelstudienzeit, tudienbeginn (1) Die Regelstudienzeit für das tudium des Höheren Lehramtes an Gymnasien beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit und die Erste taatsprüfung 9 emester. Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 emester. (2) Das tudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Die Fachstudienordnungen legen fest, inwieweit auch ein tudienbeginn zum ommersemester möglich ist. 42

5 Umfang und Gliederung des tudiums (1) Das tudium des Höheren Lehramtes an Gymnasien umfasst zwei "vertieft studierte Fächer" einschließlich ihrer Fachdidaktiken, den erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie die chulpraktika. Darüber hinaus ist als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten taatsprüfung die Teilnahme an einem Kurs precherziehung nachzuweisen. (2) Die Obergrenze der für den erfolgreichen Abschluss des tudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches beträgt 164 emesterwochenstunden (W). Davon entfallen 14 bis 18 W auf den erziehungswissenschaftlichen Bereich und je mindestens 65, höchstens 73 W auf die beiden "vertieft studierten Fächer" einschließlich ihrer Fachdidaktiken. Das "vertieft studierte Fach" Musik wird mit 73 bis 80 W studiert, so dass sich bei einer Kombination mit dem Fach Musik die Obergrenze nach atz 1 entsprechend erhöht. (3) Als "vertieft studierte Fächer" sind aus den folgenden an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern des 59 Abs. 2 LAPO I zwei Fächer der 1. Fächergruppe oder ein Fach der 1. und ein Fach der 2. Fächergruppe zu wählen: 1. Fächergruppe: Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Latein, Mathematik; 2. Fächergruppe: Chemie, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde, Griechisch, Italienisch, Kunsterziehung, Musik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Russisch, panisch. Zusätzlich kann auch die Fächerkombination Mathematik und Informatik gewählt werden. (4) Das tudium des "vertieft studierten Faches" Musik für das Höhere Lehramt an Gymnasien erfolgt in Verantwortung und Zuständigkeit der Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" entsprechend der dafür von der Hochschule für Musik erlassenen Ordnungen für Zulassung, tudium und Zwischenprüfung. (5) Das tudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Ersten taatsprüfung abschließt. 6 chulpraktika (1) Im Rahmen des Lehramtsstudiums sind mindestens zwei chulpraktika zu absolvieren, die Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten taatsprüfung sind. Ein Praktikum soll als erziehungswissenschaftliches im Grundstudium, das zweite als fachdidaktisches im Hauptstudium durchgeführt werden. (2) Ziel, Inhalt und Form der chulpraktika werden in der Praktikumsordnung geregelt, die von der Fakultät Erziehungswissenschaften erlassen wird. 43

7 Wissenschaftliche Arbeit (1) Die wissenschaftliche Arbeit ist Bestandteil der Ersten taatsprüfung. ie kann als vorgezogene Prüfungsleistung während des Hauptstudiums erbracht werden. ie ist gemäß 60 Abs. 2 LAPO I in einem der beiden "vertieft studierten Fächer" oder deren Fachdidaktiken anzufertigen. In Ausnahmefällen kann ein Thema aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich Gegenstand der wissenschaftlichen Arbeit sein. (2) Der Prüfungsteilnehmer erhält sein Thema durch einen von ihm gewählten Hochschullehrer der Technischen Universität Dresden. Thema und Ausgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen und vom tudierenden auf einem vom Hochschullehrer unterschriebenen Formblatt unverzüglich dem Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen beim Regionalschulamt Dresden mitzuteilen. (3) Die Bearbeitungszeit für die wissenschaftliche Arbeit beträgt in der Regel drei Monate, gerechnet vom Tag der Themenvergabe durch den Hochschullehrer. (4) Für die wissenschaftliche Arbeit, insbesondere Ziel, Inhalt, Anfertigung, Abgabe, Annahme und Bewertung gilt 11 LAPO I. 8 tudium eines weiteren Faches (Erweiterungsfach) (1) Die Fächer Astronomie, Deutsch als Zweitsprache, Informatik sowie jedes an der Technischen Universität Dresden angebotene Fach der 1. und 2. Fächergruppe können zusätzlich während oder nach Abschluss des tudiums als weiteres Fach (Erweiterungsfach) studiert werden. Das tudium eines weiteren Faches wird mit der Erweiterungsprüfung nach 25 und 61 LAPO I abgeschlossen und bildet die Voraussetzung für den Erwerb der Lehrbefähigung für dieses Fach. (2) Der Umfang der tudien- und Prüfungsleistungen im weiteren Fach entspricht in der Regel dem eines "vertieft studierten Faches". Wird das tudium des Erweiterungsfaches als Präsenzstudium nach Abschluss des tudiums des Höheren Lehramtes an Gymnasien aufgenommen, beträgt die Regelstudienzeit 4 emester. Wird das tudium eines Erweiterungsfaches bereits parallel zum regulären tudium aufgenommen, ergibt sich daraus keine Verlängerung der für das tudium des Höheren Lehramtes an Gymnasien geltenden Regelstudienzeit. (3) Voraussetzung für das Ablegen der Erweiterungsprüfung ist die im Freistaat achsen bestandene Erste taatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien oder eine vom ächsischen taatsministerium für Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung. Die Aufnahme des tudiums im Erweiterungsfach ist, sofern es parallel zum regulären tudium erfolgen soll, in der Regel erst nach abgeschlossener Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang möglich. Über Ausnahmen entscheidet der für das Fach zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag des tudierenden. 44

9 Anrechnung von tudien- und Prüfungsleistungen (1) tudienzeiten, tudienleistungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden entsprechend 6 der Zwischenprüfungsordnung der Technischen Universität Dresden für das Lehramtsstudium angerechnet. Die Anrechnung von tudienund Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten taatsprüfung regelt 20 LAPO I. (2) Die Anrechnung einschlägiger berufspraktischer Tätigkeiten auf die chulpraktika regelt die Praktikumsordnung. 10 tudienberatung (1) Die allgemeine tudienberatung erfolgt durch die Zentrale tudienberatung der Technischen Universität Dresden. ie erstreckt sich auf Fragen der tudienmöglichkeiten, Einschreibemodalitäten und allgemeine studentische Angelegenheiten. (2) Die studienbegleitende fachliche Beratung im tudiengang Höheres Lehramt an Gymnasien, insbesondere in Fragen der tudiengestaltung sowie der Wahl der chwerpunkte des "vertieft studierten Faches" erfolgt durch Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter der ausbildenden Fakultät(en). (3) tudierende, die bis zum Beginn des dritten emesters noch keinen Leistungsnachweis im tudiengang Höheres Lehramt an Gymnasien erbracht haben, müssen im dritten emester an einer tudienberatung teilnehmen. tudierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Beginn des fünften emesters bestanden haben, müssen im fünften emester an einer tudienberatung teilnehmen. (4) Außer in den in Absatz 3 genannten Fällen wird eine Beratung vor allem empfohlen: bei tudienbeginn, bei der Planung und Organisation des tudiums, bei chwierigkeiten im tudium und vor einem beabsichtigten Abbruch des tudiums, vor einem Wechsel des tudienfaches bzw. des tudienortes. 11 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen (1) Die Rahmenstudienordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2001 in Kraft und ersetzt die Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den tudiengang Lehramt an Gymnasien vom 09.06.1995. ie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. (2) Für tudierende, die das tudium im tudiengang Höheres Lehramt an Gymnasien an der Technischen Universität Dresden vor In-Kraft-Treten dieser Rahmenstudienordnung begonnen haben, gilt sie nach Maßgabe der für die Erste taatsprüfung in 115 LAPO I geregelten Übergangsbestimmungen. 45

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des enats der Technischen Universität Dresden vom 10.10.2001 und der Anzeige beim ächsischen taatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den 14.10.2002 Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 46