31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung

Ähnliche Dokumente
Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Bundesrat Drucksache 203/09. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Industriemechaniker/ Industriemechanikerin

Bundesrat Drucksache 715/10. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Bundesrat Drucksache 266/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Bundesrat Drucksache 680/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische- Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin- Verordnung

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesrat Drucksache 336/08. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Bundesrat Drucksache 268/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz- Zuständigkeitsverordnung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Festlegung von Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfungen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Anpassung der Ausnahmevorschriften beim EU-Waffenembargo gegen Russland.

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

Bundesrat Drucksache 594/17. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1050. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

AIS. Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz -... SGB V-ÄndG)

Amtsblatt der Europäischen Union L 47/51

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung

Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung

DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen

Erste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Transkript:

Bundesrat Drucksache 247/08 14.04.08 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vk - In 31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung A. Zielsetzung Die Zahl der Geländewagen im Stadtverkehr hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Viele davon sind mit starren Frontschutzsystemen aus Metall auch als Frontschutzbügel, Kuhfänger oder bull bars bezeichnet ausgerüstet, die bei Unfällen mit Fußgängern, Radfahrern und insbesondere Kindern eine besondere Gefahr für diese schwächeren Verkehrsteilnehmer darstellen. Weiterhin laufen Fußgänger, Radfahrer und Motorradfahrer in besonderer Weise Gefahr, in Unfälle mit schweren Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) verwickelt zu werden, weil diese Fahrzeuge auf der Beifahrerseite einen seitlichen toten Winkel haben. Beim rechts Abbiegen des Lkw wird der Fußgänger bzw. Radfahrer vom Fahrer des Lkw u. U. nicht wahrgenommen, so dass es zum Zusammenstoß kommt und der schwächere Verkehrsteilnehmer anschließend überrollt wird, oftmals mit tödlichem Ausgang. Durch den Erlass von technischen Vorschriften für Frontschutzsysteme sowie für Spiegel an Lkw sollen die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer verbessert und die Zahl der Verkehrsopfer weiter gesenkt sowie Verletzungen vermindert werden. B. Lösung Am 25. November 2005 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen veröffentlicht. Durch diese Richtlinie soll sichergestellt werden, dass nur noch solche Frontschutzsysteme auf den Markt und in den Verkehr kommen, von denen kein zusätzliches Verletzungsrisiko für die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fuß- Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0720-2946

Drucksache 247/08-2 - gänger und Radfahrer, insbesondere Kinder) ausgeht. Die Vorschriften gelten für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse sowie für alle zum Verkauf angebotenen Nachrüstsysteme. Die Richtlinie wurde bereits für serienmäßig gefertigte Fahrzeuge und Frontschutzsysteme (mit EG-Typgenehmigung oder nationaler Typgenehmigung) durch Gleitverweis in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in nationales Recht umgesetzt. Sie bezieht sich jedoch nicht auf einzeln gefertigte Fahrzeuge und Fahrzeugteile; Vorschriften hierfür sowie die Genehmigung dieser Fahrzeuge und Teile bleiben den Mitgliedstaaten überlassen (nationale Einzelbetriebserlaubnisse). Durch diese Verordnung sollen daher die Vorschriften der Richtlinie nun auch für Fahrzeuge und Frontschutzsysteme mit nationaler Einzelbetriebserlaubnis in nationales Recht umgesetzt werden. Auf europäischer Ebene gibt es bereits Rechtsvorschriften, wonach neue schwere Lkw über 3,5 t ab 26. Januar 2007 mit einer verbesserten Spiegelgruppe ausgestattet sein müssen (Richtlinien 2003/97/EG und 2005/27/EG über die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen). Diese Richtlinien wurden bereits durch Gleitverweis in nationales Recht übernommen. Am 14. Juli 2007 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lkw mit Spiegeln veröffentlicht. Durch diese Richtlinie soll auch für bereits im Verkehr befindliche Lkw die Nach- bzw. Umrüstung mit verbesserten Spiegeln auf der Beifahrerseite vorgeschrieben werden. Sie schreibt für alle ab 01. Januar 2000 erstmals zugelassenen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse die Nachbzw. Umrüstung mit einem verbesserten Weitwinkelspiegel (seitlich an der A- Säule bzw. dem Türrahmen) und mit einem verbesserten Nahbereichsspiegel bzw. Rampenspiegel (über der Beifahrertür) vor. Diese Spiegel stellen keine vollkommen neuen Typen dar und sind daher nicht zusätzlich zu montieren, sondern sie sind für die genannte Fahrzeugkategorie bereits seit Jahren vorgeschrieben. Die neuen, verbesserten Spiegel, die ggf. auch in die vorhandenen Spiegelrahmen integriert werden können, ermöglichen jedoch ein erweitertes Sichtfeld, so dass der tote Winkel weitestgehend vermieden wird. Die Nach- bzw. Umrüstung muss in allen EU-Mitgliedstaaten spätestens am 31. März 2009 abgeschlossen sein. Deutschland wird die Vorschrift jedoch so schnell wie möglich umsetzen und noch im Jahr 2008 in die Straßenverkehrs-

- 3 - Drucksache 247/08 Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernehmen, zumal deutsche Hersteller bereits seit Ende 2004 neue Lkw freiwillig mit diesen Spiegeln ausrüsten. Entsprechende Spiegel zur Nach- bzw. Umrüstung werden in D ebenfalls seit 2004 angeboten. C. Alternativen Keine, da Umsetzung von EU-Recht D. Kosten der öffentlichen Haushalte Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten. E. Sonstige Kosten Die Pflicht zur Nachrüstung schwerer Lkw mit verbesserten Spiegeln richtet sich an die Halter der Fahrzeuge bzw. an die Speditionsunternehmen. Pro Fahrzeug entstehen nach Angaben der Kommission durchschnittliche Kosten von etwa 150 EUR, bei einigen Lkw-Modellen bis zu 300 400 EUR. Wird die Nachrüstung wegen besonderer technischer Umstände erheblich teurer, ermöglicht die Richtlinie einen gewissen Spielraum, um Wettbewerbsverzerrungen im Straßengüterverkehr zu vermeiden. Im Vergleich zu den Kosten bzw. dem Wert eines Lkw sind die Nachrüstkosten für das Güterkraftverkehrsgewerbe als zumutbar anzusehen. Demgegenüber profitieren die Hersteller der Lkw-Spiegel von der Nachrüstung infolge steigenden Umsatzes. F. Bürokratiekosten Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Bundesrat Drucksache 247/08 14.04.08 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vk - In 31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. April 2008 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ersten Bürgermeister Ole von Beust Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende 31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas de Maizière

Drucksache 247/08 31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *) Vom... Auf Grund des 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f und s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch [ ], wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 30c wie folgt gefasst: 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme 2. In 22a Abs. 1 Nr 4 wird die Angabe (aufgehoben) durch die Angabe Frontschutzsysteme ( 30c Abs. 4); ersetzt. 3. 30c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Drucksache 247/08 2 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. 4. 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;

3 Drucksache 247/08 c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5. 5. 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst: 1a. des 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme; 6. 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Übergangsbestimmung zu 30c Abs. 3 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme) ist spätestens ab dem (einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats) auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden. b) Nach der Übergangsbestimmung zu 56 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist anzuwenden ab dem jeweiligen Tag der nach dem 1. Juli 2008 vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, spätestens jedoch ab dem 1. April 2009. c) In der Übergangsbestimmung zu 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG) wird die Angabe Nr. 4 durch die Angabe Nr. 5 ersetzt. 7. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Nach den Bestimmungen zu 30c Abs. 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

Drucksache 247/08 4 30c Abs. 4 Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU 2005 Nr. L 309 S. 39), Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. EU 2006 Nr. L 140 S. 33). b) Am Ende der Bestimmungen zu 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: geändert durch die a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 81 S. 44). c) Nach den Bestimmungen zu 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden folgende Bestimmungen eingefügt: 56 Abs. 2 Nr. 3 Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. EU 2007 Nr. L 184 S. 25). d) In den Bestimmungen zu 56 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe Nr. 3 durch die Angabe Nr. 4 ersetzt.

5 Drucksache 247/08 e) In den Bestimmungen zu 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe Nr. 4 durch die Angabe Nr. 5 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den........ 2008 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wolfgang Tiefensee

Drucksache 247/08 6 Begründung I Allgemeines Durch die Verordnung werden zwei EG-Richtlinien in Vorschriften der StVZO übernommen sowie einige Klarstellungen in Einzelvorschriften der StVZO vorgenommen. Hervorzuheben sind insbesondere: Übernahme der neuen Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen auch als Frontschutzbügel, Kuhfänger oder bull bars bezeichnet in nationales Recht für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis, Übernahme der neuen Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lkw mit Spiegeln in nationales Recht. Die Verordnung enthält nur technische Ausrüstungsvorschriften für Kraftfahrzeuge. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor. Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. II Einzelvorschriften 1. Zu Artikel 1 1.1 Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht): Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die folgenden Änderungen dieser Verordnung angepasst.

1.2 Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 22a Nummer 4): 7 Drucksache 247/08 Hierdurch werden auch Frontschutzsysteme mit Einzelbetriebserlaubnis bauartgenehmigungspflichtig. 1.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 ( 30c): 1.3.1 Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Überschrift wird redaktionell angepasst. 1.3.2 Zu Buchstabe b (Absatz 4) Hierdurch werden die Vorschriften der Richtlinie 2005/66/EG auch für Fahrzeuge und Frontschutzsysteme mit Einzelbetriebserlaubnis in nationales Recht übernommen. 1.4 Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 56 Abs. 2 Nr. 2): Hierdurch wird klargestellt, dass Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die freiwillig zum Zweck der Verringerung des toten Winkels nachgerüstet werden, den Anforderungen der neuen Richtlinie 2003/97/EG entsprechen müssen. 1.5 Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 56 Abs. 2 Nr. 3): Hierdurch werden die Vorschriften der Richtlinie 2007/38/EG in nationales Recht übernommen.

Drucksache 247/08 8 1.6 Zu Artikel 1 Nr. 4 ( 56 Abs. 2a): Die Regelung stellt klar, dass Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, die nicht auf Lkw-Fahrgestellen aufgebaut sind, nach wie vor mit einem Anfahrspiegel ausgerüstet sein müssen. 1.7 Zu Artikel 1 Nr. 5 ( 69a Abs. 3 Nr. 1a): Die Bußgeldnorm wird redaktionell an die geänderte sachlich-rechtliche Vorschrift angepasst. 1.8 Zu Artikel 1 Nr. 6 ( 72 Abs. 2): Diese Vorschriften regeln die Anwendungstermine der Bestimmungen. 1.8.1 Zum Buchstaben a ( 30c Abs. 4) Hiermit wird der Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2005/66/EG für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge und Nachrüstsysteme auch mit Einzelbetriebserlaubnis vorgeschrieben. 1.8.2 Zum Buchstaben b ( 56 Abs. 2 Nr.3) Die Regelung bestimmt den Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2007/38/EG. 1.9 Zu Artikel 1 Nr. 7 (Anhang):

9 Drucksache 247/08 1.9.1 Zum Buchstaben a ( 30c Abs. 4) Hierdurch wird für Frontschutzsysteme die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2005/66/EG verbindlich vorgeschrieben. 1.9.2 Zum Buchstaben b ( 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Es wird die letzte Änderung der Richtlinie 2003/97/EG eingefügt. 1.9.3 Zum Buchstaben c ( 56 Abs. 2 Nr. 3) Hierdurch wird für schwere Lkw über 3,5 t die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2007/38/EG verbindlich vorgeschrieben. 2. Zu Artikel 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Drucksache 247/08 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Prof. Dr. Wittmann Berichterstatter