Erstellung von Anlassbeurteilung bei grundlegend anderer Tätigkeit



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Transkript:

RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die Mitglieder der GdP über aktuelle Probleme aus dem Beamtenrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Erstellung von Anlassbeurteilung bei grundlegend anderer Tätigkeit

Ausgangssituation Beförderungsentscheidungen werden anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen. Ursprünglich war es so, dass grundsätzlich die letzte Regelbeurteilung herangezogen wurde. Diese blieb drei Jahre lang hinreichend aktuell. Im November hatte das Oberverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass dies ausnahmsweise dann nicht gelte, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines beachtlich langen Zeitraumes grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen habe. Seit dieser Entscheidung ist fraglich, wann denn grundlegend andere Aufgaben vorliegen, sodass Anlassbeurteilungen zu erteilen sind. Eine gewisse Präzisierung ist jetzt durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln erfolgt. Grundlegend andere Tätigkeit jedenfalls bei erstmaliger Übernahme einer Führungsfunktion In einem vom Verfasser geführten Rechtsstreit ging es um die Ausschreibung zweier mit A 12 bewerteter Dienstposten. Das konstitutive Anforderungsprofil sah mindestens zwei Jahre Erfahrung in einer Führungsfunktion vor. Einer der ausgewählten Bewerber hatte diese Führungsfunktion erst nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag übernommen. Der Unterzeichner hatte dementsprechend argumentiert, es könne nicht sein, dass die Führungsqualitäten zwar für die Dienstposten als so wichtig angesehen würden, dass eine mindestens zweijährige Führungserfahrung obligatorische Voraussetzung sei, andererseits jedoch hinsichtlich eines ausgewählten Bewerbers überhaupt keine Bewertung darüber vorläge, in welcher Qualität er denn die Führungsarbeit geleistet habe.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Antrag stattgegeben und insoweit ausgeführt: Dienstliche Regelbeurteilungen, deren Beurteilungsstichtag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurück liegt, geben den Leistungsstand der Bewerber zwar grundsätzlich aktuell wieder. Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines beachtlich langen Zeitraumes grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat Dies ist beim Beigeladenen der Fall. Diesem wurde nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung am 01.08.2011 die Stelle. beim Leitungsstab übertragen. Diese Stelle hat der Beigeladene bis zur Auswahlentscheidung über einen Zeitraum von mehr als 29 Monaten wahrgenommen. Die vom Beigeladenen auf dieser Stelle wahrgenommenen Aufgaben sind grundlegend andere als diejenigen, die er während des Regelbeurteilungszeitraumes bis zum 30.06.2011 erledigt hat. Ihm wurden mit der Stellenzuweisung Führungsaufgaben übertragen, die er während des Regelbeurteilungszeitraumes nicht ausgeübt hatte. Bei der Übernahme von Führungsfunktionen handelt es sich um eine grundlegend andere Aufgabe, weil die Übernahme von Führungsfunktionen ausweislich der Ausschreibung vom 14.02.2014 zwingendes Anforderungsprofil für die zu besetzenden Stellen ist. Ist das Merkmal der Führungserfahrung wie hier nach der Stellenausschreibung obligatorische Voraussetzung für die Stellenbesetzung, muss der Auswahlentscheidung eine hinreichend aktuelle Beurteilung dieses Leistungsmerkmals für alle Stellenbewerber zugrunde liegen. Für den Beigeladenen lag eine Beurteilung der Führungskompetenz nicht vor. In der für ihn erstellten Regelbeurteilung vom..2011 ist das Merkmal Mitarbeiterführung nicht bewertet. Im entschiedenen Fall waren also Anlassbeurteilungen zu erstellen. Rechtliche Bewertung Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt, dass es sich bei dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aus November 2013 nicht um eine absolute Einzelfallentscheidung gehandelt hat. Sie präzisiert zumindest in einem gewissen Ausmaß, wann eine grundlegend

andere Aufgabe vorliegt. Die Entscheidung ist auch inhaltlich sicherlich richtig, weil es nicht sein kann, dass eine Führungsfunktion besetzt wird, ohne Aussagen darüber zu haben, in welcher Qualität die Bewerber bislang die Führungsaufgabe wahrgenommen haben. Eine endgültige Klärung sämtlicher Abgrenzungsfragen ist damit aber naturgemäß noch nicht verbunden. Hier wird es weiterer Entscheidungen bedürfen, bis sich eine einheitliche Linie herausgebildet hat, ab wann von grundlegend anderen Aufgaben gesprochen werden kann. Bis eine solche Klärung herbeigeführt worden ist, sollte zumindest jeder Beamte im Hinterkopf haben, dass die Möglichkeit besteht, dass er bei Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit nach dem letzten Beurteilungsstichtag für zukünftige Auswahlentscheidungen eine Anlassbeurteilung erhalten müsste. Wie immer kann die Entscheidung bei uns anonymisiert im Volltext angefordert werden. Florian Hupperts Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht GKS-Rechtsanwälte

Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail! Wir sind überregional tätig. Im Übrigen beraten und vertreten wir die Mitglieder der GdP in folgenden Rechtsgebieten: Beamtenrecht / Strafrecht / Disziplinarrecht o Beginn und Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses (Polizeivollzugsdiensttauglichkeit, allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit, Abmahnung, Kündigung) o Dienstliche Beurteilung (Anfechtung, Abänderung, Prädikatsanhebung) o Beförderung (Konkurrenzstreitigkeiten) o Disziplinarverfahren o Dienst-/Strafrechtsverfahren o Trennungsgeld und Reisekostenrecht o Personalvertretungsrechtliche Fragestellungen o Arbeitsrecht der Arbeiter und Angestellten o Sämtliche sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen der Beschäftigten im Bereich der Polizei Erbrecht o Gestaltung von Einzeltestamenten o Gestaltung von Ehegattentestamenten (z.b. Berliner Testament) o Nießbrauchlösungen und Wohnrecht o Pflichtteilsrecht o Erbschaftsteuerrecht o Betreuungsvollmacht o Patientenverfügung Familienrecht o Trennung und Scheidung o Partnerschaftsstreitigkeiten o Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zivilrecht o Kaufrecht (z.b. Autokauf) o Mietrecht o Baurecht o Reisevertragsrecht Unser Seminarangebot: Beamtenrecht: Strafrecht: Erbrecht: Landesdisziplinargesetz, dienstliche Beurteilung, Beförderung, Landespersonalvertretungsgesetz Der Polizeibeamte als Beschuldigter im Strafverfahren Vermögensnachfolgeregelungen, Testamente, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung

Kontakt: GKS Rechtsanwälte Morianstraße 3 42103 Wuppertal Telefon (0202) 24567-0 Telefax (0202) 24567-40 e-mail (allgemein): info@gks-rechtsanwaelte.de RA Hupperts: hupperts@gks-rechtsanwaelte.de Website: http://www.gks-rechtsanwaelte.de