Zu den Voraussetzungen einer Zurruhesetzung
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- Emilia Straub
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1 RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die GdP Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Zu den Voraussetzungen einer Zurruhesetzung
2 Ausgangssituation Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat jetzt in einem vom Verfasser geführten Rechtsstreit insbesondere auch zu den Voraussetzungen einer vermuteten Dienstunfähigkeit im Sinne von 26 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz Stellung genommen. Nach der genannten Vorschrift (in Verbindung mit 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) kann ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er in Folge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Behörde hatte sich darauf berufen, dass das polizeiärztliche Gutachten eine deutliche Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten erst nach einer 12-monatigen Behandlung annahm. Der Verfasser hatte geltend gemacht, dass das polizeiärztliche Gutachten auf einer Untersuchung im März basierte und im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung im Oktober keineswegs mehr davon auszugehen gewesen sei, dass der Beamte nicht innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder erlange. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Abgesehen davon, dass im entschiedenen Fall auch das polizeiärztliche Gutachten nicht einmal eine allgemeine Dienstunfähigkeit darlegte, hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die vermutete Dienstunfähigkeit der Argumentation des Verfassers entsprechend entschieden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ist dementsprechend immer die Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung. Änderungen, die sich im Vergleich zu einem Monate zuvor erstellten polizeiärztlichen Gutachten ergeben, sind dementsprechend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass bereits vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung geltend gemacht worden war, dass die entsprechende Behandlung voraussichtlich einen Monat nach dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgeschlossen sein würde.
3 Unter diesen Umständen konnte die Behörde auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht davon ausgehen, der Beamte werde die Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen. Rechtliche Bewertung und Tipps Der Zeitpunkt der Untersuchung durch den Polizeiarzt liegt üblicherweise viele Monate vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung. Grund dafür ist einmal die Tatsache, dass die anschließende Erstellung des polizeiärztlichen Gutachtens meistens bereits einige Monate in Anspruch nimmt. Darüber hinaus sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben durch die Behörde einzuhalten. Der Beamte sollte daher immer sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Diagnosen und Prognosen im Zeitpunkt des Erlasses der tatsächlichen Zurruhesetzungsverfügung überhaupt noch vorliegen. Ist dies nicht mehr der Fall, sollte dies unbedingt im Rahmen der Anhörung geltend gemacht werden, denn die Behörde kann nur beachten, wovon sie auch Kenntnis hat. Die besprochene Entscheidung kann wie üblich bei uns anonymisiert im Volltext angefordert werden. Florian Hupperts GKS Rechtsanwälte
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