SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN

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Sachverständigenbüro für Feuchtigkeitsabdichtungstechnik und Bauwerksschutz im Hoch- und Tiefbau WOLFGANG HUBNER Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Fachgruppe Baunebengewerbe IFB- Institutsleiter, Dozent für Bauwerksschutz An Herr XXX und Frau XXX XXXXX XXXXXXweg 10 1000 XXXXXXX Mannswörth, 11.10.2016 SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN Geschäftszahl: XXX/ 2016 Auftraggeber: Herr XXX und Frau XXX XXXXX, XXXXXXweg 10, 1000 XXXXXXX Objekt: Wohnhaus, 1000 XXXXXXX, XXXXXXXweg 10, Auftrag: Beurteilung der Flachdach- und Terrassenabdichtungsarbeiten auf deren Funktionstauglichkeit Leistungszeitraum: Oktober 2016 Gesamtseinanzahl des Sachverständigengutachtens 15 Seiten Gesamtseitenanzahl der Beilagen (exklusive Beilagentrennblätter) Xx Seiten AUSTRIA - 2320 Mannswörth, Franz Meisslgasse 17 Zweigstelle: 1110 Wien, Münnichplatz 1 Festnetz: +43 1 7065411 Fax Zweigstelle: +43 1 7064320 Mobilanschluss: + 43 664 5107767 Homepage: www.sv-abdichtungstechnik.at; www.ifb.co.at Email: wolfgang.hubner@gerichts-sv.at; sv.buero.hubner@aon.at; office@ifb.co.at Bankverbindung: Raiffeisenbank Wien BLZ: 32000 Konto Nr.:3902392 UID ATU 59885057

Unter Zugrundelegung des Emails vom 03.10.2016 wurde der unterzeichnende Sachverständige von Frau XXX XXXXX beauftragt, Befund und Gutachten in gegenständlicher Causa zu erstatten. Auftraggeber: Herr XXX und Frau XXX XXXXX, XXXXXXXweg 10 1000 XXXXXXXX Objekt: Wohnhaus der Familie XXXXX XXXXXXXweg 10 1000 XXXXXXXX Auftrag/Leistungsumfang: Beurteilung der Flachdach- und Terrassenabdichtungsarbeiten auf deren Funktionstauglichkeit Gliederung des Gutachtens: 1. Fragestellung im Kontext mit dem Auftrag/Leistungsumfang 2. Ortstermin und weiter Erkenntnisquellen 2.1. Lokalaugenschein 2.2. Erkenntnisquellen, Recherchen, Literatur 3. Feststellung des Ist-Zustandes 3.1. Beschreibung des Status quo 3.2. Fotodokumentation 4. Gutachten 4.1. Beantwortung der Fragestellungen gem. Auftrag/Leistungsumfang Seite 2

1. Fragestellung im Kontext mit dem Auftrag/Leistungsumfang Zu beurteilen gilt, ob die Applikation der Flachdach- und Terrassenabdichtung den einschlägigen ÖNORMEN entspricht und eine langfristige Funktionstauglichkeit gewährleistet werden kann. 2. Ortstermin und weiter Erkenntnisquellen 2.1. Lokalaugenschein Der Lokalaugenschein wurde am 05.10.2016 von 12.00-15.00 Uhr an Ort und Stelle in 1000 XXXXXXX, XXXXXweg 10, unter Anwesenheit von Herrn XXX und Frau XXX XXXXX, Herrn XXX XXXXX (im Auftrag der Firma XXXXX) und dem Sachverständigen abgehalten. 2.2. Erkenntnisquellen, Recherchen, Literatur Dem Sachverständigen wurden von Frau XXX XXXXX diverse Fotografien aus der Bauphase übermittelt. Weiters stand zur Beurteilung der gegenständlichen Causa die Kostenschätzung Nummer XX vom 24.Febraur 2016 der Firma XXXXX, XXXXXgasse 19, 2200 XXXX zur Verfügung. Weiters wird herangezogen: Normen ÖNORM B 3691, Ausgabe 01.12.2012 Planung und Ausführung von Dachabdichtungen ÖNORM B 2220, Ausgabe 01.12.2012 Werkvertragsnorm Schwarzdeckerarbeiten Seite 3

3. Feststellung des Ist-Zustandes 3.1. Beschreibung des Status quo Die Familie Herr XXX und Frau XXX XXXXX beauftragten Anfang 2016 die Baufirma XXXXX, XXXXXgasse 19, 2200 XXXXX mit der gemäß Kostenschätzung Nummer 19 vom 24. Februar 2016 aufgezählten Leistungen. Bestandteil des Leistungsumfanges waren auch die Abdichtungsarbeiten am Flachdach und der U-förmigen Terrasse. Gemäß den Positionen der Kostenschätzung wird auf die bestehende Betondeckenkonstruktion ein Gefällebeton von 3-8 cm aufgebracht. Darüber werden zwei Lagen EKV 5mm inklusive Voranstrich geklebt. In weiterer Folge werden XPS Platten in einer Stärke von ca. 20 cm verlegt. Über diese extrudierte Polystyrolwärmedämmung wird ein Filtervlies verlegt und darauf der Kies. Die Leistungen waren inklusive Hochzüge, Regenabläufe und dem Einbinden verschiedener Dachdurchführungen geplant. Die Attika sollte dachinnenseitig gedämmt werden, die Attikaabdeckung wurde mit Titanzink angeboten. Offensichtliche Unregelmäßigkeiten in der handwerklichen Verarbeitung wurden von der Familie XXXXX gegenüber der Firma XXXXX urgiert, eine konstruktive Einigung über die weitere Vorgehensweise konnte gemäß Auskunft von Familie XXXXX bis dato jedoch nicht vereinbart werden. Seite 4

3.2. Fotodokumentation Bild 1 Ansicht Flachdach Traufe First Die Flachdachfläche beträgt ca. 145 m 2 und wurde mit Bitumenbahnen abgedichtet. Das Gefälle vom First zur Traufe beträgt rund 1 % - 1,5%. Bild 2 Offene Längsnahtverbindung An zahlreichen Stellen überprüft, konnten ebenso zahlreiche Fehlstellen in der Nahtverbindung der oberen Polymerbitumenlage festgestellt werden. Seite 5

Bild 3 Offene Nahtverbindung Detailansicht von Bild 2. Wie in der Abbildung erkennbar, wurde diese Dachbahnenlängsnaht nicht verklebt, da auf der im Nahtüberdeckungsbereich befindlichen Bitumenbahnenoberlage die Besandung noch erkennbar war. Im Allgemeinen und aufgrund des Schweißbildes war anzunehmen, dass die Bitumenbahnen oberflächlich nur mit Flamme angewärmt und mit der Spachtel überstrichen wurden. Bild 4 Dachbahnendicke Schiebelehre Exemplarisch mit der Schiebelehre gemessen, konnte eine Stärke der oberen Bitumenabdichtung mit 3 mm ermittelt werden. Seite 6

Bild 5 Skala Schiebelehre Detailansicht von Bild 4. Exemplarisch gemessen wurde eine Dicke der oberen Bitumenbahn von 3 mm festgestellt. Bild 6 Entlüftungsrohr Entwässerungseinlauf Abdichtungshochzug Stauwasserfläche Die Entlüftungsrohrleitung wurde unmittelbar im Dachrandeckbereich eingebaut. Der Abdichtungsanschluss wurde ca. 15 cm hoch gezogen. Gemäß ÖNORM B 3691 ist der Abstand von Rohrdurchführungen im Dachrandbereich mit mindestens 50 cm zu bemessen. Der Entwässerungsspeier wurde nicht in der Einbaukonstruktion vertieft montiert. Vor dem Wasserspeier kann aufgrund der Schmutzablagerungen auf Stauwasseransammlungen geschlossen werden. Seite 7

Bild 7 Lüftungsrohr Freiräume Abdichtungshochzug Wie auch an der im Bild 6 dargestellten Rohrdurchführung wurde die Abdichtung ca. 15 cm hoch gezogen. Sobald die 20 cm dicken XPS-Platten verlegt werden, befindet sich jedoch der Abdichtungshochzug unterhalb der Dämmplattenoberfläche. Freiräume im Abdichtungsanschluss an das Lüftungsrohr lassen Niederschlagswasser in die Dachkonstruktion eindringen. Bild 8 Attikaabdeckung Stauwasser Auf der Attikakronenblechabdeckung waren ausgeprägte Schmutzablagerungen zu erkennen, welche auf den längeren Verbleib von Niederschlagswasser hindeuten. Seite 8

Bild 9 Attikaabdeckung Schmutzablagerung Detailansicht von Bild 8. Nahezu auf sämtlichen Attikaabdeckungen waren in Richtung Dachfläche orientiert, verstärkte Schmutzablagerung zu erkennen, welche wiederum auf verstärkte Stauwasserbildung schließen lassen. Bild 10 Attikaabdeckung OSB Holzplatten Die Attikaholzunterkonstruktion wurde mit OSB Holzwerkstoffplatten durchgeführt. Seite 9

Bild 11 U-förmige Terrasse Auf der U-förmigen Terrasse war eine zweilagige, lokal kreuzweise verlegte Bitumenabdichtung aufgebracht. In weiterer Folge werden ca. 20 cm starke XPS- Platten aufgelegt. Bild 12 Abdichtungshochzug Horizontale Abdichtung An zwei Flächen der U-förmigen Terrasse wurde die obere Lage der Dachabdichtungsbahn scheinbar kreuzweise mit der darunterliegenden Abdichtungsbahn überklebt. Die horizontale Abdichtung wurde ohne Absatz direkt an der Wand hochgezogen. Eine zweiteilige Hochzugsausführung war nicht durchgeführt worden. Seite 10

Bild 13 Abdichtungshochzug Nahtbreite ca. 8 cm Horizontale Bitumenabdichtung An einer Teilfläche der U-förmigen Terrasse wurde der Wandhochzug abgesetzt von der horizontalen Abdichtung ausgeführt. Die Nahtüberdeckung im Anschlussbereich zwischen lotrechter Wandabdichtung und horizontaler Dachflächenabdichtung beträgt lokal weniger als 8 cm. Bild 14 Bituminöser Hochzug Unverklebte Anschlussflächen Lokal geprüft konnte festgestellt werden, dass die Verklebung der Wandhochzugsabdichtung am gespachtelten Ziegeluntergrund nicht ausreichend war. Die Hinterlaufsicherheit im Zuge der Bauphase war nicht gewährleistet. Seite 11

Bild 15 Rahmen der Fixverglasung Bitumenabdichtungshochzug Zu berücksichtigen wäre, dass gemäß ÖNORM B 3691 die Abdichtungshochzugshöhe an der Fixverglasung im fertigen Zustand (inkl. WD + Kies) mindestens 10 cm über Oberkante Kiesschicht betragen muss. Wird diese Abdichtungshochzugshöhe nicht eingehalten sind Sondermaßnahmen gemäß ÖNORM B 3691 erforderlich. Bild 16 Horizontal versetzter Entwässerungsablauf Schmutzablagerungen Die Entwässerung der Terrassenfläche wird über Wasserspeier sowie einen senkrecht versetzten Entwässerungsablauf vorgenommen. Der Entwässerungsablauf befand sich unmittelbar im Attikaeckbereich. Gemäß ÖNORM B 3691 soll ein Abstand von mindestens 50 cm zu Dachein- oder aufbauten eingehalten werden. Der Entwässerungsablauf wurde nicht ausreichend in der Abdichtungsebene versenkt eingebaut, demzufolge waren ausgeprägte Schmutzablagerung vor dem Entwässerungseinlauf festzustellen (lässt auf Stauwasserbildung vor dem Entwässerungsablauf schließen). Lokal gemessen betrug das Gefälle der Abdichtungsebene in Falllinie der Dachfläche ca. 1%. Seite 12

Bild 17 Blasenbildung Lokal geprüft konnten verschiedene Hohlstellen zwischen erster und zweiter Abdichtungslage festgestellt werden. Diese Lufteinschlüsse führen im Laufe der Zeit zu einer ausgeprägten Blasenbildung, wie in Abbildung 17 dargestellt. Breite ca. 10 cm über die gesamte Bahnenbreite (ca. 90 cm) verlaufend. Seite 13

4. Gutachten 4.1 Beantwortung der Fragestellungen gem. Auftrag/Leistungsumfang Nach Wahrnehmung des SV können folgende Leistungsstörungen aufgezeigt werden. Zahlreiche Fehlstellen in der Nahtverbindung der oberen Polymerbitumenlage (exemplarisch siehe Bild 2) Stärke der oberen Bitumenabdichtung mit 3 mm (exemplarisch siehe Bild 4). Gemäß Leistungsbeschreibung sollten 5mm starke Bahnen verlegt werden. Die Entlüftungsrohrleitung wurde unmittelbar im Dachrandeckbereich eingebaut. Der Abstand von mindestens 50 cm gemäß ÖNORM B 3691 nicht eingehalten. (exemplarisch siehe Bild 6) Der Abdichtungsanschluss wurde nur ca. 15 cm hoch gezogen und endet somit unterhalb des Oberflächenschutzes (exemplarisch siehe Bild 6) Der Entwässerungsspeier wurde nicht in der Einbaukonstruktion vertieft montiert. (exemplarisch siehe Bild 6) Attikaabdeckungen ohne ausreichendes Gefälle (3 ) in Richtung Dachfläche montiert (exemplarisch siehe Bild 9) Die Attikaholzunterkonstruktion wurde mit OSB Holzwerkstoffplatten durchgeführt (exemplarisch siehe Bild 10) Dies entspricht zwar der aktuellen Bauspengler ÖNORM, gilt jedoch zu beachten, das de facto nach dem Stand der Technik nur mehr Holzdreischichtplatten als Attikaunterkonstruktion eingebaut werden. scheinbar kreuzweise verlegte Abdichtungsbahnen. Mehrlagige Abdichtungen müssen stoßversetzt, aber immer in eine Bahnenrichtung verlegt werden. (exemplarisch siehe Bild12) Wandhochzüge nicht von der horizontalen Abdichtung abgesetzt ausgeführt (exemplarisch siehe Bild 13) Lokal zu geringe Nahtüberdeckung (exemplarisch siehe Bild 13) Mind. 10cm erforderlich. Verklebung der Wandhochzugsabdichtung nicht ausreichend (exemplarisch siehe Bild 14) Seite 14

Entwässerungsablauf unmittelbar im Attikaeckbereich. Gemäß ÖNORM B 3691 soll ein Abstand von mindestens 50 cm zu Dachein- oder aufbauten eingehalten werden (exemplarisch Bild 16) Entwässerungsablauf nicht ausreichend in der Abdichtungsebene versenkt (exemplarisch Bild 16) Gefälle der Abdichtungsebene in Falllinie der Dachfläche nur ca. 1%. Gem. ON B3691 sind mind. 2% erforderlich (exemplarisch Bild 16) Ausgeprägte Hohlstellen zwischen erster und zweiter Abdichtungslage festzustellen(exemplarisch Bild 17) Zusätzlich erforderliche Leistungen: Die Entwässerungskapazität der Wasserspeier und Bodenabläufe ist zu berechnen, insbesondere im Hinblick auf die Ableitung des Jahrhundertregenereignisses. Für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind Flachdächer zu begehen. Es müssen Absturzsicherungseinrichtungen eingebaut werden. Mein Gutachten beruht auf den Unterlagen und Kenntnissen, welche mir zur Verfügung standen und angeführt sind. Diese Fakten stellen meinen derzeitigen Information- und Wissensstand dar und sind Grundlage meiner Beurteilung. Ergeben neue Fakten oder Erkenntnisse andere Beurteilungen oder Schlussfolgerungen, so behalte ich mir vor, meine Ausführungen entsprechend zu berichtigen. All. beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Wolfgang Hubner 11.10.2016 Seite 15