Pfändbarkeit von Schichtzulagen und Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten
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- Gretel Flater
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1 RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Pfändbarkeit von Schichtzulagen und Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten
2 Ausgangssituation: 3 ff. Erschwerniszulagenverordnung sehen eine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten vor ( DuZ ). 20 Erschwerniszulagenverordnung sieht eine Zulage für Schichtdienst bzw. Wechselschichtdienst vor. Wird der Beamte insolvent oder greift anderweitig ein Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Besoldung des Beamten zu, stellt sich die Frage, inwieweit diese Zulagen pfändbar sind. Einschlägig ist insoweit 850 a Nr. 3 ZPO. Dieser lautet: Unpfändbar sind 3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen nicht übersteigen. Rechtliche Problematik: Die Höhe der Zulagen stellt eigentlich nie ein Problem dar. Diese übersteigen den Rahmen des üblichen nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hätte man zunächst eigentlich keine Bedenken, auch die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und eine Schicht- bzw. Wechselschichtzulage unter die genannte Vorschrift zu fassen, da es sich ja um in der Erschwerniszulagenverordnung geregelte Erschwerniszulagen handelt.
3 Das Problem ergibt sich allerdings daraus, dass praktisch sämtliche maßgeblichen Kommentierungen zur Zivilprozessordnung die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen wären nur dann von der Unpfändbarkeit umfasst, wenn die Erschwernis nicht ausschließlich in der zeitlichen Lage der Arbeit liegen würde. Letzteres ist aber sowohl bei der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten als auch bei der Schicht- bzw. Wechselschichtzulage der Fall. Beide gewähren einen Ausgleich für die ungünstige zeitliche Lage der Arbeitszeit bzw. für die wechselnden Arbeitszeiten. Beide knüpfen also dementsprechend an die zeitliche Lage der Arbeitszeit an. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf: In einem vom Verfasser geführten Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nunmehr entschieden, dass auch die Wechselschichtzulage und die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten unter 850 a Nr. 3 ZPO fallen und damit unpfändbar sind. Der Wortlaut des 850 a Nr. 3 ZPO gäbe für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen nichts her. Im Übrigen führe die Vorschrift ausdrücklich neben den Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen an, die jeweils an die Art der ausgeübten Tätigkeit anknüpfen würden. Würde man mit der herrschenden Meinung für die Frage der Pfändbarkeit einer Zulage aber nur an die Art der ausgeübten Tätigkeit anknüpfen, bliebe für unpfändbare Erschwerniszulagen neben den Gefahren- und Schmutzzulagen praktisch kein Anwendungsbereich mehr. Im Übrigen nehme 850 a Nr. 3 ZPO zum Beispiel auch Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen von der Pfändbarkeit aus, die ähnlich wie Gefahrenzulagen nicht ausschließlich einen wirtschaftlichen Mehraufwand des Betroffenen voraussetzen würden. Dementsprechend seien unter Erschwerniszulagen im Sinne der Vorschrift alle Zulagen zu verstehen, die zum Ausgleich von Erschwernissen gezahlt werden, die die Umstände einer Dienstleistung mit sich bringen würden.
4 Verhaltenstipps: Wird die Besoldung eines Beamten gepfändet oder wird der Beamte insolvent, so verbleiben dem Beamten nur die unpfändbaren Bezüge. Die Berechnung dessen, was unpfändbar und was pfändbar ist, nimmt der Dienstherr vor. Führt der Dienstherr unberechtigt unpfändbare Bezüge an den Gläubiger ab, so erlischt dadurch der ursprüngliche Besoldungsanspruch des Beamten nicht. Der Beamte kann diesen daher im Rahmen der üblichen Verjährungsvorschriften (3 Jahre, jeweils zum Jahresende) geltend machen. Betroffene sollten demnach überprüfen, ob der Dienstherr in einem noch nicht verjährten Zeitraum derzeit ab dem auch den DuZ oder eine Schichtzulage als pfändbar angesehen hat. Florian Hupperts GKS Rechtsanwälte
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