Die Opt-Out-Frage 01./
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- Alma Meyer
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1 Die Opt-Out-Frage oder die Musterklagen zur Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst 01./
2 Überblick Die Opt-Out-Frage Einführung rechtliche Lage laufende Verfahren und nun...?
3 zur Person Rechtsanwalt Robert Hotstegs - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht - Mediator - Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Nordrhein-Westfalen im Deutschen Anwaltverein - Mitglied im Vorstand der Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.v. (BÖR) - spezialisiert auf das Beamtenrecht, Disziplinarrecht und das Recht der Bürgerbeteiligung
4 zur Rechtslage Europarecht Bundesrecht Art. 33 GG BeamtStG Landesrecht LBG NRW ÜBesG NRW ZulagenG MVergV AZVOFeu
5 zur Rechtslage 1 Abs. 1 ZulagenG (2007): Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr -AZVOFeuvom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer über 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 30 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu gewähren.
6 zur Rechtslage Das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen ist in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Es verstößt sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot und den Vorbehalt des Gesetzes als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bis zu einer etwaigen Neuregelung ist daher auf die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze des Landesbeamtengesetzes NRW in Verbindung mit dem Landesbesoldungsgesetz NRW in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zurückzugreifen.
7 zur Rechtslage Europarecht Bundesrecht Art. 33 GG BeamtStG Landesrecht LBG NRW ÜBesG NRW ZulagenG MVergV AZVOFeu
8 zur Rechtslage Europarecht Bundesrecht Art. 33 GG BeamtStG Landesrecht LBG NRW ÜBesG NRW ZulagenG MVergV AZVOFeu
9 zu den Verfahren
10 zu den Verfahren
11 zu den Verfahren Unsere Kanzlei führt drei Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 26 K 9607/13, 26 K 9591/13 und 26 K 9643/13). Mit ihren Klagen berufen sich die Beamten auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes und verlangen von ihrem Dienstherrn eine höhere Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nämlich auf Grundlage der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Das Verwaltungsgericht hat die mündliche Verhandlung im Verfahren 26 K 9607/13 für Freitag, den um 10:30 Uhr angesetzt. Die Verhandlung ist öffentlich und findet in Sitzungssaal III, Raum 240 statt. (Wegbeschreibung siehe: Alle weiteren Verfahren, die noch außergerichtlich bei der Stadt Düsseldorf anhängig sind, sind ruhend gestellt und warten den Ausgang der Klagen ab. Der Dienstherr hat unbefristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
12 zu den Verfahren OVG NRW v : Dienstherr muss Einrede der Verjährung erheben OVG NRW v : individuell und freiwillig bedeutet nur, dass jeder Beamte einzeln unterschreibt, Kein Verstoß gegen Bundesbesoldungsrecht VG Düsseldorf v : Ausgleich durch Freizeit, erst dann durch MVergV (betraf Jahre )
13 zu den Verfahren
14 und nun...? Wer um Überprüfung gebeten bzw. Widerspruch eingelegt hat und einen Verjährungsverzicht in Händen hält: abwarten. Wer eine ablehnende Entscheidung des Dienstherrn erhalten hat: dringend prüfen und ggf. Klage erheben. Wer noch gar nichts getan hat: vor Jahresende Ansprüche ab 2012 geltend machen und Verjährungsverzicht einfordern. Gemeinsam: Kollegen auch in anderen Städten informieren!
15 und nun...? Diskussion & Fragen
16 Kontakt Rechtsanwalt Robert Hotstegs Fachanwalt für Verwaltungsrecht Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Mozartstr. 21, Düsseldorf Tel / , Fax.: 0211 /
Da die Höhe der Zulage seid ihrer Einführung 2007 nicht angepasst wurde, ist eine Anhebung nunmehr erforderlich.
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